Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine
Vom 29. Oktober 2015
I.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszeck
- 1.
- Zweck der staatlichen Förderung ist es, die anerkannten Betreuungsvereine in die Lage zu versetzen, sich planmäßig um die Gewinnung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuern zu bemühen sowie über Fragen des Betreuungsrechtes und zu Vorsorgevollmachten zu informieren.
- 2.
- Die Förderung erfolgt auf der Grundlage
- a)
- von § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2015 (SächsGVBl. S. 609) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie,
- b)
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, und
- c)
- der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848),
- in den jeweils geltenden Fassungen.
- 3.
- Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Freistaates Sachsen.
II.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der Betreuungsvereine hinsichtlich
- 1.
- der planmäßigen Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern,
- 2.
- der Einführung, Beratung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern sowie der Beratung der durch Vorsorgevollmachten bestellten Bevollmächtigten,
- 3.
- der planmäßigen Information zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen,
- 4.
- der Gewährleistung eines Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitern des Betreuungsvereins.
III.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger kann jeder nach § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts anerkannte Betreuungsverein mit Sitz im Freistaat Sachsen sein.
IV.
Fördervoraussetzungen
Ein Betreuungsverein kann gefördert werden, wenn
- 1.
- er über mindestens eine hauptamtliche Fachkraft verfügt, die neben der Übernahme von Betreuungen innerhalb ihrer Arbeitszeit mit mindestens 35 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft für die Übernahme der unter Ziffer II genannten Aufgaben vom Betreuungsverein freigestellt ist und tatsächlich für die Übernahme dieser Aufgaben zur Verfügung steht; die Fachkraft muss
- a)
- entweder über einen Fachhochschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten berufsbezogenen Abschluss verfügen, der die Übernahme der unter Ziffer II genannten Aufgaben zulässt, und eine mindestens einjährige Tätigkeit als Betreuer nachweisen oder
- b)
- besondere Kenntnisse, welche die Übernahme der unter Ziffer II genannten Aufgaben ermöglichen, durch eine abgeschlossene Lehre oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Betreuer nachweisen,
- 2.
- die örtlichen Betreuungsbehörden von den zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von bis zu 11 000 Euro 10 Prozent leisten, ohne dass dieser Anteil auf die Zuwendung angerechnet wird; die Summe der nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendung und des kommunalen Anteils darf die tatsächlichen Aufwendungen des Betreuungsvereins nicht übersteigen,
- 3.
- der Einzugsbereich des Betreuungsvereins mit der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt ist,
- 4.
- er für seine Mitarbeiter eine den Erfordernissen entsprechende Fort- und Weiterbildung, insbesondere bei auftretenden Änderungen der Rechtslage ermöglicht,
- 5.
- er in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts mitwirkt,
- 6.
- er über eine angemessene Haftpflichtversicherung seiner Mitarbeiter gemäß § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuches verfügt,
- 7.
- regelmäßige Öffnungszeiten mit Angeboten zur Beratung und Information über die rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen in Höhe von mindestens zehn Stunden pro Woche gewährleistet sind,
- 8.
- folgende Maßnahmen zur Sicherstellung der Querschnittsarbeit durchgeführt werden:
- a)
- mindestens zwei öffentliche Veranstaltungen pro Haushaltsjahr zur Gewinnung sowie zwei öffentliche Veranstaltungen pro Haushaltsjahr zur Einführung, Beratung und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern,
- b)
- mindestens zwei öffentliche Veranstaltungen pro Haushaltsjahr zur Beratung der durch Vorsorgevollmacht bestellten Bevollmächtigten,
- c)
- mindestens zwei öffentliche Veranstaltungen pro Haushaltsjahr zur Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen sowie
- d)
- monatliche Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch im Betreuungsrecht für Mitarbeiter des Betreuungsvereins und
- 9.
- für ab dem 1. Januar 2017 beginnende Maßnahmen der Betreuungsverein ehrenamtliche Betreuer, die insgesamt mindestens 25 namentlich nachzuweisende ehrenamtliche Betreuungen führen, laufend begleitet.
V.
Art, Umfang und Höhe
- 1.
- Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 2.
- Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachkosten.
- 3.
- Die Zuwendung beträgt bis zu 6 500 Euro.
- 4.
- Darüber hinaus kann für jede vom Betreuungsverein geworbene und erstmals bestellte ehrenamtliche Betreuung außerhalb des familiären Umfeldes eine Zuwendung von bis zu 350 Euro gewährt werden. Die Zuwendung nach Satz 1 ist begrenzt auf maximal 3 500 Euro. Zum familiären Umfeld eines Betreuten gehören Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Ehegatten, Lebenspartner und Geschwister des Betreuten sowie mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Personen.
- 5.
- Für die Beratung und Begleitung jeder über die in Ziffer IV Nummer 9 genannten 25 ehrenamtlichen Betreuungen hinausgehenden Betreuung wird dem Betreuungsverein eine Fallpauschale von 100 Euro gewährt. Die Zuwendung nach Satz 1 ist begrenzt auf insgesamt höchstens 1 000 Euro.
- 6.
- Mittel der Arbeitsförderung sind in voller Höhe auf die Zuwendung anzurechnen und mindern diese.
VI.
Verfahren
- 1.
- Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. Vor der abschließenden Entscheidung hat die Bewilligungsbehörde das Einvernehmen mit den örtlichen Betreuungsbehörden herzustellen. Dieses ist in den bekannt zu gebenden Bescheid aufzunehmen.
- 2.
- Der Zuschuss wird jährlich auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Abweichend hiervon sind die Anträge, die eine bis zum 31. Januar 2016 beginnende Maßnahme zum Gegenstand haben, spätestens sechs Wochen nach Veröffentlichung der Richtlinie zu stellen. Mit ihm vorzulegen sind insbesondere
- a)
- eine Bestätigung, dass der Antragsteller zur Deckung von Schäden, welche durch seine Mitarbeiter verursacht werden können, ausreichend versichert ist,
- b)
- Nachweise über die Geeignetheit der zu fördernden Fachkraft,
- c)
- ein Konzept zur Arbeitsplanung und Qualitätssicherung sowie
- d)
- Nachweise, aus denen sich ergibt, dass der geforderte Anteil der kommunalen Kofinanzierung erbracht wird und die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
- 3.
- Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Vorzulegen ist dabei auch eine Aufstellung, in der die bisherigen und die neu angeworbenen und bestellten ehrenamtlichen Betreuungen benannt sind. Ihr sind Bestätigungen der ehrenamtlichen Betreuer über die Anwerbung durch ihren Betreuungsverein beizufügen, die auch die Erklärung umfasst, dass sie nicht zum familiären Umfeld im Sinne von Ziffer V Nummer 4 Satz 3 gehören. Des Weiteren sind das Aktenzeichen und das für die Betreuung zuständige Gericht mitzuteilen. Im Übrigen wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
- 4.
- Die Bewilligungsbehörde hat dem Staatsministerium der Justiz bis zum 30. September eines jeden Jahres über die Förderung der Betreuungsvereine im Vorjahr zu berichten.
- 5.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann Rückforderungen von Zuwendungen und Zinsforderungen nach Bestandskraft des Rückforderungsbescheides mit neu zu bewilligenden oder noch ausstehenden Zuwendungen aufrechnen.
VII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine vom 15. September 2010 (SächsABl. S. 1413), die durch die Richtlinie vom 17. Juni 2013 (SächsABl. S. 677) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), außer Kraft.
Dresden, den 29. Oktober 2015
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow