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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Mittelstandsrichtlinie

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Mittelstandsrichtlinie vom 12. Mai 2016 (SächsABl. S. 1440)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Mittelstandsrichtlinie

Vom 12. Mai 2016

I.

Die Mittelstandsrichtlinie vom 21. August 2014 (SächsABl. S. 1111), die durch die Richtlinie vom 30. Januar 2015 (SächsABl. S. 255) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400), wird wie folgt geändert:

1.
Im Teil A Ziffer I Nummer 2.2 wird Nummer 2.2.3 wie folgt ergänzt:
„sofern die Zuwendung an KMU (etablierte Unternehmen älter als 5 Jahre) gewährt wird,“.
2.
Im Teil A Ziffer I wird in Nummer 2.2 der letzte Satz gestrichen.
3.
a)
Im Teil A Ziffer I wird in Nummer 2.3 folgender Satz 3 neu eingefügt:
„Sofern die Förderung von ,Markteinführung innovativer Produkte und Produktdesign’ an Gründer (junge Unternehmen bis 5 Jahre) gerichtet ist, erfolgt diese nach Artikel 22 AGVO.“
 
b)
Satz 3 wird Satz 4.
4.
a)
Im Teil A Ziffer IV wird folgender Satz 3 neu eingefügt:
„Nummer 3.1 der NBest-SF findet für das MEP-Darlehen gemäß Teil B Ziffer II Nummer 1 keine Anwendung.“
 
b)
Satz 3 wird Satz 4.
5.
Im Teil B Ziffer II Nummer 1.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in marktfähige und marktgängige Produkte ist nicht nur für etablierte KMU, sondern gerade auch für Gründer mit erheblichen Risiken behaftet.“
6.
Im Teil B Ziffer II Nummer 1.2 werden im Satz 1 hinter „Gefördert werden Projekte zur Markteinführung“ die Wörter „und Marktbearbeitung“ eingefügt.
7.
Im Teil B Ziffer II Nummer 1.3 wird im Satz 1 hinter „Antragsberechtigt sind KMU“ die Wörter „: junge Unternehmen bis 5 Jahre (Gründer) sowie etablierte Unternehmen.“ eingefügt.
8.
Im Teil B Ziffer II Nummer 1.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Mit dem Antrag ist jeweils eine schlüssige Planung zur Markteinführung beziehungsweise zur Marktbearbeitung auf konkret definierten Absatzmärkten vorzulegen.“
9.
Im Teil B Ziffer II wird Nummer 1.5.2 wie folgt geändert:
 
a)
Dem Satz 2 wird die Gliederungsnummer „1.5.2.1“ vorangestellt.
 
b)
Die Gliederungsnummern „1.5.2.1“ bis „ 1.5.2.6“ werden jeweils ersetzt durch die Gliederungsnummern „1.5.1.2.1“ bis „1.5.1.2.6“
 
c)
Dem Satz 3 wird vorangestellt:
„1.5.2.2 Darlehenskonditionen:“
 
d)
Im Satz 4 wird nach „Bei der Ermittlung der maximal möglichen Zinsverbilligung werden die durch die Europäische Union vorgegebenen“ das Wort „de-minimis-“ eingefügt.
 
e)
Dem Satz 5 wird „1.5.2.2.1 Höhe/Laufzeit:“ vorangestellt.
 
f)
Dem Satz 7 wird „1.5.2.2.2 Bereitstellungszins:“ vorangestellt.
 
g)
Dem Satz 9 wird „1.5.2.2.3 Auszahlung:“ vorangestellt.
 
h)
Die Sätze 12 und 13 werden gestrichen
 
i)
Dem Satz 14 wird „1.5.2.2.4 Zinssatz:“ vorangestellt.
 
i)
Im Satz 14 werden nach „Der Zinssatz“ die Wörter „für Gründer und für etablierte Unternehmen“ eingefügt.
 
k)
Nach Satz 14 wird als neuer Satz 15 eingefügt:
„Dieser jeweilige feste Programmzinssatz ergibt sich aus dem jeweils gültigen Konditionenblatt der SAB.“
Satz 15 wird Satz 16.
 
l)
Dem Satz 16 wird „1.5.2.2.5 Nachrangigkeit/Besicherung:“ vorangestellt.
 
m)
Im Satz 16 werden nach „ Das Darlehen bedarf keiner Sicherheiten“ die Wörter „und wird an Gründer“ eingefügt.
 
m)
Nach Satz 16 wird folgender Absatz neu eingefügt:
„1.5.2.2.6 Beihilfewert: Der Subventionswert wird kundenindividuell ermittelt. Werden Zuschuss und Darlehen kombiniert, dürfen diese nicht für dieselben beihilfefähigen Kosten verwendet werden. Zudem werden die Subventionswerte zusammengerechnet. Hieraus kann eine Begrenzung der Höhe von Zuschuss oder Darlehen resultieren.“
10.
Im Teil B Ziffer II wird Nummer 1.6 wie folgt geändert:
 
a)
Im Satz 1 werden nach „Darlehensanträge für die Marktbearbeitungsphase sind“ die Wörter „über die Hausbank des Antragstellers“ gestrichen.
 
b)
Satz 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Zwischen SAB und Darlehensnehmer wird ein öffentlich-rechtlicher Darlehensvertrag geschlossen.“
 
c)
Im Satz 7 werden die Worte „Die Hausbank“ ersetzt durch „Der Darlehensnehmer“.
 
d)
Im Satz 7 werden die Worte „während der Laufzeit des Darlehens einmal jährlich über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren und“ gestrichen.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 12. Mai 2016

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 48, S. 1440
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Dezember 2016

    Fassung gültig bis: 3. Mai 2018