1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2016/2017

Vollzitat: Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2016/2017 vom 24. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 258)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Studienjahr 2016/2017
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2016/2017 – SächsZZVO 2016/2017)

Vom 24. Juni 2016

Auf Grund des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), die durch das Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2016/2017 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1. Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 2016/2017 aufgenommen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden Studienanfänger an der Universität Leipzig im Masterstudiengang Kulturwissenschaften, an der Technischen Universität Dresden in den Masterstudiengängen Betriebswirtschaftslehre, Sozialpädagogik, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsingenieurwesen, an der Technischen Universität Chemnitz in den Masterstudiengängen Automotive Software Engineering 1 und Finance 2 , an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg im Bachelor- und im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Angewandte Informationstechnologien, Elektrotechnik/Electrical Engineering sowie Geoinformatik/Management, an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Industrial Management 3 und an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Kultur und Management sowie Management Sozialen Wandels auch zum Sommersemester (SS) 2017 aufgenommen. Studienanfänger werden an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Chemieingenieurwesen, Management mittelständischer Unternehmen und Wirtschaftsingenieurwesen, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Druck- und Verpackungstechnik sowie Medienmanagement, an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Soziale Gerontologie ausschließlich zum SS 2017 aufgenommen.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerber,
die nicht Studienanfänger sind

(1) Für die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2016/2017 und das SS 2017 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).

(2) Die Auffüllgrenzen der in der Anlage 1 genannten Studiengänge entsprechen den für den jeweiligen Studiengang in der Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfänger, soweit nicht in der Anlage 3 abweichende Festlegungen getroffen sind.

(3) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2015/2016 vom 24. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 412) außer Kraft.

Dresden, den 24. Juni 2016

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

1
Software Technologie für Automobilsysteme
2
Finanzwirtschaft
3
Industrielles Management

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 7, S. 258
    Fsn-Nr.: 711-7.5:2016

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2016

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2017