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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über den Lehrgang und die Prüfung von Geflügelfleischkontrolleuren

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über den Lehrgang und die Prüfung von Geflügelfleischkontrolleuren vom 6. November 2003 (SächsGVBl. S. 907)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über den Lehrgang und die Prüfung von Geflügelfleischkontrolleuren
(SächsGFlKLPVO)

Vom 6. November 2003

Auf Grund von § 3 Nr. 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Geflügelfleischhygienegesetz (SächsGFlHGAG) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118), das durch Artikel 12 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet:

§ 1
Zulassung zum Lehrgang

Auf Antrag kann zum Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure zugelassen werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure (GFlKV) vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1478) geändert worden ist, erfüllt. Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, in dessen Bereich die Tätigkeit als Geflügelfleischkontrolleur ausgeübt werden soll, entscheidet über die Zulassung zum Lehrgang. Es teilt dem Staatsministerium für Soziales über das zuständige Regierungspräsidium seine Entscheidung mit.

§ 2
Lehrgang

(1) Der Lehrgang ist in drei Abschnitten von je einem Monat Dauer wie folgt durchzuführen:

1.
Im ersten Lehrgangsabschnitt erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt die Einweisung in den Arbeitsablauf in einem Geflügelschlachtbetrieb.
2.
Im zweiten Lehrgangsabschnitt sind im theoretischen Unterricht in folgenden Gebieten fach- und berufskundliche Kenntnisse zu vermitteln:
 
a)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
 
b)
Geflügelanatomie und -physiologie,
 
c)
Pathologie und Parasitologie des Geflügels,
 
d)
Grundkenntnisse über Bakteriologie, Virologie, Mykologie,
 
e)
Grundlagen über Vorkommen und Bewertung von Rückständen,
 
f)
Tierseuchen und deren Bekämpfung,
 
g)
Grundlagen der Geflügelproduktion,
 
h)
Transport von Schlachtgeflügel,
 
i)
technische Einrichtungen der Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe,
 
j)
Grundlagen der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung einschließlich Rückstandsuntersuchung,
 
k)
Kenntnis der Methoden und Verfahren des Schlachtens von Geflügel, des Behandelns und des Zubereitens von Geflügelfleisch,
 
l)
Kenntnisse der Hygieneüberwachung,
 
m)
Überwachung von Geflügelfleischsendungen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und
 
n)
Einfuhruntersuchung.
3.
Im dritten Lehrgangsabschnitt sind folgende praktische Unterweisungen vorzunehmen:
 
a)
Besichtigung von Erzeugerbetrieben,
 
b)
Besichtigung von Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieben,
 
c)
Besichtigung der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen,
 
d)
Untersuchung des Schlachtgeflügels im Erzeugerbetrieb und im Schlachtbetrieb vor der Schlachtung (Schlachtgeflügeluntersuchung),
 
e)
Untersuchung des geschlachteten oder erlegten Geflügels (Geflügelfleischuntersuchung),
 
f)
Überwachung der Hygiene,
 
g)
amtliche Probenahme,
 
h)
Kontrolle von Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
 
i)
Untersuchung von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch bei der Einfuhr und
 
j)
Führen von Listen, Tagebüchern, Erstellen von Statistiken oder Ähnlichem.

Die Unterweisungen gemäß Buchstabe b und d bis i hat ein amtlicher Tierarzt vorzunehmen.

(2) Das Staatsministerium für Soziales beauftragt ein Regierungspräsidium mit der Durchführung eines Lehrganges.

(3) Nehmen weniger als 20 Personen an einem Lehrgang teil, kann die Prüfungsbehörde entscheiden, dass der zweite Lehrgangsabschnitt gemäß Absatz 1 Nr. 2 in einem anderen Bundesland absolviert wird.

§ 3
Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss

(1) Das Staatsministerium für Soziales ist Prüfungsbehörde.

(2) Die Prüfung wird vor einem unabhängigen Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder einschlägige Fachtierärzte sein müssen und von der Prüfungsbehörde für die jeweiligen Prüfungen berufen werden. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

1.
ein Vertreter für die Ausbildungsstätten,
2.
ein Vertreter eines Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes, zu dessen Aufgaben die Überwachung eines Geflügelschlachtbetriebes gehört und
3.
ein Vertreter des Regierungspräsidiums als Vorsitzender.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltung nicht zulässig ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 4
Prüfung

(1) Die Prüfung erfolgt am Ende des Lehrgangs. Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss bestimmt und ist den Prüflingen rechtzeitig bekannt zu geben.

(2) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 und praktischen Fertigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben d bis j verfügt.

(3) Es sollen nicht mehr als drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Die Prüfung soll für jeden Prüfling im mündlichen Teil nicht länger als 20 Minuten und im praktischen Teil nicht länger als 30 Minuten dauern.

(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese soll insbesondere enthalten:

1.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
2.
die Namen der Prüflinge,
3.
die Prüfungsfragen,
4.
die Ergebnisse des mündlichen und praktischen Teils der Prüfung und
5.
die Feststellung über das Bestehen der Prüfung.
Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

Bewertung
lfd. Nr. Note = Leistung
1. „sehr gut – (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
2. „gut“ – (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
3. „befriedigend“ – (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
4. „ausreichend“ – (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. „mangelhaft“ – (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. „ungenügend“ – (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Aus den Einzelnoten, die von jedem Prüfer jeweils für den mündlichen und für den praktischen Teil vergeben werden, ist der auf zwei Dezimalstellen gerundete Durchschnitt zu berechnen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt für den mündlichen und für den praktischen Teil jeweils nicht schlechter als „4,50“ ist. Die Prüfung schließt mit der Bewertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ab.

(3) Nach bestandener Prüfung stellt das Staatsministerium für Soziales einen Befähigungsnachweis gemäß Anlage 1 aus.

(4) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wiederholungsprüfung darf nicht früher als vier Wochen nach der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.

§ 6
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis des mündlichen oder praktischen Teils der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, bewertet der Prüfungsausschuss die jeweilige Prüfungsleistung mit „ungenügend – (6,0)“.

(2) Von der Teilnahme am mündlichen oder praktischen Teil der Prüfung kann der Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf stört, durch den Prüfungsausschuss ausgeschlossen werden. Die jeweilige Prüfungsleistung ist in diesem Fall mit „ungenügend – (6,0)“ zu bewerten.

§ 7
Verhinderung, Rücktritt

(1) Bleibt der Prüfling dem mündlichen oder praktischen Teil der Prüfung fern oder tritt er von diesem zurück, erhält er die Note „ungenügend – (6,0)“.

(2) Genehmigt der Prüfungsausschuss das Fernbleiben oder den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige, nicht vom Prüfling zu vertretende Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist unverzüglich beim Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) Hat der Prüfling in Kenntnis eines wichtigen Grundes am mündlichen oder praktischen Teil der Prüfung teilgenommen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

§ 8
Nachprüfung

Bei Erlöschen des Befähigungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GFlKV kann dieser durch eine Nachprüfung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 GFlKV wiedererworben werden. §§ 1 und 3 bis 7 gelten entsprechend.

§ 9
Fortbildung

(1) Das Staatsministerium für Soziales bestimmt die für die Fortbildung nach § 4 Abs. 3 GFlKV zuständige Stelle.

(2) Die Fortbildung umfasst mindestens acht Stunden und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(3) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle stellt dem Geflügelfleischkontrolleur eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang gemäß Anlage 2 aus.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. November 2003

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 18, S. 907
    Fsn-Nr.: 608-6.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Dezember 2003

    Fassung gültig bis: 5. September 2009