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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Fachleiter/Fachberater

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Fachleiter/Fachberater vom 3. Februar 2016 (MBl. SMK S. 35)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Fachleiter/Fachberater

Vom 3. Februar 2016

I.

Die VwV Fachleiter/Fachberater vom 19. März 2008 (MBl. SMK S. 249), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
Einrichtung von Fachbereichen an Förderschulzentren sowie an Förderschulen gemäß §§ 3, 4 und 6 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den Bildungsgängen mit gleichzeitigem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung
 
 
 
a)
Förderschulzentren können in Fachbereiche gegliedert werden, die den eingerichteten Förderschwerpunkten entsprechen. Es können die Förderschwerpunkte Lernen, geistige Entwicklung, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung sowie Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler eingerichtet werden.
 
 
 
b)
Förderschulen gemäß §§ 3, 4 und 6 der Schulordnung Förderschulen können in den Bildungsgängen mit gleichzeitigem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung in Fachbereiche gegliedert werden.
 
 
 
c)
Die Einrichtung der Fachbereiche erfolgt durch das Staatsministerium für Kultus, das den Schulträger vor der Entscheidung beteiligt.“
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe b Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Schulleiters, insbesondere nach § 42 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
 
 
bb)
In Buchstabe c Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV – SMK Unterrichtsverpflichtung) vom 7. August 2003 (MBl. SMK S. 146), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. April 2004 (MBl. SMK S. 210),“ durch die Wörter „VwV-SMK-Unterrichtsverpflichtung vom 7. August 2003 (MBl. SMK S. 146), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. April 2004 (MBl. SMK S. 210) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a letzter Spiegelstrich werden nach dem Wort „Förderschulzentren“ die Wörter „und Förderschulen gemäß §§ 3, 4 und 6 der Schulordnung Förderschulen“ eingefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe b letzter Spiegelstrich werden nach dem Wort „Förderschulzentren“ die Wörter „, Förderschulen gemäß §§ 3, 4 und 6 der Schulordnung Förderschulen“ eingefügt.
2.
Ziffer III Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe b letzter Spiegelstrich werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416)“ durch die Wörter „Schulintegrationsverordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe c vierter Spiegelstrich werden die Wörter „Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)“ durch die Wörter „des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen“ ersetzt.
 
c)
In Buchstabe d letzter Spiegelstrich werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412, 414) geändert worden ist,“ durch die Wörter „der Schulordnung Förderschulen“ ersetzt.
3.
In Ziffer IV Nummer 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Im Auswahlverfahren sind auch Bewerber zu berücksichtigen, die als Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen mit Masterabschluss oder Diplom unbefristet als Lehrkraft an öffentlichen Schulen tätig sind.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Dresden, den 3. Februar 2016

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2016 Nr. 3, S. 35
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2016

    Vorschrift außer Kraft seit:
    5. Dezember 2019