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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweiter Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Änderung des Erlasses über Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung in der Tierzucht

Vollzitat: Zweiter Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Änderung des Erlasses über Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung in der Tierzucht vom 7. Oktober 1996 (SächsABl. S. 1035)

Zweiter Erlaß
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Änderung des Erlasses über Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung in der Tierzucht

Vom 7. Oktober 1996

Der Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung in der Tierzucht vom 13. Januar 1994 (SächsABI. S. 420), zuletzt geändert durch Erlaß vom 1. Oktober 1994 (SächsABI. S. 1352), wird wie folgt geändert:

In Nummer I 2.2 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefaßt:

„–
der Fleischleistungsprüfung im Feld nach Anlage 1 Nr. 2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBI. I s. 1130),“

In Nummer I 2.3 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefaßt:

„–
der Fleischleistungsprüfung auf Station nach Anlage 1 Nr. 2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBI. I S. 1130),“

In Nummer II 1.2 wird folgender Spiegelstrich eingefügt:

„–
des Teilzuchtwertes Fleischleistung aus der Nachkommenprüfung nach Anlage 2 Nr. 3 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September 1990 (BGBI. I S. 2145),“.

Dresden, den 7. Oktober 1996

Sächsisches Staatsministerium
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Hermann Kroll-Schlüter
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1996 Nr. 45, S. 1035
    Fsn-Nr.: 634

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. November 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013