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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Neuregelung des Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts und zur Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung

Vollzitat: Gesetz zur Neuregelung des Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts und zur Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50)

Gesetz
zur Neuregelung des Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts und zur Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG1
sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung

Vom 10. Februar 2017

Der Sächsische Landtag hat am 1. Februar 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht
Artikel Nr. Artikel Titel
Artikel 1 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Artikel 2 Änderung des Sächsischen Architektengesetzes
Artikel 3 Änderung der Sächsischen Bauordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1
Sächsisches Ingenieurgesetz
(SächsIngG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Architektengesetzes

Das Sächsische Architektengesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 33
Allgemeine Regelung“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 33a
Voraussetzungen für das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1“.
 
c)
Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 34
Eintragungsverfahren“.
 
d)
Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 34a
Ausgleichsmaßnahmen“.
 
e)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 35
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung; Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architekten und Stadtplaner ohne Listeneintragung“.
 
f)
Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 36
Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten“.
 
g)
Nach der Angabe zu § 36 werden die folgenden Angaben eingefügt:
 
 
„Abschnitt 6
Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungsrahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen und Europäischer Vorwarnmechanismus
 
 
§ 36a
Europäischer Berufsausweis
 
 
§ 36b
Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen
 
 
§ 36c
Europäischer Vorwarnmechanismus“.
 
h)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6 wird die Angabe zu Abschnitt 7.
 
i)
Die Angabe zur Anlage wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Anlage 1   Studienanforderungen
 Anlage 2    Berufspraktikum“.
2.
In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 35“ die Wörter „Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1“ eingefügt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bauwerken“ die Wörter „sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Innenräumen“ die Wörter „und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Landschaften“ die Wörter „sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung“ eingefügt.
 
d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Planungen der in den Absätzen 1 und 4 Genannten zeichnen sich dadurch aus, dass sie gestaltend auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf funktionale, baugeschichtliche, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange und unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.“
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter „des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen“ durch die Wörter „von Auftraggebern in Fragen der Planung und Durchführung von Vorhaben“ ersetzt.
 
f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI)“ durch die Wörter „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ und der Punkt am Ende wird durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
 
 
cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5.
nur solche Bauvorlagen einschließlich bautechnischer Nachweise mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen erstellt wurden; § 54 Absatz 2 und § 68 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50, 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist in der Regel“ ersetzt.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie sind insbesondere verpflichtet, sich in Bezug auf ihre Tätigkeit als qualifizierter Brandschutzplaner fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Pflichten des Absatzes 1 und des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 gelten auch für die in ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung Eingetragenen.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Nr. 1“ wird gestrichen.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Anlage zu dieser Vorschrift“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
a)
nachweist, dass er nach Abschluss seines Studiums eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren in Vollzeit oder einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt hat oder
b)
für die Fachrichtung Architektur über ein Zeugnis verfügt, welches die erfolgreiche Absolvierung eines zweijährigen Berufspraktikums gemäß den in der Anlage 2 genannten Anforderungen bescheinigt,“.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
 
 
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Welche Aufgaben zu den wesentlichen Berufsaufgaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gehören, wird durch Satzung festgelegt.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 wird das Wort „Weiteren“ gestrichen und die Wörter „oder allgemein beeidigten Dolmetscher“ werden durch die Wörter „und beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Verfahren kann für Antragssteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesen durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeleitet werden.“
 
c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Abweichend von dem Erfordernis der Schriftlichkeit in Absatz 2 Satz 1 kann der Antrag bei Unterlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Architektenkammer Sachsen eingereicht werden; in diesem Fall genügt die Übersendung von Kopien. Die Architektenkammer Sachsen kann im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 1 und soweit unbedingt geboten die Vorlage bestimmter Unterlagen in Form von beglaubigten Kopien verlangen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Von Antragstellern, die nicht über Unterlagen nach Satz 1 verfügen und die einen Antrag in elektronischer Form nach Satz 1 stellen, kann, sofern dies geboten erscheint, die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien verlangt werden. Im Fall des Satzes 1 wird das gesamte Verfahren, mit Ausnahme der Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, elektronisch abgewickelt.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7 und Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Wortlaut werden nach dem Wort „Brandschutzplaner“ die Wörter „nach § 66 Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Bauordnung und das Verzeichnis nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung“ eingefügt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Architektenkammer Sachsen ist nach § 66 Absatz 2 Satz 9 der Sächsischen Bauordnung zuständig für Personen, die über eine Berufsqualifikation verfügen, die nach diesem Gesetz zur Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis berechtigt.“
 
e)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
7.
In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „und dem Verzeichnis nach § 5 Absatz 7“ ersetzt.
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 werden die Angaben „(StGB)“ und „(StPO)“ gestrichen.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Vergehens“ durch die Wörter „wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Eintragungen in die Liste und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 8 der Sächsischen Bauordnung maßgebend sind und in Bezug auf die Pflichten ergänzend § 4 gilt.“
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 5 wird aufgehoben.
 
 
cc)
Nummer 6 wird zu Nummer 5.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Eintragung des Zusatzes nach § 1 Absatz 2 ist zu löschen, wenn
 
 
1.
der Eingetragene die Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 nicht mehr erfüllt,
 
 
2.
nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder
 
 
3.
bekannt wird, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht mehr besteht.“
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für Eintragungen in die Liste und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 8 der Sächsischen Bauordnung maßgebend sind und in Bezug auf die Pflichten ergänzend § 4 gilt.“
10.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Gesellschaften, die unter Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Alternative 2 fallen, können die Eintragung der Gesellschaft nur bei einer Kammer beantragen.“
 
b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 4 wird das Wort „anzuzeigen“ durch das Wort „mitzuteilen“ ersetzt.
 
c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026, 2043)“ durch die Wörter „Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist“ und die Angabe „findet § 9 Abs. 3 Nr. 3“ wird durch die Wörter „finden die Anforderungen des § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 bis 5“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Haftung“ durch das Wort „Berufshaftung“ ersetzt.
12.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Absatz 4 gilt, mit Ausnahme der Pflicht zur Einhaltung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, entsprechend.“
 
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat“ eingefügt sowie die Wörter „(SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung,“ und die Wörter „(VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ werden gestrichen.
 
d)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 7“ ersetzt.
13.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ehrenmitglied der Architektenkammer Sachsen ist, wem von der Vertreterversammlung die Ehrenmitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen verliehen wurde. Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 müssen nicht erfüllt sein. Eine Verpflichtung zur Annahme der Ehrenmitgliedschaft besteht nicht. Ehrenmitglieder, die die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 nicht erfüllen, unterliegen nicht den Berufspflichten nach § 3. Ehrenmitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft durch die Vertreterversammlung bei Vorliegen wichtiger Gründe wieder entzogen werden. Das Nähere regelt die Ehrenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 9).“
14.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 117 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932, 933)“ durch die Wörter „§ 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 10 werden die Wörter „§ 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738, 1748)“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 und § 36a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Absatz 3 wird Absatz 2.
 
d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und in Nummer 2 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 80 vom 12.07.2012, S. 9)“ durch die Wörter „die zuletzt durch den delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135)“ und die Wörter „Fassung und“ durch die Wörter „Fassung, insbesondere ist sie auch die einschlägige Stelle nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG, und“ ersetzt.
15.
§ 15 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d Halbsatz 1 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106, 2012 I S. 442)“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d Halbsatz 1 StUG“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes“ ersetzt.
16.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind durch den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt. § 4 Absatz 2 und 3 des Sächsischen E-Government-Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das durch die Verordnung vom 4. April 2015 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechend Anwendung.“
 
b)
In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Hauptsatzung“ die Wörter „, die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen“ eingefügt.
17.
In § 18 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
18.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Der Punkt am Ende wird durch ein Komma und die Wörter „einschließlich der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen und der Bescheinigung der erfolgreichen Absolvierung eines Berufspraktikums.“ ersetzt.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Er stellt ferner fest, ob die Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 vorliegen.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „mit dem“ durch die Wörter „mit einem“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Beisitzer müssen Mitglied der Architektenkammer Sachsen sein.“
 
 
bb)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 wird das Wort „auf“ durch das Wort „für“ ersetzt.
19.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit dem“ durch die Wörter „mit einem“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „auf“ durch das Wort „für“ ersetzt.
20.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „mit dem“ durch die Wörter „mit einem“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Beisitzer müssen Mitglied der Architektenkammer Sachsen sein.“
 
b)
In Absatz 4 wird das Wort „auf“ durch das Wort „für“ ersetzt.
21.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Nummer 9 wird das Wort „und“ durch eine Komma ersetzt.
 
 
bb)
In der Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
cc)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11.
die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen.“
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen regelt insbesondere
 
 
1.
die Möglichkeit der Einrichtung eines gesonderten Gremiums, welches an den Entscheidungen des Eintragungsausschusses über die Auferlegung und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sowie die Einbindung von externen Experten mitwirkt; dabei sind auch Regelungen über die Art, den Umfang und das Verfahren der Mitwirkung zu treffen,
 
 
2.
die Festlegung von allgemeinen Verfahrensregelungen, insbesondere
a)
Anforderungen an die Antragstellung,
b)
Verzeichnis der Sachgebiete,
c)
Fristen, Ladungsanforderungen,
d)
Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches für schwerbehinderte Menschen,
e)
Dokumentationspflichten und Aufbewahrungsfristen sowie
f)
Folgen von Versäumnis, Rücktritt und Täuschungshandlungen,
 
 
3.
bei Anpassungslehrgängen
a)
die Anforderungen an die Berufsqualifikation eines Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1, der als Ausbildungsleiter tätig wird,
b)
die Festlegung der Rechtsstellung des Teilnehmers am Anpassungslehrgang,
c)
die Festlegung von Rechten und Pflichten sowohl des Ausbildungsleiters als auch des Teilnehmers am Anpassungslehrgang, sofern sich diese nicht unmittelbar aus der Rechtsstellung nach Buchstabe b ergeben,
d)
die Festlegung von Kriterien für die Erbringung von Nachweisen während des Anpassungslehrgangs einschließlich einer in diesem Rahmen erforderlichen theoretischen Zusatzausbildung,
e)
Bestimmungen zum Umgang mit Fehlzeiten und diesbezügliche Mitteilungspflichten,
f)
Bestimmungen zum Verfahren der abschließenden Feststellung der erfolgreichen Absolvierung des Anpassungslehrganges und die Festlegung von Bewertungskriterien sowie
g)
Wiederholungsmöglichkeiten und
 
 
4.
bei Eignungsprüfungen
a)
Art der Prüfung (schriftlich, mündlich) und deren Umfang,
b)
das Verzeichnis der Sachgebiete,
c)
Wiederholungsmöglichkeiten und
d)
die Festlegung von Bewertungskriterien.“
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
22.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
in eine Liste oder ein Verzeichnis der Architektenkammer Sachsen nach § 5 Absatz 7 Eingetragene,“.
 
 
cc)
Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Berufsqualifikation“ die Wörter „und der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde“ eingefügt.
bbb)
In Nummer 11 werden nach dem zweiten Komma die Wörter „der Umfang der beruflichen Tätigkeiten, der Umfang der Bauvorlageberechtigung sowie“ eingefügt.
ccc)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
„12.
Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen,“.
ddd)
Die bisherigen Nummern 12 bis 17 werden die Nummern 13 bis 18.
 
b)
In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „VVG“ durch die Wörter „des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsischen Datenschutzgesetzes – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270)“ durch die Wörter „Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ ersetzt.
23.
In § 25 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(SächsVwKG)“ gestrichen.
24.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ihre Mitglieder, dort Mitglied“ durch die Wörter „ihre Mitglieder dort Teilnehmer“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „von der Mitgliedschaft“ durch die Wörter „von der Teilnahme“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Teilnehmer des Versorgungswerkes sind zur Zahlung eines monatlichen satzungsgemäßen Beitrages verpflichtet. Dieser wird durch Bescheid festgesetzt und ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. Die Satzung kann einen einkommensunabhängigen Mindestbeitrag festlegen und Bestimmungen darüber enthalten, welches Einkommen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen ist. Für selbständig tätige Teilnehmer kann die Satzung eine Ermäßigung des Beitrages für den Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab der erstmaligen Teilnahme als Selbständiger vorsehen.“
 
c)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „(SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610, 615)“ durch die Wörter „– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 6 wird die Angabe „VVG“ durch die Wörter „des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „Mitgliedern“ durch das Wort „Teilnehmern“ ersetzt.
 
f)
In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 11 Satz 2 wird jeweils das Wort „Mitglieder“ durch das Wort „Teilnehmer“ ersetzt.
 
g)
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 11 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „Mitgliedschaft“ durch das Wort „Teilnahme“ ersetzt.
 
h)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 4 werden die Wörter „das Mitglied“ durch die Wörter „den Teilnehmer“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 5 wird die Angabe „BGB“ durch die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
25.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 werden die Wörter „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146)“ durch die Wörter „Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Gesetz über die Versicherungsaufsicht über die Versorgungswerke der Freien Berufe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versicherungsaufsichtsgesetz – SächsVAG)“ durch die Wörter „Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz“ ersetzt.
26.
In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sachsen“ die Wörter „und die in das Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung Eingetragenen“ eingefügt.
27.
In § 30 wird die Angabe „(SächsDG)“ gestrichen, die Angabe „S. 970, 1077“ wird durch die Angabe „S. 970“ ersetzt und die Wörter „(SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung,“ werden gestrichen.
28.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Löschung aus der entsprechenden Liste oder dem Verzeichnis und“.
 
 
bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Entziehung der Ehrenmitgliedschaft nach § 13 Absatz 2.“
 
b)
In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 7“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 7 Satz 2 und 3“ ersetzt.
 
c)
Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
der Betroffene gestorben ist.“
29.
§ 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Allgemeine Regelung
(1) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 führen will, finden die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug.

(2) Für die Begriffe ,Ausbildungsnachweis’, ,reglementierter Beruf’ und ,reglementierte Ausbildung’ gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend.“
30.
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Voraussetzungen für das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1
(1) Ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für die jeweilige Fachrichtung, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in der Anlage 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit findet § 9 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch Berufserfahrung ist nicht möglich.

(2) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt für die Fachrichtung Architektur auch ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation, wenn er nachweist, dass er die Anforderungen nach
 
1.
den Artikeln 21 und 46 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.7.1,
 
2.
Artikel 23 Absatz 3, 4 oder Absatz 5,
 
3.
Artikel 49 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang VI,
 
4.
Artikel 49 Absatz 1a in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.7.1,
 
5.
Artikel 49 Absatz 2 oder
 
6.
Artikel 47
der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(3) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gelten auch für einen Antragsteller für die Fachrichtung Architektur als gleichwertig erfüllt, wenn er gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2005/36/EG zur Führung der Berufsbezeichnung ,Architekt’ aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Unionsbürgern zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(4) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt auch ein Antragssteller für die jeweilige Fachrichtung, wenn
 
1.
er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis und weitere Berufsqualifikationen besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten und zwischen dem nachgewiesenen Ausbildungsnachweis einschließlich der weiteren Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede in der Weise bestehen, dass
 
 
a)
sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gefordert werden, und
 
 
b)
der Beruf des Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners nicht eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die nicht Gegenstand der Erlaubnis nach dem Satzteil vor Buchstabe a sind, und sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gefordert werden,
 
2.
der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
 
3.
die berufspraktische Tätigkeit den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genügt.
Satz 1 gilt auch für einen Antragsteller, der nachweist, dass er
 
1.
diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat,
 
2.
im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die einjährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung belegt, und
 
3.
keine wesentlichen Unterschiede gemäß Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie in Bezug auf die Anforderungen zu Satz 1 Nummer 3 bestehen.
Ausbildungsgänge und -nachweise nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach den Sätzen 1 und 2 gleichgestellt. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 2 gelten unbeschadet von Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.

(6) Ein Antragsteller nach den Absätzen 1 bis 4, der bisher weder eine Wohnung noch eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat und den Beruf auch dort nicht überwiegend ausgeübt hat, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ebenfalls in die Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eingetragen, wenn er glaubhaft darlegen kann, die Anforderung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zeitnah erfüllen zu können. Weist der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung nicht nach, dass er die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, wird die Eintragung gelöscht.“
31.
§ 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Eintragungsverfahren
(1) Der Antrag bedarf der Schriftform. Für die Antragstellung gilt § 5 Absatz 4 Satz 1, 3 bis 7 und Absatz 5 entsprechend. Ergänzend haben Antragsteller nach § 33a Absatz 1 Unterlagen nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vorzulegen. Antragsteller nach § 33a Absatz 2 bis 4 haben Unterlagen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b und gegebenenfalls Buchstabe f zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Von Antragstellern nach § 33a Absatz 2 kann eine Bescheinigung nach Anhang VII Nummer 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Für alle Unterlagen findet § 5 Absatz 4 bis 6 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung. Darüber hinaus finden § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 5 sowie §§ 14 und 15 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer Sachsen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat folgende Bestätigungen einholen:
 
1.
über Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise oder
 
2.
über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des Artikel 46 der Richtlinie 2005/36/EG.
War der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Architektenkammer Sachsen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

(3) Ergänzend zu § 6 wird die Staatsangehörigkeit des Antragstellers und der Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, vermerkt.

(4) Durch Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.

(5) Kann eine Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht erfolgen, weil festgestellt wird, dass
 
1.
der Antragsteller nach § 33a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 nicht über einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis verfügt oder
 
2.
die Voraussetzungen des § 33a Absatz 4 Satz 2 nicht vorliegen,
ist dies durch Bescheid festzustellen. Antragsteller nach § 33a Absatz 4, bei denen im Hinblick auf die Nummer 1 Buchstabe a und b wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, können diese nach Maßgabe des § 34a durch Ausgleichsmaßnahmen ausgleichen. Satz 2 gilt für Spätaussiedler entsprechend; § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(6) Der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 muss folgende Informationen enthalten:
 
1.
für Antragsteller nach § 33a Absatz 4 und § 34 Absatz 5 Satz 3 Informationen über
 
 
a)
die verlangte und die vorhandene Niveaustufe der Berufsqualifikation gemäß der Klassifikation des Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
 
 
b)
die wesentlichen Unterschiede insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen oder Berufspraxis erworben wurden, ausgeglichen werden können und
 
 
c)
die zur Verfügung stehenden Ausgleichsmaßnahmen und das Verfahren sowie
 
2.
für Antragsteller nach § 33a Absatz 1 Informationen über die wesentlichen Unterschiede.
(7) § 16 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.“
32.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
„§ 34a
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen, mit Ausnahme bei Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht. Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erforderlich ist, richtet sich nach der Berufsqualifikationsniveaustufe des jeweiligen vorgelegten Ausbildungsnachweises:
 
1.
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist dem Antragsteller die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.
 
2.
Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, steht dem Antragsteller nur die Eignungsprüfung zur Verfügung. Dies gilt gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG auch für Antragsteller, die die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen möchten, aber die Voraussetzungen des § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllen.
(2) Beabsichtigt der Antragsteller die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, hat er dies der Architektenkammer Sachsen schriftlich durch einen entsprechenden Antrag mitzuteilen. Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Legt die Architektenkammer Sachsen fest, dass die Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können. Wählt der Antragsteller die Durchführung eines Anpassungslehrgangs, informiert ihn die Architektenkammer Sachsen über das weitere Verfahren.

(3) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung festgelegt (§ 22 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 5).

(4) Die Architektenkammer Sachsen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.“
33.
§ 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung; Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architekten und Stadtplaner ohne Listeneintragung
(1) Ein Dienstleister, der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem er rechtmäßig niedergelassen ist (Niederlassungsmitgliedstaat), erbringen will (auswärtiger Architekt, auswärtiger Innenarchitekt, auswärtiger Landschaftsarchitekt oder auswärtiger Stadtplaner), ist dazu berechtigt, wenn
 
1.
der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf in seinem Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist oder
 
2.
er diesen Beruf mindestens ein Jahr lang während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat.
(2) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates zu führen und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 möglich ist. Falls eine entsprechende Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach § 33a Absatz 2, 3 oder Absatz 4 vor, kann die Dienstleistung auch unter der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 erbracht werden. Den in § 1 Absatz 2 genannten Zusatz dürfen die in § 33a Absatz 2 und 3 genannten Dienstleister führen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

(4) Ein Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner, der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen erbringen will, aber keine entsprechende Berufsbezeichnung eines Niederlassungsmitgliedstaates führen kann, darf eine Dienstleistung unter Führung einer geschützten Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 erbringen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation mit den in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Anforderungen festgestellt worden ist. § 33a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.“
34.
§ 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung,
Berufspflichten
(1) Ein Dienstleister nach § 35 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach § 5 Absatz 4 Satz 4 vorgenommen werden. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
 
1.
ein Identitätsnachweis,
 
2.
ein Nachweis über die Berufsqualifikation,
 
3.
gegebenenfalls ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5,
 
4.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 eine Bescheinigung, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 2 darüber hinaus einen Nachweis in beliebiger Form, dass er die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und
 
5.
in den Fällen des § 35 Absatz 3 ein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 33a Absatz 2, 3 oder Absatz 4.
Die Anzeige nach Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sofern der Dienstleister über einen Europäischen Berufsausweis nach Artikel 4c Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, ist die Anzeige nach 18 Monaten zu erneuern. Die Architektenkammer Sachsen kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; § 34 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Dienstleister nach Absatz 1 sind von der Architektenkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis enthält neben den Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Satz 2 Angaben über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, seine Berufsqualifikation und den Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, die Angabe, ob die Dienstleistungserbringung auf Grundlage von § 35 Absatz 1, 3 oder 4 erfolgt, im Fall des § 35 Absatz 1 die Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates, und den Umfang der Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Dienstleistern wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis und den Umfang der Bauvorlageberechtigung nach Satz 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu befristen, in den Fällen des Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 auf 18 Monate. Wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen nach Absatz 1 bescheinigten Situation hat der Dienstleister der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. Die §§ 7, 8 Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.

(3) Ein Dienstleister nach § 35 Absatz 4 hat bei der Architektenkammer Sachsen spätestens mit der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen. Absatz 2 mit Ausnahme des Satzes 3 sowie § 34 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6, Absatz 2, 6 Nummer 2 und Absatz 7 gelten entsprechend. Dienstleistern nach § 35 Absatz 1 steht es frei, von der Möglichkeit des Satz 1 Gebrauch zu machen; in diesen Fällen findet § 34 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung.

(4) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und eines Antrages nach Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits über eine seiner Fachrichtung entsprechenden Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügt.

(5) Ein Dienstleister, der in ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist, ist hinsichtlich der Einhaltung der Berufspflichten wie ein Mitglied der Architektenkammer Sachsen zu behandeln. § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3, §§ 29, 30, 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Absatz 2 bis 8 gelten entsprechend. § 31 Absatz 1 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf Löschung aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 2 Satz 1 erkannt und daneben eine Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, des Zusatzes nach § 1 Absatz 2 sowie entsprechender Wortverbindungen nach § 1 Absatz 3 ausgesprochen werden kann.“
35.
Nach § 36 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6
Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungsrahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen und Europäischer Vorwarnmechanismus
§ 36a
Europäischer Berufsausweis
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat.

(2) Wurde für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, der Europäische Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt, finden hinsichtlich des Verfahrens Artikel 4a Absatz 4 und Artikel 4b bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und die aufgrund von Artikel 4a Absatz 7, Artikel 4b Absatz 4 und Artikel 4e Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Kommission Anwendung.

(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nicht das automatische Recht zum Führen der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1.
§ 36b
Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen
(1) Ausbildungsnachweise, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, sind den Ausbildungsnachweisen, die nach diesem Gesetz erforderlich sind, gleichwertig, sofern der gemeinsame Rahmen durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.

(2) Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat auf der Grundlage einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, berechtigen den Inhaber zur Berufsausübung im Freistaat Sachsen wie den Inhaber einer nach diesem Gesetz erforderlichen Berufsqualifikation, sofern für diesen Beruf eine gemeinsame Ausbildungsprüfung durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.
§ 36c
Europäischer Vorwarnmechanismus
(1) Die Architektenkammer Sachsen ist im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, die zuständige Behörde gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 2 für ausgehende Warnungen über das IMI gemäß Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, sofern nicht eine diesbezügliche Zuständigkeit der Gerichte besteht. Sie ist auch zuständige Behörde für eingehende Warnungen. § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(2) Im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass ein Antragsteller im Rahmen der Anerkennung einer Berufsqualifikation für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, gefälschte Nachweise verwendet hat, unterrichtet die Architektenkammer Sachsen, sofern nicht eine unmittelbare Unterrichtung durch ein Gericht erfolgt, die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten und der anderen Bundesländer, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung über die Identität der betreffenden Person. Die Warnungen erfolgen unter weiterer Berücksichtigung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Die von der Warnung betroffene Person nach Absatz 2 Satz 1 ist schriftlich darüber zu informieren, dass in Bezug auf seine Person eine solche Warnung übermittelt worden ist. Mit der Information nach Satz 1 ist die betroffene Person gleichzeitig darüber zu unterrichten,
 
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann,
 
2.
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann,
 
3.
dass ihr im Fall einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt hat.

(5) Soweit die Warnung nach Absatz 2 über das IMI nicht mehr gültig ist, ist sie binnen drei Kalendertagen ab dem Datum der vollziehbaren Entscheidung über den Widerruf oder ab dem Zeitpunkt, an dem sie sonst ungültig geworden ist, zu löschen.“
36.
Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
37.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Ordnungswidrig handelt, wer“ durch die Wörter „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.
 
 
cc)
Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
„3.
bestehenden Anzeigeverpflichtungen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt,“.
 
 
dd)
Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
„4.
ihm obliegenden Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 6 Satz 4, § 11 Absatz 6 Satz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 6 nicht nachkommt oder“.
 
 
ee)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5.
Bauvorlagen einreicht oder Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise für Bauvorhaben unterzeichnet, ohne die entsprechende Berechtigung zu besitzen.“
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
38.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen Punkt am Ende ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 5 wird aufgehoben.
 
b)
In Absatz 2 wird vor dem Wort „wirtschaftlichen“ das Wort „allgemeinen“ eingefügt.
39.
Dem § 39 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:
„(7) Die Anforderungen an das Berufspraktikum gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gelten ab dem 1. März 2017 nicht für Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufstätigkeit aufgenommen haben, die nach den bis zum 28. Februar 2017 geltenden Regelungen als Berufspraxis anerkannt werden konnte.

(8) Die inhaltlichen Anforderungen an die Diplomstudiengänge gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. März 2017 begonnen haben.“
40.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)“.
 
b)
Der Anlage wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Studienanforderungen“.
 
c)
In Buchstabe A Ziffer II Satz 1 werden nach dem Wort „Studienfächern“ die Wörter „entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bis k der Richtlinie 2005/36/EG“ eingefügt.
 
d)
In Buchstabe A Ziffer I, Buchstabe B Ziffer I, Buchstabe C Ziffer I und Buchstabe D Ziffer I werden jeweils nach dem Wort „Vollzeitbasis“ die Wörter „oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis“ eingefügt.
 
e)
In Buchstabe A Ziffer II Satz 1, Buchstabe B, Ziffer II Satz 1, Buchstabe C Ziffer II Satz 1 und Buchstabe D Ziffer II Satz 1 werden jeweils die Wörter „, der kein Diplomstudiengang ist“ gestrichen.
 
f)
In Buchstabe D Ziffer II Satz 2 wird das Wort „Landschaftsarchitekten“ durch das Wort „Stadtplaners“ ersetzt.
41.
Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b)
Berufspraktikum
Die Durchführung des Berufspraktikums dient dazu, sowohl die Anforderung an die Eintragung in die Architektenliste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b als auch die Anforderungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen zu können.
 
I.
Anerkennung von ausgestellten Bescheinigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten
 
1.
Bescheinigungen über die erfolgreiche Absolvierung des Berufspraktikums, die von der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden sind, werden von der Architektenkammer Sachsen anerkannt, wenn sie
 
 
a)
für einen Ausbildungsnachweis erfolgen, der innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurde, und
 
 
b)
den Leitlinien der ausstellenden Architektenkammer und den Kriterien des Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.
 
2.
Bescheinigungen über die erfolgreiche Absolvierung eines Berufspraktikums, die durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, werden von der Architektenkammer Sachsen anerkannt, wenn sie
 
 
a)
für einen Ausbildungsnachweis erfolgen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben wurde,
 
 
b)
von der zuständigen Behörde des Staates ausgestellt wurden, in dem der Ausbildungsnachweis erworben wurde, und
 
 
c)
den Leitlinien der ausstellenden Behörde und den Kriterien des Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.
 
II.
Anerkennungskriterien für die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Architektenkammer Sachsen
 
1.
Das Berufspraktikum muss einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren umfassen. Es kann in den zwei Jahren in Vollzeit oder während einer entsprechenden Dauer in Teilzeit absolviert werden.
 
2.
Als anrechenbare Zeiten des Berufspraktikums werden auf schriftlichen Antrag eines Antragstellers anerkannt:
 
 
a)
Zeiten der Ausübung von wesentlichen Berufsaufgaben des Architekten unter Aufsicht eines entsprechenden Berufsangehörigen (Praktikumsverantwortlicher), auch innerhalb einer Berufsgesellschaft, und
 
 
b)
Zeiten der Ausübung von wesentlichen Berufsaufgaben des Architekten bei selbständiger Tätigkeit unter Aufsicht der Architektenkammer Sachsen.
 
3.
Zeiten des Berufspraktikums nach Nummer 2 können frühestens nach Abschluss der ersten drei Studienjahre durchgeführt werden. Mindestens ein Jahr dieser Zeiten muss auf den während des für die Eintragung in die jeweilige Liste erforderlichen Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen.
 
4.
Praktikumsverantwortliche können nur Personen sein, die in die Architektenliste der Architektenkammer Sachsen oder einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind.
 
5.
Aufgabe des Praktikumsverantwortlichen ist es,
 
 
a)
dem Praktikanten die Gelegenheit zu verschaffen, unter Aufsicht in den wesentlichen Berufsaufgaben tätig zu sein, und damit entsprechende Berufspraxiserfahrung zu erwerben; zur Erbringung von Leistungsnachweisen sind ihm entsprechende Aufgabenstellungen zur selbständigen Bearbeitung zur Verfügung zu stellen,
 
 
b)
dem Praktikanten bei Fragen zur Verfügung zu stehen und ihn bei der Wahrnehmung der Berufsaufgaben zu unterstützen,
 
 
c)
die Wahrnehmung der Berufsaufgaben zu überwachen und gegebenenfalls korrigierend zur Seite zu stehen und
 
 
d)
die Absolvierung einer anrechenbaren Zeit nach Nummer 2 zu bestätigen; dabei sind die organisatorischen Festlegungen der Architektenkammer Sachsen nach Nummer 10 Buchstabe e zu beachten.
 
6.
Wird das Praktikum unter der Aufsicht der Architektenkammer Sachsen durchgeführt, so ist von dieser ein Praktikumsverantwortlicher zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegen die Pflichten nach Nummer 5 Buchstabe b bis d. Die Benennung erfolgt durch den Vorstand der Architektenkammer Sachsen.
 
7.
Das Berufspraktikum, d. h. die anrechenbaren Zeiten in ihrer Summe, ist von der Architektenkammer Sachsen zu bewerten. Um diese Bewertung zu ermöglichen, sind der Architektenkammer Sachsen Leistungsnachweise über die Ausübung in den wesentlichen Berufsaufgaben vorzulegen, die durch Satzung der Architektenkammer Sachsen festgelegt werden (siehe Nummer 10 Buchstabe d). Das Berufspraktikum ist erfolgreich absolviert, wenn der Antragsteller auf der Grundlage der nach Satz 2 vorgelegen Leistungsnachweise dokumentiert, dass er erfolgreich in den wesentlichen Berufsaufgaben tätig war.
 
8.
Zeiten von Berufspraktika, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert werden, werden von der Architektenkammer Sachsen anerkannt, wenn sie den von ihr veröffentlichten Leitlinien nach Nummer 10 Buchstabe a entsprechen.
 
9.
Zeiten von Berufspraktika, die in einem Drittstaat absolviert werden, werden von der Architektenkammer Sachsen berücksichtigt, wenn sie den von ihr nach Nummer 10 Buchstabe b festgelegten Kriterien entsprechen.
 
10.
Weitere Details zur Durchführung des Berufspraktikums werden durch Satzung der Architektenkammer Sachsen festgelegt, insbesondere:
 
 
a)
Leitlinien für die Anerkennung von Berufspraktika in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat,
 
 
b)
Begrenzung der Zeiträume, die bei Praktikumsverantwortlichen in Drittstaaten durchgeführt werden sowie Kriterien für die Berücksichtigung dieser Zeiten,
 
 
c)
weitere Aufgaben des Praktikumsverantwortlichen,
 
 
d)
Festlegung der wesentlichen Berufsaufgaben, in denen der Praktikant während des Berufspraktikums tätig gewesen sein muss, Art und Umfang der in diesen Berufsaufgaben zu erbringenden Leistungsnachweise und Bewertungskriterien sowie
 
 
e)
Organisatorische Anforderungen, insbesondere die Festlegung von Urlaubszeiten und den Umgang mit Fehlzeiten.
 
11.
Die erfolgreiche Absolvierung des Berufspraktikums ist dem Antragsteller von der Architektenkammer Sachsen durch Aushändigung eines entsprechenden Zeugnisses zu bescheinigen.“

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Bauordnung

Die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186) wird wie folgt geändert:

1.
§ 65 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „darf“ die Wörter „oder als auswärtiger Architekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50, 68) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tätig wird; ein auswärtiger Architekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes ist nur im Umfang der Bauvorlageberechtigung seines Niederlassungsmitgliedstaates bauvorlageberechtigt“ eingefügt.
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
die Berufsbezeichnung ,Innenarchitekt’ führen darf oder als auswärtiger Innenarchitekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes tätig wird für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden; ein auswärtiger Innenarchitekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes ist nur im Umfang der Bauvorlageberechtigung seines Niederlassungsmitgliedstaates bauvorlageberechtigt, oder“.
2.
Dem § 88 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Architektenkammer Sachsen und die Ingenieurkammer Sachsen werden ermächtigt, durch Satzungen Regelungen über die Eintragung in die gemäß § 66 Absatz 2 Satz 4 zu führenden Listen der qualifizierten Brandschutzplaner zu treffen, insbesondere
 
1.
die Festlegung allgemeiner Verfahrensregelungen, insbesondere
 
 
a)
Anforderungen an die Antragstellung und an die vorzulegenden Nachweise,
 
 
b)
die Festlegung der Zuständigkeiten des gemeinsamen Prüfungsausschusses und des gemeinsamen Ausschusses nach § 28 Absatz 1 des Sächsischen Ingenieurgesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, und § 28 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes,
 
 
c)
Folgen von Versäumnis, Rücktritt und Täuschungshandlungen sowie
 
 
d)
Dokumentationspflichten und Aktenführung;
 
2.
die Möglichkeiten, den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes auf folgende Weise erbringen zu können:
 
 
a)
erfolgreiche Absolvierung einer zweistufigen Prüfung bei der Architektenkammer Sachsen oder der Ingenieurkammer Sachsen, bestehend aus der Vorlage von geeigneten, selbst erstellten Brandschutzkonzepten oder Brandschutznachweisen und einer mündlichen Prüfung oder
 
 
b)
Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses von Prüfungen oder Belegarbeiten im Bereich des Brandschutzes bei einem externen Weiterbildungsträger, wenn die Abschlüsse als gleichwertig anerkannt werden; die Gleichwertigkeit dieser Abschlüsse kann auch nur für einen Teil des erforderlichen Kenntnisnachweises anerkannt werden;
 
3.
das Prüfungsverfahren nach Nummer 2 Buchstabe a, insbesondere
 
 
a)
die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses,
 
 
b)
die Teilnahme von Vertretern der Aufsichtsbehörde,
 
 
c)
den Inhalt und Umfang der zweistufigen Prüfung,
 
 
d)
die Festlegung von Bewertungskriterien,
 
 
e)
die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs für Menschen mit Behinderung und
 
 
f)
Wiederholungsmöglichkeiten;
 
 
die mündliche Prüfung gilt als bestanden, wenn die Fragen zu Teilgebieten des Brandschutzes zu insgesamt mindestens 80 Prozent fehlerfrei oder vertretbar begründet beantwortet wurden;
 
4.
die Festlegung von Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit externer Prüfungsnachweise.
Die Satzungen nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung

§ 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 24. April 1996 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 1
Ausstellung von Energieausweisen nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung

Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Qualifikation zu regeln, die zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt.“

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Architektengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Sächsische Ingenieurgesetz vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist, und
2.
das Sächsische Ingenieurkammergesetz vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist.

Dresden, den 10. Februar 2017

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

1
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 3, S. 50
    Fsn-Nr.: 604-9A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2017