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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie SchulInfra

Vollzitat: Förderrichtlinie SchulInfra vom 29. Juni 2015 (SächsABl. S. 1054), die zuletzt durch Ziffer I der Richtlinie vom 30. September 2020 (SächsABl. S. 1179) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur weiteren Verbesserung der schulischen Infrastruktur im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie SchulInfra – FöriSIF)

Vom 29. Juni 2015

[zuletzt geändert durch Ziffer I der VwV vom 30. September 2020 (SächsABl. S. 1179)
mit Wirkung ab 16. Oktober 2020]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Schaffung und Erhaltung der schulischen Infrastruktur. Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, den verfügbaren Haushaltsmitteln und nach dieser Förderrichtlinie. Dabei sind eine nachhaltige Entwicklung der schulbezogenen Infrastruktur auch unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen zu sichern und Folgekosten zu beachten. Mit der Zuwendung sollen die Schulträger im Freistaat Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 23 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterstützt werden.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr erfolgt die Bewilligung auf der Grundlage pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden der Neubau, die Erweiterung und die Sanierung sowie Teilsanierung von Schulgebäuden, Schulaußenanlagen, Schulsporthallen, Schulsportaußenanlagen und Schulhorten sowie mit dem Gebäude bestimmungsgemäß fest verbundene Ausstattung.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an Gemeinden, Landkreise und an kommunale Zusammenschlüsse als Träger von Schulen gemäß § 4 des Sächsischen Schulgesetzes, an freie Träger entsprechender genehmigter Ersatzschulen, die gemäß § 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden und deren Wartefrist abgelaufen ist sowie an freie Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Baumaßnahmen werden nur gefördert, wenn die Nutzung des Gebäudes beziehungsweise der Außenanlage unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Entwicklungen und der Maßgaben in § 4a des Sächsischen Schulgesetzes für die Dauer der Zweckbindung gemäß Ziffer VI Nummer 1 gesichert ist. Die Förderung bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus (SMK).
2.
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist.
3.
Investitionen für Schulsporthallen können nur dann gefördert werden, wenn es Sporthallen sind, in denen überwiegend Schulsportunterricht erteilt wird. Gleiches gilt für Schulsportaußenanlagen.
4.
Investitionen für Schulhorte als Bestandteil der Gesamtbaumaßnahme können nach dieser Richtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Schulhorte in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Grund- oder Förderschule stehen und eine Förderung der Maßnahme nach der VwV Kita Bau vom 10. März 2017 (SächsABl. S. 455), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), nicht erfolgt. Die Schulhorte müssen in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aufgenommen sein. Darüber hinaus müssen sich Schule und Schulhort in ein und derselben Trägerschaft befinden.
5.
Um eine Doppelförderung zu vermeiden, kann eine Zuwendung nach dieser Richtlinie nur gewährt werden, wenn und soweit eine Förderung des Projektes nach der Förderrichtlinie LEADER vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 13), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Januar 2019 (SächsABl. S. 230) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), der Förderrichtlinie Klimaschutz vom 22. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 100), die durch die Richtlinie vom 3. April 2017 (SächsABl. S. 560) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), der RL Städtebauliche Erneuerung vom 14. August 2018 (SächsABl. S. 1047), der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014 bis 2020 vom 14. April 2015 (SächsABl. S. 564), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), oder der Förderrichtlinie EFRE-SchulInfra vom 6. Juli 2018 (SächsABl. S. 1011) nicht erfolgt.
6.
Nicht gefördert werden Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird als projektgebundene Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
2.
Als Bemessungsgrundlage für die zuwendungsfähigen Ausgaben dienen die beantragten Gesamtausgaben, soweit diese im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung entstehen. Zur Bewertung werden unter anderem die in § 4a des Sächsischen Schulgesetzes festgelegten Parameter für die Zügigkeit und die Klassenobergrenze herangezogen. Bei Neu- und Erweiterungsbauten ist eine, sich aufgrund des von den gesetzlichen Unfallversicherern empfohlenen Platzbedarfs von 2,0 Quadratmetern bis 2,5 Quadratmetern pro Schüler ergebende, Mindestgrundfläche pro Unterrichtsraum von 70,0 Quadratmetern einzuhalten. Zur Plausibilisierung der Angaben für die Kostengruppen 300 und 400 werden die Statistischen Bauwerkskostenkennwerte für den Neubau von Schulgebäuden des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH (BKI) herangezogen. Schulhorte sind dabei wie Grund- beziehungsweise Förderschulen zu betrachten. Beim Neubau von Schulsporthallen gelten die Orientierungswerte des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.
3.
Bei Baumaßnahmen können Ausgaben für die Bau- und/oder Fachplanung, die Baugrunduntersuchung und das Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) gefördert werden, sofern diese nicht alleiniger Zweck der Zuwendung sind.
4.
Nicht zuwendungsfähig sind Baumaßnahmen mit einer beantragten Zuwendung von jeweils unter 50 000 Euro.
5.
a)
Baumaßnahmen werden in Höhe von bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Die Förderung beträgt abweichend hiervon bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn die Gemeinde oder der Gemeindeverband nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, zum 31. Dezember 2018 zur Haushaltskonsolidierung verpflichtet war und die Rechtsaufsichtsbehörde hierüber eine entsprechende Bestätigung abgegeben hat
 
b)
Nicht zuwendungsfähig sind Aufwendungen für Behelfsbauten, Räume, die nicht überwiegend für schulische Zwecke genutzt werden (ausgenommen Schulhorte), Kfz-Stellplätze (ausgenommen Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderungen), das Herrichten von Ausweichobjekten, für die öffentliche Erschließung, für Kontroll- und Sicherheitsdienste, für Umzüge oder sonstige Ausgaben, die für die Realisierung des Zuwendungszweckes nicht unmittelbar erforderlich sind.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Für die Zuwendung ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Die Dauer der Zweckbindung beträgt für eine Zuwendung:
 
a)
bis 150 000 Euro fünf Jahre,
 
b)
für mehr als 150 000 Euro und bis 5 Millionen Euro zehn Jahre sowie
 
c)
für mehr als 5 Millionen Euro:
 
 
bei Sanierungen fünfzehn Jahre
 
 
bei Neubauten und grundhaften Sanierungen, die wirtschaftlich einem Neubau gleichkommen, zwanzig Jahre.
2.
Einschlägige Maßgaben und Anlagen der in Ziffer I genannten Rechtsgrundlagen sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
3.
Zweckgebundene Spenden sowie Spenden, die der Schulträger für die Umsetzung der Maßnahme einwerben musste, können als Eigenmittelersatz anerkannt werden.
4.
Bei Zuwendungen an freie Schulträger ist eine Besicherung etwaiger Erstattungsansprüche ab einer Zuwendung von mehr als 150 000 Euro vorzunehmen.

VII.
Verfahren

1.
Antragsverfahren
Die Koordination des Antragsverfahrens erfolgt durch die Bewilligungsstelle. Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
1.1
Antragstellung
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen und nach Maßgaben der Ziffer VII Nummer 1.2 vollständigen Antrages. Der Antrag ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bis spätestens 1. September des der Förderung vorangehenden Jahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
1.2
Antragsunterlagen
Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
 
a)
Bezeichnung und Beschreibung der Maßnahme,
 
b)
Aufstellung über die Gesamtausgaben einschließlich förderfähiger Ausgaben, die Kostenberechnung gegliedert nach den DIN 276, Grundflächen und Rauminhalte im Bau- und/oder Raum-Programm gegliedert nach DIN 277, die Einhaltung der Statistischen Bauwerkskostenkennwerte des BKI ist durch den Planer zu bestätigen,
 
c)
bei Anträgen auf Zuwendungen mit Gesamtausgaben ab 2,5 Millionen Euro veranlasst die Bewilligungsstelle eine landesplanerische Stellungnahme der oberen Raumordnungsbehörde – liegt innerhalb von sechs Wochen ab Anforderung durch die Bewilligungsstelle die landesplanerische Stellungnahme nicht vor, ist von einer Zustimmung zu dem Vorhaben aus landesplanerischer Sicht auszugehen,
 
d)
Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten oder eines Vertretungsberechtigten des freien Trägers, dass das Vorhaben einem Fördergegenstand nach Ziffer II entspricht, die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV vorliegen, die Gesamtausgaben einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsplanung entsprechen und die Gesamtfinanzierung der Baumaßnahme gesichert ist,
 
e)
Bestätigung der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle, dass eine Förderung des Projektes nach den in Ziffer IV Nummer 5 genannten Förderrichtlinien/Verwaltungsvorschriften nicht erfolgt,
 
f)
es sind folgende Bauunterlagen einzureichen:
 
 
bei Neu- und Erweiterungsbauten das Bau- und/oder Raum-Programm,
 
 
Übersichtsplan,
 
 
Lageplan des Bauvorhabens,
 
 
Angabe des kommunalen Trägers beziehungsweise des Bauvorlageberechtigten des freien Trägers zur baurechtlichen Genehmigungspflicht,
 
 
Beschreibung des Bauvorhabens,
 
 
Planungs- und Kostendatenblatt,
 
 
Erklärung zum Vorsteuerabzug,
 
g)
Nachweis des Eigentums/des Erbbaurechts für das Grundstück gemäß Ziffer IV Nummer 2,
 
h)
bei Erweiterungs-, Sanierungs- und Teilsanierungsmaßnahmen eine Zustandsanalyse des Baukörpers oder der zu sanierenden Gebäudeteile und eine Gesamtanalyse des Schulstandortes, soweit ein weiterer Bedarf an baulichen Maßnahmen in den nächsten fünf Jahren absehbar ist.
1.3
Beteiligung der Bauverwaltung
Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung über die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung finden keine Anwendung. Die Nummern 6.2.8 bis 6.2.11 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) – Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – und die Nummern 4.4 bis 8 der Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (SäZBau) – Anlage 5 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung – einschließlich der Baufachlichen Nebenbestimmungen finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
2.
Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren
 
a)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung von Bewilligungsbescheiden sowie die Rückforderung der gewährten Mittel gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
 
b)
Bei baurechtlicher Genehmigungspflicht ist vor der ersten Auszahlung die Baugenehmigung vorzulegen.

VIII.
Hilfen für die Schadensbeseitigung und den nachhaltigen Wiederaufbau zerstörter schulischer Infrastruktur

Die Förderung bei außergewöhnlichen Notständen an schulischer Infrastruktur infolge von Schäden, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, richtet sich nach der RL Elementarschäden vom 29. Juni 2011 (SächsABl. S. 988, 1191), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, sowie den im Einzelfall ergänzend erlassenen Regelungen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Förderrichtlinie.

IX.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie SchulInfra vom 10. Mai 2012 (SächsABl. S. 638), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895), außer Kraft.
3.
Diese Richtlinie tritt mit Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Förderrichtlinie SchulInfra und der VwV Invest Schule vom 30. September 2020 (SächsABl. S. 1179) außer Kraft. Für Zuwendungen, die nach Großbuchstabe C Ziffer I Buchstabe a der VwV Investkraft vom 23. Februar 2016 (SächsABl. S. 302), die durch die Richtlinie vom 26. Juni 2018 (SächsABl. S. 853) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), bewilligt werden, bleiben die Regelungen der Förderrichtlinie SchulInfra weiterhin anwendbar.

Dresden, den 29. Juni 2015

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 31, S. 1054
    Fsn-Nr.: 5572-V15.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Oktober 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    16. Oktober 2020