1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Volksentscheid 21. Oktober 2001

Vollzitat: VwV Volksentscheid 21. Oktober 2001 vom 27. August 2001 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zum Volksentscheid am 21. Oktober 2001
(VwV Volksentscheid 21. Oktober 2001)

Vom 27. August 2001

A.
Allgemeines zum Volksentscheid
I.
Rechtsgrundlagen des Volksentscheides

Für die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides gelten das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ( VVVGVO) vom 18. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1357), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2001 (SächsGVBl. S. 489). Ergänzend finden Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) vom 5. August 1993 (SächsGVBl. S. 723), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 2), sowie der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) vom 11. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 369) entsprechend Anwendung, soweit das VVVG und die VVVGVO auf sie verweisen.

II.
Abstimmungstag und -zeit

Der Landtagspräsident hat gemäß § 26 Abs. 1 VVVG den 21. Oktober 2001 als Abstimmungstag bestimmt und im Sächsischen Amtsblatt vom 17. Mai 2001 S. 582 bekannt gemacht. Die Abstimmung beginnt um 8.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr (Abstimmungszeit). Die Abstimmungsräume müssen vom Beginn der Abstimmung bis zum Ende der Abstimmungszeit durchgehend für die Stimmabgabe geöffnet sein (§ 9 Abs. 2 VVVGVO in Verbindung mit § 42 LWO). Im Anschluss daran ist ohne Unterbrechung unverzüglich das Abstimmungsergebnis zu ermitteln.

III.
Abstimmungsgebiet
1.
Allgemeines

Abstimmungsgebiet ist der Freistaat Sachsen. Stimmkreise sind die Kreisfreien Städte und Landkreise.

2.
Stimmbezirke
a)
Der Bürgermeister bestimmt, welche Stimmbezirke nach § 6 VVVGVO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 bis 3 LWO zu bilden sind.
b)
Gemäß § 6 VVVGVO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 LWO soll kein Stimmbezirk erheblich mehr als 2 500 Einwohner umfassen.
c)
Die Gemeinden melden dem Kreisabstimmungsleiter die gebildeten Stimmbezirke mit Angabe der Namen und Dienstanschriften der Stimmbezirksvorsteher und ihrer Stellvertreter. Ist eine Dienstanschrift nicht vorhanden oder ihre Angabe nicht zweckmäßig, kann auch die Privatanschrift gemeldet werden. Die Gemeinden geben zusätzlich die Adresse des Abstimmungsraumes mit Telefonanschluss für mögliche Rückfragen am Abstimmungstag an.
d)
§ 6 VVVGVO in Verbindung mit § 11 LWO sieht die Möglichkeit der Bildung von Sonderstimmbezirken in Krankenhäusern, Alten-, Altenwohn-, Pflege- und Erholungsheimen und gleichartigen Einrichtungen mit einer größeren Zahl von Stimmberechtigten, die keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, zur Stimmabgabe mit Stimmschein vor.
3.
Sorbisches Siedlungsgebiet
a)
In den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes kann durch das Bürgermeisteramt
 
aa)
die Bekanntmachung über die Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses und die Erteilung von Stimmscheinen gemäß Anlage 6 zur VVVGVO ,
 
bb)
die Stimmbenachrichtigung gemäß Anlage 4 zur VVVGVO mit dem Stimmscheinantrag gemäß Anlage 5 zur VVVGVO ,
 
cc)
die Beschriftung des Stimmscheines gemäß Anlage 8 zur VVVGVO ,
 
dd)
die Beschriftung des Abstimmungsumschlages gemäß Anlage 9 zur VVVGVO und des Abstimmungsbriefumschlages gemäß Anlage 10 zur VVVGVO ,
 
ee)
die Abstimmungsbekanntmachung gemäß Anlage 11a zur VVVGVO
 
zusätzlich in sorbischer Sprache erfolgen (§ 24 Satz 1 Nr. 1 VVVGVO).
b)
Durch den Stimmbezirksvorstand kann in den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes die Kenntlichmachung der Abstimmungslokale zusätzlich in sorbischer Sprache erfolgen (§ 24 Satz 1 Nr. 2 VVVGVO).
c)
Das Merkblatt zur Briefabstimmung gemäß Anlage 11 zur VVVGVO ist dem Stimmschein in sorbischer Sprache beizufügen, wenn es vom Stimmberechtigten mit Stimmscheinantrag gemäß Anlage 5 zur VVVGVO in sorbischer Sprache angefordert wird (§ 24 Satz 2 VVVGVO).
IV.
Mitwirkung der Gemeinden, Landkreise und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
1.
Allgemeines
a)
Die Gemeinden und Landkreise sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Das Staatsministerium der Justiz kann den Gemeinden und Landkreisen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Weisungen erteilen (§ 31 VVVG).
b)
Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, dem Bürgermeister auf dessen Anforderung für die Durchführung des Volksentscheides Angehörige ihrer Verwaltung zu benennen, die zur Tätigkeit in den Abstimmungsvorständen geeignet sind, wenn der nötige Bedarf weder durch Freiwillige noch durch die Gemeindeverwaltung gedeckt werden kann (§ 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 8 Abs. 6 SächsWahlG).
c)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen sonstigen Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen (§ 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 8 Abs. 7 SächsWahlG).
2.
Verwaltungsverbände und -gemeinschaften

Die Mitwirkung bei dem Volksentscheid obliegt in einem Verwaltungsverband als Weisungsaufgabe gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398, 399), dem Verwaltungsverband. In einer Verwaltungsgemeinschaft nimmt die erfüllende Gemeinde die Aufgaben wahr. Sie wird im eigenen Namen tätig (§ 36 Abs. 1 und 3 SächsKomZG).

V.
Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken
1.
Staatsministerium der Justiz

Das Staatsministerium der Justiz beschafft gemäß § 23 Abs. 2 VVVGVO

a)
die Abstimmungsumschläge für die Abstimmung mit Stimmurnen sowie
b)
die Stimmzettel

und sorgt für den Transport zu den Kreisabstimmungsleitern.
Es stellt den Kreisabstimmungsleitern darüber hinaus

a)
die Abstimmungsumschläge für die Briefabstimmung,
b)
die Merkblätter für die Briefabstimmung und
a)
Abdrucke des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ( VVVG), des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag ( SächsWahlG) sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ( VVVGVO) und der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO)

zur Verfügung.

2.
Kreisabstimmungsleiter und Bürgermeisteramt

Der Kreisabstimmungsleiter beschafft zusätzlich gemäß § 23 Abs. 1 VVVGVO

a)
die Stimmscheinvordrucke,
b)
die Briefabstimmungsumschläge, wenn nur an seinem Sitz das Briefabstimmungsergebnis festzustellen ist,
c)
die Vordrucke für die Schnellmeldungen,
d)
die Vordrucke für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse,
e)
die Vordrucke für die Niederschrift über die Briefabstimmung für seinen Stimmkreis.

Das Bürgermeisteramt beschafft die für die Stimmbezirke und Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Landes- oder Kreisabstimmungsleiter die Lieferung übernehmen (§ 23 Abs. 3 VVVGVO). Zusätzlich beschafft das Bürgermeisteramt die Abdrucke des zur Abstimmung stehenden Gesetzes, die gemäß Buchstabe C Ziff. IV Nr. 2 Buchst. a am oder im Eingang der Gebäude, in denen sich ein Abstimmungsraum befindet, anzubringen sind.

3.
Zweisprachige Vordrucke und Vordrucke in sorbischer Sprache

Sofern die Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes zweisprachige Vordrucke und Vordrucke in sorbischer Sprache verwenden, obliegt die Beschaffung gemäß § 24 Satz 1 Nr. 1 VVVGVO den Bürgermeisterämtern. Dies gilt auch für den Abstimmungsumschlag und das Merkblatt für die Briefabstimmung.

VI.
Fristen und Termine

Die im Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag einer Frist oder ein Termin auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 54 VVVG).

B.
Abstimmungsorgane
I.
Allgemeines
1.
Überblick
a)
Abstimmungsorgane gemäß § 30 Abs. 1 VVVG sind:
 
aa)
der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das Abstimmungsgebiet,
 
bb)
der Kreisabstimmungsleiter und der Kreisabstimmungsausschuss für den Stimmkreis,
 
cc)
der Stimmbezirksvorsteher und der Stimmbezirksvorstand für den Stimmbezirk und
 
dd)
mindestens ein Briefabstimmungsvorsteher und ein Briefabstimmungsvorstand für jeden Stimmkreis.
b)
Niemand darf Mitglied in mehr als einem Abstimmungsorgan bei dem selben Volksentscheid sein (§ 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 1 SächsWahlG).
2.
Pflichten
a)
Die Mitglieder der Abstimmungsorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind kraft Gesetzes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet (§ 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SächsWahlG).
b)
Die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und die Mitglieder der Stimmbezirks- und Briefabstimmungsvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines Ehrenamtes ist jeder Stimmberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet hinsichtlich der Mitglieder der Stimmbezirksvorstände und Briefabstimmungsvorstände der Gemeinderat, im Übrigen der betroffene Abstimmungsausschuss. Gemäß § 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 SächsWahlG können die Übernahme eines Abstimmungsamtes ablehnen:
 
aa)
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages sowie der Bundes- oder Staatsregierung,
 
bb)
Stimmberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
 
cc)
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
 
dd)
Stimmberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.
c)
Wer ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den entsprechenden Pflichten entzieht, handelt ordnungswidrig (§ 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 1 SächsWahlG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, die vom Kreisabstimmungsleiter oder Landesabstimmungsleiter verhängt wird.
3.
Aufwendungserstattung

Die Mitglieder des Landesabstimmungsausschusses erhalten, wenn sie außerhalb ihres Dienstortes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, zusätzlich Tage- und Übernachtungsgelder nach diesem Gesetz. Dasselbe gilt für die Mitglieder der übrigen Abstimmungsorgane, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirkes tätig werden (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 LWO). Den Mitgliedern der Abstimmungsorgane kann für die Teilnahme an einer Sitzung und für die Tätigkeit am Abstimmungstag ein Erfrischungsgeld gewährt werden. Der Freistaat erstattet für die Teilnahme an der Sitzung des Landesabstimmungsausschusses und der Kreisabstimmungsausschüsse 30 DM, für die Mitglieder der Stimmbezirks- und Briefabstimmungsvorstände bis zu 40 DM. Das Erfrischungsgeld ist auf das Tagegeld anzurechnen (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 LWO).

II.
Landesabstimmungsleiter und -ausschuss
1.
Aufgabe und Berufung
a)
Der Landesabstimmungsleiter nimmt zentrale organisatorische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Volksentscheid wahr. Der Landesabstimmungsausschuss stellt das Abstimmungsergebnis fest.
b)
Das Staatsministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern den Landesabstimmungsleiter und dessen Stellvertreter berufen und macht ihre Namen, Dienststellen sowie Telefon- und Telefaxanschlüsse zusammen mit dieser Verwaltungsvorschrift bekannt.
c)
Landesabstimmungsleiter ist der Präsident des Statistischen Landesamtes, Herr Hartmut Biele, Macherstraße 63, 01917 Kamenz (Telefon 0 35 78/33-19 00, Telefax 0 35 78/33-19 99), sein Stellvertreter Herr Staatsanwalt Birger Magnussen, Macherstraße 63, 01917 Kamenz (Telefon 0 35 78/33-19 50 sowie 03 51/5 64-17 23, Telefax 0 35 78/33-199 9 sowie 03 51/5 64-17 99).
d)
Der Landesabstimmungsausschuss besteht aus dem Landesabstimmungsleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzern (§ 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsWahlG).
e)
Der Landesabstimmungsleiter beruft alsbald nach Bekanntgabe des Abstimmungstages die sechs Beisitzer des Landesabstimmungsausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 LWO). Der Landesabstimmungsleiter wendet sich hierzu unmittelbar an die Vorschlagsberechtigten mit der Aufforderung, geeignete Beisitzer vorzuschlagen.
f)
Vorschlagsberechtigt für die Beisitzer sind die im Abstimmungsgebiet vertretenen Parteien und organisierten Wählergruppen. In der Regel sollen die Vorschlagsberechtigten in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zweitstimmen, bei den organisierten Wählergruppen der Direktstimmen, angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten berufen werden (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 3 Abs. 2 LWO). Eine streng proportionale Vertretung der Vorschlagsberechtigten ist nicht erforderlich; eine Berücksichtigung von Vertretern der Volksinitiative ist möglich.
g)
Der Landesabstimmungsleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt (§ 5 Abs. 1 VVVGVO). Der Landesabstimmungsausschuss besteht bis zum Abschluss der Prüfung des Volksentscheides durch den Landtagspräsidenten fort. Im Falle der Wiederholung des Volksentscheides wird er neu berufen (§ 5 Abs. 2 VVVGVO).
2.
Einberufung des Landesabstimmungsausschusses
a)
Der Landesabstimmungsausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung (§ 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsWahlG). Der Landesabstimmungsleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzung, lädt die Beisitzer schriftlich zu der Sitzung und weist in der Ladung darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 LWO). Die Ladung kann bereits im Berufungsschreiben für die Beisitzer enthalten sein. Wenn ein Beisitzer verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, verständigt er unmittelbar seinen Stellvertreter oder teilt dem Landesabstimmungsleiter seine Verhinderung mit. In letzterem Fall lädt der Landesabstimmungsleiter den Stellvertreter.
b)
Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlung sind öffentlich bekannt zu machen (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 3 LWO). Gemäß § 21 Abs. 2 VVVGVO genügt für die öffentliche Bekanntmachung der Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
3.
Sitzung des Landesabstimmungsausschusses
a)
Für die Sitzung bestellt der Landesabstimmungsleiter einen Schriftführer. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 4 LWO).
b)
Zu Beginn der Sitzung weist der Landesabstimmungsleiter die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 5 LWO und § 9 Abs. 2 SächsWahlG). Der Landesabstimmungsleiter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 6 LWO).
c)
Der Landesabstimmungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG). Über die Sitzung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an. Sie wird vom Landesabstimmungsleiter, von allen anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet. Wenn ein Beisitzer oder Schriftführer, der in der Sitzung anwesend war, an der Unterzeichnung gehindert ist, zeichnet für diesen der Vorsitzende. Ist der Vorsitzende, der in der Sitzung anwesend war, an der Unterzeichnung gehindert, zeichnet für ihn der älteste Beisitzer. Ist statt dem Vorsitzenden der Stellvertreter erschienen, zeichnet für diesen im Fall der Verhinderung, die Unterschrift beizufügen, ebenfalls der älteste Beisitzer (vergleiche § 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 7 LWO).
III.
Kreisabstimmungsleiter und -ausschuss
1.
Aufgabe und Berufung
a)
Der Kreisabstimmungsleiter nimmt in seinem Stimmkreis organisatorische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Volksentscheid wahr. Der Kreisabstimmungsausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung im Stimmkreis und stellt das Abstimmungsergebnis für den Stimmkreis fest.
b)
Das Staatsministerium der Justiz hat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Kreisabstimmungsleiter und deren Stellvertreter berufen und macht ihre Namen, Dienststellen sowie Telefon- und Telefaxanschlüsse zusammen mit dieser Verwaltungsvorschrift bekannt.
c)
Der Kreisabstimmungsausschuss besteht aus dem Kreisabstimmungsleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzern (§ 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsWahlG).
d)
Der Kreisabstimmungsleiter beruft alsbald nach Bekanntgabe des Abstimmungstages die sechs Beisitzer des Kreisabstimmungsausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter aus den Stimmberechtigten des Stimmkreises. Die Beisitzer sollen möglichst am Sitz des Kreisabstimmungsleiters wohnen (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 LWO). Der Kreisabstimmungsleiter wendet sich hierzu unmittelbar an die Vorschlagsberechtigten mit der Aufforderung, Beisitzer vorzuschlagen.
e)
Hinsichtlich der Vorschlagsberechtigten und der Ernennung gilt das oben unter Ziffer II Nr. 1 Buchst. f und g für den Landesabstimmungsausschuss Ausgeführte entsprechend.
2.
Einberufung und Sitzung des Kreisabstimmungsausschusses

Für die Einberufung und die Sitzung des Kreisabstimmungsausschusses gilt das oben unter Ziffer II Nr. 2 und 3 für den Landesabstimmungsausschuss Ausgeführte entsprechend.

IV.
Stimmbezirksvorsteher und -vorstand
1.
Aufgabe und Berufung
a)
Für jeden Stimmbezirk sind mindestens ein Stimmbezirksvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen und ein Stimmbezirksvorstand zu bilden. Der Stimmbezirksvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung sowie für die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk. Der Stimmbezirksvorsteher leitet die Tätigkeit des Stimmbezirksvorstandes.
b)
Die Stimmbezirksvorstände bestehen aus dem Stimmbezirksvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und aus weiteren fünf Stimmberechtigten als Beisitzern (§ 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 SächsWahlG).
c)
Die Stimmbezirksvorsteher, ihre Stellvertreter sowie die weiteren Beisitzer werden vom Bürgermeister berufen (§ 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 4 SächsWahlG). Bei der Berufung der Stimmbezirksvorstände sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Beisitzer sollen möglichst aus den Stimmberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten des Stimmbezirks berufen werden (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 LWO). Sofern nicht genügend Freiwillige zur Verfügung stehen, sind stimmberechtigte Gemeindebedienstete heranzuziehen. Wenn der Bedarf auch durch die Gemeindeverwaltung nicht gedeckt werden kann, können stimmberechtigte Angehörige der Landkreise und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts herangezogen werden (vergleiche oben Buchstabe A Ziff. IV Nr. 1 Buchst. b).
2.
Einberufung und Sitzung des Stimmbezirksvorstandes
a)
Der Stimmbezirksvorstand wird vom Bürgermeisteramt oder in seinem Auftrag vom Stimmbezirksvorsteher einberufen. Das Bürgermeisteramt weist die Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes vor der Abstimmung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin und unterrichtet sie über ihre Aufgaben.
b)
Der Stimmbezirksvorstand tritt am Abstimmungstag rechtzeitig vor Beginn der Abstimmungszeit zusammen (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 5 Abs. 3 bis 6 LWO und § 9 Abs. 2 SächsWahlG).
c)
Der Stimmbezirksvorsteher bestimmt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 5 Abs. 4 LWO).
d)
Der Stimmbezirksvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG). Über die Sitzung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an. Sie wird vom Stimmbezirksvorsteher, von allen anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet. Wenn ein Beisitzer oder Schriftführer, der in der Sitzung anwesend war, an der Unterzeichnung gehindert ist, zeichnet für diesen der Vorsitzende. Ist der Vorsitzende, der in der Sitzung anwesend war, an der Unterzeichnung gehindert, zeichnet für ihn der älteste Beisitzer. Ist statt des Vorsitzenden nur der Stellvertreter erschienen, zeichnet für diesen im Fall der Verhinderung, die Unterschrift beizufügen, ebenfalls der älteste Beisitzer (vergleiche § 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 7 LWO).
V.
Briefabstimmungsvorsteher und -vorstand
1.
Aufgabe und Berufung
a)
Für jeden Stimmkreis sind ein oder mehrere Briefabstimmungsvorsteher und Stellvertreter zu berufen sowie ein oder mehrere Briefabstimmungsvorstände zur Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses zu bilden (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 VVVG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 VVVGVO und §§ 5, 6 LWO). Der Kreisabstimmungsleiter bestimmt die Anzahl der Briefabstimmungsvorstände. Er kann anordnen, dass Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind. In diesem Fall bestimmt er sowohl die Anzahl der Briefabstimmungsvorstände und deren Einzugsgebiet als auch die Gemeinde, in der der Briefabstimmungsvorstand gebildet wird. Es wird empfohlen, von der Möglichkeit, Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden zu bilden, keinen Gebrauch zu machen.
b)
Auf einen Briefabstimmungsvorstand sollen mindestens 50 Abstimmungsbriefe entfallen (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 6 Nr. 2 LWO). Sollte sich aufgrund der Anforderung von sehr wenigen Briefabstimmungsunterlagen ergeben, dass auf einen bereits einberufenen Briefabstimmungsvorstand voraussichtlich weniger als 50 Abstimmungsbriefe entfallen, ist die Anordnung über die Bildung des Briefabstimmungsvorstandes vom Kreisabstimmungsleiter kurzfristig zu ändern, damit das Abstimmungsgeheimnis nicht durch zu kleine Briefabstimmungsbereiche gefährdet wird.
c)
Die Briefabstimmungsvorstände bestehen aus dem Briefabstimmungsvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und aus weiteren fünf Stimmberechtigten als Beisitzern (§ 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 SächsWahlG).
d)
Die Briefabstimmungsvorsteher, ihre Stellvertreter sowie die weiteren Beisitzer werden vom Bürgermeister am Sitz des Kreisabstimmungsleiters berufen. Werden Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, ist der Bürgermeister der jeweiligen oder der betrauten Gemeinde für die Berufung zuständig (§ 30 Abs. 3 VVVG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 4 SächsWahlG). Bei der Berufung der Briefabstimmungsvorstände sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände für die einzelnen Stimmkreise sind nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten des jeweiligen Stimmkreises zu berufen, bei der Bildung von Briefabstimmungsvorständen für einzelne oder mehrere Gemeinden nach Möglichkeit aus den Stimmberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 6 Nr. 3 LWO). Sofern nicht genügend Freiwillige zur Verfügung stehen, sind stimmberechtigte Gemeindebedienstete heranzuziehen. Wenn der Bedarf auch durch die Gemeindeverwaltung nicht gedeckt werden kann, können stimmberechtigte Angehörige der Landkreise und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts herangezogen werden (vergleiche oben Buchstabe A Ziff. IV Nr. 1 Buchst. b).
e)
Der Kreisabstimmungsleiter hat in seinem Amtsbereich die Gemeinden unverzüglich über die Organisation und Durchführung der Briefabstimmung zu informieren und die Vordruckbeschaffung einvernehmlich zu klären (§ 23 Abs. 1 und 3 VVVGVO).
2.
Einberufung und Sitzung des Briefabstimmungsvorstandes
a)
Sofern ein Briefabstimmungsvorstand für den gesamten Stimmkreis gebildet wird, macht der Kreisabstimmungsleiter Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefabstimmungsvorstandes öffentlich bekannt. Die öffentliche Bekanntmachung muss nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 VVVGVO in den Amtsblättern oder Zeitungen erfolgen, die allgemein zu Bekanntmachungen des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bestimmt sind; ein Aushang am Sitzungsgebäude genügt hier nicht. Der Kreisabstimmungsleiter weist den Briefabstimmungsvorsteher und seinen Stellvertreter auf die Pflichten zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefabstimmungsvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 6 Nr. 4 LWO). Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefabstimmungsvorstände für einen Stimmkreis.
b)
Werden Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden des Stimmkreises gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach § 30 Abs. 3 VVVG mit der Durchführung der Briefabstimmung betraute Gemeinde diese Aufgaben wahr. Die öffentliche Bekanntmachung muss in diesem Fall in ortsüblicher Weise erfolgen.
c)
Für die Sitzung des Briefabstimmungsvorstandes gilt das oben für die Sitzung des Stimmbezirksvorstandes unter Ziffer IV Nr. 2 Buchst. c und d Ausgeführte entsprechend.
VI.
Beweglicher Stimmbezirksvorstand

Gemäß § 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 7 LWO besteht die Möglichkeit, bei Bedarf für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten bewegliche Stimmbezirksvorstände aus dem Stimmbezirksvorstand des Stimmbezirkes zu bilden. Das Bürgermeisteramt kann jedoch auch den beweglichen Stimmbezirksvorstand eines anderen Stimmbezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Der bewegliche Stimmbezirksvorstand besteht aus dem Stimmbezirksvorsteher oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Stimmbezirksvorstandes. Ob ein beweglicher Stimmbezirksvorstand gebildet wird, entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen.

C.
Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides
I.
Stimmberechtigtenverzeichnis
1.
Inhalt und Gliederung

Inhalt und Gliederung des Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben sich aus § 7 VVVGVO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 LWO . Danach ist für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten nach Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnungsanschrift anzulegen. Das Verzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. In der Spalte für Bemerkungen dürfen Sperrvermerke über die Ausgabe von Stimmscheinen sowie Erläuterungen zu Änderungen des Stimmberechtigtenverzeichnisses aufgenommen werden. Es ist zulässig, das Stimmberechtigtenverzeichnis im automatisierten Verfahren zu führen.

2.
Stimmberechtigung
a)
Stimmberechtigt sind gemäß § 2 VVVG in Verbindung mit § 11 SächsWahlG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG), die am Abstimmungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben und
 
aa)
seit mindestens drei Monaten im Freistaat Sachsen eine Wohnung haben, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung (vergleiche dazu § 12 des Sächsischen Meldegesetzes [ SächsMG ] in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 [SächsGVBl. S. 378], das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2000 [SächsGVBl. S. 89, 92] geändert worden ist), oder
 
bb)
weder im Freistaat Sachsen noch in einem anderen Bundesland für eine Wohnung gemeldet sind, sich aber seit mindestens drei Monaten gewöhnlich im Freistaat Sachsen aufhalten.
 
Auch wer erst kurz vor dem Abstimmungstag Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG wird, aber am Abstimmungstag drei Monate oder länger im Freistaat Sachsen gelebt hat, ist stimmberechtigt. Ausländer aus Staaten der Europäischen Union sind dagegen nicht stimmberechtigt.
b)
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Wann Spätaussiedler, die im Besitz eines Aufnahmebescheides des Bundesverwaltungsamtes sind, Aufnahme gefunden haben, beurteilt sich allein nach dem Tag ihrer Einreise in das Bundesgebiet. Dieser Tag ist entweder im Reisepass des Herkunftsstaates oder im Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes dokumentiert. Die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung oder eine Einbürgerung ist dagegen nicht erforderlich. Der Erwerb der Eigenschaft als Deutscher erstreckt sich auf die im Aufnahmebescheid eingetragenen Abkömmlinge; auf den im Aufnahmebescheid eingetragenen Ehegatten des Spätaussiedlers jedoch nur, wenn die Ehe im Zeitpunkt der Aussiedlung bereits mindestens drei Jahre bestanden hat.
c)
Die Gemeinden sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Unterlagen für die Stimmberechtigtenverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor einem Volksentscheid rechtzeitig angelegt werden können (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 12 Abs. 3 LWO).
3.
Ausschluss vom Stimmrecht

Die Gründe für einen Ausschluss vom Stimmrecht sind abschließend geregelt (§ 2 VVVG in Verbindung mit § 12 SächsWahlG). Danach ist derjenige nicht wahl- und damit auch nicht stimmberechtigt, der infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder für den ein Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt ist. Zu beachten ist, dass ein Ausschluss vom Wahlrecht nur dann eintritt, wenn die Betreuungsanordnung nicht nur im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgt und in dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts ausdrücklich eine Betreuung „ in allen Angelegenheiten“ angeordnet ist. Darüber hinaus ist nicht stimmberechtigt, wer sich wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftat auf Grund einer Anordnung nach §§ 63, 20 des Strafgesetzbuches (StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

4.
Eintragung
a)
Stimmberechtigte, die am 16. September 2001 (Stichtag, 35. Tag vor dem Volksentscheid) bei der Meldebehörde gemeldet sind, sind von Amts wegen in das Stimmberechtigtenverzeichnis einzutragen (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 LWO).
b)
Bei Stimmberechtigten, die sich nach dem Stichtag für eine neue Wohnung bei der Meldebehörde anmelden, ist zu unterscheiden, ob die Stimmberechtigten innerhalb derselben Gemeinde oder aber in eine andere Gemeinde umziehen:
 
aa)
Stimmberechtigte, die sich nach dem Stichtag für eine neue Wohnung innerhalb derselben Gemeinde anmelden, bleiben grundsätzlich in dem Stimmberechtigtenverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet waren. Auch auf Antrag ist eine Änderung dieser Eintragung im Stimmberechtigtenverzeichnis nicht möglich. Diese Stimmberechtigten können deshalb nur in ihrem ehemaligen Stimmbezirk oder mit Stimmschein wählen. Darüber sind sie bei der Anmeldung zu belehren (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 LWO).
 
bb)
Stimmberechtigte, die sich zwischen dem Stichtag und dem Beginn der Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses am 1. Oktober 2001 für eine Wohnung in einer anderen Gemeinde bei der Meldebehörde anmelden, werden bei der Gemeinde des Zuzugsortes auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen. Hierüber sind sie bei der Anmeldung zu belehren (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 und 3 LWO). Daraus folgt, dass Stimmberechtigte, die sich nach dem Stichtag bei der Meldebehörde abmelden, nicht von Amts wegen aus dem Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen werden dürfen, es sei denn, sie verziehen aus dem Freistaat Sachsen.
c)
Ebenfalls auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis sind Personen einzutragen, die:
 
aa)
sich am Abstimmungstag seit drei Monaten im Freistaat Sachsen gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben, der Antrag gilt in diesem Fall zugleich als Antrag auf einen Stimmschein (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 LWO),
 
bb)
aus anderen Gründen noch nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 LWO).
d)
Der Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis ist bis zum 30. September 2001 (21. Tag vor dem Volksentscheid) schriftlich bei der nach § 14 LWO zuständigen Gemeinde zu stellen. Zuständig ist danach grundsätzlich die Gemeinde der Hauptwohnung, bei einem Umzug in eine andere Gemeinde die Zuzugsgemeinde, bei wohnsitzlosen Stimmberechtigten die Gemeinde, in der der Stimmberechtigte am Stichtag übernachtet hat. Zur Antragstellung kann der Vordruck nach Anlage 3 zur VVVGVO verwendet werden.
e)
Erfolgt auf den Antrag die Eintragung, teilt die Zuzugsgemeinde dies der Fortzugsgemeinde mit, die den Stimmberechtigten aus ihrem Stimmberechtigtenverzeichnis streicht und diese Streichung wiederum der Zuzugsgemeinde bestätigt (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 4 LWO). Es ist darauf zu achten, dass die Mitteilung in jedem Fall erfolgt und die Fortzugsgemeinde die Zuzugsgemeinde gegebenenfalls über eventuelle Stimmausschlussgründe (vergleiche oben Nummer 3) unterrichtet.
f)
Stimmberechtigte, die sich während der Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses (1. bis 5. Oktober 2001, vergleiche unten Nummer 5 Buchst. b) bei der Meldebehörde ihrer Zuzugsgemeinde anmelden, können keinen Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis mehr stellen, da die Antragsfrist bereits abgelaufen ist. Sie können lediglich mit Stimmschein abstimmen oder Einspruch gegen die Unvollständigkeit des Stimmberechtigtenverzeichnisses einlegen (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 19 LWO , vergleiche unten Nummer 6). Auch diese Stimmberechtigten sollten bei ihrer Anmeldung darüber belehrt werden, dass sie nur mit Stimmschein oder auf einen Einspruch hin an ihrem neuen Wohnort abstimmen können und dass ein Einspruch innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen ist. Um unnötige Einsprüche zu vermeiden, sollte die Beantragung eines Stimmscheines empfohlen werden.
g)
Stimmberechtigte, die sich erst nach dem 5. Oktober 2001 (letzter Tag der Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses) bei der Meldebehörde ihrer Zuzugsgemeinde anmelden, können keinen zulässigen Einspruch wegen Unvollständigkeit des Stimmberechtigtenverzeichnisses mehr einlegen, da die Einspruchsfrist gleichzeitig mit der Auslegungsfrist endet. Diese Personen müssen, sofern sie aus einer Gemeinde des Abstimmungsgebietes zugezogen und mithin stimmberechtigt sind, einen Stimmschein beantragen oder in ihrer Fortzugsgemeinde abstimmen.
h)
Ergänzend wird auf das Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 30. April 1999 (Az.: 21-105/82) für die Wahlen 1999 hingewiesen. Diese Hinweise gelten für das Stimmberechtigtenverzeichnis entsprechend.
5.
Auslegung, Benachrichtigung der Stimmberechtigten
a)
Die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses und über die Erteilung von Stimmscheinen hat bis zum 27. September 2001 (24. Tag vor dem Volksentscheid) nach dem Muster der Anlage 6 zur VVVGVO zu erfolgen (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 17 LWO).
b)
Das Stimmberechtigtenverzeichnis ist an Werktagen vom 1. bis zum 5. Oktober 2001 (20. bis 16. Tag vor dem Volksentscheid, § 7  VVVGVO in Verbindung mit § 18 Abs. 2 LWO) mindestens am Ort des Bürgermeisteramts während der üblichen Dienststunden öffentlich auszulegen; an einem dieser Tage bis mindestens 18.00 Uhr. Während der Auslegung ist die Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis und gegen Erstattung der Sachkosten das Anfertigen von Auszügen aus dem Stimmberechtigtenverzeichnis nur durch Stimmberechtigte und nur insoweit zulässig, als dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Stimmrechts einzelner bestimmter Personen steht. Bei einer im Melderegister gespeicherten Auskunftssperre sind diese Voraussetzungen besonders sorgfältig zu prüfen. Die Auszüge dürfen unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 18 Abs. 4 LWO).
c)
Die im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten müssen spätestens am 30. September 2001 (Tag vor der Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses) nach dem Muster der Anlage 4 zur VVVGVO benachrichtigt werden (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 16 LWO). Die Überschrift der Stimmbenachrichtigung sollte wie folgt gefasst werden: „Stimmbenachrichtigung für den Volksentscheid zum Entwurf ,Gesetz zur Erhaltung der kommunal verankerten Sparkassen im Freistaat Sachsen‘“. Auf Sorbisch lautet die Überschrift:„Hlosowanska zdzelenka za ludowy rozsud k naciskej ,Zakon k zachowanju komunalnje zakótwjenych nalutowarnjow w Swobodnym stace Sakska‘“.
6.
Einspruch und Beschwerde

Wer das Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Einspruch einlegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 LWO). Die Gemeinde stellt ihre Entscheidung über den Einspruch dem Einspruchsführer sowie dem eventuell von dem Einspruch betroffenen Dritten spätestens am 11. Oktober 2001 (10. Tag vor dem Volksentscheid) mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 19 Abs. 4 LWO). Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreisabstimmungsleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Bürgermeisteramt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Wenn die Gemeinde der Beschwerde nicht abhilft, legt sie diese mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter vor. Dieser hat über die Beschwerde spätestens am 17. Oktober 2001 (4. Tag vor dem Volksentscheid) zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Die Entscheidung des Kreisabstimmungsleiters ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Landtagspräsidenten im Verfahren der Prüfung des Volksentscheides gemäß § 43 VVVG endgültig (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 19 Abs. 5 LWO).

7.
Berichtigung
a)
Ab dem Beginn der Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen nur noch auf rechtzeitigen Einspruch hin zulässig (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 LWO). Ist das Stimmberechtigtenverzeichnis allerdings offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeinde den Mangel von Amts wegen beheben, es sei denn, der Mangel ist Gegenstand eines Einspruchsverfahrens. Ist der Mangel Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, gilt das oben unter Nummer 6 Ausgeführte entsprechend. Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung der Gemeinde über die Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses an den Betroffenen am 10. Tag vor dem Volksentscheid und für die Beschwerdeentscheidung des Kreisabstimmungsleiters am 4. Tag vor dem Volksentscheid gelten bei von Amts wegen behebbaren Mängeln allerdings nur, wenn sie vor dem 9. Oktober 2001 (12. Tag vor dem Volksentscheid) bekannt geworden sind (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 20 Abs. 2 LWO).
b)
Alle vom Beginn der Auslegungsfrist an vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
8.
Abschluss

Das Stimmberechtigtenverzeichnis ist frühestens am 18. Oktober 2001 (3. Tag vor dem Volksentscheid) und spätestens am 20. Oktober 2001 (Tag vor dem Volkentscheid) durch die Gemeinde abzuschließen. Der Abschluss ist nach dem Muster der Anlage 7 zur VVVGVO zu beurkunden (§ 7 VVVGVO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 LWO).

II.
Stimmscheine
1.
Erteilung
a)
Stimmscheine dürfen nicht vor Beginn der Auslegung des Stimmberechtigtenverzeichnisses am 1. Oktober 2001 erteilt werden (§ 8 Satz 1 Nr. 1 VVVGVO).
b)
Wer am Tag des Volksentscheides verhindert ist, in seinem Stimmbezirk abzustimmen, kann mündlich oder schriftlich beim Bürgermeisteramt einen Stimmschein beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Der Antrag ist grundsätzlich bis zum 19. Oktober 2001 (2. Tag vor dem Volksentscheid), 18.00 Uhr, zu stellen (§ 8 VVVGVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 LWO). In Ausnahmefällen, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Tag des Volksentscheides, 15.00 Uhr, gestellt werden (§ 8 VVVGVO in Verbindung mit § 24 Abs. 4 Satz 2 LWO). Dasselbe gilt, wenn ein Stimmberechtigter nachweist, dass er nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und ohne Verschulden die Antrags- und Einspruchsfrist versäumt hat oder wenn sein Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Fristen entstanden ist oder sein Abstimmungsrecht erst im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis des Bürgermeisteramtes gelangt ist (§ 8 VVVGVO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 LWO). Es kann die Rückseite der Stimmbenachrichtigungskarte (siehe Anlage 4 zur VVVGVO) als Antragsvordruck verwendet werden.
c)
Der Stimmschein wird dem Stimmberechtigten von der Gemeinde zugeschickt oder amtlich überbracht. Der Stimmberechtigte kann ihn auch persönlich bei der Gemeinde abholen. Dies empfiehlt sich, um einen rechtzeitigen Zugang des Stimmscheines bei dem Stimmberechtigten zu gewährleisten, vor allem dann, wenn der Antrag erst kurz vor dem oder am Tag des Volksentscheides gestellt wird. Der Stimmschein darf an einen anderen als den Stimmberechtigten nur in den Fällen einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung und nur dann ausgehändigt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht des Stimmberechtigten vorgelegt wird und der Stimmschein dem Stimmberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden kann (§ 8 VVVGVO in Verbindung mit § 25 Abs. 4 LWO).
d)
Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt (§ 8 VVVGVO in Verbindung mit § 25 Abs. 10 LWO). Wird glaubhaft versichert, dass ein Stimmschein nicht zugegangen ist, kann auf Antrag ein neuer Stimmschein erteilt werden. Die Nummer des nicht zugegangenen Stimmscheines wird in das Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine (siehe unten Nummer 2 Buchst. c) aufgenommen.
2.
Verzeichnisse
a)
Über die erteilten Stimmscheine wird ein allgemeines Stimmscheinverzeichnis als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Stimmscheine geführt. In dem Verzeichnis werden die Fälle der Erteilung eines Stimmscheins an in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte nach § 22 Abs. 1 LWO und an nicht eingetragene Stimmberechtigte nach § 22 Abs. 2 LWO getrennt gehalten. Auf dem Stimmschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Stimmscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Stimmberechtigte im Stimmberechtigtenverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Stimmbezirk. Bei nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Stimmschein vermerkt, dass dessen Erteilung entsprechend § 22 Abs. 2 LWO erfolgt ist und welchem Stimmbezirk der Stimmberechtigte zugeordnet wird (§ 8 VVVGVO in Verbindung mit § 25 Abs. 6 Sätze 1 bis 4 LWO).
b)
Das besondere Stimmscheinverzeichnis nach § 8 VVVGVO in Verbindung mit § 25 Abs. 6 Satz 5 LWO enthält die nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch erteilten Stimmscheine.
c)
Daneben gibt es noch das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Stimmscheine nach § 8 VVVGVO in Verbindung mit § 25 Abs. 8 Satz 2 LWO (sogenanntes Negativ-Verzeichnis). Wird ein Stimmberechtigter, der bereits einen Stimmschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen, ist der Stimmschein für ungültig zu erklären und das Stimmscheinverzeichnis zu berichtigen. Von der Ungültigkeit des Stimmscheines müssen alle Stimmbezirksvorstände im Abstimmungsgebiet und die Briefabstimmungsvorstände zumindest des Stimmkreises, in dem der Stimmschein ausgestellt wurde, unterrichtet werden, da nach § 28 Abs. 3 VVVG ein Stimmberechtigter mit Stimmschein in jedem Abstimmungsraum des Abstimmungsgebietes, also in ganz Sachsen, oder durch Briefabstimmung abstimmen darf. Dabei ist wie folgt zu verfahren:
 
aa)
Sobald ein Stimmschein für ungültig erklärt und das Stimmscheinverzeichnis berichtigt worden ist, übersendet das Bürgermeisteramt über den Kreisabstimmungsleiter dem Landesabstimmungsleiter eine Mitteilung.
 
bb)
Bis Freitag, den 19. Oktober 2001, 18.30 Uhr, übermitteln alle Bürgermeisterämter den Kreisabstimmungsleitern Listen mit allen bis dahin für ungültig erklärten Stimmscheinen oder die Mitteilung, dass kein Stimmschein für ungültig erklärt wurde. Die Kreisabstimmungsleiter überprüfen die Listen und übermitteln sie umgehend dem Landesabstimmungsleiter.
 
cc)
Der Landesabstimmungsleiter fertigt eine Gesamtliste mit den für ungültig erklärten Stimmscheinen geordnet nach Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie Gemeinden und übermittelt diese rechtzeitig vor Abstimmungsbeginn über die Kreisabstimmungsleiter allen Stimmbezirksvorständen und Briefabstimmungsvorständen.
 
dd)
Über nach dem 19. Oktober 2001, 18.30 Uhr, für ungültig erklärte Stimmscheine unterrichtet das Bürgermeisteramt umgehend über den Kreisabstimmungsleiter den Landesabstimmungsleiter, der umgehend in geeigneter Art und Weise die Stimmbezirksvorstände des Abstimmungsgebietes und die Briefabstimmungsvorstände des Stimmkreises, in dem der Stimmschein ausgestellt wurde, über die Ungültigkeit des Stimmscheines unterrichtet.
 
Zur Art der Übermittlung und den zu übermittelnden Daten wird der Landesabstimmungsleiter rechtzeitig Hinweise erteilen.
d)
Die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet wegzieht oder sein Abstimmungsrecht verliert (§ 8 Satz 1 VVVGVO in Verbindung mit § 25 Abs. 8 Satz 4 LWO und § 38 Abs. 5 SächsWahlG). In diesen Fällen ist im Stimmberechtigtenverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Stimmscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Abstimmenden, der bereits an der Briefabstimmung teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
III.
Briefabstimmung
1.
Unterlagen

Ergibt sich aus dem Antrag auf einen Stimmschein nicht, dass der Stimmberechtigte vor einem Stimmbezirksvorstand abstimmen will, sind dem Stimmschein die Briefabstimmungsunterlagen nach den Anlagen 9 bis 11 zur VVVGVO und ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 33 VVVG beizulegen (§ 8 Nr. 2 VVVGVO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 LWO).

2.
Durchführung
a)
Holt der Stimmberechtigte den Stimmschein und die Briefabstimmungsunterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefabstimmung an Ort und Stelle auszuüben (§ 8 VVVGVO in Verbindung mit § 25 Abs. 5 LWO). Es sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Abstimmungsumschlag gelegt werden kann. Zur Aufbewahrung soll eine verschlossene Urne, die ständig beaufsichtigt werden muss, bereitgestellt werden. Die Gemeinde leitet die eingenommenen Abstimmungsbriefe an den Kreisabstimmungsleiter weiter (§ 38 Abs. 1 VVVG , § 10 Nr. 3 VVVGVO).
b)
Die Abstimmungsbriefe müssen bei dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises , in dem der Stimmschein ausgestellt worden ist, spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingehen (§ 38 Abs. 1 VVVG). Dies gilt unabhängig davon, ob Briefabstimmungsvorstände für den gesamten Stimmkreis oder aber nur für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt sind. Auch wenn für eine Gemeinde ein eigener Briefabstimmungsvorstand eingesetzt ist, müssen die Abstimmungsbriefe also zunächst dem Kreisabstimmungsleiter übersandt oder durch die Gemeinde überbracht werden.
c)
Der Kreisabstimmungsleiter zählt alle eingegangenen Abstimmungsbriefe. Die rechtzeitig eingegangenen Abstimmungsbriefe übergibt er am Abstimmungstag ungeöffnet dem zuständigen Briefabstimmungsvorstand. Sofern Briefabstimmungsvorstände statt für den gesamten Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden eingesetzt sind, muss somit am Abstimmungstag eine Beförderung zu dem Briefabstimmungsvorstand oder den Briefabstimmungsvorständen der jeweils betrauten Gemeinde sichergestellt sein. Auf den am Abstimmungstag verspätet eingegangenen Abstimmungsbriefen vermerkt der Kreisabstimmungsleiter Tag und Uhrzeit des Einganges, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Abstimmungsbriefen nur den Eingangstag. Er verpackt die verspätet eingegangenen Abstimmungsbriefe ungeöffnet, versiegelt das Paket, versieht es mit einer Inhaltsangabe und verwahrt es, bis die Vernichtung der Abstimmungsbriefe nach § 26 VVVGVO zugelassen ist. Er hat sicher zu stellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist (§ 14 VVVGVO in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 5 LWO).
d)
Der Briefabstimmungsvorstand verfährt mit den ihm übergebenen Abstimmungsbriefen wie unten unter Buchstabe D Ziff. I Nr. 2 Buchst. c ausgeführt. Mit dem Öffnen der Abstimmungsbriefe und der Beschlussfassung über die Zulassung oder Zurückweisung der Abstimmungsbriefe kann bereits vor Abschluss der allgemeinen Abstimmungszeit begonnen werden. Dagegen darf die Öffnung der Abstimmungsumschläge und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses erst am Abstimmungstag ab 18.00 Uhr erfolgen.
IV.
Urnenabstimmung
1.
Abstimmungsräume
a)
Die Gemeinde richtet die Abstimmungsräume nach § 10 VVVGVO in Verbindung mit §§ 46 bis 48 LWO ein. Hierzu richtet das Bürgermeisteramt in jedem Abstimmungsraum eine Abstimmungszelle oder mehrere Abstimmungszellen mit Tischen ein, in denen der Abstimmende seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Abstimmungsumschlag legen kann. Die Abstimmungszellen müssen vom Tisch des Stimmbezirksvorstandes aus überblickt werden können. Als Abstimmungszelle kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Abstimmungsvorstandes aus überblickt werden kann. In den Abstimmungszellen sollen gleichfarbige Kugelschreiber bereit liegen.
b)
Das Bürgermeisteramt sorgt außerdem für die erforderlichen Stimmurnen. Die Stimmurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Stimmurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein. Für die Stimmabgabe vor einem beweglichen Stimmbezirksvorstand können kleinere Stimmurnen verwendet werden. Der Tisch, an dem der Stimmbezirksvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Stimmurne gestellt.
2.
Abstimmungshandlung
a)
Das Bürgermeisteramt übergibt dem Stimmbezirksvorsteher jedes Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung die für die Durchführung des Volksentscheides nötigen Unterlagen (§ 10 Nr. 1 VVVGVO in Verbindung mit § 45 LWO):
 
aa)
das ausgelegte Stimmberechtigtenverzeichnis,
 
bb)
das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigen, denen nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt worden sind,
 
cc)
amtliche Stimmzettel und Abstimmungsumschläge in genügender Zahl,
 
dd)
Vordruck der Abstimmungsniederschrift,
 
ee)
Vordruck der Schnellmeldung,
 
ff)
Abdrucke des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ( VVVG), des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag ( SächsWahlG) sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid ( VVVGVO) und der Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO), die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
 
gg)
Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung,
 
hh)
Verschlussmaterial für die Stimmurne,
 
ii)
Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Stimmscheine.
 
Zusätzlich übergibt es dem Stimmbezirksvorsteher die vom Landesabstimmungsleiter über die Kreisabstimmungsleiter übermittelte Gesamtliste der bis 19. Oktober 2001, 18.30 Uhr, für ungültig erklärten Stimmscheine sowie gegebenenfalls Mitteilungen des Landesabstimmungsleiters über nach Erstellung der Gesamtliste für ungültig erklärte Stimmscheine. Es übergibt dem Stimmbezirksvorsteher darüber hinaus einen Abdruck des zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurfes, der am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen ist.
b)
Der Stimmbezirksvorsteher eröffnet die Abstimmungshandlung , indem er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist (§ 10 VVVGVO in Verbindung mit § 49 Abs. 1 LWO und § 9 Abs. 2 SächsWahlG).
c)
Während der Abstimmungshandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes, darunter der Stimmbezirksvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter anwesend sein. Nur dann ist der Stimmbezirksvorstand beschlussfähig (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LWO). Für die Beschlussfähigkeit fehlende Beisitzer sind vom Stimmbezirksvorsteher durch Stimmberechtigte, die er auf ihre Pflichten als Mitglied eines Abstimmungsorgans (vergleiche oben Buchstabe B Ziff. I Nr. 2 Buchst. a) hingewiesen hat, zu ersetzen (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 2 LWO).
d)
Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Stimmbezirksvorsteher das Stimmberechtigtenverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Stimmscheine (§ 10 VVVGVO in Verbindung mit § 49 Abs. 2 LWO), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Stimmschein“, „St“, „S“ oder „W“ einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Stimmberechtigtenverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Stimmbezirksvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Stimmscheinen, verfährt er entsprechend.
e)
Der Stimmbezirksvorsteher überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Stimmurne leer ist und verschließt sie (§ 10 VVVGVO in Verbindung mit § 49 Abs. 3 LWO). Sie darf bis zum Abschluss der Abstimmungshandlung nicht mehr geöffnet werden. Während der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses hat jedermann zum Abstimmungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist. Der Stimmbezirksvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Abstimmungsraum und ordnet bei Andrang den Zutritt zum Abstimmungsraum.
f)
Die Stimmabgabe jedes einzelnen Stimmberechtigten verläuft nach § 37 VVVG , § 10 VVVGVO sowie den §§ 51 bis 53 LWO :
 
aa)
Wenn der Abstimmende den Abstimmungsraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Abstimmungsumschlag. Der Stimmbezirksvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Stimmbenachrichtigung vorzeigt.
 
bb)
Der Abstimmende begibt sich sodann in die Stimmzelle und kennzeichnet dort seinen Stimmzettel. Er übt sein Stimmrecht in der Weise aus, dass er auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten „Ja“ und „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob er die gestellte Frage bejahen oder verneinen will.
 
cc)
Anschließend legt er den Stimmzettel in der Stimmzelle in den Abstimmungsumschlag, dessen Verschlussteil eingesteckt, aber zur Wiederverwertung nicht zugeklebt werden soll. Der Stimmbezirksvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Abstimmender und dieser nur so lange wie notwendig in der Stimmzelle aufhält.
 
dd)
Danach tritt der Abstimmende an den Tisch des Stimmbezirksvorstandes und gibt seine Stimmbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Stimmbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
 
ee)
Sobald der Schriftführer den Namen des Abstimmenden im Stimmberechtigtenverzeichnis gefunden hat, die Stimmberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Abstimmenden (vergleiche unten Buchstabe g) besteht, gibt der Stimmbezirksvorsteher die Stimmurne frei. Der Abstimmende legt den Abstimmungsumschlag in die Stimmurne oder übergibt den Abstimmungsumschlag dem Stimmbezirksvorsteher zum Einwurf.
 
ff)
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Abstimmenden in der dafür bestimmten Spalte des Stimmberechtigtenverzeichnisses. Die Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes sind dabei nicht befugt, sich über Angaben zur Person des Abstimmenden so zu äußern, dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, diskrete Äußerungen seien zur Feststellung der Stimmberechtigung eines Abstimmenden erforderlich.
 
gg)
Der Abstimmende ist verpflichtet, dem Stimmbezirksvorsteher auf Verlangen den Abstimmungsumschlag zum Betasten und zur äußeren Prüfung, ob Anlass für eine Zurückweisung besteht, zu übergeben. Mit Zustimmung des Abstimmenden kann der Stimmbezirksvorsteher den Abstimmungsumschlag ungeöffnet in die Stimmurne legen.
g)
Der Stimmbezirksvorstand hat einen Abstimmenden zurückzuweisen , der
 
aa)
nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Stimmschein besitzt,
 
bb)
keinen Stimmschein vorlegt, obwohl sich im Stimmberechtigtenverzeichnis ein Stimmscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Stimmscheinverzeichnis eingetragen ist,
 
cc)
bereits einen Stimmabgabevermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht abgestimmt hat,
 
dd)
seinen Stimmzettel außerhalb der Abstimmungszelle gekennzeichnet oder dort in den Abstimmungsumschlag gelegt hat oder
 
ee)
seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen Abstimmungsumschlag oder in einem amtlichen Abstimmungsumschlag, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, abgeben will.
h)
Ein Abstimmender, bei dem die Voraussetzungen des Buchstaben g Doppelbuchst. aa vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er beim Bürgermeisteramt bis 15.00 Uhr einen Stimmschein beantragen kann.
i)
Hat der Stimmbezirksvorsteher Zweifel am Stimmrecht einer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Person oder werden sonst aus der Mitte des Stimmbezirksvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Abstimmenden zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Stimmbezirksvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
j)
Hat der Abstimmende seinen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Abstimmungsumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Abstimmungsumschlag auszuhändigen. Das Gleiche gilt, wenn der Abstimmende zurückgewiesen wurde, weil er seinen Stimmzettel in einer das Abstimmungsergebnis gefährdenden Weise oder außerhalb der Abstimmungszelle gekennzeichnet oder dort in den Abstimmungsumschlag gelegt hat.
k)
Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist , den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Abstimmungsumschlag zu legen, diesen selbst in die Stimmurne zu legen oder dem Stimmbezirksvorsteher zu übergeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Stimmbezirksvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmenden bestimmtes Mitglied des Stimmbezirksvorstandes sein; darauf ist bei Bedarf der Abstimmende vom Stimmbezirksvorsteher oder seinem Stellvertreter hinzuweisen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Abstimmenden zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Abstimmenden die Abstimmungszelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat. Hierauf hat der Stimmbezirksvorsteher hinzuweisen (§ 10 VVVG in Verbindung mit § 52 LWO).
l)
Der Inhaber eines Stimmscheines nennt seinen Namen, er weist sich aus und übergibt den Stimmschein dem Stimmbezirksvorsteher, der diesen kontrolliert. Der Stimmbezirksvorsteher überprüft insbesondere anhand des Verzeichnisses über die für ungültig erklärten Stimmscheine, ob der Stimmschein gültig ist. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Stimmscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Stimmbezirksvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Der Stimmbezirksvorsteher behält den Stimmschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
m)
Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Stimmbezirksvorsteher bekannt gegeben und der Zutritt zum Abstimmungsraum solange gesperrt, bis alle Stimmberechtigten, die sich noch im Abstimmungsraum befinden, ihre Stimme abgegeben haben (§ 10 VVVGVO in Verbindung mit § 54 LWO).
n)
Ist ein beweglicher Stimmbezirksvorstand vorgesehen, vereinbart das Bürgermeisteramt mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Abstimmungszeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Abstimmungsraum bereit. Das Bürgermeisteramt richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt. Der bewegliche Stimmbezirksvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Stimmurne und der erforderlichen Stimmzettel und Abstimmungsumschläge in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim. Zur Stimmabgabe zugelassen wird jeder in der Einrichtung Anwesende, der einen gültigen Stimmschein hat. Der bewegliche Stimmbezirksvorstand nimmt die Stimmscheine entgegen und verfährt im Übrigen wie oben unter Buchstabe l geschildert. Dabei muss auch bettlägerigen Abstimmenden Gelegenheit gegeben werden, unbeobachtet ihre Stimmzettel zu kennzeichnen und in den Abstimmungsumschlag zu legen. Der Stimmbezirksvorsteher oder sein Stellvertreter weist Abstimmende, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des beweglichen Stimmbezirksvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Auch beim beweglichen Stimmbezirksvorstand sind die Abstimmungshandlungen nach Möglichkeit öffentlich. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Stimmurne und die Stimmscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum des Stimmbezirks zu bringen. Dort ist die Stimmurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Stimmbezirksvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Stimmurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Stimmbezirkes ausgezählt. Der Vorgang ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken (§ 10 VVVGVO in Verbindung mit § 56 LWO).
o)
In einem Sonderstimmbezirk bestimmt das Bürgermeisteramt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Abstimmungsraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirkes können verschiedene Abstimmungsräume bestimmt werden. Das Bürgermeisteramt richtet den Abstimmungsraum her. Es bestimmt die Abstimmungszeit für den Sonderstimmbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten den Abstimmungsraum und die Abstimmungszeit am Tage vor der Abstimmung bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe im Krankenzimmer und am Krankenbett hin. Der Stimmbezirksvorstand oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Stimmurne und der erforderlichen Stimmzettel und Abstimmungsumschläge am Abstimmungstag auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort verfahren sie wie oben unter Buchstabe n für den beweglichen Stimmbezirksvorstand beschrieben (§ 10 VVVGVO in Verbindung mit § 55 LWO).
3.
Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung
a)
Während der Abstimmungszeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet sowie vor dem Zugang zu diesem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung untersagt (§ 35 Abs. 1 VVVG). Wie der unmittelbare Zugangsbereich abzugrenzen ist, hängt von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ab. Entscheidend ist, dass die Stimmberechtigten den Abstimmungsraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Propaganda, persönliches Ansprechen zu Werbezwecken oder Unterschriftensammlungen behindert oder beeinflusst zu werden. Umfragen von privaten Meinungsforschungsinstituten unter den Stimmberechtigten, die den Abstimmungsraum verlassen haben, sind regelmäßig nicht als Beeinflussung der Stimmberechtigten zu bewerten.
b)
Für die Einhaltung der Ruhe und Ordnung im Abstimmungsraum ist der Stimmbezirksvorstand zuständig (§ 10 VVVGVO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 LWO). Wenn während der Abstimmungszeit außerhalb des Abstimmungsraumes gegen das Verbot einer unzulässigen Beeinflussung der Abstimmung verstoßen wird, hat der Stimmbezirksvorstand erforderlichenfalls die für die Ausübung des Hausrechts zuständige Stelle und die Ortspolizeibehörde zu verständigen, die ein polizeiliches Einschreiten veranlassen kann.
D.
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
I.
Vorläufiges Abstimmungsergebnis
1.
Urnenabstimmung
a)
Die amtliche Ermittlung der vorläufigen Urnenabstimmungsergebnisse durch die Stimmbezirksvorstände beginnt unmittelbar nach Abschluss der Abstimmungshandlung.
b)
Bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sollen alle Mitglieder des Stimmbezirksvorstandes anwesend sein. Der Stimmbezirksvorstand ist dabei beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder , darunter der Stimmbezirksvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Satz 2, Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 LWO). Für die Beschlussfähigkeit fehlende Beisitzer sind vom Stimmbezirksvorsteher durch Stimmberechtigte, die er auf ihre Pflichten als Mitglied eines Abstimmungsorgans (vergleiche oben Buchstabe B Ziff. I Nr. 2 Buchst. a) hingewiesen hat, zu ersetzen (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 5 Abs. 9 Satz 2 LWO).
c)
Der Stimmbezirksvorstand ermittelt gemäß § 11 Abs. 1 VVVGVO die Zahlen
 
aa)
der Stimmberechtigten,
 
bb)
der Personen, die abgestimmt haben,
 
cc)
der ungültigen Stimmen,
 
dd)
der gültigen Stimmen,
 
ee)
der gültigen Ja-Stimmen und
 
ff)
der gültigen Nein-Stimmen.
d)
Für die Zählung der Stimmen ist die in § 11 Abs. 2 bis 5 VVVGVO beschriebene Methode anzuwenden. Danach werden vor dem Öffnen der Stimmurne alle nicht benutzten Abstimmungsumschläge und Stimmzettel vom Tisch des Stimmbezirksvorstandes entfernt.
e)
Sodann werden die Abstimmungsumschläge der Stimmurne entnommen und gegebenenfalls mit dem Inhalt der Stimmurne des beweglichen Stimmbezirksvorstandes gemischt. Der Stimmbezirksvorsteher überzeugt sich, dass die Stimmurne leer ist. Danach werden die Abstimmungsumschläge ungeöffnet gezählt . Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Stimmberechtigtenverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Stimmscheine festgestellt . Die Zahl der Abstimmungsumschläge muss mit der Summe der Zahlen der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Stimmscheine übereinstimmen. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
f)
Nunmehr öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Stimmbezirksvorstehers die Abstimmungsumschläge , entnehmen die Stimmzettel und bilden daraus die folgenden vier Stapel , die sie unter Aufsicht behalten:
 
aa)
einen aus ungekennzeichneten Stimmzetteln und Stimmzetteln, die sowohl eine Ja- als auch eine Nein-Stimme enthalten oder die aus anderen Gründen sofort als ungültig zu erkennen sind, sowie leeren Abstimmungsumschlägen und Abstimmungsumschlägen, in denen sich kein amtlicher Stimmzettel befindet (Stapel 1),
 
bb)
einen aus Stimmzetteln, deren Gültigkeit fraglich erscheint und über deren Gültigkeit nach Beendigung des übrigen Zählgeschäftes zu beschließen ist, sowie aus Abstimmungsumschlägen, die eine Beschlussfassung des Vorstands erfordern (Stapel 2),
 
cc)
einen aus Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Ja-Stimme enthalten (Stapel 3), und
 
dd)
einen aus Stimmzetteln, die eine zweifelsfrei gültige Nein-Stimme enthalten (Stapel 4).
g)
Der Stapel 2 wird in die Obhut eines oder mehrerer Beisitzer gegeben, die ihn bis zum Ende des Zählgeschäftes verwahren.
h)
Die Beisitzer, die den Stapel 1 unter ihrer Aufsicht haben, übergeben den Stapel zum einen Teil dem Stimmbezirksvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen , ob sich in dem Stapel nur Stimmzettel und Abstimmungsumschläge befinden, die eine zweifelsfrei ungültige Stimme enthalten. Sie sagen zu jedem Teilstapel laut an, dass dieser nur Stimmzettel und Abstimmungsumschläge mit zweifelsfrei ungültigen Stimmen enthält. In diesem Arbeitsgang werden die Stimmen noch nicht gezählt. Entsprechend wird auch mit den Stapeln 3 und 4 verfahren.
i)
Danach zählen zwei vom Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer zunächst den Stapel 1 mit den zweifelsfrei ungültigen Stimmen unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der zweifelsfrei ungültigen Stimmen. Diese Zahl wird als Zwischensumme I (ZS I) vom Schriftführer in die Abstimmungsniederschrift unter Abschnitt 4.3 bei dem Buchstaben C eingetragen.
j)
Anschließend zählen zwei vom Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer den Stapel 3 unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der zweifelsfrei gültigen Ja-Stimmen, die vom Schriftführer ebenfalls als Zwischensumme I (ZS I) in die Abstimmungsniederschrift unter Abschnitt 4.3 bei D 1 Ja eingetragen wird.
k)
Dann zählen zwei vom Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer den Stapel 4 unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der zweifelsfrei gültigen Nein-Stimmen, die vom Schriftführer als Zwischensumme I (ZS I) in die Abstimmungsniederschrift in Abschnitt 4.3 bei D 1 Nein eingetragen wird.
l)
Sodann werden die Zwischensummen I bei D 1 Ja und D 1 Nein vom Schriftführer zusammen gezählt. Zwei vom Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer kontrollieren die Zusammenzählung. Der Schriftführer vermerkt die Zahl der zweifelsfrei gültigen Stimmen als Zwischensumme I in der Abstimmungsniederschrift unter Abschnitt 4.3 bei Buchstabe D.
m)
Kommen die beiden Beisitzer bei einem Stapel zu unterschiedlichen Ergebnissen, müssen sie die Zählung vollständig wiederholen.
n)
Anschließend entscheidet der Stimmbezirksvorstand über die ausgesonderten Stimmzettel und Abstimmungsumschläge (Stapel 2). Gemäß § 39 Abs. 1 VVVG ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel
 
aa)
nicht in einem amtlichen Abstimmungsumschlag abgegeben worden ist,
 
bb)
in einem Abstimmungsumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
 
cc)
nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Abstimmung gültig ist,
 
dd)
keine Kennzeichnung enthält,
 
ee)
den Willen des Abstimmenden nicht eindeutig erkennen lässt,
 
ff)
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
 
Leer abgegebene Abstimmungsumschläge sind als ungültige Stimmen zu werten. Mehrere in einem Abstimmungsumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als eine gültige Stimme, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als eine ungültige Stimme (§ 39 Abs. 2 VVVG).
o)
Der Stimmbezirksvorsteher gibt jede Entscheidung des Stimmbezirksvorstandes über die Gültigkeit eines Stimmzettels oder Abstimmungsumschlages mündlich bekannt. Bei gültigen Stimmen sagt er außerdem an, ob eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgegeben wurde. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist. Bei solchen Vermerken können Kurzformen, wie zum Beispiel „g“ und „u“ verwendet werden. Bei gültigen Stimmen vermerkt er darüber hinaus, ob es sich um eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme handelt. Der Stimmbezirksvorsteher versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Der Schriftführer vermerkt die so ermittelten Zahlen der weiteren ungültigen Stimmen sowie der weiteren gültigen Ja-Stimmen und der weiteren gültigen Nein-Stimmen als Zwischensumme II (ZS II) in Abschnitt 4.3 der Abstimmungsniederschrift, die Zahl der ungültigen Stimmen bei dem Buchstaben C, die Zahl der gültigen Ja-Stimmen bei D 1 Ja, die Zahl der gültigen Nein-Stimmen bei D 1 Nein. Anschließend zählt er die Zwischensummen II bei D 1 Ja und D 1 Nein zusammen. Zwei vom Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer kontrollieren die Zusammenzählung. Der Schriftführer vermerkt die Zahl der weiteren gültigen Stimmen als Zwischensumme II in der Abstimmungsniederschrift unter Abschnitt 4.3 bei Buchstabe D.
p)
Der Schriftführer zählt die Zwischensummen I und II der ungültigen Stimmen, der gültigen Stimmen sowie der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen zusammen. Zwei vom Stimmbezirksvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Anschließend vermerkt der Schriftführer die Summen in der Abstimmungsniederschrift, die Summe der ungültigen Stimmen bei dem Buchstaben C, die Summe der gültigen Stimmen bei dem Buchstaben D, die Summe der gültigen Ja-Stimmen bei D 1 Ja und die Summe der gültigen Nein-Stimmen bei D 1 Nein.
q)
Beantragt ein Mitglied des Stimmbezirksvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, ist diese zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
r)
Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt ist, meldet es der Stimmbezirksvorsteher auf schnellstem Wege nach dem Muster der Anlage 12 zur VVVGVO dem Bürgermeisteramt, das die vorläufigen Abstimmungsergebnisse aller seiner Stimmbezirke zusammenfasst und dem Kreisabstimmungsleiter meldet (§ 12 VVVGVO). Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, meldet der Stimmbezirksvorsteher das vorläufige Abstimmungsergebnis unmittelbar dem Kreisabstimmungsleiter.
s)
Vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift darf das Ergebnis nur dem Bürgermeisteramt, dem Kreisabstimmungsleiter und dem Landesabstimmungsleiter mitgeteilt werden (§ 11 Abs. 7 VVVGVO).
2.
Briefabstimmung
a)
Auch das Briefabstimmungsergebnis wird sofort im Anschluss an das Ende der allgemeinen Abstimmungszeit ermittelt und festgestellt.
b)
Der Briefabstimmungsvorstand ist beschlussfähig , wenn bei der Zulassung oder Zurückweisung der Abstimmungsbriefe nach § 15 Abs. 1 und 2 VVVGVO mindestens drei Mitglieder , bei der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses nach § 15 Abs. 3 VVVGVO mindestens fünf Mitglieder , darunter jeweils der Briefabstimmungsvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind (§ 5 Abs. 3 VVVGVO in Verbindung mit § 6 Nr. 5 LWO).
c)
Der Briefabstimmungsvorstand verfährt gemäß § 15 VVVGVO :
Ein vom Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet die Abstimmungsbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Stimmschein und den Abstimmungsumschlag . Ist der Stimmschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Stimmscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Stimmscheines erhoben, sind die betroffenen Abstimmungsbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefabstimmungsvorstehers auszusondern. Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen entnommenen Abstimmungsumschläge werden ungeöffnet in die Stimmurne gelegt; die Stimmscheine werden gesammelt (§ 15 Abs. 1 VVVGVO). Über die Zulassung oder Zurückweisung der ausgesonderten Abstimmungsbriefe, gegen die Bedenken erhoben werden, beschließt der Briefabstimmungsvorstand (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VVVGVO). Der Abstimmungsbrief ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 VVVGVO in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Nr. 2 bis 8 VVVG zurückzuweisen , wenn
 
aa)
dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
 
bb)
dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beigefügt ist,
 
cc)
weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag verschlossen ist,
 
dd)
der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungsumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Stimmscheine enthält,
 
ee)
der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
 
ff)
kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, oder
 
gg)
ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
d)
Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren (§ 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 VVVGVO).
e)
Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist wie bei der Urnenabstimmung nach § 11 VVVGVO zu verfahren (siehe oben Nummer 1). Zu beachten ist, dass die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe nicht als Abstimmende gezählt werden; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs. 3 Satz 2 VVVG , § 15 Abs. 2 Satz 5 VVVGVO).
f)
Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es der Briefabstimmungsvorsteher auf dem schnellsten Wege dem Kreisabstimmungsleiter (§ 15 Abs. 4 Satz 1 VVVGVO). Ist der Briefabstimmungsvorstand für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, meldet er das Ergebnis dem für ihn zuständigen Bürgermeisteramt, das es in seine nach dem Muster der Anlage 12 zur VVVGVO zu erstattende Schnellmeldung an den Kreisabstimmungsleiter einbezieht (§ 15 Abs. 4 Satz 2 VVVGVO).
3.
Zusammenfassung der vorläufigen Abstimmungsergebnisse
a)
Der Kreisabstimmungsleiter fasst die vorläufigen Abstimmungsergebnisse der Gemeinden so schnell wie möglich unter Einbeziehung aller Briefabstimmungsergebnisse, soweit diese nicht bereits in das Abstimmungsergebnis der Gemeinden einzubeziehen waren, zum vorläufigen Stimmkreisergebnis zusammen und teilt dieses sofort auf dem schnellsten Wege dem Landesabstimmungsleiter mit (§ 12 Abs. 2 VVVGVO). Der Landesabstimmungsleiter wird hierzu sowie zur Ermittlung der Abstimmungsbeteiligung rechtzeitig noch nähere Anweisungen erteilen.
b)
Der Kreisabstimmungsleiter gibt nach Weiterleitung der Schnellmeldung an den Landesabstimmungsleiter das vorläufige Stimmkreisergebnis mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.
c)
Es muss sichergestellt sein, dass die Kreisabstimmungsleiter und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter am Abstimmungstag ständig telefonisch erreichbar sind. Änderungen der öffentlich bekannt gegebenen Telefonnummern und Telefaxanschlüsse der Kreisabstimmungsleiter für den Volksentscheid sind unverzüglich den Gemeinden des Stimmkreises und dem Landesabstimmungsleiter mitzuteilen.
d)
Der Landesabstimmungsleiter stellt die ihm zugehenden vorläufigen Stimmkreisergebnisse zu einem vorläufigen Ergebnis des Volksentscheides zusammen.
II.
Endgültiges Abstimmungsergebnis
1.
Stimmbezirk und Gemeinde
a)
Über die Abstimmungshandlung und die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses fertigt der Schriftführer des Stimmbezirksvorstandes eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 zur VVVGVO . Die Abstimmungsniederschrift ist von den Mitgliedern des Stimmbezirksvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen (für den Fall der Verhinderung an der Unterzeichnung vergleiche oben Buchstabe B Ziff. IV Nr. 2 Buchst. d). Verweigert ein Mitglied des Stimmbezirksvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Ebenfalls zu vermerken sind Beschlüsse über die Zulassung oder Zurückweisung eines Abstimmenden oder die Gültigkeit eines Stimmzettels oder Beschlüsse über Beanstandungen bei der Abstimmungshandlung oder bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 13 Abs. 1 VVVGVO).
b)
Der Stimmbezirksvorsteher gibt nach Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift das festgestellte Abstimmungsergebnis mündlich bekannt.
c)
Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen:
 
aa)
die Stimmzettel und Abstimmungsumschläge, über die der Stimmbezirksvorstand besonders beschlossen hat, sowie
 
bb)
die Stimmscheine, über die der Stimmbezirksvorstand beschlossen hat.
d)
Der Stimmbezirksvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Bürgermeisteramt. Das Bürgermeisteramt übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften seiner Stimmbezirksvorstände mit den Anlagen auf dem schnellsten Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Stimmbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Ergebnisse ihrer Stimmbezirke nach dem Muster der Anlage 14 zur VVVGVO bei (§ 13 Abs. 3 und 4 VVVGVO). Die Eintragungen in Anlage 14 zur VVVGVO sind nach dem Muster der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
2.
Briefabstimmung
a)
Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses fertigt der Schriftführer des Briefabstimmungsvorstandes eine Abstimmungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 15 zur VVVGVO (§ 16 Abs. 1 VVVGVO). Die Abstimmungsniederschrift ist von den Mitgliedern des Briefabstimmungsvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen (für den Fall der Verhinderung an der Unterzeichnung vergleiche oben Buchstabe B Ziff. IV Nr. 2 Buchst. d). Verweigert ein Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Ebenfalls zu vermerken sind die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe, gegliedert nach Zurückweisungsgrund. Zusätzlich sind Beschlüsse über die Gültigkeit eines Stimmzettels oder bei der Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses zu vermerken.
b)
Der Briefabstimmungsvorsteher gibt nach Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift das festgestellte Briefabstimmungsergebnis mündlich bekannt.
c)
Der Abstimmungsniederschrift sind beizufügen:
 
aa)
die Stimmzettel und Abstimmungsumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand besonders beschlossen hat,
 
bb)
die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat, sowie
 
cc)
die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne dass die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden.
d)
Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. Sind Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, ist die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen dem jeweiligen oder dem mit der Briefabstimmung betrauten Bürgermeisteramt zu übergeben. Das zuständige Bürgermeisteramt übersendet in diesem Fall dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften der Briefabstimmungsvorstände und bezieht die Briefabstimmungsergebnisse in die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse nach Anlage 14 zur VVVGVO ein. Die Eintragungen in Anlage 14 zur VVVGVO sind nach dem Muster der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
3.
Stimmkreis
a)
Der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der Anlage 14 zur VVVGVO aufgrund der Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung im Stimmkreis nach Stimmbezirken und Gemeinden, einschließlich der Briefabstimmungsergebnisse, zusammen (§ 18 Abs. 1 VVVGVO). Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, klärt sie der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf. Er kann von der Gemeinde die zur Aufklärung notwendigen weiteren Abstimmungsunterlagen anfordern und sie dem Kreisabstimmungsausschuss vorlegen.
b)
Nach Berichterstattung durch den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises. Er stellt dabei nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen die Zahlen
 
aa)
der Stimmberechtigten,
 
bb)
der Personen, die abgestimmt haben,
 
cc)
der ungültigen Stimmen,
 
dd)
der gültigen Stimmen,
 
ee)
der gültigen Ja-Stimmen und
 
ff)
der gültigen Nein-Stimmen
 
fest (§ 18 Abs. 2 VVVGVO).
c)
Der Kreisabstimmungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis des Kreises mündlich bekannt.
d)
Die Niederschrift über die Sitzung des Kreisabstimmungsausschusses ist nach dem Muster der Anlage 16 zur VVVGVO zu fertigen. Die Niederschrift und die beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 14 zur VVVGVO sind von allen Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen (für den Fall der Verhinderung an der Unterzeichnung vergleiche oben Buchstabe B Ziff. III Nr. 2 in Verbindung mit Ziff. II Nr. 2 Buchst. c). Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem Landesabstimmungsleiter auf dem schnellsten Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreisabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. Zur Übermittlung des endgültigen Abstimmungsergebnisses an den Landesabstimmungsleiter erlässt dieser rechtzeitig noch nähere Bestimmungen.
e)
Da das Abstimmungsergebnis im Land durch den Landesabstimmungsausschuss festgestellt wird, soll der Kreisabstimmungsausschuss so einberufen werden, dass dem Landesabstimmungsleiter diese Unterlagen rechtzeitig vorliegen. Bei der Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses ist darauf zu achten, dass auch automatisiert erstellte Zusammenstellungen alle für die Ermittlung des landesweiten Abstimmungsergebnisses notwendigen Angaben enthalten. Die Zusammenstellung der Ergebnisse der einzelnen Stimmbezirke und Gemeinden des Stimmkreises ist als Anlage beizufügen.
f)
Erhebliche Abweichungen zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Abstimmungsergebnis im Stimmkreis sind aufzuklären und in der Sitzungsniederschrift zu erläutern.
4.
Freistaat
a)
Der Landesabstimmungsleiter fasst die endgültigen Stimmkreisergebnisse nach Stimmkreisen nach dem Muster der Anlage 14 zur VVVGVO zusammen und berichtet darüber dem Landesabstimmungsausschuss.
b)
Der Landesabstimmungsausschuss stellt nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten endgültigen Zahlenergebnisse in den Stimmkreisen zu einem endgültigen Landesabstimmungsergebnis zusammen und stellt dieses fest. Er stellt auf Grund des Landesabstimmungsergebnisses ferner fest, ob das zur Volksabstimmung gebrachte Gesetz die erforderliche Mehrheit erlangt hat. Beide Feststellungen sowie etwaige Bedenken, denen er nicht abhelfen kann, sind in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift über die Sitzung des Landesabstimmungsausschusses ist nach dem Muster der Anlage 17 zur VVVGVO zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses nach dem Muster der Anlage 14 zur VVVGVO sind von allen Mitgliedern des Landesabstimmungsausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, zu unterzeichnen (für den Fall der Verhinderung an der Unterzeichnung vergleiche oben Buchstabe B Ziff. II Nr. 2 Buchst. c).
E.
Schlussbestimmungen
I.
Sicherung der Abstimmungsunterlagen und Auskunftserteilung

Auf die Vorschriften über die Sicherung der Abstimmungsunterlagen (§ 25 VVVGVO in Verbindung mit § 82 LWO) wird hingewiesen. Danach sind die Stimmberechtigtenverzeichnisse und Stimmscheinverzeichnisse sowie die eingenommenen Stimmbenachrichtigungen so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. Auskünfte aus den zu sichernden Abstimmungsunterlagen dürfen nur an Behörden, Gerichte und andere amtliche Stellen erteilt werden, wenn diese sie im Zusammenhang mit dem Volksentscheid (insbesondere bei Verdacht einer Straftat, für die Prüfung des Volksentscheides oder für statistische Arbeiten) benötigen.

II.
Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

Nach dem Abstimmungstag sind die eingenommenen Stimmbenachrichtigungen sowie Abstimmungsbriefumschläge, soweit sie nicht zu den verspätet eingegangenen oder zurückgewiesenen Abstimmungsbriefen gehören, unverzüglich zu vernichten (§ 26 VVVGVO). Die übrigen Unterlagen über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid einschließlich der Unterschriftenbogen sind sechs Monate nach Abschluss der Prüfung des Volksentscheides zu vernichten, soweit der Landtagspräsident nicht mit Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren zur Nachprüfung der Rechtswirksamkeit von Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid etwas anderes bestimmt.

III.
Kosten des Volksentscheides
1.
Kostenersatz
a)
Die Kosten des Volksentscheides trägt der Freistaat Sachsen . Er erstattet den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) und Landkreisen die bei der Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides entstandenen notwendigen Kosten durch einen nach der Einwohnerzahl abgestuften Pauschalbetrag. Der Betrag wird vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen auf der Grundlage der Kostenabrechnungen der Gemeinden (Verwaltungsverbände) und Landkreise festgesetzt.
b)
Die Nachweise für die Abrechnung der Kosten des Volksentscheides sind anhand eines Vordrucks, der vom Staatsministerium der Justiz zugesandt wird, zu erstellen. Der ausgefüllte Vordruck ist dem Staatsministerium der Justiz bis spätestens 30. November 2001 vorzulegen. Die Frist ist unbedingt einzuhalten, damit die Kostenerstattung nicht verzögert wird.
2.
Kosten der Briefabstimmung
a)
Die Portokosten für die per Post beförderten Abstimmungsbriefe werden von der Deutschen Post AG direkt mit dem Staatsministerium der Justiz abgerechnet.
b)
Der nach § 38 Abs. 1 VVVG für den Eingang der Abstimmungsbriefe zuständige Kreisabstimmungsleiter ermittelt die Zahl der insgesamt per Post bei ihm eingegangenen Abstimmungsbriefe, auch soweit sie verspätet eingegangenen sind. Die Kreisabstimmungsleiter teilen die Gesamtzahl der in ihren Stimmkreisen per Post eingegangenen Abstimmungsbriefe bis spätestens 30. November 2001 dem Staatsministerium der Justiz mit.
IV.
Erfahrungsberichte

Die Gemeinden werden gebeten, dem Kreisabstimmungsleiter bis spätestens 30. November 2001 über ihre Erfahrungen bei dem Volksentscheid zu berichten. Die Kreisabstimmungsleiter werden gebeten, ihren Bericht, gegebenenfalls ergänzt um eigene Erfahrungen, bis spätestens 14. Dezember 2001 dem Staatsministerium der Justiz zuzuleiten. Die Erfahrungsberichte sind unter anderem für mögliche Rechtsänderungen und für die Vorbereitung und Durchführung künftiger Volksentscheide von Bedeutung.

Dresden, den 27. August 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2001 Nr. 6, S. 275

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. August 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001