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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Bezirksrevisoren

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Bezirksrevisoren vom 29. November 2018 (SächsJMBl. S. 126)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Bezirksrevisoren

Vom 29. November 2018

I.
Änderung der VwV Bezirksrevisoren

Die VwV Bezirksrevisoren vom 3. Dezember 2010 (SächsJMBl. S. 126), die zuletzt durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2017 (SächsJMBl. S. 490) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl.SDr. S. S 366), wird wie folgt geändert:

1.
Großbuchstabe A Ziffer I Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird am Ende das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht durch den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.“
2.
In Großbuchstabe A Ziffer I Satz 2 werden die Worte „dem Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts,“ gestrichen.
3.
Großbuchstabe A Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Buchstaben b und c gestrichen. Die Buchstaben d bis h werden die Buchstaben b bis f.
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
die Bezirksrevisoren bei einem Präsidialamtsgericht für das jeweilige Amtsgericht und der Bezirksrevisor beim Amtsgericht Dresden für die dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordnete Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz,“
c)
In Nummer 5 wird am Ende ein Komma angefügt.
d)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6.
der Bezirksrevisor beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht für das Sächsische Oberverwaltungsgericht und die Verwaltungsgerichte sowie das Sächsische Finanzgericht.“
4.
Großbuchstabe E Ziffer II wird wie folgt gefasst:
„Prüfungen bei den Staatsanwaltschaften, dem Sächsischen Finanzgericht sowie dem Sächsischen Anwaltsgerichtshof werden im Einvernehmen mit dem jeweiligen Behördenleiter und bei der dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordneten Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz im Einvernehmen mit deren Leitung durchgeführt.“
5.
In Großbuchstabe G Ziffer II werden die Worte „des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte,“ gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 29. November 2018

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2018 Nr. 11, S. 126
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019