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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie GRW Infra

Vollzitat: Richtlinie GRW Infra vom 10. Juni 2022 (SächsABl. S. 758), die durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 983) geändert worden ist

1
Die Förderfähigkeit ergibt sich aus Teil II Buchstabe A Nummer 2.1 des Koordinierungsrahmens.
2
Für die Bewertung der ausschließlich regionalen Bedeutung sollten insbesondere folgende Faktoren herangezogen werden:
Finanzierung der Infrastrukturen führt nicht dazu, dass Nachfrage oder Investitionen in die Region angelockt werden, keine Hindernisse für die Gründung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten geschaffen werden, der Standort der Infrastrukturmaßnahme; die Nutzung überwiegend durch Nutzer aus der Umgebung; die Gesamtkapazität der Infrastrukturmaßnahme im Verhältnis zur Anzahl der ortsansässigen Nutzer; das Vorhandensein sonstiger tourismusnaher Einrichtungen in dem Gebiet.
3
Die Förderfähigkeit ergibt sich aus Teil Buchstabe A Nummer 2.1 des Koordinierungsrahmens.
4
Unternehmen gemäß Definition gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
5
Beauftragte der Mitglieder des Koordinierungsausschusses gemäß § 5 des GRW-Gesetzes

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2022 Nr. 26, S. 758
Fsn-Nr.: 552-V22.4

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Juli 2023

Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023