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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vollzitat: Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 7. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 247)

Neunzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 28. September 2015, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgender neuer § 11g eingefügt:
 
 
„§ 11g
Jugendangebot“.
 
b)
Es wird folgender neuer § 14a eingefügt:
 
 
„§ 14a
Berichterstattung der Rechnungshöfe“.
2.
Es wird folgender neuer § 11 Abs. 3 angefügt:
„(3) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können zur Erfüllung ihres Auftrages zusammenarbeiten; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.“
3.
§ 11b wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe a wird das Wort „,EinsExtra’“ durch das Wort „,tagesschau24’“ und das Komma nach dem neuen Wort „,tagesschau24’“ wird durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
cc)
Buchstabe b wird gestrichen und der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe b.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „,BR-alpha’“ durch das Wort „,ARD-alpha’“ ersetzt und nach dem Wort „Bildung“ werden die Wörter „vom BR“ eingefügt.
 
c)
Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“, das Wort „,ZDFinfokanal’“ durch das Wort „,ZDFinfo’“ und das Komma nach dem neuen Wort „,ZDFinfo’“ durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
bb)
Buchstabe b wird gestrichen, der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe b und die Wörter „,ZDF-Familienkanal’“ werden durch das Wort „,ZDFneo’“ ersetzt.
4.
Es wird folgender neuer § 11e Abs. 3 eingefügt:
„(3) In den Geschäftsberichten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios ist auch der Umfang der Produktionen mit von diesen gesellschaftsrechtlich abhängigen und unabhängigen Produktionsunternehmen darzustellen.“
5.
Es wird folgender neuer § 11g eingefügt:
 
„§ 11g
Jugendangebot
 
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF bieten gemeinsam ein Jugendangebot an, das Rundfunk und Telemedien umfasst. Das Jugendangebot soll inhaltlich die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen als Zielgruppe in den Mittelpunkt stellen und dadurch einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach § 11 leisten. Zu diesem Zweck sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insbesondere eigenständige audiovisuelle Inhalte für das Jugendangebot herstellen oder herstellen lassen und Nutzungsrechte an Inhalten für das Jugendangebot erwerben. Das Jugendangebot soll journalistisch-redaktionell veranlasste und journalistisch-redaktionell gestaltete interaktive Angebotsformen aufweisen und Inhalte anbieten, die die Nutzer selbst zur Verfügung stellen.
(2) Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppe ist das Jugendangebot inhaltlich und technisch dynamisch und entwicklungsoffen zu gestalten und zu verbreiten. Dazu soll auch durch eine zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nutzern sowie durch verstetigte Möglichkeiten ihrer Partizipation beigetragen werden.
(3) Andere Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sollen mit dem Jugendangebot inhaltlich und technisch vernetzt werden. Wird ein eigenständiger Inhalt des Jugendangebots auch in einem anderen Angebot der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF genutzt, sind die für das andere Angebot geltenden Maßgaben dieses Staatsvertrages einschließlich eines eventuellen Telemedienkonzepts zu beachten.
(4) Die Verweildauer der Inhalte des Jugendangebots ist von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF so zu bemessen, dass sie die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen abbilden und die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der jeweils zur Zielgruppe gehörenden Generationen erfüllen. Die Grundsätze der Bemessung der Verweildauer sind von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF regelmäßig zu prüfen. Die Verweildauer von angekauften Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist zeitlich angemessen zu begrenzen.
(5) Werbung, Sponsoring, flächendeckende lokale Berichterstattung, nicht auf das Jugendangebot bezogene presseähnliche Angebote, ein eigenständiges Hörfunkprogramm und die für das Jugendangebot in der Anlage zu diesem Staatsvertrag genannten Angebotsformen sind im Jugendangebot nicht zulässig. Ist zur Erreichung der Zielgruppe aus journalistisch-redaktionellen Gründen die Verbreitung des Jugendangebots außerhalb des von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF für das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals geboten, sollen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF für die Einhaltung der Bedingungen des Satzes 1 Sorge tragen. Sie haben für diesen Verbreitungsweg übereinstimmende Richtlinien, insbesondere zur Konkretisierung des Jugendmedienschutzes und des Datenschutzes, zu erlassen. Das Jugendangebot darf nicht über Rundfunkfrequenzen (Kabel, Satellit, Terrestrik) verbreitet werden.
(6) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF haben gemeinsam in Bezug auf das Jugendangebot in dem nach § 11e Absatz 2 zu veröffentlichenden Bericht insbesondere darzustellen:
 
1.
den besonderen Beitrag des Jugendangebots zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags,
 
2.
das Erreichen der Zielgruppe, die zielgruppengerechte Kommunikation sowie die verstetigten Möglichkeiten der Partizipation der Zielgruppe,
 
3.
das Ergebnis der Prüfung der Verweildauer nach Absatz 4,
 
4.
die Nutzung des Verbreitungswegs außerhalb des für das Jugendangebot eingerichteten eigenen Portals nach Absatz 5 Satz 2 und 3,
 
5.
den jeweiligen Anteil der in Deutschland und in Europa für das Jugendangebot hergestellten Inhalte und
 
6.
den jeweiligen Anteil an Eigenproduktionen, Auftragsproduktionen und erworbenen Nutzungsrechten für angekaufte Spielfilme und angekaufte Folgen von Fernsehserien für das Jugendangebot.“
6.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird gestrichen.
 
b)
Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 4.
7.
Es wird folgender neuer § 14a eingefügt:
 
„§ 14a
Berichterstattung der Rechnungshöfe
 
Der für die Durchführung der Prüfung zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis der Prüfung einer Landesrundfunkanstalt, des ZDF oder des Deutschlandradios einschließlich deren Beteiligungsunternehmen dem jeweils zuständigen Intendanten, den jeweils zuständigen Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der KEF mit. Er gibt dem Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der zuständige Rechnungshof den Landtagen und den Landesregierungen der die Rundfunkanstalt tragenden Länder sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat der Rechnungshof darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.“
8.
§ 16d wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Mehrheitsbeteiligungen“ die Wörter „im Sinne von § 16c Abs. 3“ eingefügt, wird das Komma nach der Angabe „ZDF“ durch das Wort „und“ ersetzt und wird nach dem Wort „Abschlussprüfer“ die Verweisung „nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 8 wird gestrichen und der bisherige Satz 9 wird der neue Satz 8.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Marktrelevanz nach § 16a Abs. 1 Satz 5 sind die Rundfunkanstalten auf Anforderung des zuständigen Rechnungshofes verpflichtet, für ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 8 entsprechendes Verfahren Sorge zu tragen. Werden Verstöße gegen die Bestimmungen zur Marktkonformität bei Prüfungen von Beteiligungsunternehmen oder der Rundfunkanstalten selbst festgestellt, findet auf die Mitteilung des Ergebnisses § 14a Anwendung.“
9.
Der Anlage zum Rundfunkstaatsvertrag wird folgende neue Anlage angefügt:
 
Anlage
(zu § 11g Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages)
 
Negativliste Jugendangebot
 
1.
Anzeigenrubriken, Anzeigen oder Kleinanzeigen,
 
2.
Branchenregister und -verzeichnisse,
 
3.
Preisvergleichsrubriken sowie Berechnungsprogramme (zum Beispiel Preisrechner, Versicherungsrechner),
 
4.
Rubriken für die Bewertung von Dienstleistungen, Einrichtungen und Produkten,
 
5.
Partner-, Kontakt-, Stellen-, Tauschbörsen,
 
6.
Ratgeberrubriken ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,
 
7.
Business-Networks,
 
8.
Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes,
 
9.
Wetten im Sinne von § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
 
10.
Softwareangebote, soweit nicht zur Wahrnehmung des eigenen Angebots erforderlich,
 
11.
Routenplaner,
 
12.
Verlinkungen ohne redaktionelle Prüfung und Verlinkungen, die unmittelbar zu Kaufaufforderungen führen,
 
13.
Musikdownload von kommerziellen Fremdproduktionen, soweit es sich um ein zeitlich unbefristetes nicht-aktionsbezogenes Angebot zum Download von Musiktiteln handelt,
 
14.
Spieleangebote ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,
 
15.
Fotodownload ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,
 
16.
Veranstaltungskalender ohne journalistisch-redaktionellen Bezug zum Jugendangebot,
 
17.
Foren und Chats ohne redaktionelle Begleitung. Im Übrigen dürfen Foren und Chats nicht inhaltlich auf Angebote ausgerichtet sein, die nach den Nummern 1 bis 16 unzulässig sind.“

Artikel 2
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

In § 30 Abs. 3 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Juni 2015, werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

In § 30 Abs. 3 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010, werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Es werden folgende neue Nummern 3 und 4 eingefügt:
 
 
„3.
Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches zur vollstationären Pflege zugelassen sind,
 
 
4.
Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben,“.
 
b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die neuen Nummern 5 bis 7 und in der neuen Nummer 5 werden nach dem Wort „Krankenhäusern“ die Wörter „und Hospizen“ eingefügt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird der Satzteil „soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrags übersteigen,“ gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe b wird die Verweisung auf „§§ 99, 100 Nr. 3“ durch die Verweisung auf „§§ 114, 115 Nr. 2“ ersetzt und die Wörter „Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt“ werden durch die Wörter „Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
In Buchstabe c wird die Verweisung auf „§§ 104 ff.“ durch die Verweisung auf „§§ 122 ff.“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuches“ die Wörter „oder nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
 
 
 
„3.
auf Kinder des Antragstellers und der unter den Nummern 1 und 2 genannten Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und“.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4 und der Satzteil „die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches“ wird durch den Satzteil „deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1“ ersetzt.
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Die Dauer der Befreiung oder Ermäßigung richtet sich nach dem Gültigkeitszeitraum des Nachweises nach Absatz 7 Satz 2. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum beginnt, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung oder Ermäßigung beantragt wird. War der Antragsteller aus demselben Befreiungsgrund nach Absatz 1 über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren von der Beitragspflicht befreit, so wird bei einem unmittelbar anschließenden, auf denselben Befreiungsgrund gestützten Folgeantrag vermutet, dass die Befreiungsvoraussetzungen über die Gültigkeitsdauer des diesem Antrag zugrunde liegenden Nachweises nach Absatz 7 Satz 2 hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen. Ist der Nachweis nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.“
 
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Die Befreiung endet auch dann, wenn die nach Absatz 4 Satz 3 vermuteten Befreiungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nach Absatz 6 Satz 2 entfallen.“
 
 
bb)
Der bisherige Satz 2 wird der neue Satz 3.
 
f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„In den Fällen von Satz 1 gilt Absatz 4 entsprechend.“
 
 
bb)
Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
„In den Fällen von Satz 2 beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Ersten des Monats, in dem die Befreiung beantragt wird; die Befreiung wird für die Dauer eines Jahres gewährt.“
 
g)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.“
 
 
bb)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative genügt eine ärztliche Bescheinigung.“
 
 
cc)
Der bisherige Satz 3 wird der neue Satz 4.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Rundfunkbeitrag“ durch die Wörter „Drittel des Rundfunkbeitrags“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Abgegolten ist damit auch die Beitragspflicht für auf die Einrichtung oder deren Rechtsträger zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie ausschließlich für Zwecke der Einrichtung genutzt werden.“
 
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „länger als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
4.
In § 6 Abs. 4 werden die neuen Sätze 2 bis 7 angefügt:
„Die Berechnung der Beschäftigtenanzahl erfolgt ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten, es sei denn, der Betriebsstätteninhaber teilt gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich mit, eine Berechnung unter Berücksichtigung der vorhandenen Teilzeitbeschäftigten zu wählen. In diesem Fall werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als 30 Stunden mit 1,0 veranschlagt. Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so ist abzurunden. Die Mitteilung der gewählten Berechnungsmethode hat bei der Anzeige nach § 8 Abs. 1 Satz 1, im Übrigen zusammen mit der Mitteilung der Beschäftigtenanzahl nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zu erfolgen. Die Berechnungsmethode kann nur einmal jährlich innerhalb der Frist und mit der Wirkung des § 8 Abs. 1 Satz 2 geändert werden. Eine Kombination der Berechnungsmethoden innerhalb des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ist unzulässig.“
5.
In § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf „§ 11 Abs. 5“ durch die Verweisung auf „§ 11 Abs. 6“ ersetzt.
6.
§ 10 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.“
7.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „im Wege des Ersuchens“ gestrichen.
 
 
bb)
Es werden folgende neue Sätze 2 bis 4 eingefügt:
„Öffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter. Nichtöffentliche Stellen im Sinne von Satz 1 sind Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung.“
 
 
cc)
Der bisherige Satz 2 wird der neue Satz 5 und wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Das Wort „dafür“ wird durch die Wörter „für die Erhebung der Daten nach Satz 1“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
 
 
 
 
„1.
eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist,“.
 
 
 
ccc)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.
 
 
dd)
Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die neuen Sätze 6 bis 9.
 
 
ee)
Im neuen Satz 8 werden die Wörter „den Meldegesetzen oder“ durch die Wörter „dem Bundesmeldegesetz oder den“ ersetzt.
 
 
ff)
Im neuen Satz 9 werden nach dem Wort „Auskunftssperre“ die Wörter „gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes“ eingefügt.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Im nicht privaten Bereich darf die zuständige Landesrundfunkanstalt Telefonnummern und E-Mail-Adressen bei den in Absatz 4 Satz 1 genannten Stellen und aus öffentlich zugänglichen Quellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten und nutzen, um Grund und Höhe der Beitragspflicht festzustellen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 6 und in Satz 1 wird die Verweisung „in Absatz 4“ durch die Verweisung „in den Absätzen 4 und 5“ ersetzt.
 
d)
Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
„(7) Auf das datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen eines Beitragsschuldners hat die zuständige Landesrundfunkanstalt dem Beitragsschuldner die Stelle mitzuteilen, die ihr die jeweiligen Daten des Beitragsschuldners übermittelt hat.“
8.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 9 Satz 5 wird die Verweisung auf „§ 11 Abs. 5 Satz 2 und 3“ durch die Verweisung auf „§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender neuer Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.“
 
c)
In Absatz 10 wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt und nach dem Wort „ankaufen“ wird der Satzteil „und von ihrem Recht auf Auskunft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 keinen Gebrauch machen“ eingefügt.
9.
In § 15 Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Oktober bis 20. November 2009, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:
 
 
„§ 19a
Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle“.
 
b)
Es wird folgender neuer § 19b eingefügt:
 
 
„§ 19b
Aufsicht über Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle“.
 
c)
§ 25 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
„§ 25
Übergangsbestimmung“.
 
d)
§ 28 wird gestrichen.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien)“ durch die Wörter „Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird gestrichen.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird gestrichen.
 
b)
Im bisherigen Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Rundfunksendungen“ durch das Wort „Sendungen“ ersetzt.
4.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird die Verweisung „und § 7 Abs. 1“ gestrichen und es werden die Wörter „oder den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,“ angefügt.
 
 
bb)
Nummer 10 wird wie folgt neu gefasst:
 
 
 
„10.
kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugendpornografisch im Sinne des § 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches sind oder pornografisch sind und Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder“.
 
b)
In Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches“ durch die Verweisung auf „§ 131 Abs. 2 des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Die Altersstufen sind:
 
 
1.
ab 6 Jahren,
 
 
2.
ab 12 Jahren,
 
 
3.
ab 16 Jahren,
 
 
4.
ab 18 Jahren.“
 
b)
In Absatz 2 werden folgende neue Sätze 3 bis 5 angefügt:
„Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bestätigt auf Antrag die Altersbewertungen, die durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen wurden. Für die Prüfung durch die KJM gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Von der KJM bestätigte Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „erschwert“ ein Komma sowie die Wörter „oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann,“ eingefügt.
 
 
bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote können als „ohne Altersbeschränkung“ gekennzeichnet und ohne Einschränkungen verbreitet werden.“
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „zu befürchten“ durch das Wort „anzunehmen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird der Satzteil „Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind“ durch den Satzteil „Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder unter zwölf Jahren anzunehmen“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 5 werden die Wörter „zu befürchten“ durch die Wörter „unter 14 Jahren anzunehmen“ ersetzt.
 
f)
In Absatz 6 werden die Wörter „soweit ein berechtigtes Interesse gerade“ durch die Wörter „es sei denn, es besteht kein berechtigtes Interesse“ ersetzt und es wird das Wort „vorliegt“ gestrichen.
 
g)
Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
„(7) Bei Angeboten, die Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergeben, gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 erst dann, wenn die KJM gegenüber dem Anbieter festgestellt hat, dass das Angebot entwicklungsbeeinträchtigend ist.“
6.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird das Wort „Minderjährige“ durch die Wörter „Kinder oder Jugendliche“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 4 wird das Wort „Minderjährige“ durch das Wort „Jugendliche“ ersetzt.
7.
In § 7 Abs. 1 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
„Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen.“
8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)“ durch die Angabe „KJM“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle eine Richtlinie nach Absatz 1 in den rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums erlassen, ist diese vorrangig anzuwenden.“
9.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 5 Abs. 2“ durch die Verweisung auf „§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Zahl „15“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
 
 
cc)
Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
„§ 8 Abs. 3 gilt entsprechend.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „erfüllt“ und der Halbsatz „indem er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt oder vorsperrt“ gestrichen.
10.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Werden Sendungen außerhalb der für sie geltenden Sendezeitbeschränkung angekündigt, dürfen die Inhalte der Programmankündigung nicht entwicklungsbeeinträchtigend sein.“
11.
§ 11 wird wie folgt neu gefasst:
 
„§ 11
Jugendschutzprogramme
 
(1) Jugendschutzprogramme sind Softwareprogramme, die Alterskennzeichnungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auslesen und Angebote erkennen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Sie müssen zur Beurteilung ihrer Eignung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden. Sie sind geeignet, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu Telemedien ermöglichen und eine dem Stand der Technik entsprechende Erkennungsleistung aufweisen. Zudem müssen sie benutzerfreundlich ausgestaltet und nutzerautonom verwendbar sein.
(2) Zur Beurteilung der Eignung können auch solche Programme vorgelegt werden, die lediglich auf einzelne Altersstufen ausgelegt sind oder den Zugang zu Telemedien innerhalb geschlossener Systeme ermöglichen.
(3) Die KJM kann die Kriterien für die Eignungsanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 im Benehmen mit den anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle durch Richtlinien festlegen.
(4) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm als nach Absatz 1 oder 2 geeignet beurteilt, hat sie die Beurteilung mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Sie hat auf die Behebung von Fehlfunktionen hinzuwirken. Die Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 2 und die Ergebnisse ihrer Überprüfung nach Satz 1 sind unverzüglich in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein geeignetes Jugendschutzprogramm nach den Absätzen 1 und 2 programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können im Benehmen mit der KJM zur Förderung des technischen Jugendschutzes Modellversuche durchführen und Verfahren vereinbaren. Gleiches gilt für Altersklassifizierungssysteme, die von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestellt werden.“
12.
§ 12 wird wie folgt neu gefasst:
 
„§ 12
Kennzeichnungspflicht
 
Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich mit Filmen oder Spielen auf Bildträgern im Sinne des Jugendschutzgesetzes sind, müssen auf eine Kennzeichnung nach dem Jugendschutzgesetz in ihrem Angebot deutlich hinweisen. Für Fassungen von Filmen und Spielen in Telemedien, die wie solche auf Trägermedien vorlagefähig sind, kann das Kennzeichnungsverfahren nach dem Jugendschutzgesetz durchgeführt werden.“
13.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Entscheidung über die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 ist innerhalb von 14 Tagen zu treffen und dem Antragsteller mitzuteilen. Für das Bestätigungsverfahren kann ein Einzelprüfer bestellt werden.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die neuen Absätze 7 und 8.
14.
In § 15 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „das Benehmen mit den“ die Wörter „nach § 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den“ eingefügt.
15.
§ 16 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für
 
1.
die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
 
2.
die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
 
3.
die Bestätigung der Altersbewertungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3,
 
4.
die Festlegung der Sendezeit nach § 8,
 
5.
die Festlegung der Ausnahmen nach § 9,
 
6.
die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrtechnik,
 
7.
die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19b Abs. 1 und 2,
 
8.
die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung und
 
9.
die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.“
16.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehörde“ durch die Wörter „leitet ihr eine Landesmedienanstalt oder eine oberste Landesjugendbehörde einen Prüffall zu,“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ die Wörter „und den obersten Landesjugendbehörden“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „erstmalig zwei Jahre nach ihrer Konstituierung und danach“ gestrichen.
17.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2012“ gestrichen.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Bei möglichen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist ‚jugendschutz.net’ den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. Bei möglichen Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ergeht der Hinweis zunächst an diese Einrichtung. Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle haben innerhalb einer Woche ein Verfahren einzuleiten und dies ,jugendschutz.net’ mitzuteilen. Bei Untätigkeit der anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle informiert ‚jugendschutz.net’ die KJM.“
18.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird gestrichen.
 
b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3 und im neuen Absatz 3 werden die Sätze 5 und 6 gestrichen.
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 4 und wie folgt neu gefasst:
„(4) Die KJM kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder die Spruchpraxis der Einrichtung nicht mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages übereinstimmt. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.“
 
d)
Der bisherige Absatz 6 wird der neue Absatz 5.
19.
Es werden folgende neue §§ 19a und b eingefügt:
 
„§ 19a
Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
 
(1) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Verfahrensordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 Beschwerden über die ihr angeschlossenen Anbieter unverzüglich nachzugehen.
(2) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle beurteilen die Eignung der Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 1 und 2 und überprüfen ihre Eignung nach § 11 Abs. 4. Zuständig ist die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, bei der das Jugendschutzprogramm zur Beurteilung eingereicht wurde. Die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle teilt der KJM die Entscheidung und ihre Begründung schriftlich mit.
 
§ 19b
Aufsicht über Einrichtungen
der Freiwilligen Selbstkontrolle
 
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt kann durch die KJM Entscheidungen einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, die die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreiten, beanstanden und ihre Aufhebung verlangen. Kommt eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Aufgaben und Pflichten nach diesem Staatsvertrag nicht nach, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM verlangen, dass sie diese erfüllen. Eine Entschädigung für hierdurch entstehende Vermögensnachteile wird nicht gewährt.
(2) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 1 und 2 als geeignet beurteilt und dabei die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle diese Beurteilung für unwirksam erklären oder dem Anbieter des Jugendschutzprogramms gegenüber Auflagen erteilen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat.“
20.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegen hat und deren Vorgaben beachtet wurden, so sind Maßnahmen durch die KJM nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die KJM teilt der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihre Entscheidung nebst Begründung mit. Wird einem Anbieter einer nichtvorlagefähigen Sendung ein Verstoß gegen den Jugendschutz vorgeworfen, ist vor Maßnahmen durch die KJM die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend. Dieser Absatz gilt nicht bei Verstößen gegen § 4 Abs. 1.“
 
b)
In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Bei Verstößen gegen § 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung.“
 
c)
Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:
„(7) Treten die KJM, eine Landesmedienanstalt oder ,jugendschutz.net’ an einen Anbieter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, so weisen sie ihn auf die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle und die damit verbundenen Rechtsfolgen hin.“
21.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe d wird die Verweisung auf „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ durch die Verweisung auf „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative“ ersetzt und die Verweisung „oder § 7 Abs. 1“ gestrichen.
 
 
 
bbb)
Es wird folgender neuer Buchstabe e eingefügt:
 
 
 
 
„e)
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Alternative den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird,“
 
 
 
ccc)
Die bisherigen Buchstaben e bis i werden die neuen Buchstaben f bis j.
 
 
 
ddd)
Der bisherige Buchstabe j wird zum neuen Buchstaben k und nach der Verweisung auf „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10“ werden die Wörter „kinderpornografisch im Sinne des § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder jugendpornografisch im Sinne des § 184c Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder“ eingefügt.
 
 
 
eee)
Der bisherige Buchstabe k wird zum neuen Buchstaben l.
 
 
bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „wahrnehmen,“ die Wörter „es sei denn, er kennzeichnet fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sein Angebot mit einer zu niedrigen Altersstufe,“ angefügt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung auf „§ 19 Abs. 4“ durch die Verweisung auf „§ 19 Abs. 3“ ersetzt.
22.
§ 25 wird wie folgt neu gefasst:
 
„§ 25
Übergangsbestimmung
 
Anerkannte Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002, in der Fassung des Dreizehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, bleiben vom Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bis zum Ablauf des 30. September 2018 unberührt.“
23.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen und die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden zu den neuen Sätzen 3 bis 5.
 
b)
Absatz 2 wird gestrichen.
24.
§ 27 wird wie folgt neu gefasst:
 
„§ 27
Notifizierung
 
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.“
25.
§ 28 wird gestrichen.

Artikel 6
Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.1

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Berlin, den 03.12.2015

Für das Land Baden-Württemberg:
Winfried Kretschmann

Berlin, den 03.12.2015

Für den Freistaat Bayern:
Horst Seehofer

Berlin, den 03.12.2015

Für das Land Berlin:
Michael Müller

Berlin, den 03.12.2015

Für das Land Brandenburg:
Dietmar Woidke

Bremen, den 07.12.2015

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Carsten Sieling

Berlin, den 03.12.2015

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Olaf Scholz

Berlin, den 03.12.2015

Für das Land Hessen:
V. Bouffier

Berlin, den 03.12.2015

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
E. Sellering

Berlin, den 03.12.2015

Für das Land Niedersachsen:
Stephan Weil

Berlin, den 03.12.2015

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Hannelore Kraft

Berlin, den 03.12.2015

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Malu Dreyer

Saarbrücken, den 03.12.2015

Für das Saarland:
A. Kramp-Karrenbauer

Dresden, den 03.12.2015

Für den Freistaat Sachsen:
St. Tillich

Berlin, den 03.12.2015

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Reiner Haseloff

Berlin, den 03.12.2015

Für das Land Schleswig-Holstein:
T. Albig

Berlin, den 03.12.2015

Für den Freistaat Thüringen:
Bodo Ramelow

Protokollerklärung aller Länder zu § 11e Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages

1.
Die Länder erkennen die Fortschritte hinsichtlich ausgewogener Vertragsbedingungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den Film- und Fernsehproduktionsunternehmen sowie den Urhebern und Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigten an, die in den letzten Jahren durch Vereinbarungen der Partner erreicht wurden. Sie gehen davon aus, dass dieser Prozess fortgesetzt und in diesem Rahmen unter anderem die Verwertungsrechte angesichts der erweiterten Verbreitungsmöglichkeiten angemessen zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt und angemessene Lizenzvergütungen vereinbart werden.
2.
Die Länder erwarten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, dass sie die von ihnen bei der KEF angemeldeten und von der KEF anerkannten Mittel für die Kategorie Programmaufwand auch für diesen Zweck einsetzen, wobei auch gesellschaftsrechtlich von den Anstalten unabhängige Produzenten angemessen berücksichtigt werden sollen. Sie gehen davon aus, dass die zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten, die Mittelplanung und -verwendung insoweit besonders beobachten.

Protokollerklärung aller Länder zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

In Erkenntnis dessen, dass ein wirksamer Jugendmedienschutz allein auf gesetzlichem und technischem Wege nicht erreichbar ist, sehen die Länder die Stärkung von Medienkompetenz als eine wichtige Aufgabe an. In Verfolgung dieses Zwecks unterstützen sie auch weiterhin Lehrende, Eltern und andere Menschen in Erziehungsverantwortung, Kindern und Jugendlichen Medienbildung zu vermitteln.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 7, S. 247
    Fsn-Nr.: 72-38V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2016