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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vollzitat: Sechste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 26. Februar 2018 (SächsABl. S. 318)

Sechste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vom 26. Februar 2018

I.
Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 48), die zuletzt durch die Richtlinie vom 21. August 2017 (SächsABl. S. 1166) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
 
a)
Ziffer I Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die nicht vor Antragseingang bei der Behörde begonnen worden sind.“
 
b)
In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 werden die Wörter „Datum des Schluss- oder Endfestsetzungsbescheides“ durch die Wörter „Tag nach der Endauszahlung an den Begünstigten“ ersetzt.
2.
Teil 1 Abschnitt C wird wie folgt geändert:
 
a)
In Ziffer IV Nummer 3 Unterabsatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge oder gleichwertige Buchungsbelege durch die Bewilligungsstelle anerkannt. Der Zahlungsempfänger und dessen Bankverbindung müssen auf den Zahlungsnachweisen eindeutig identifizierbar sein.“
 
b)
Ziffer V Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Das Verfahren wird auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts durchgeführt (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 [SächsGVBl. S. 142], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503] geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 [BGBl. I S. 102], das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 [BGBl. I S. 2749] geändert worden ist), soweit dieses nicht bereits abschließend durch Unionsrecht geregelt ist.“
3.
In Teil 2 Abschnitt F Nummer 6 Satz 1 werden die Wörter „Zeitpunkt, zu dem die Zuwendung abschließend festgesetzt wurde (Datum des Endfestsetzungsbescheides)“ durch die Wörter „Tag nach der Endauszahlung an den Zuwendungsempfänger“ ersetzt.
4.
Teil 2 Abschnitt G wird wie folgt geändert:
 
a)
In Ziffer III Nummer 5 Buchstabe b werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
„Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge oder gleichwertige Buchungsbelege durch die Bewilligungsstelle anerkannt. Auf den Zahlungsnachweisen müssen der Zahlungsempfänger und dessen Bankverbindung eindeutig erkennbar sein.“
 
b)
Der Ziffer IV wird folgender Satz angefügt:
„Für Nachbesserungen gemäß Abschnitt B Ziffer II Nummer 1.2 beträgt die Untergrenze (Bagatellgrenze) 500 Euro Zuwendung je Förderantrag.“
5.
Die Anlage 6, Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben, wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Nummer 3 wird folgende Nummer 3.8 angefügt:
 
 
„3.8
Soweit die Förderung von Leasing beziehungsweise Mietkauf in der Förderrichtlinie nicht ausgeschlossen ist, sind Leasingraten förderfähige Ausgaben. Anerkannt werden Ratenzahlungen, soweit diese im Bewilligungszeitraum geleistet werden und der Begünstigte nachweisen kann, dass Leasing die kostengünstigste Methode ist, um das Wirtschaftsgut zu nutzen.“
 
b)
In Nummer 4.2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 99“ die Angabe „Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
 
c)
In Nummer 4.3 Unterabsatz 3 werden nach den Wörtern „Auszahlung“ und „Zuwendung“ jeweils die Wörter „ganz oder“ gestrichen.
 
d)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird das Wort „Zweckbindungsfrist“ durch das Wort „Zweckbindung“ ersetzt.
 
 
bb)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
„a)
Bei Investitionsvorhaben endet die Zweckbindungsfrist fünf Jahre nach der Endauszahlung an den Begünstigten, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Die geförderten Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte unterliegen der Zweckbindung. Sie dürfen ab Vorhabensbeginn bis zum Ende der Zweckbindungsfrist nicht veräußert und müssen entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter mit einem Wert bis zu 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) findet die Zweckbindungsfrist keine Anwendung.“
 
e)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
„6.
Rücknahme

Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens gemäß der Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014.

Die Zuwendung soll insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden für den Fall, dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung unzulässig veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden (Zweckbindung).

Die Zuwendung kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden für den Fall:
 
a)
dass die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten werden,
 
b)
dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.“
 
f)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird das Wort „Widerruf“ durch das Wort „Rücknahme“ ersetzt.
 
 
bb)
Im ersten Halbsatz werden die Wörter „zum Teil widerrufen“ durch die Wörter „teilweise zurückgenommen“ ersetzt.
 
g)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird das Wort „Widerruf“ durch das Wort „Rücknahme“ ersetzt.
 
 
bb)
Im ersten Halbsatz wird das Wort „widerrufen“ durch das Wort „zurückgenommen“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Wörter „des Endfestsetzungsbescheides“ werden durch die Wörter „der Endauszahlung“ ersetzt.
 
h)
In Nummer 9.3 werden nach Satz 1 die nachfolgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Der Zahlungsempfänger und dessen Bankverbindung müssen auf den Belegen zweifelsfrei identifizierbar sein. Enthält der Beleg oder Kontoauszug keine Bankverbindung des Empfängers, ist der Überweisungsauftrag beizulegen.“
 
i)
In Nummer 13 Unterabsatz 2 werden die Wörter „des Festsetzungsbescheides“ durch die Wörter „der Endauszahlung“ ersetzt.
 
j)
In Nummer 16.1 werden nach der Angabe „44“ das Komma sowie die Angabe „48, 49“ gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 8. Januar 2018 in Kraft.

Dresden, den 26. Februar 2018

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 11, S. 318
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Januar 2018

    Fassung gültig bis: 15. September 2020