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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung vom 27. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 220)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung

Vom 27. Mai 2016

Auf Grund des § 29 Absatz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung vom 24. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 409), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes und die Sonderungsbehörden nach § 1 Nummer 1 und 2 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erheben für die von ihnen vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung“.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz, in der Sächsischen Gutachterausschussverordnung vom 15. November 2011 (SächsGVBl. S. 598), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. August 2014 (SächsGVBl. S. 455) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.“
2.
In § 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwKG“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes“ und die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes“ ersetzt.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „SächsVermKatG“ durch die Wörter „des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.
 
b)
Im Wortlaut wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 SächsVermKatG“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.
4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 3 Satz 2 SächsVermKatG“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 14 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO)“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz“ ersetzt.
5.
§ 7 wird aufgehoben.
6.
§ 8 wird § 7.
7.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Abschnitt 6 die folgende Angabe eingefügt:
 
 
„Abschnitt 7
Bodenrichtwertinformationssystem
 
 
19
Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Bodenrichtwertinformationssystems des Freistaates Sachsen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SächsVermKatG“.
 
b)
Die Übersicht Gesetze und Verordnungen wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
dd)
Die Wörter „zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
ee)
Die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
ff)
Die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 332)“ werden durch die Wörter „die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 332) geändert worden ist“ ersetzt.
 
c)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Tarifstelle 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Tarifstelle 1.1.6 Spalte 2 werden die Wörter „der automatisierten Liegenschaftskarte“ durch die Wörter „im Liegenschaftskataster“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Tarifstelle 1.2 Spalte 2 werden nach der Angabe „§§ 11 und 13 SächsVermKatG“ die Wörter „einschließlich des Bodenrichtwertinformationssystems des Freistaates Sachsen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SächsVermKatG“ eingefügt.
 
 
 
ccc)
In Tarifstelle 1.2.1 Spalte 2 Satz 1 werden die Wörter „von gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der beantragenden unmittelbaren Landesbehörde“ durch die Wörter „ihrer öffentlichen Aufgaben“ ersetzt.
 
 
 
ddd)
In Tarifstelle 1.2.2 Spalte 2 Satz 1 werden die Wörter „Zugänglichmachung von Geodatendiensten“ durch die Wörter „Übermittlung von Replikationen sowie Zugänglichmachung von Geodatendiensten einschließlich der Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung“ ersetzt.
 
 
 
eee)
In Tarifstelle 1.2.5 Spalte 2 Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „sowie Zugänglichmachung von Geodatendiensten“ gestrichen.
 
 
 
fff)
Die Tarifstelle 1.2.6 wird durch die folgenden Tarifstellen 1.2.6 und 1.2.7 ersetzt:
Tarifstellen 1.2.6 und 1.2.7
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
Tarifstelle Gegenstand Gebühr
in EUR
„1.2.6 Zugänglichmachung von Geodatendiensten einschließlich der Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung, mit Ausnahme der öffentlichrechtlichen Leistungen nach den Tarifstellen 10.5 und 19.3 kostenfrei
1.2.7 Übermittlung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens einschließlich des Bodenrichtwertinformationssystems des Freistaates Sachsen und Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung, soweit nicht die Tarifstellen 1.2.1 bis 1.2.6, 10 bis 16 sowie 18 und 19 anzuwenden sind 5 bis 25 000“
 
 
 
ggg)
In Tarifstelle 1.3.3 Spalte 2 werden nach der Angabe „bis 16“ die Angabe „sowie 19“ eingefügt und die Wörter „, vorbehaltlich der Tarifstelle 1.3.4“ gestrichen.
 
 
 
hhh)
Tarifstelle 1.3.4 wird aufgehoben.
 
 
bb)
In Tarifstelle 5 Spalte 2 wird in der Anmerkung nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Bei Überschreitung der Freigrenze ist für die Gebührenermittlung die Streckenlänge ab der äußeren Flurstücksgrenze der neuerbauten oder veränderten Anlage maßgeblich.“
 
 
cc)
Tarifstelle 10 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Die Tarifstellen 10.2.7.1 und 10.2.7.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.2.7.1 bis 10.2.7.3 ersetzt:
Tarifstellen 10.2.7.1 bis 10.2.7.3
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
Tarifstelle Gegenstand Gebühr
in EUR
„10.2.7.1 in gedruckter Form, ausgenommen Fortführungsnachweise 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.1
10.2.7.2 als elektronisches Dokument, ausgenommen Fortführungsnachweise 15 je zugrunde liegendes Blatt
10.2.7.3 Fortführungsnachweise in gedruckter Form oder als elektronisches Dokument 2 je zugrunde liegendes Blatt, mindestens 20“
 
 
 
bbb)
Die Tarifstellen 10.3.1.1 bis 10.3.1.5 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.3.1.1 bis 10.3.1.12 ersetzt:
Tarifstellen 10.3.1.1 bis 10.3.1.12
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
Tarifstelle Gegenstand Gebühr
in EUR
„10.3.1.1 Bestandsdaten als Vektordaten mit Objektstruktur (NAS und vergleichbare) oder mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare) ohne die Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens 100 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 7, je beantragtem Flurstück, mindestens 30
10.3.1.2 Bestandsdaten als Vektordaten mit Objektstruktur (NAS und vergleichbare) oder mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare) mit den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens 125 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 7, je beantragtem Flurstück, mindestens 30
10.3.1.3 Bestandsdaten, beschränkt auf die Informationen zu Flurstücken, als Vektordaten mit Objektstruktur (NAS und vergleichbare) oder mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare) 50 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 7, je beantragtem Flurstück, mindestens 30
10.3.1.4 Bestandsdaten, beschränkt auf die Informationen zu Gebäuden, als Vektordaten mit Objektstruktur (NAS und vergleichbare) oder mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare) 25 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 7, je beantragtem Flurstück, mindestens 30
10.3.1.5 Bestandsdaten, beschränkt auf die Informationen zu Nutzungen, als Vektordaten mit Objektstruktur (NAS und vergleichbare) oder mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare) 25 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 7, je beantragtem Flurstück, mindestens 30
10.3.1.6 Bestandsdaten, beschränkt auf die Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens, als Vektordaten mit Objektstruktur (NAS und vergleichbare) oder mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare) 25 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 7, je beantragtem Flurstück, mindestens 30
10.3.1.7 Bestandsdaten, beschränkt auf die Bodenschätzungsergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile, als Vektordaten mit Objektstruktur (NAS und vergleichbare) oder mit eingeschränkter Objektstruktur (SHAPE und vergleichbare) 25 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 7, je beantragtem Flurstück, mindestens 30
10.3.1.8 Bestandsdaten nach den Tarifstellen 10.3.1.1, 10.3.1.3 bis 10.3.1.5 sowie 10.3.1.7 als Vektordaten ohne Objektstruktur (DXF und vergleichbare) 60 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 10.3.1.1, 10.3.1.3 bis 10.3.1.5 sowie 10.3.1.7, mindestens 30
10.3.1.9 Bestandsdaten als Rasterdaten (TIFF und vergleichbare) 0,60 je Hektar betroffenes Gebiet, mindestens 30
10.3.1.10 Zusammenstellung von Flurstücken mit Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens 25 Prozent der Gebühr nach Anlage 2, Tabelle 7, je beantragtem Flurstück, mindestens 30
10.3.1.11 Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 10.3.1.1 bis 10.3.1.10 gebührenpflichtig sind, auf Antrag von Jagdgenossenschaften zum Zwecke der Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Jagdgenossen 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 10.3.1.1 bis 10.3.1.10, mindestens 30
10.3.1.12 Kataloginformationen aus ALKIS 25“
 
 
 
ccc)
Die Tarifstellen 10.5.2.1 und 10.5.2.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 10.5.2.1 bis 10.5.2.3 ersetzt:
Tarifstellen 10.5.2.1 bis 10.5.2.3
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
Tarifstelle Gegenstand Gebühr
in EUR
„10.5.2.1 Erteilung einer Zugangsberechtigung 50 jährlich
10.5.2.2 Übermittlung von Informationen durch Herunterladen von Datensätzen in Dateien 90 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 10.3 sowie 10.4 für die heruntergeladenen Informationen

Anmerkung:
Es fällt keine Mindestgebühr an.
10.5.2.3 Übermittlung von Informationen durch Herunterladen von bis zu 500 Vektordatensätzen im direkten Zugriff 250 bis 750“
 
 
 
ddd)
Tarifstelle 10.6 wird aufgehoben.
 
 
dd)
Tarifstelle 13 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Tarifstelle 13.5 wird aufgehoben.
 
 
 
bbb)
Die Tarifstellen 13.6 und 13.7 werden die Tarifstellen 13.5 und 13.6 und in Tarifstelle 13.6 Spalte 2 Satz 1 werden die Wörter „von gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der beantragenden unmittelbaren Landesbehörde“ durch die Wörter „ihrer öffentlichen Aufgaben“ ersetzt.
 
 
 
ccc)
Tarifstelle 13.8 wird Tarifstelle 13.7.
 
 
ee)
In Tarifstelle 15 werden die Tarifstellen 15.2.13 bis 15.5 durch die folgenden Tarifstellen 15.2.13 und 15.3 ersetzt:
Tarifstellen 15.2.13 und 15.3
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
Tarifstelle Gegenstand Gebühr
in EUR
„15.2.13 Übermittlung aktualisierter Informationen nach den Tarifstellen 15.2.1 bis 15.2.12, wenn die Übermittlung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt 18 Prozent der für die erstmalige Übermittlung zu erhebenden Gebühr nach den Tarifstellen 15.2.1 bis 15.2.12, mindestens 25
15.3 Öffentlich-rechtliche Leistungen, die nach den Tarifstellen 15.2.1 bis 15.2.12 gebührenpflichtig sind, auf Antrag gewerblicher oder geschäftsmäßig handelnder Wiederverkäufer zum Zwecke der kostenpflichtigen Weitergabe an Dritte

Anmerkung:
Für die Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe an Dritte fällt zusätzlich eine Gebühr nach Tarifstelle 18.5 an.
5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 15.2.1 bis 15.2.12 jährlich, mindestens 25“
 
 
ff)
Tarifstelle 17 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Tarifstelle 17.1 Spalte 3 wird die Angabe „900“ durch die Angabe „1 200“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Tarifstelle 17.11 Spalte 3 wird die Angabe „450“ durch die Angabe „600“ ersetzt.
 
 
gg)
In Tarifstelle 18 werden die Tarifstellen 18.5 bis 18.8.2 durch die folgenden Tarifstellen 18.5 bis 18.8.2 ersetzt:
Tarifstellen 18.5 bis 18.8.2
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
Tarifstelle Gegenstand Gebühr
in EUR
„18.5 Erteilung der Erlaubnis zur kostenpflichtigen Weitergabe der nach Tarifstelle 15.3 bereitgestellten Informationen an Dritte auf Antrag gewerblicher oder geschäftsmäßig handelnder Wiederverkäufer 60 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 15.2.1 bis 15.2.12 je Weitergabe
18.6 Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe der nach den Tarifstellen 15 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen
a) 10.3, 10.5, a) 10.3, 10.5,
b) 14.1.1 bis 14.1.6, 14.2 bis 14.5 sowie b) 14.1.1 bis 14.1.6, 14.2 bis 14.5 sowie
c) 15.1 und 15.2 c) 15.1 und 15.2
bereitgestellten Informationen an Dritte in bearbeiteter Form im Zusammenhang mit Folgeprodukten und Folgediensten, wenn sichergestellt ist, dass die bereitgestellten Informationen nicht in ihrer ursprünglichen Struktur abgeleitet werden können

Anmerkung:
Die Gebühr fällt zusätzlich zu der Gebühr für die Bereitstellung der Informationen an.
jährlich,
mindestens 25
18.7 Erteilung der Erlaubnis zur Weitergabe von Informationen, die nach den Tarifstellen 14 oder 15 bereitgestellt wurden, an Dritte in bearbeiteter Form, wenn die Weitergabe kostenfrei erfolgt, sichergestellt ist, dass die Originaldaten nicht abgeleitet werden können und die Informationen kostenfrei
a) für die Herstellung von insgesamt bis zu 100 analogen Ausgaben,
b) für die Herstellung von insgesamt bis zu 10 000 analogen Ausgaben, welche die Größe DIN A4 nicht überschreiten,
c) mit einem Umfang von höchstens 1 Million Pixel für digitale Ausgaben in Verbindung mit thematischen Informationen im Kartenbild oder
d) zu Unterrichtszwecken
genutzt werden
18.8 Erteilung der Erlaubnis zur Veröffentlichung von bereitgestellten Informationen  
18.8.1 Veröffentlichung bei der aktuellen Berichterstattung sowie in Fachzeitschriften und auf Ausstellungen kostenfrei
18.8.2 Veröffentlichung durch Einstellung einzelner Abbildungen auf Internetseiten, wenn es sich um höchstens 10 statische Darstellungen je Internetseite (Domain) mit einem Umfang von jeweils höchstens 1 Million Pixel handelt, der Zugang zur Internetseite kostenfrei ist und ein Link auf die Internetseite der oberen Vermessungsbehörde angebracht wird kostenfrei“
 
 
hh)
Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:
Abschnitt 7
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
Tarifstelle Gegenstand Gebühr
in EUR
  Abschnitt 7
Bodenrichtwertinformationssystem
 
19 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Bodenrichtwertinformationssystems des Freistaates Sachsen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SächsVermKatG

Anmerkung:
Für die Bestimmung der Begriffe interne Nutzung und externe Nutzung in den Tarifstellen 19.1 bis 19.3 finden die Regelungen des § 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz entsprechend Anwendung.
 
19.1 Übermittlung von Replikationen einschließlich der Erteilung der Erlaubnis für die interne Nutzung

Anmerkung:
Die Übermittlung erfolgt als Gesamtabgabe für das Gebiet von Landkreisen, von Kreisfreien Städten oder des Freistaates Sachsen.
100, zuzüglich 1 je Bodenrichtwertdatensatz
19.2 Übermittlung von Replikationen einschließlich der Erteilung der Erlaubnis für die interne und externe Nutzung

Anmerkung:
Die Übermittlung erfolgt als Gesamtabgabe für das Gebiet von Landkreisen, von Kreisfreien Städten oder des Freistaates Sachsen.
200, zuzüglich 2 je Bodenrichtwertdatensatz
19.3 Erteilung der Erlaubnis für die externe Nutzung der über Geodatendienste zugänglich gemachten Informationen 400 jährlich“
8.
Tabelle 7 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Tabelle 7
(zu Anlage 1 Tarifstelle 10.3.1)

Übermittlung von Replikationen aus den Bestandsdaten

Übermittlung von Replikationen aus den Bestandsdaten
Zeile Anzahl Gebühr in EUR je beantragtem Flurstück zuzüglich Gebühr aus Zeile
Zeile Anzahl Gebühr in EUR
je beantragtem Flurstück
zuzüglich Gebühr
aus Zeile
(1) 1. bis 1 000. 3,20  
(2) 1 001. bis 10 000. 1,60 (1)
(3) 10 001. bis 100 000. 0,80 (2)
(4) 100 001. bis 1 000 000. 0,40 (3)
(5) ab 1 000 001. 0,20 (4)*
9.
Tabelle 2 der Anlage 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Zeile mit der Bezeichnung „Wildgehege um Mügeln, Leisnig, Colditz und Rochlitz (1587)“ wird wie folgt gefasst:
Zeile Wildgehege
Bezeichnung Abkürzung Gebühr in EUR
Bezeichnung Abkürzung Gebühr
in EUR
„Wildgehege um Mügeln, Leisnig, Colditz und Rochlitz (1587) – Karte ohne Beiheft H 5 5,00*
 
b)
Die Zeile mit der Bezeichnung „Plan und Wasserflüsse um Leipzig“ wird wie folgt gefasst:
Zeile Plan und Wasserflüsse
Bezeichnung Abkürzung Gebühr in EUR
Bezeichnung Abkürzung Gebühr
in EUR
„Plan und Wasserflüsse um Leipzig – Karte ohne Beiheft H 10 5,00*
 
c)
Die Zeile mit der Bezeichnung „Schmuckrolle“ wird aufgehoben.
10.
Anlage 4 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. Mai 2016

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 6, S. 220
    Fsn-Nr.: 450

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2016