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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Bestellung eines Bezirksrevisors für die beim Staatsministerium der Justiz angegliederte gemeinsame Leitstelle für Informationstechnologie der Justiz

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Bestellung eines Bezirksrevisors für die beim Staatsministerium der Justiz angegliederte gemeinsame Leitstelle für Informationstechnologie der Justiz vom 23. November 2017 (SächsJMBl. S. 490)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Bestellung eines Bezirksrevisors für die beim Staatsministerium der Justiz angegliederte gemeinsame Leitstelle für Informationstechnologie der Justiz

Vom 23. November 2017

I.
Änderung der VwV Bezirksrevisoren

Die VwV Bezirksrevisoren vom 3. Dezember 2010 (SächsJMBl. S. 126), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. April 2016 (SächsJMBl. S. 34) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:

1.
In Großbuchstabe A Ziffer IV Nummer 3 werden nach dem Wort „Amtsgericht“ die Wörter „und der Bezirksrevisor beim Amtsgericht Dresden für die beim Staatsministerium der Justiz angegliederte gemeinsame Leitstelle für Informationstechnologie der Justiz“ eingefügt.
2.
Großbuchstabe C Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2015 (SächsGVBl. S. 510)“ durch die Wörter „zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2017 (SächsGVBl. S. 270)“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe h wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
 
cc)
In Buchstabe i werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 Buchstabe g wird die Angabe „Nr. 4 Buchst. a“ durch die Wörter „Nummer 4 Buchstabe a“ ersetzt.
3.
In Großbuchstabe E Ziffer II werden nach dem Wort „Behördenleiter“ die Wörter „und bei der beim Staatsministerium der Justiz angegliederten gemeinsamen Leitstelle für Informationstechnologie der Justiz im Einvernehmen mit deren Leitung“ eingefügt.

II.
Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung vom 26. Mai 2014 (SächsJMBl. S. 41), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 26. Oktober 2015 (SächsJMBl. S. 158) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Kostenverfügung
(VwV Kostenverfügung – VwV KostVfg)
“.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „(KostVfg)“ gestrichen.
 
b)
Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie gilt auch in Angelegenheiten der beim Staatsministerium der Justiz angegliederten gemeinsamen Leitstelle für Informationstechnologie der Justiz, soweit Kosten nach dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben werden.“
 
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „KostVfg“ durch die Wörter „der Kostenverfügung“ ersetzt.
 
d)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„5.
Zu § 3 Absatz 3 der Kostenverfügung:“.
 
 
bb)
In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 1 KostVfg“ jeweils durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1 der Kostenverfügung“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 3 KostVfg“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 3 der Kostenverfügung“ ersetzt.
 
e)
Die Überschrift der Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
„6.
Zu § 5 der Kostenverfügung:“.
 
f)
Die Überschrift der Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„7.
Zu § 24 der Kostenverfügung:“.
 
g)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„8.
Zu § 27 Absatz 1 der Kostenverfügung:“.
 
 
bb)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) die Anwendung von § 30 der Abgabenordnung (AO)“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes die Anwendung von § 30 der Abgabenordnung“ ersetzt.
 
h)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„a)
Zu § 24 Absatz 3 und 9 der Kostenverfügung:“.
 
bbb)
In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 24 Abs. 3 KostVfg“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 der Kostenverfügung“ ersetzt.
 
ccc)
In Doppelbuchstabe bb Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 9 KostVfg“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 9 der Kostenverfügung“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Überschrift des Buchstaben b wird wie folgt gefasst:
 
„b)
Zu § 24 Absatz 7 und § 32 der Kostenverfügung:“.
 
 
cc)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„c)
Zu § 25 der Kostenverfügung:“.
 
bbb)
In Doppelbuchstabe aa Satz 1 wird die Angabe „27 Abs. 2 Satz 2 KostVfg“ durch die Wörter „27 Absatz 2 Satz 2 der Kostenverfügung“ ersetzt.
 
ccc)
In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Einsatz von automatisierten Kostenbearbeitungsprogrammen (VwV Automatisierte Kostenbearbeitung)“ durch die Wörter „VwV Automatisierte Kostenbearbeitung“ ersetzt.
 
 
dd)
Buchstabe d wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„d)
Zu § 26 der Kostenverfügung:“.
 
bbb)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 26 KostVfg“ durch die Wörter „§ 26 der Kostenverfügung“ ersetzt.
 
 
ee)
Buchstabe e wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„e)
Zu § 27 Absatz 2 der Kostenverfügung:“.
 
bbb)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 27 Abs. 2 KostVfg“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 der Kostenverfügung“ ersetzt.
 
 
ff)
Buchstabe f wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„f)
Zu den §§ 39, 41 und 42 der Kostenverfügung:“.
 
bbb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Dienstvorgesetzte des Prüfungsbeamten bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der beim Staatsministerium der Justiz angegliederten gemeinsamen Leitstelle für Informationstechnologie der Justiz Zeit und Reihenfolge der dort stattfindenden Prüfungen.“

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 23. November 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2017 Nr. 11, S. 490
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2017