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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vollzitat: Siebte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 14. Februar 2019 (SächsABl. S. 433)

Siebte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vom 14. Februar 2019

I.
Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 48), die zuletzt durch die Richtlinie vom 26. Februar 2018 (SächsABl. S. 318) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 Abschnitt A Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223)“ wird durch die Angabe „21. September 2018 (SächsABl. S. 1249)“ ersetzt.
b)
Die Angabe „12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848)“ wird durch die Angabe „8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ ersetzt.
2.
Teil 1 Abschnitt B Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Investitionen zur Erschließung forstwirtschaftlicher Flächen
Förderfähig sind:
Holzabfuhrwege, das heißt der Neubau, der Ausbau oder die grundhafte Instandsetzung schwerlastfähiger bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege gemäß § 21 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das sind Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dazu gehören auch Wege zwischen forstwirtschaftlichen Betriebsstätten und den dazugehörigen Waldflächen sowie deren Anbindung an das öffentliche Straßen- und Wegenetz. Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen, wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege gelten als Bestandteil der Wegebauvorhaben.“
b)
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a)
Wege, die in den vergangenen 10 Jahren bereits gefördert wurden (Endfestsetzung weniger als 10 Jahre zurückliegend),
b)
Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete sowie Fuß-, Rad- und Reitwege,
c)
Wege mit kontaminiertem Baumaterial, zum Beispiel Eisenbahnaltschotter oder Ausbauasphalt,
d)
Unterhaltung und Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material,
e)
Aufhieb der Trasse für die Baumaßnahme sowie Schranken und andere Sperrvorrichtungen.“
c)
Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050)“ durch die Angabe „17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75)“ ersetzt.
bb)
Dem Buchstaben d wird folgender Halbsatz angefügt:
„das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist.“
d)
Nummer 1.6 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
Die Angabe „2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234)“ wird durch die Angabe „8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
bbb)
Die Angabe „1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234)“ wird durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe d Satz 2 wird die Angabe „9 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)“ durch die Angabe „1 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723)“ ersetzt.
e)
In Nummer 1.7 Buchstabe e Satz 1 werden die Wörter „und Befestigung von Holzkonservierungsanlagen im Wald“ gestrichen.
f)
In Nummer 1.8 werden die Buchstaben d und e aufgehoben.
g)
In Nummer 2.6 Buchstabe d wird die Angabe „4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706)“ ersetzt.
h)
In Nummer 3.2 wird die Angabe „4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)“ ersetzt.
i)
Nummer 3.6 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aa)
Nach der Angabe „Tannen [Abies spec.]“ wird ein Komma sowie die Angabe „Lärchen [Larix spec.]“ eingefügt.
bb)
In der neunten Aufzählung wird der Satzpunkt nach der Angabe „Gemeiner Schneeball“ durch ein Komma ersetzt.
cc)
Es wird folgende zehnte Aufzählung angefügt:
„Rosa caninaHundsrose.“
j)
Nummer 3.7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „37 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)“ durch die Angabe „414 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe c wird nach der Angabe „Tannen [Abies spec.]“ ein Komma sowie die Angabe „Lärchen [Larix spec.]“ eingefügt.
k)
In Nummer 4.2 wird die Angabe „4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)“ ersetzt.
3.
In Teil 1 Abschnitt C Ziffer V Nummer 3 wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 [BGBl. I S. 2749]“ durch die Angabe „7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 [BGBl. I S. 2639]“ ersetzt.
4.
Teil 2 Abschnitt A Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223)“ wird durch die Angabe „21. September 2018 (SächsABl. S. 1249)“ ersetzt.
bb)
Die Angabe „12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848)“ wird durch die Angabe „8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ ersetzt.
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 [BGBl. I S. 2749]“ durch die Angabe „7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 [BGBl. I S. 2639]“ ersetzt.
d)
In Nummer 5 wird die Angabe „9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231)“ ersetzt.
5.
Teil 2 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift zu Ziffer I wird die Angabe „Nummer 1.2.3 und 1.2.1“ durch die Angabe „Nummern 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.4“ ersetzt.
b)
In Ziffer I wird nach der Nummer 1.2 folgende neue Nummer 1.3 eingefügt:
„1.3
Zuschussfähig sind die Aufwendungen für forstfachlich ausgebildetes Personal einschließlich Aufwand zur Erstellung eines Geschäftsplans.“
c)
In Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe b wird die Angabe „4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)“ ersetzt.
d)
Es wird folgende neue Ziffer III angefügt:
„III.
Waldschutzmaßnahmen (Nummer 2.2.1 Buchstaben a – c) des GAK-Rahmenplanes, Förderbereich Forsten, F Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald)
1.
Gefördert werden Maßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterfolgen. Diese umfassen:
1.1
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen des integrierten Waldschutzes zum Schutz vor oder zur Bekämpfung von rindenbrütenden Schadinsekten:
a)
Kauf und Einsatz von Polterschutznetzen,
b)
Behandlung von Holzpoltern mit Insektiziden (Polterspritzung).
1.2
Aufarbeitung von durch rindenbrütende Schadinsekten befallenem oder akut befallsgefährdetem Holz oder sonstige Maßnahmen, die die Bruttauglichkeit von Holz und Restmaterial so weit herabsetzen, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen oder gar nicht erst entstehen:
a)
forstsanitäre Aufarbeitung des bruttauglichen Restmaterials mindestens bis Derbholzgrenze (7 cm Durchmesser) auf den Schadflächen durch Entfernen, Quetschen oder „Streifen“ der Rinde, Zerkleinern oder Vernichten (zum Beispiel Hacken),
b)
Entrinden des aufgearbeiteten Rundholzes; die Rinde ist so zu behandeln, dass darin sitzende Larven oder Käfer nicht überleben,
c)
Transport auf Lagerplätze in ausreichender Entfernung von befallsgefährdeten Waldbeständen durch den Zuwendungsempfänger,
d)
Anlage und Wiederherstellung von Maschinenwegen, soweit sie zur Erschließung der Schadflächen notwendig sind.
Die Maßnahmen umfassen auch die Aufarbeitung und den Transport von Fangbäumen. Die Förderung erstreckt sich nicht auf die reine Fällung, Aushaltung und Rückung der nutzbaren Holzsortimente.
1.3
Anlage von Lagerplätzen (Nass- und Trockenlager) zur Lagerung der Kalamitätshölzer:
a)
Bau der Lagerplätze einschließlich der Zufahrt,
b)
Unterhaltung und Betrieb der Lagerplätze für höchstens 5 Jahre.
Die Lagerplätze müssen mindestens 500 m von den nächsten befallsgefährdeten Waldbeständen entfernt sein.
2.
Nicht förderfähig sind:
a)
Maßnahmen des regulären Holzeinschlags,
b)
der Kauf von Maschinen und Geräten,
c)
Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, zum Beispiel Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten,
d)
Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind,
e)
Kommunale Pflichtaufgaben.“
6.
Teil 2 Abschnitt C Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Holzangebotes“ die Wörter „und die Professionalisierung von Zusammenschlüssen“ eingefügt.
b)
In Buchstabe b wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
c)
Es wird folgender neuer Buchstabe c angefügt:
„c)
bei Vorhaben nach Abschnitt B Ziffer III des Teils 2 dieser Richtlinie natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.“
7.
Teil 2 Abschnitt D wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa)
Dem Buchstaben a wird folgender Satz angefügt:
„Die Förderung der Professionalisierung kann für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren gewährt werden.“
bb)
Es werden folgende neue Buchstaben e und f angefügt:
„e)
Voraussetzung für die Förderung der Professionalisierung von Zusammenschlüssen ist, dass der Zusammenschluss bislang die Voraussetzungen für eine eigenständige Nutzung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse und/oder der Übernahme der Bewirtschaftung der Mitgliedsflächen nicht erfüllt. Von der Förderung ausgeschlossen sind demnach Zusammenschlüsse, die bislang eine Förderung von Waldpflegeverträgen oder der Zusammenfassung des Holzangebotes (Holzmobilisierung) erhalten haben, es sei denn, es handelt sich um eine Neugründung, wesentliche Erweiterung oder Fusion. Als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitgliederzahl des anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses um mindestens 30 Prozent bei gleichzeitiger Einhaltung der entsprechend Abschnitt D Nummer 1.1 Buchstabe c festgelegten Mindestanforderungen.
f)
Voraussetzung für die Förderung der Professionalisierung ist außerdem ein Geschäftsplan, der erkennen lässt, dass der forstwirtschaftliche Zusammenschluss wirtschaftliche, selbstständige Existenzfähigkeit erreicht oder innerhalb des geförderten Zeitraums erreichen wird. Gutachterliche Beurteilungskriterien sind dabei die Mindestfläche in Abhängigkeit vom Ertragsniveau, Baumarten- und Altersklassenausstattung, Nutzungspotential und Nutzungsgrad, Eigentümerstruktur und Organisationsgrad.“
b)
Es wird folgende neue Nummer 1.3 angefügt:
„1.3
Waldschutzmaßnahmen
a)
Die Förderung der Maßnahme nach Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 setzt voraus, dass die rechtlichen Bestimmungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln eingehalten werden, insbesondere die Beschränkungen in Schutzgebieten und in der Nähe von Gewässern. Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die Pflanzenschutzmittel nach den pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften angewendet und nur von sachkundigen Personen gemäß § 9 des Pflanzenschutzgesetzes ausgebracht werden. Der Einsatz ist gemäß § 11 des Pflanzenschutzgesetzes aufzuzeichnen.
b)
Die Maßnahmen nach Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 werden nur gefördert, solange die Gefahr gegeben ist, dass sich rindenbrütende Schadinsekten in dem aufgearbeiteten oder behandelten Holz und Restmaterial entwickeln können.
c)
Die Maßnahmen nach Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.2 Buchstabe a werden nur gefördert, wenn das aufgearbeitete Nutzholz rechtzeitig entweder aus dem Wald transportiert wurde oder die Entwicklung der Schadinsekten durch Entrinden oder Polterbehandlung (Maßnahmen Nummer 1.1 oder 1.2 Buchstabe b) unmöglich gemacht wurde.
d)
Für die Maßnahme nach Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.3 müssen die erforderlichen behördlichen Genehmigungen insbesondere nach Wasser- und Naturschutzrecht vorliegen.“
8.
Teil 2 Abschnitt E wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse“ durch die Wörter „der Zusammenfassung des Holzangebotes und der Waldpflegeverträge“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Zahlenangabe „0,75“ durch die Zahlenangabe „1,00“ ersetzt.
cc)
Es wird folgender neuer Buchstabe d angefügt:
„d)
Die Zuwendungen zur Förderung der Professionalisierung von Zusammenschlüssen werden als Anteilsfinanzierung der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt:
aa)
im ersten Jahr 90 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben,
bb)
im zweiten Jahr 80 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben,
cc)
im dritten Jahr 70 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.“
b)
Es wird folgende neue Nummer 3 angefügt:
„3.
Waldschutzmaßnahmen
a)
Die Zuwendung für die Maßnahmen nach Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Aufarbeitung von Schadholz) sowie Nummer 1.3 Buchstabe b (Unterhaltung und Betrieb von Holzlagerplätzen) wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.
b)
Die Festbeträge sowie die zugrundeliegende Bezugsgröße sind in der Anlage 7 zur RL WuF/2014 enthalten. Die Festbeträge wurden so kalkuliert, dass maximal 80 Prozent der entstehenden Kosten abgedeckt sind.
c)
Die Festbeträge beziehen sich auf die Menge des aufgearbeiteten beziehungsweise eingelagerten Rundholzes (nutzbare Sortimente von Säge-, Industrie- oder Brennholz) in Kubikmeter (Festmeter), bei Anlage und Wiederherstellung von Maschinenwegen auf die Wegelänge in Laufmeter. Nicht in Festmeter vermessene Holzsortimente werden in Kubikmeter umgerechnet. In Raummeter vermessenes Holz wird mit dem Faktor 0,7 in Kubikmeter umgerechnet.
d)
Die Festbeträge können jederzeit aufgrund einer aktualisierten Datenbasis neu berechnet und festgelegt werden.
e)
Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften nach § 16 Bundeswaldgesetz mit angestelltem forstlichem Fachpersonal erhalten für den Aufwand bei der Organisation und Koordination der Maßnahmen und der gemeinschaftlichen Antragstellung einen Zuschlag: Für jeden Kubikmeter aufgearbeitetes Rundholz, für den die Forstbetriebsgemeinschaft Maßnahmen nach Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Aufarbeitung von Schadholz) beantragt und abrechnet, erhält sie einen Zuschlag von 1,00 Euro je Kubikmeter.
f)
Die Zuwendung für Vorhaben gemäß Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.3 Buchstabe a (Bau von Holzlagerplätzen) wird in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 80 Prozent der nachgewiesenen Ausgaben gewährt.“
9.
Teil 2 Abschnitt G wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
„3.
Für Vorhaben im Rahmen von Waldschutzmaßnahmen gemäß Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Aufarbeitung von Schadholz) sowie Nummer 1.3 Buchstabe b (Unterhaltung und Betrieb von Holzlagerplätzen) gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn ab dem 1. Januar 2019 als genehmigt. Die Vorhaben sind spätestens 7 Tage nach Beginn und in jedem Fall vor Abschluss dem örtlich zuständigen Forstbezirk von Sachsenforst (in der Regel dem örtlich für den Privat- und Körperschaftswald zuständigen Revierleiter) formlos anzuzeigen und Zeitraum, beabsichtigte Maßnahmen und voraussichtliche Holzmenge anzugeben. Die Ausführung des Vorhabens steht einer späteren Förderung nicht entgegen. Aus der Anzeige eines Vorhabens kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.“
bb)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummern 4 und 5.
cc)
Der neuen Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Aus der Zustimmung zum förderunschädlichen Maßnahmebeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden, insbesondere stellt sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar.“
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Anträge“ die Wörter „für Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und für Erstaufforstung gemäß Teil B Ziffer I und II des Teils 2 dieser Richtlinie“ eingefügt.
bb)
Nach Nummer 4 werden folgende neue Nummern 5 und 6 eingefügt:
„5.
Abweichend von Nummer 4 können Anträge für Vorhaben der Professionalisierung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gemäß Abschnitt B Ziffer I Nummer 1.3, mit denen bereits im Jahr 2019 begonnen werden soll, bis zum 31. Oktober 2019 laufend gestellt und die Ausführung auch im Jahr 2019 bewilligt werden.
6.
Anträge für Waldschutzmaßnahmen gemäß Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 können laufend gestellt werden. Anträge für die Maßnahmen gemäß Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Aufarbeitung von Schadholz) werden gleichzeitig mit dem Verwendungsnachweis (in einem Formular) gestellt.“
cc)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die neuen Nummern 7 und 8.
c)
Ziffer III wird wie folgt geändert:
aa)
Der Nummer 4 wird folgender neuer Buchstabe d angefügt:
„d)
Zuwendungen für Vorhaben der Professionalisierung können gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für längstens innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung fällige Zahlungen benötigt werden. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Der Zusammenschluss hat – über die den Verwendungsnachweis betreffenden Verpflichtungen gemäß Nummer 6 ANBest-P hinaus – halbjährlich gegenüber der Bewilligungsbehörde über Aktivitäten und Zielerreichung zu berichten. Kommt die Bewilligungsbehörde zu dem Prüfergebnis, dass die Ziele nicht erreicht wurden, so sind die Regelungen der Nummer 8 der ANBest-P anzuwenden.“
bb)
Es wird folgende neue Nummer 6 angefügt:
„6.
Waldschutzmaßnahmen
a)
Die Durchführung des beantragten Vorhabens ist durch die gemäß Antrags- und Verwendungsnachweisformular beizufügenden Anlagen, zu finden unter https://www.smul.sachsen.de/foerderung/3527.htm, nachzuweisen.
b)
Für Vorhaben gemäß Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Aufarbeitung von Schadholz) ist mit dem Verwendungsnachweis eine forstfachliche Stellungnahme des örtlich zuständigen Forstbezirkes von Sachsenforst (in der Regel des örtlich für den Privat- und Körperschaftswald zuständigen Revierleiters) vorzulegen, mit welcher bestätigt wird, dass das Vorhaben forstfachlich sinnvoll und den Förderbestimmungen entsprechend durchgeführt wurde und die Angaben im Verwendungsnachweis (zum Beispiel Ort, Mengen) plausibel sind. Die forstfachliche Stellungnahme ist spätestens 14 Tage nach Abschluss der Maßnahme (Ende Ausführungszeitraum) einzuholen.
c)
Für Vorhaben, für die keine fristgerechte forstfachliche Stellungnahme vorgelegt wird oder für die eine forstfachlich sinnvolle und den Förderbestimmungen entsprechende Durchführung nicht oder nur teilweise bestätigt wird, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt.
d)
Für Vorhaben gemäß Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.3 Buchstabe a (Bau von Holzlagerplätzen) gelten die Regelungen zur Anteilsfinanzierung von Vorhaben der Erstaufforstung in Nummer 5 Buchstaben a bis d entsprechend.“
d)
Der Ziffer IV wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
„Für Waldschutzmaßnahmen gemäß Abschnitt B Ziffer III Nummer 1.1 und 1.2 (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Aufarbeitung von Schadholz) beträgt die Untergrenze (Bagatellgrenze) 200 Euro Zuwendung je Förderantrag.“
10.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1142/2014 (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 28) geändert worden ist“ durch die Angabe „die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1)“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird gestrichen.
c)
Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die neuen Nummern 2 bis 13.
d)
Der Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1719 (ABl. L 291 vom 16.11.2018, S. 5) geändert worden ist,“
e)
Der Nummer 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/616 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 33) geändert worden ist,“
f)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 994/2014 (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 1)“ durch die Angabe „2018/162 (ABl. L 30 vom 2.2.2018, S. 6)“ ersetzt.
g)
Der Nummer 5 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 7) geändert worden ist,“
h)
Der Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1077 (ABl. L 194 vom 30.7.2018, S. 44) geändert worden ist,“
i)
Der Nummer 7 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/746 (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 1) geändert worden ist,“
j)
In Nummer 8 wird die Angabe „durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865)“ durch die Angabe „zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)“ ersetzt.
k)
Der Nummer 9 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 1) geändert worden ist,“
l)
Der Nummer 10 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist,“
m)
Der Nummer 11 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/56 (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 9) geändert worden ist,“
n)
In Nummer 12 wird die Angabe „(ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)“ durch die Angabe „konsolidierte Fassung (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1)“ ersetzt.
o)
Der Nummer 13 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist,“.
11.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 4.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)“ wird durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)“ ersetzt.
bb)
Die Angabe „§ 1 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes“ wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes“ ersetzt.
b)
Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2
Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist.
Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden.
Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen.“
c)
Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
aa)
Unterabsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Begünstigte nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kann den Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nicht erbringen oder es kommt im Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen.“
bb)
In Unterabsatz 3 werden die Wörter „können die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden oder“ durch das Wort „es“ ersetzt.
d)
In Nummer 14 Absatz 2 wird die Angabe „Gesetz vom 6. Mai 2014 [SächsGVBl. S. 286]“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 [SächsGVBl. S. 782]“ ersetzt.
12.
Es wird die in der Anlage ersichtliche neue „Anlage 7 – Festbeträge“ angefügt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. Februar 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlage
(zu Ziffer I Nummer 12)

„Anlage 7 – Festbeträge Waldschutzmaßnahmen

Anlage
Maßnahme Bezugsbasis Einheit Festbetrag Förderung
Maßnahme Bezugsbasis Einheit Festbetrag Förderung
Polterbehandlung mit Insektizid behandelte Menge Rundholz* m³ (fm) 2,40 €/m³
Einsatz von Polterschutznetzen abgedeckte Menge Rundholz* m³ (fm) 5,00 €/m³
Aufarbeitung/Beseitigung von Restholz auf der Schlagfläche aufgearbeitete Menge Rundholz* m³ (fm) 5,00 €/m³
Entrindung entrindete Menge Rundholz* m³ (fm) 4,80 €/m³
Transport auf Lagerplätze außerhalb des Waldes transportierte Menge Rundholz** m³ (fm) 8,35 €/m³
Zuschlag FBG für Schadholz Gesamtmenge Rundholz*, für die vorg. Maßnahmen beantragt wurden m³ (fm) 1,00 €/m³
Wiederherstellung (Einebnung) von vorhandenen ­Maschinenwegen Laufmeter wiederhergestellter Maschinenweg lfm 0,80 €/lfm
Anlage von Maschinenwegen Laufmeter angelegter und/oder befestigter Maschinenweg lfm 8,00 €/lfm
Lagerung auf Lagerplatz eingelagerte Menge Rundholz* m³ (fm) 4,00 €/m³
Unterhaltung/Betrieb von Lagerplätzen Erstattung nachgewiesener Ausgaben
(nur Fremdleistung)

_______________________

*
nutzbare Sortimente Säge-/Industrie-/Brennholz
**
nutzbare Sortimente Säge-/Industrie-/Brennholz, bei Einschnitt im Wald (Mobilsägewerk) und anschließendem Abtransport wird die Förderung anhand der eingeschnittenen Rundholzmenge berechnet.“

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 10, S. 433
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. März 2019

    Fassung gültig bis: 15. September 2020