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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Wolf

Vollzitat: VwV Wolf vom 21. August 2019 (SächsABl. S. 1288), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zum Ausgleich von durch Wolf,
Luchs oder Bär verursachten Schäden
(VwV Wolf)

Vom 21. August 2019

1. Zweck der Verwaltungsvorschrift

Der Freistaat Sachsen übernimmt auf Grundlage von § 40 Absatz 6 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem Beschluss der Europäischen Kommission zum Betreff: SA.52535 (2018/N) vom 8. Januar 2019 und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift Zahlungen zum Ausgleich von in Nummer 2 näher bestimmter Sachschäden, die durch Wolf, Luchs oder Bär verursacht werden. Der Schadensausgleich dient der besseren Akzeptanz der Großprädatoren Wolf, Luchs und Bär durch bestimmte Naturnutzergruppen im ländlichen Raum (zum Beispiel Weidetierhalter und Imker), mit deren Nutzungsinteressen die Großprädatoren aufgrund ihres Beuteschemas und ihrer Ernährungsweise in Konflikt geraten können und damit unmittelbar dem Schutz der genannten Arten, die sich gegenwärtig in Westeuropa nach langen Phasen intensiver Verfolgung durch den Menschen wieder ausbreiten. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Schadensausgleich besteht nicht. Die für die Schadensausgleichzahlung zuständige Behörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Schadensausgleichzahlungen

Ausgeglichen werden folgende Schäden, sofern mit hinreichender Sicherheit festgestellt wird, dass die Schäden durch einen Wolf, Luchs oder Bär verursacht wurden:

2.1
Schäden an Nutztieren einschließlich Herdenschutz- und Hütehunden und Bienenvölkern, insbesondere durch deren Tötung, Verletzung oder Zerstörung,
2.2
Sonstige Sachschäden, die infolge des Übergriffs auf die Nutztiere entstehen, zum Beispiel an Schutzzäunen und sonstigen Schutzvorkehrungen oder Bienenhäusern und -wagen,
2.3
Tierarztkosten,
2.4
Arbeitskosten für die Suche nach vermissten Tieren.

3. Empfänger der Schadensausgleichzahlungen

Schadensausgleichzahlungen werden natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen, die Träger eines Unternehmens sind, gewährt. Das Unternehmen muss Waren des Anhanges I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) produzieren.

Die Schadensausgleichszahlungen dürfen Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Absatz 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (Rahmenregelung; ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1 sowie C 265 vom 21.7.2016, S. 5), die zuletzt durch die Bekanntmachung der Kommission vom 9. November 2018 (ABl. C 403 vom 9.11.2018, S. 6) geändert worden ist, nicht gewährt werden, es sei denn die finanziellen Schwierigkeiten wurden durch ein Schadensereignis nach Nummer 2 dieser Verwaltungsvorschrift verursacht.

Von Schadensausgleichszahlungen sind auch Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, ausgeschlossen.

4. Voraussetzungen für Schadensausgleichzahlungen

Dem Grundsatz „Prävention vor Entschädigung“ folgend, setzt die Gewährung von Schadensausgleichzahlungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift voraus, dass der Zahlungsempfänger seine Nutztierbestände entsprechend den Vorgaben der guten fachlichen Praxis hält. Dazu müssen die Anforderungen des vorgegebenen Mindestschutzes zur Vermeidung von Übergriffen durch Wolf, Luchs und Bär auf Nutztierbestände gemäß Nummer 8.1 des Managementplanes für den Wolf in Sachsen erfüllt sein.

5. Höhe der Schadensausgleichzahlung

5.1
Den durch Bär, Luchs oder Wolf geschädigten Tierhaltern kann für Schäden
a)
nach Ziffer 2.1 ein Ausgleich in Höhe von 100 Prozent des (errechneten) Schadens gewährt werden.
b)
nach Ziffer 2.2 ein Ausgleich in Höhe von 100 Prozent des Schadens gewährt werden. Der Ausgleich darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts.
c)
nach Nummer 2.3 und 2.4 ein Ausgleich in Höhe von 100 Prozent der nachgewiesenen Kosten gewährt werden.
5.2
Die Ermittlung und Berechnung des Schadens erfolgt dabei auf Grundlage eines landesweit einheitlichen Schemas. Die Schadensbewertung erfolgt durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

6. Verfahren

6.1
Schadensmeldung

Der durch einen Wolf, Luchs oder Bär geschädigte Tierhalter muss den eingetretenen Schaden nach seiner Entdeckung unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden, beim LfULG melden, damit die Schadensursache mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann. Das LfULG begutachtet den Schaden und erstellt ein Riss- und Schadensprotokoll einschließlich einer Beurteilung der Schutzmaßnahmen. Bei unklaren Risssituationen kann die begutachtende Stelle weitere durch den Freistaat Sachsen geschulte und beauftragte Gutachter wie insbesondere die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen in die Schadensverursacherfeststellung einbeziehen.

6.2
Ermittlung der Schadenshöhe

Das LfULG ermittelt anhand des Riss- und Schadens­protokolls die Schadenshöhe.

6.3
Antrag auf Schadensausgleich

Der Geschädigte beantragt den Schadensausgleich bei der Landesdirektion. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach der Schadensmeldung gemäß Nummer 6.1 zu stellen, ihm sind – soweit vorhanden – Zahlungsbelege beizufügen, die die Höhe des geltend gemachten Schadens belegen können. Die Landesdirektion leitet die Zahlungsbelege an das LfULG weiter und stellt nach Prüfung der Schadensberechnung des LfULG die Höhe des zu zahlenden Schadensausgleichs fest. Die Auszahlung wird durch die Landesdirektion veranlasst.

6.4
Aufbewahrungsfrist für Zahlungsbelege

Werden zur Ermittlung der Schadenshöhe Zahlungsbelege vorgelegt, sind diese zehn Jahre, gerechnet ab der Bekanntgabe des Schadensausgleichsbetrages, durch den Geschädigten aufzubewahren.

7. Transparenzpflicht

Übersteigen die bei einem Schadensfall gewährten Beihilfen den Betrag von 60 000 Euro, so werden die nach Randnummer 128 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 erforderlichen Angaben veröffentlicht.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Wolf vom 31. Januar 2019 (SächsABl. S. 573) außer Kraft.

Dresden, den 21. August 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 37, S. 1288
    Fsn-Nr.: 653-V19.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2019

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023