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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Familienförderung

Vollzitat: RL Familienförderung vom 13. Dezember 2018 (SächsABl. S. 1553), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404)

Landesprogramm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Unterstützung und Stärkung der sächsischen Familien
(RL Familienförderung)

Vom 13. Dezember 2018

I.
Allgemeine Regelungen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.
Gefördert werden im Einzelnen folgende Bereiche:
a)
überregionale Angebote der Familienbildung;
b)
Projekte zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung der Familienbildung;
c)
Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung;
d)
Angebote der Telefonberatung;
e)
Angebote der Familienfreizeit und -erholung;
f)
Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe;
g)
Übernahme der Patenschaft für Mehrlinge (ab Drillingsgeburten) durch den Ministerpräsidenten;
h)
Maßnahmen der assistierten Reproduktion;
i)
Projekte überregionaler Interessenvertretungen für Familien;
j)
Modellvorhaben.
4.
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.
Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Ziffer II geregelt.

II.
Besondere Regelungen

1.
Überregionale Angebote der Familienbildung
1.1
Zuwendungszweck
 
Die überregionalen Angebote der Familienbildung sollen Familien helfen, Ehe oder Partnerschaft, Erziehung von Kindern, Versorgung pflegebedürftiger Familienmitglieder und Haushaltsführung zu bewältigen. Junge Menschen sollen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereitet werden.
1.2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden überregionale Familienbildungsangebote, die in angemessener Form Inhalte vermitteln, reflektieren oder einüben, die Paaren helfen, ihre Partnerschaft oder Ehe langfristig, belastbar und gelingend zu gestalten und die Eltern befähigen, Erziehung und Familienalltag zu bewältigen. Dazu gehören in erster Linie Kenntnisse und Fähigkeiten, die eine Erziehung der Kinder und Jugendlichen
a)
zu eigen- und sozialverantwortlichen Persönlichkeiten;
b)
beziehungs- und bindungsfähigen Personen sowie zu
c)
bildungsbereiten und bildungsfähigen Menschen
 
unterstützen.
 
Die Form der inhaltlichen Arbeit soll
a)
aktuellen Kenntnissen der Erwachsenenbildung entsprechen;
b)
zielgruppenkonform sein;
c)
je nach Ausrichtung Wissensvermittlung, Reflexion, Austausch oder auch praktische Einheiten in entsprechendem Umfang enthalten und
d)
Lernprozesse auslösen und begleiten.
 
Soweit möglich, sollen wissenschaftlich beurteilte und bewährte Kurse und Ansätze verwendet werden. In besonderem Maße sind Angebote für bildungsungewohnte Eltern erwünscht. Die überregionalen Familienbildungsmaßnahmen sollen sich an Eltern, Großeltern, Familien oder an Multiplikatoren richten.
1.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe, die auf dem Gebiet der Familienbildung tätig sind.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Der Träger der Maßnahme hat die Qualität der Angebote durch den Einsatz von Fachkräften zu sichern.
b)
Eintägige Bildungsmaßnahmen müssen in der Regel mindestens sechs Stunden, einschließlich Pausen, umfassen. Mehrtägige Bildungsmaßnahmen dürfen längstens sieben Tage (168 Stunden) dauern und müssen pro Tag sechs Stunden fachliche Anteile enthalten. Bei einer konzeptionellen Verbindung von Familienbildung und Erholung kann der Anteil fachlicher Angebote beliebig klein sein; die Gesamtmaßnahme darf bis zu 14 Tagen dauern.
c)
Die Überregionalität der Maßnahme ist gegeben, wenn die Konzeption und die Werbung erkennen lassen, dass die Maßnahme Teilnehmer aus dem Freistaat Sachsen, mindestens jedoch aus zwei Landkreisen, anspricht.
d)
Maßnahmen, die überwiegend der Aneignung handwerklicher, musischer oder sportlicher Fähigkeiten oder der Vermittlung von sonstigen Wissensinhalten, zum Beispiel über ökologische, naturkundliche oder kulturelle Themen dienen, sind nicht zuwendungsfähig.
e)
Zuwendungsfähig sind in der Regel Familienbildungsangebote, wenn sie im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und die Teilnehmer mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen gemeldet sind.
1.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bis zu maximal 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Darüber hinaus erhöht sich die Zuwendung um 7,50 Euro pro Tag und pro Familienmitglied, wenn das entsprechende Familieneinkommen die Voraussetzungen gemäß Nummer 5.4 Buchstabe e erfüllt.
b)
Zuwendungsfähig sind:
aa)
Honorare für Referenten in der Regel bis zu 40 Euro pro Stunde;
bb)
Honorare für Kinderbetreuung und für die Betreuung zu pflegender Angehöriger in der Regel bis zu 10 Euro pro Stunde, sofern neben der Bildungsmaßnahme die Kinder der Teilnehmer oder zu pflegende Angehörige betreut werden;
cc)
Sachausgaben;
dd)
Ausgaben für Raummiete;
ee)
Reisekosten für Referenten nach Doppelbuchstabe aa und Betreuungspersonen nach Doppelbuchstabe bb gemäß dem Sächsisches Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
ff)
bei 2- bis 7-tägigen Veranstaltungen in Familienferienstätten oder vergleichbaren familien- und bildungsgeeigneten Einrichtungen eine Pauschale für Übernachtung und Verpflegung je Teilnehmer von 40 Euro pro Tag.
1.6
Verfahren
 
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist spätestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2.
Projekte zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung der Familienbildung
2.1
Zuwendungszweck
 
Der Freistaat Sachsen unterstützt Innovationsprozesse zur Förderung der Erziehung in der Familie. Ziel der Förderung ist es, neue inhaltliche Konzeptionen zu entwickeln, zu fördern, zu erproben und für andere zugänglich zu machen, sofern dadurch ein Beitrag zur Weiterentwicklung von Inhalt oder Struktur der Familienbildung in Sachsen geleistet wird.
2.2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Modellprojekte mit überregionaler Bedeutung.
2.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe, die auf dem Gebiet der Familienbildung tätig sind, in der Regel jedoch nicht die Landesfamilienverbände. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Ausnahmen zulassen.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
a)
Vorlage eines fachlich fundierten Konzeptes, das auch die Relevanz des Projektes für die weitere Entwicklung der Familienbildung in Sachsen aufzeigt, eines Ablaufplanes sowie eines Finanzierungsplanes;
b)
gegebenenfalls Angaben über die Einbindung einer wissenschaftlichen Begleitung und Evaluation bei der Durchführung des Projektes;
c)
Aussagen zur Veröffentlichung und Nachnutzung der Ergebnisse.
2.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung, in der Regel bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; in begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Ausnahmen zulassen. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
2.6
Verfahren
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung muss in der Regel mindestens vier Monate vor dem geplanten Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
b)
Der Zuwendungsempfänger übersendet eine Kopie des qualifizierten Sachberichtes ebenfalls an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Verwaltung des Landesjugendamtes.
3.
Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung
3.1
Zuwendungszweck
 
Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen bieten Familien Hilfe und Unterstützung in Fragen der allgemeinen Lebensplanung, der Gestaltung von menschlichen Beziehungen und im Umgang mit Konflikten und Entwicklungsproblemen in Partnerschaft, Ehe und Familie.
3.2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen.
3.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie andere anerkannte freie Träger der Jugendhilfe.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Beratungsstelle personell mindestens mit einer beim Zuwendungsempfänger hauptamtlich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkraft oder mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptamtlich angestellten, teilzeitbeschäftigten Fachkräften besetzt ist und die Summe ihrer jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit mindestens der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
b)
Fachkräfte – soweit sie ihrer Ausbildung entsprechend in der Beratungsstelle eingesetzt werden – sind:
aa)
Eheberater, die im Besitz eines Zertifikats sind, das vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung (DAKJEF) anerkannt ist;
bb)
Fachkräfte mit einem anerkannten Hochschulabschluss in den Bereichen Psychologie, Medizin, Theologie, Sozialpädagogik und Sozialarbeit, die eine vom DAKJEF anerkannte Zusatzausbildung oder eine bei einem anerkannten Dachverband (zum Beispiel Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie e. V., Systemische Gesellschaft) durchgeführte Weiterbildung als systemischer Berater oder systemischer Therapeut in einem Umfang von mindestens 500 Stunden nachweisen können. Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen.
c)
Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte sind durch den Zuwendungsempfänger sicherzustellen.
d)
Die Beratungsstelle muss an mindestens vier Tagen in der Woche geöffnet sein. Die Öffnungszeiten sind so einzurichten, dass auch Berufstätige das Angebot wahrnehmen können. Dabei sind mindestens zehn Stunden zeitlich festgesetzte Sprechzeit pro Woche, gleichmäßig verteilt auf mindestens zwei Werktage, bekannt zu machen.
e)
Die Förderung von Beratungsangeboten nach den Nummern 3 und 4 sowie der Erziehungsberatung gemäß § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in einer gemeinsamen Beratungsstelle ist zulässig.
3.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
b)
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für Fachkräfte.
c)
Die Zuwendung bemisst sich:
aa)
nach der Anzahl der hauptamtlich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkräfte: Je Beratungsstelle sind Personalausgaben für höchstens zwei Vollzeitberatungsfachkräfte zuwendungsfähig. Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben kann für jede von der Beratungsstelle betriebene Außenstelle, die an mindestens zwei Tagen in der Woche geöffnet ist, um Personalausgaben für 0,5 vollzeitbeschäftigte Fachkraft angehoben werden. Die Festbetragszuwendung für Personalausgaben beträgt im Kalenderjahr für eine ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkraft bis zu 22 000 Euro. Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindert sich die Zuwendung entsprechend. Die Teilzeitbeschäftigung soll mindestens 25 Prozent einer Vollzeitanstellung entsprechen.
bb)
nach der Anzahl der Beratungsstunden der auf Honorarbasis tätigen Fachkraft: Zuwendungsfähig sind je Beratungsstelle Ausgaben für 200 Honorarstunden. Wird bei einer Beratungsstelle die Höchstzahl der hauptamtlich angestellten Fachkräfte nach Doppelbuchstabe aa nicht erreicht, so erhöht sich für jede nicht in Anspruch genommene Vollzeitstelle die Anzahl der zuwendungsfähigen Ausgaben für Honorarstunden um weitere 150. Der Zuschuss beträgt 20 Euro je Stunde.
3.6
Verfahren
 
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Erstantrag ist eine Stellungnahme der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft beizufügen.
4.
Angebote der Telefonberatung
4.1
Zuwendungszweck
 
Für die Beratung von Familienmitgliedern in akuten Krisensituationen sollen Tag und Nacht Telefonberatungsstellen zur Verfügung stehen.
4.2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden die Personalausgaben hauptamtlicher Mitarbeiter der Telefonberatungsstellen, die zum Zwecke der Organisation sowie zur Anleitung, Supervision und Weiterbildung der in der Beratungsstelle zur Beratung eingesetzten ehrenamtlichen Mitarbeiter angestellt sind.
4.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie anerkannte freie Träger der Jugendhilfe.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Bestimmungen gemäß Nummer 3.4 Buchstabe a bis c sind entsprechend anzuwenden.
b)
Die Beratungsstelle muss an mindestens sechs Tagen der Woche von 6 Uhr bis 24 Uhr erreichbar sein. In der übrigen Zeit ist die telefonische Beratung durch eine andere Beratungsstelle zu sichern.
c)
Die Förderung von Beratungsangeboten nach den Nummern 3 und 4 sowie der Erziehungsberatung gemäß § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einer gemeinsamen Beratungsstelle ist zulässig.
4.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
b)
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für hauptamtlich angestellte Fachkräfte, die in der Beratungsstelle tätig sind. Die Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der hauptamtlich angestellten Fachkräfte. Je Beratungsstelle werden Personalausgaben für höchstens 1,5 Vollzeitäquivalente bezuschusst. Die Festbetragszuwendung für Personalausgaben beträgt im Kalenderjahr für eine ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkraft bis zu 22 000 Euro. Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindert sich die Zuwendung entsprechend. Die Teilzeitanstellung soll jedoch mindestens 25 Prozent einer Vollzeitanstellung betragen.
4.6
Verfahren
 
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
5.
Angebote der Familienfreizeit und -erholung
5.1
Zuwendungszweck
 
Gemeinsame Erholungsaufenthalte von Familien dienen der Gesundheit aller Familienmitglieder und stärken die Familiengemeinschaft. Durch staatliche Zuwendungen, insbesondere zu Reise- und Übernachtungskosten, sollen einkommensschwachen Familien Erholungsaufenthalte ermöglicht werden.
5.2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Angebote der Familienfreizeit und -erholung, insbesondere Erholungsaufenthalte in Deutschland in Familienferienstätten der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände sowie Aufenthalte in Einrichtungen, die von dem Verband, bei dem die vorgesehene Förderung beantragt wird, als für Familienerholung geeignet anerkannt werden. Verwandtenbesuche oder sonstige private Besuchsreisen werden nicht gefördert.
5.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände im Freistaat Sachsen. Sie reichen die Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie an die nach Nummer 5.4 berechtigten Endempfänger weiter. Die Weitergabe der Zuwendung erfolgt in privatrechtlicher Form gemäß den Nummern 12.5 und 12.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
5.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Am Erholungsaufenthalt müssen mindestens ein Elternteil gemeinsam mit wenigstens einem Kind teilnehmen, in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern mit ihren Enkeln und volljährige Geschwister mit ihren jüngeren Geschwistern. Den Eltern sind Pflegeeltern gleichgestellt. Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Kinder mit einer Behinderung, für die ein Kindergeldanspruch nach §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder Anspruch auf eine andere Leistung im Sinne des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes oder § 65 des Einkommensteuergesetzes besteht.
b)
Gefördert werden in der Regel Erholungsaufenthalte über einen Zeitraum von mindestens sieben, jedoch höchstens vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen.
c)
Die Zuwendungen können in der Regel derselben Familie nur einmal pro Jahr gewährt werden.
d)
Berechtigt sind Familien, die ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
e)
Das monatliche Nettoeinkommen der Familie darf – ohne gesetzliches Kindergeld, Kinderpflege- und Pflegegeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Landesblindengeld und Landeserziehungsgeld oder den Mindestbetrag des Elterngeldes – die in Nummer 5.5 Buchstabe b festgelegte Einkommensgrenze nicht übersteigen. Berechnungsgrundlage ist das monatliche Nettoeinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Bei unterschiedlichen monatlichen Nettoeinkommen ist der Durchschnitt von drei zusammenhängenden Monatseinkommen vor Urlaubsbeginn, welche nicht länger als sechs Monate zurückliegen, zu Grunde zu legen. Bei Selbstständigen ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung gemäß § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes des letzten abgerechneten Geschäftsjahres (zwölf Monate) vor Antritt des Urlaubes erforderlich, dabei sind Privatentnahmen und -einlagen gesondert auszuweisen. Für die Berechnung der Einkommensgrenzen wird der durchschnittliche Nettogewinn zu Grunde gelegt. Bezieht der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt die nach Nummer 5.5 Buchstabe b festgelegte Einkommensgrenze als erfüllt.
5.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Tagegeld gewährt. Dabei gelten in der Regel An- und Abreisetag zusammen als ein Aufenthaltstag.
b)
Der Zuschuss für jedes an den Familienferien teilnehmende Familienmitglied beträgt bis zu 9 Euro pro Aufenthaltstag, wenn das Einkommen nach Nummer 5.4 Buchstabe e einen Betrag, der dem Eineinhalbfachen des Regelbedarfs nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für jedes erwachsene Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft und des Durchschnittswertes der drei Kinderregelsatzstufen für jedes der Bedarfsgemeinschaft angehörende Kind entspricht, nicht übersteigt. Alleinerziehende dürfen mit ihrem Nettoeinkommen einen Betrag, der dem Zweifachen des Regelbedarfs für Alleinstehende und des Durchschnittswertes der drei Kinderregelsatzstufen für jedes der Bedarfsgemeinschaft angehörende Kind entspricht, nicht überschreiten.
c)
Nimmt ein behindertes Familienmitglied am Erholungsaufenthalt teil, wird der Zuschuss auch einer weiteren erwachsenen Begleitperson gezahlt.
d)
Als alleinerziehend gelten Mütter oder Väter, die den Familienhaushalt ohne Lebenspartner führen.
5.6
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an die Geschäftsstellen der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienverbände zu richten. Die Antragsteller haben die notwendigen Unterlagen dem Antrag beizufügen und deren Richtigkeit sowie die bisherige Nichtinanspruchnahme von Landesmitteln im laufenden Jahr schriftlich zu versichern. Die Erklärung der bisherigen Nichtinanspruchnahme ist nur bei Erholungsaufenthalten ab sieben Tagen notwendig, nicht jedoch bei Bildungsmaßnahmen. Der Antrag ist, unter Verwendung des bei den Geschäftsstellen erhältlichen Formblattes, vor Reiseantritt zu stellen. Die Zuwendungsempfänger überprüfen die Vollständigkeit der Angaben, stellen die Höhe der möglichen Förderung für die Antragsteller fest und teilen das Ergebnis dem Antragsteller mit. Nach erfolgtem Aufenthalt werden die Mittel nach Vorlage des Nachweises über den tatsächlichen Erholungsaufenthalt an die Antragsteller ausgereicht. Die Nachweise sind spätestens einen Monat nach Beendigung des Urlaubs bei den Geschäftsstellen einzureichen. Ansonsten verfällt der Urlaubszuschuss automatisch.
b)
Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände melden ihren voraussichtlichen Zuwendungsbedarf für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November an. Sie erhalten für die durch den Vollzug dieser Richtlinie entstandenen Ausgaben eine Pauschale von 30 Euro je bearbeitetem Antrag. Diese Verwaltungspauschale ist bei der Anmeldung des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfes mit zu veranschlagen. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid für den Zeitraum eines Haushaltsjahres.
6.
Investitionen für Einrichtungen der Familienhilfe
6.1
Zuwendungszweck
 
Mit der Förderung sollen Einrichtungen der Familienhilfe unterstützt werden. Die Einrichtungen sollen vorrangig in ihrer baulichen Substanz erhalten werden, nur im Bedarfsfall sollen Neubauten unterstützt werden.
6.2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden der Neubau, der Umbau und die Sanierung sowie Ausstattungen, insbesondere von:
a)
Familienferienstätten;
b)
Familienzentren sowie Familienbildungs- und -begegnungsstätten.
6.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, die Familienverbände und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Darüber hinaus können gemeinnützige rechtsfähige Vereine, die keinem der Spitzenverbände angehören, durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als Zuwendungsempfänger anerkannt werden.
6.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn
aa)
der Zuwendungsempfänger die Gewähr für eine zweckentsprechende Nutzung des Objektes bietet und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Einrichtung sichergestellt ist,
bb)
das Grundstück Eigentum des Zuwendungsempfängers ist oder eine dem Nutzungszweck entsprechende Nutzung vertraglich gesichert ist und die Laufzeit des Vertrages mindestens der unter Nummer 6.6 Buchstabe c genannten Zweckbindungsfrist entspricht und
cc)
die Gesamtausgaben mindestens 5 000 Euro betragen.
b)
Für den Betrieb der Einrichtung muss ein Bedarf bestehen. Bei Förderungen nach Nummer 6.2 Buchstabe a beteiligt die Bewilligungsbehörde das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, bei Förderungen nach Nummer 6.2 Buchstabe b ist der Bedarf von den örtlich zuständigen kommunalen Behörden anhand bestätigter Planungen festzustellen.
c)
Um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu verwirklichen und ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gemäß § 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu fördern, ist barrierefreies Bauen entsprechend § 50 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 588) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, umzusetzen.
d)
Beim Neubau und bei Umbaumaßnahmen nach Nummer 6.2 Buchstabe a, deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben über 100 000 Euro liegen, müssen in einer Stellungnahme eines Arbeitskreises für Familienerholung Aussagen zur Konzeption, zum Standort, zur voraussichtlichen Auslastung und zur erwarteten Wirtschaftlichkeit der Einrichtung vorliegen.
6.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den Investitionsausgaben gewährt.
b)
Die Zuwendung kann bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
c)
Zuwendungsfähig sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten die als notwendig anerkannten Ausgaben gemäß DIN 276 für:
aa)
nichtöffentliche Erschließung des Baugrundstücks;
bb)
Bauwerk;
cc)
Inventar bei Erstausstattung;
dd)
Außenanlagen;
ee)
Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen für bis zu 12 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Prozent.
d)
Zuwendungsfähig sind weiterhin Ausgaben zur Ersatzbeschaffung.
e)
Der Zuwendungsempfänger hat Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent zu erbringen.
6.6
Verfahren
a)
Die Zuwendungen sind schriftlich vier Monate vor Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
b)
Bei der Bezuschussung von Baumaßnahmen mit einer Zuwendung ab 25 000 Euro ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die ausgereichte Zuwendung abzusichern. Dies wird grundsätzlich durch die Eintragung einer mit 10 Prozent zu verzinsenden jederzeit fälligen Buchgrundschuld in Höhe der gewährten Gesamtzuwendung zugunsten des Freistaates Sachsen an rangerster Stelle oder gleichrangig mit anderen öffentlichen Zuwendungsgebern im Grundbuch gewährleistet. Dabei ist bereits im Antrag zu erklären, dass im Falle einer Bewilligung die Bereitschaft besteht, eine entsprechende Grundschuldeintragung vornehmen zu lassen. Die Ausgaben dafür sind nicht zuwendungsfähig. Die Verpflichtung zur Sicherung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Der Bewilligungsbehörde ist eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Eintragungsurkunde sowie nach Eintragung der vollständige Grundbuchauszug vorzulegen. Eine Sicherung der Zuwendung kann außer einer Grundschuldeintragung alternativ durch Sicherheitsleistungen nach Nummer 1.5.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung erbracht werden.
c)
Bei der Gewährung der Zuwendung ist im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist festzulegen. Für wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstücks gemäß § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten folgende Zweckbindungsfristen:
aa)
Zuwendungen bis einschließlich 100 000 Euro fünf Jahre,
bb)
Zuwendungen über 100 000 Euro zehn Jahre.
 
Für mobile Ausstattungen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren.
7.
Übernahme der Patenschaft für Mehrlinge ab Drillinge durch den Ministerpräsidenten
7.1
Zuwendungszweck
 
Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen übernimmt auf Antrag der Personensorgeberechtigten, der/die mit den Mehrlingen in einem Haushalt leben (Mehrlingsfamilie) die Ehrenpatenschaft für Mehrlinge ab Drillinge. Mit der Übernahme der Patenschaft erkennt der Freistaat Sachsen die besonderen Herausforderungen für die Familie an, die sich aus einer Mehrlingsgeburt ergeben. Mit der Patenschaft wird der Mehrlingsfamilie zugleich eine Zuwendung in Form eines zweimaligen Zuschusses in Höhe von je 500 Euro pro Mehrlingskind gewährt. Zweck der Zuschüsse ist es, die einer Mehrlingsfamilie nach der Geburt und vor Schuleintritt entstehenden Sonderaufwendungen zu decken, die nicht von den gewöhnlichen Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst sind. Verpflichtungen für den Ehrenpaten aus der Patenschaft sind ausgeschlossen.
7.2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Familien mit Mehrlingen ab Drillingen.
7.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Personensorgeberechtigte von Mehrlingen, sofern sie mit diesen in einem Haushalt leben.
7.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Mehrlingsfamilie zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat.
7.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer zweimaliger Zuschuss in Höhe von je 500 Euro pro Mehrlingskind gewährt. Die Bewilligung des zweiten Teils erfolgt, soweit die Zuwendungsvoraussetzungen und der Gegenstand der Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung für den zweiten Teil vorliegen.
7.6
Verfahren
a)
Die Anträge auf Zuwendung sind wie folgt zu stellen:
aa)
innerhalb eines Jahres nach der Geburt der Mehrlinge bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Jugendamt unter Beifügung von Kopien der Geburtsurkunden. Das Jugendamt leitet den Antrag mit den Kopien der Geburtsurkunden an die Bewilligungsbehörde weiter;
bb)
innerhalb eines Jahres nach Vollendung des sechsten Lebensjahres der Mehrlinge bei der Bewilligungsbehörde unter Beifügung einer Bestätigung der örtlichen Meldebehörde über den Hauptwohnsitz der Mehrlinge im Freistaat Sachsen. Die Bewilligungsbehörde versendet die Antragsformulare zwei Monate vor Vollendung des sechsten Lebensjahres mit einem Erinnerungsschreiben an die Mehrlingsfamilien.
b)
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erhält von der Bewilligungsbehörde jeweils eine Kopie des Antrages und des Bewilligungsbescheides.
c)
Ausnahmsweise kann von dem Zuwendungsempfänger im begründeten Einzelfall ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse verlangt werden. Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
d)
Personensorgeberechtigte von Mehrlingen, denen bereits ein Zuschuss nach Ziffer II Nummer 7.5 der RL Familienförderung vom 28. April 2016 (SächsABl. S. 580) in Höhe von 3 000 Euro bewilligt wurde, haben keinen Anspruch auf Bewilligung der Zuschüsse gemäß Buchstabe a.
8.
Maßnahmen der assistierten Reproduktion
8.1
Zuwendungszweck, ergänzende Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen gewährt ergänzend zu den in Ziffer I Nummer 1 genannten Regelungen gemeinsam mit dem Bund gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012, zuletzt geändert am 23. Dezember 2015, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion.
 
Als assistierte Reproduktion (sogenannte künstliche Befruchtung) wird die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches eines Paares durch medizinische Hilfen und Techniken bezeichnet, wenn nicht zu erwarten ist, dass dieser Kinderwunsch auf natürlichem Weg erfüllt werden kann. Die Zuwendung wird als Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungen sowie der Beihilfestelle gewährt.
8.2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden durchgeführte Behandlungen nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) im ersten bis vierten Behandlungszyklus.
8.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind
a)
Ehepaare oder
b)
Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben,
 
die sich einer unter Nummer 8.2 genannten Behandlung unterziehen.
 
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die unverheiratete Frau mit dem unverheirateten Mann in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und dieser die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennt.
8.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn
a)
die Ehepaare oder Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben,
b)
die Behandlungen in einer zugelassenen reproduktionsmedizinischen Einrichtung oder Praxis, die in Sachsen oder in einem an Sachsen angrenzenden Bundesland liegt, durchgeführt werden und
c)
diese Paare im Übrigen die Voraussetzungen des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig vom Bestehen einer Ehe erfüllen.
d)
Bei nicht gesetzlich Krankenversicherten erfolgt eine entsprechende Anwendung.
8.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
b)
Zuwendungsfähig sind die entstandenen Behandlungskosten einschließlich der dafür notwendigen Medikamente. Es erfolgt keine Erstattung von Verwaltungskosten.
c)
Zuwendungsfähig sind maximal vier Behandlungszyklen in einer Behandlungsreihe unabhängig von einem Familienstandwechsel.
d)
Die Höhe der Zuwendung für eine Behandlung ermittelt sich wie folgt:
aa)
für verheiratete Paare wird der Zuschuss für den ersten bis vierten Behandlungszyklus in Höhe von bis zu 50 Prozent des nach Abrechnung mit der (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung sowie gegebenenfalls der Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils gewährt. Der Freistaat Sachsen und der Bund tragen jeweils die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
bb)
für Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, wird der Zuschuss für den ersten bis dritten Behandlungszyklus in Höhe von bis zu 25 Prozent und für den vierten Behandlungszyklus in Höhe von bis zu 50 Prozent des ihnen verbleibenden Selbstkostenanteils gewährt. Der Freistaat Sachsen und der Bund tragen jeweils die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
e)
Die Förderhöchstbeträge für den Landes- und Bundesanteil nach Buchstabe d betragen
aa)
bei einer IVF-Behandlung im ersten bis dritten Behandlungszyklus jeweils 750 Euro und im vierten Behandlungszyklus 1 600 Euro,
bb)
bei einer ICSI-Behandlung im ersten bis dritten Behandlungszyklus jeweils 900 Euro und im vierten Behandlungszyklus 1 800 Euro.
f)
Die anteiligen Landesmittel können auch gewährt werden, sofern Bundesmittel nicht in gleicher Höhe zur Verfügung stehen.
8.6
Verfahren
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist für jede Maßnahme gesondert bei der Bewilligungsbehörde vor Maßnahmebeginn einzureichen. Als Maßnahmebeginn zählt das Einlösen des ersten Rezeptes.
b)
Ehepaare, die der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehören, stellen nach Erhalt des genehmigten Behandlungsplanes für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde. Der Behandlungsplan und die Erklärung der Ärztin oder des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme sind beizufügen. Bestandteile der Beantragung des vierten Behandlungszyklus sind die ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme und der voraussichtliche Kostenplan, der sich an der Gebührenordnung für Ärzte orientiert.
c)
Ehepaare, die einen Leistungsanspruch gegenüber der Beihilfestelle und/oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) haben, stellen nach Erhalt des von der Ärztin oder dem Arzt ausgestellten Behandlungs- und Kostenplanes sowie der Kostenübernahmeerklärung der Beihilfestelle und/oder der PKV einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde. Der Behandlungs- und Kostenplan, die Kostenübernahmeerklärung und die ärztliche Erklärung sind Bestandteile des Antrags. Besteht für privat Krankenversicherte kein Leistungsanspruch gegenüber der PKV für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ist hierüber eine entsprechende Bestätigung (Negativbescheinigung) vorzulegen. Bestandteile der Beantragung des vierten Behandlungszyklus sind die ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme und der voraussichtliche Kostenplan, der sich an der Gebührenordnung für Ärzte orientiert.
d)
Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Nummer 8.2 Satz 2 leben, stellen nach Erhalt des Kostenplans für Maßnahmen der assistierten Reproduktion einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde. Der Kostenplan und die Erklärung der Ärztin oder des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme und die Anerkennung der Vaterschaft sind beizufügen. Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen Anspruch gegenüber der PKV haben, fügen die Kostenübernahmeerklärung oder die Negativbescheinigung der PKV bei.
e)
Nach Beendigung des jeweiligen Behandlungszyklus sind alle Rechnungen der Reproduktionseinrichtung sowie weitere mit der Behandlung verbundene Quittungen oder Belege zusammen mit dem Auszahlungsantrag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Sollte eine Kostenerstattung der GKV über die üblichen 50 Prozent erfolgt sein, ist hierüber ein Nachweis vorzulegen. Privat Krankenversicherte legen im Original den Nachweis über die von der PKV gewährte Erstattung vor. Beihilfeberechtigte legen darüber hinaus im Original den Nachweis über die gewährte Erstattung der zuständigen Beihilfestelle vor. Die Unterlagen sind spätestens sechs Monate nach Abschluss der Behandlung vorzulegen.
f)
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann in Abstimmung mit der beim Bund für die Förderung zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Nummer 8.4 Buchstabe c zulassen.
g)
Die Vorlage des Auszahlungsantrags einschließlich vollständiger Belege und Zahlungsnachweise gilt als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung.
9.
Projekte überregionaler Interessenvertretungen für Familien
9.1
Zuwendungszweck
 
Familien benötigen für die Wahrnehmung ihrer Erziehungs- und Betreuungsaufgaben förderliche Rahmenbedingungen sowie eine starke Interessenvertretung, die sich für die Verbesserung und Weiterentwicklung dieser Rahmenbedingungen engagiert.
 
Die überregional tätigen familienpolitischen Verbände setzen sich für den Stellenwert von Familien in der Gesellschaft ein und vertreten familienpolitische Anliegen in der Öffentlichkeit und im Dialog mit Politik und Verwaltung. Sie sind außerdem auf dem Gebiet der Familienbildung und -beratung sowie auch als Antragstelle zur Förderung von Angeboten der Familienfreizeit und -erholung tätig.
 
Ihr Zusammenschluss, die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände, pflegt den Dialog mit gesellschaftlichen Organisationen und Verbänden und erarbeitet Stellungnahmen für die Weiterentwicklung familienpolitischer Rahmenbedingungen.
9.2.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden:
a)
die zur Erfüllung der satzungsrechtlichen Aufgaben projektbezogene Arbeit der Geschäftsstelle eines überregional tätigen Familienverbandes, der Mitglied in der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände ist,
b)
gemeinwohlorientierte überregionale Projekte für Familien mit den Schwerpunkten Information, Bildung, Beratung, Sensibilisierung und Aufklärung, sofern keine Zuwendungen nach den Nummern 1 und 2 möglich sind,
c)
die koordinierende und geschäftsführende Tätigkeit des jeweils federführenden Verbandes der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände.
9.3.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Sachsen angehörenden anerkannt gemeinnützigen Familienverbände, die überregional tätig sind.
9.4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Dem Förderantrag sind eine Beschreibung des Projektes sowie eine Aufstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Personal- und Sachausgaben, einschließlich der tariflichen Eingruppierung der eingesetzten Fachkräfte beizufügen. Das Arbeitszeitvolumen der geförderten Fachkräfte ist dabei auf konkrete, voneinander abgrenzbare Aufgabenbereiche aufzuschlüsseln. Der überregional tätige Familienverband sollte über eine Mitgliederzahl von mindestens 30 natürlichen und/oder mindestens 10 juristischen Mitgliedern verfügen.
9.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung nach Nummer 9.2 Buchstabe a wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben im Zusammenhang mit der Geschäftsstellentätigkeit des Verbandes für höchstens zwei hauptamtlich angestellte Fachkräfte, maximal 20 000 Euro.
b)
Die Zuwendung nach Nummer 9.2 Buchstabe b wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendung darf 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einen höheren Fördersatz gewähren. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
c)
Die Zuwendung nach Nummer 9.2 Buchstabe c wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form einer Pauschale in Höhe von bis zu 25 000 Euro gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für hauptamtlich angestellte Fachkräfte.
Die Zuwendungen können vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel für bis zu zwei Kalenderjahre gewährt werden.
9.6
Verfahren
a)
Der Antrag auf Zuwendung ist bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Grundsätzlich können auch mehrere Förderanträge nach Nummer 9.2 Buchstabe b gestellt werden.
b)
Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Dieser hat insbesondere einen Ergebnisbericht zur Zielerreichung und eine Bewertung des Projektes, insbesondere hinsichtlich Wirksamkeit, Zielerreichung, Nachhaltigkeit und Verbesserungsvorschläge, zu umfassen.
10.
Modellvorhaben
10.1
Zuwendungszweck
 
Ziel ist es, innovative Projekte im Bereich Familie mit herausgehobener und zukunftsorientierter Bedeutung im Freistaat Sachsen zu unterstützen und um aktuellen Herausforderungen und Handlungsbedarfen zu begegnen.
10.2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Projekte
a)
zur Entwicklung, Einführung und Gestaltung neuer innovativer Formen oder grundlegender Erweiterungen zur Verbesserung der sozialen Teilhabe von Familien am Leben in der Gesellschaft,
b)
zur Erforschung, Weiterentwicklung oder Neustrukturierung der gemeinwohlorientierten Arbeit zur Unterstützung von Familien,
c)
zur Entwicklung und Umsetzung neuer Ansätze zur Lösung aktueller Problemlagen im Bereich Familie.
10.3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, anerkannte gemeinnützige Vereine und Verbände, anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sowie kommunale Gebietskörperschaften.
10.4
Zuwendungsvoraussetzungen und Verfahren
a)
Für Modellvorhaben nach dieser Richtlinie veröffentlicht das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz themenspezifische Förderbekanntmachungen, in den insbesondere Einzelheiten der Förderung und vor allem Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden.
b)
Eine Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde ist nur nach einer Förderbekanntmachung und den dort konkretisierten Bestimmungen möglich. Dabei ist in einem Konzept beispielsweise darzustellen:
 
 
die Zuordnung des Modellvorhabens zu der damit verfolgten oder daraus zu entwickelnden fachlichen Konzeption,
 
 
die Darstellung der Ausgangssituation, Bedarfslage und Zielsetzung, einschließlich des vorhabenspezifischen Ansatzes,
 
 
den Inhalt und Umfang der wissenschaftlichen Vorbereitung, Begleitung und Evaluation,
 
 
eine Stellungnahme zur Überleitung nach Abschluss des Vorhabens und dessen Finanzierung,
 
 
der Zeitplan des Vorhabens,
 
 
die beabsichtigte Umsetzung der Ergebnisse.
c)
Die Bewertung der Förderanträge erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, das hierzu Stellungnahmen weiterer Akteure einholen kann.
d)
Das Modellvorhaben ist vom Zuwendungsempfänger zu evaluieren. Das Ergebnis ist der Bewilligungsbehörde in Berichtsform zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen.
e)
Modellvorhaben werden nur im Rahmen des im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitraumes gefördert. Eine Anschlussfinanzierung ist regelmäßig nicht möglich.
10.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
b)
Die Höhe der Zuwendung beträgt bei der Anteilfinanzierung in der Regel bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einen höheren Fördersatz gewähren. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
c)
Bei einer Festbetragsfinanzierung wird die Höhe der Zuwendung in der Förderbekanntmachung geregelt.
d)
Zuwendungsfähig sind ausschließlich vorhabenbezogene Personal- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Ausnahmsweise kann auch für investive Vorhaben zur Umsetzung des Förderziels eine Zuwendung gewährt werden.

III.
Schlussbestimmungen

1.
Übergangsvorschriften
a)
Für bis zum 31. Dezember 2018 gewährte oder bewilligte Zuwendungen nach der FöRL Soziale Arbeit und regionale Pflegebudgets vom 14. Mai 2018 (SächsABl. S. 718) und nach der RL Familienförderung vom 3. September 2017 (SächsABl. S. 1209), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), sind diese in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
b)
Für im Bereich Familienhilfe beantragte Zuwendungen nach Ziffer III der FöRL Soziale Arbeit und regionale Pflegebudgets, die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2019 betreffen, ist die vorliegende Richtlinie anzuwenden.
2.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Familienförderung vom 3. September 2017 (SächsABl. S. 1209), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), außer Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2018

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 52, S. 1553
    Fsn-Nr.: 5581-V18.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019