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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz vom 18. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 81)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz

Vom 18. Januar 1999

Aufgrund von § 23 Abs. 7 und § 119 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444) wird wie folgt geändert:

1.
Die Eingangsformel wird durch folgende neue Eingangsformel ersetzt: „Aufgrund von § 23 Abs. 7 und § 119 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393) wird verordnet:“
2.
In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „zuständigen“ ersetzt.
3.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen.
 
b)
In Satz 3 werden die Worte „Die Ratenzahlung ist“ durch die Worte „Wird eine Ratenzahlung bewilligt, ist diese“ ersetzt.
4.
Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt:
 
„§ 4a
Zuständigkeit
 
Die Festsetzung der Abgabe erfolgt durch die höhere Wasserbehörde.“
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 225, 226, § 227 Abs. 1 und §§ 228 bis 232“ durch die Angabe „§§ 225 bis 232“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 Halbsatz 1 werden die Worte „und Säumniszuschläge“ gestrichen.
 
 
cc)
In Nummer 2 Halbsatz 4 wird die Angabe „bis 240.“ durch die Angabe „und 239;“ ersetzt.
 
 
dd)
Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 angefügt:
„3.    über die Säumniszuschläge § 240.“
 
b)
In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt.
6.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 16“ durch die Angabe „Nr. 22“ ersetzt.
7.
§ 7 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 18. Januar 1999

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 3, S. 81

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022