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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 26.06.2004 bis 12.07.2014

Heilquellenverordnung

Vollzitat: Heilquellenverordnung vom 3. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 237), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die staatliche Anerkennung von Heilquellen
(Heilquellenverordnung)

Vom 3. Mai 2004

Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 423) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für die Entscheidung über die staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 46 Abs. 2 SächsWG ist die höhere Gesundheitsbehörde zuständig.

(2) Die staatliche Anerkennung einer Heilquelle ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Heilquelle bei der höheren Gesundheitsbehörde schriftlich zu beantragen.

(3) Vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung ist die Gemeinde, in deren Gebiet sich die Heilquelle befindet, durch die höhere Gesundheitsbehörde anzuhören.

(4) Die staatliche Anerkennung einer Heilquelle sowie deren Widerruf werden von der höheren Gesundheitsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

§ 2
Angaben und Unterlagen

(1) Dem Antrag sind die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.

(2) Der Antrag und die erforderlichen Angaben und Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2004

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Anlage
(zu § 2 Abs. 1)

1.
Allgemeine Angaben zur Quelle
 
a)
Bezeichnung des Eigentümers des Grundstücks, auf dem sich die Quelle befindet, Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer, Gemeinde,
 
b)
Bezeichnung der Heilquelle und
 
c)
Höhe in Metern über Normalhöhennull;
2.
Karten zur Lage der Heilquelle
 
a)
topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit Eintrag der Lage der Quelle und
 
b)
aktueller Flurkartenauszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster mit Eintrag der Lage der Quelle;
3.
Angaben zur wasserrechtlichen Nutzung
 
a)
Nachweis über die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 13 SächsWG beziehungsweise Bewilligung nach § 14 SächsWG ,
 
b)
Nutzungsberechtigter von Quelle sowie Grundstück (sofern nicht mit dem Eigentümer der Quelle identisch),
 
c)
Nachweis einer Einleitungserlaubnis nach § 7a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern Abwasser gemäß § 62 SächsWG eingeleitet wird;
4.
Angaben über die vorgesehene Nutzung als Heilquelle
 
a)
Therapieformen, zum Beispiel Bad, Trinkkur, Inhalation,
 
b)
Heil- und Gegenanzeigen und
 
c)
Zuordnung nach der Wirkung zu Arzneimitteln oder Medizinprodukten;
5.
Angaben über eine Nutzung zu anderen Zwecken, zum Beispiel als Mineralwasser;
6.
Angaben über die Beständigkeit der Mineralisation der Heilquelle (Qualität und Quantität der im Heilwasser enthaltenen Substanzen sowie der zeitliche Verlauf von Qualität und Quantität), insbesondere in Abhängigkeit von der jeweiligen Entnahmemenge sowie des dazugehörigen Wasserspiegels;
7.
Angaben zu technischen Einrichtungen für die Messung und Beobachtung der Heilquelle;
8.
Vorlage bereits bestehender Gutachten und Stellungnahmen über die geologische, hydrologische, quelltechnische und wasserwirtschaftliche Situation des Heilwasservorkommens, sofern diese nicht Bestandteil des wasserrechtlichen Verfahrens zur Nutzung der Quelle waren;
9.
Beschreibung der technischen Einrichtungen, die eine chemische oder physikalische Veränderung des Heilwassers zur Nutzung nach Nummer 4 oder 5 herbeiführen sollen;
10.
Heilwasseranalyse im Sinne der Ziffer 3.1.1 der Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten und Erholungsorten und Heilbrunnen in der Fassung vom 13. Oktober 1998 (11. Auflage) (herausgegeben vom Deutschen Heilbäderverband e. V. und vom Deutschen Tourismusverband e. V., zu beziehen über den Deutschen Tourismusverband e. V., Bertha-von-Suttner-Platz 13, 53111 Bonn), die als Heilquellenanalyse bei Heilbädern und Heilquellen-Kurbetrieben nicht älter als zehn Jahre sowie als Füllungsanalyse (Flaschenanalyse) bei Heilbrunnenbetrieben nicht älter als fünf Jahre sein darf. Ist die Heilwasseranalyse älter als zwei Jahre, ist zusätzlich das Ergebnis einer aktuellen Kontrollanalyse gemäß Ziffer 3.1.1.2 der oben angeführten Begriffsbestimmungen beizufügen.
11.
Nachweise über eine Herstellungserlaubnis nach § 13 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln ( Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2253) geändert worden ist sowie Angaben über eine arzneimittelrechtliche Zulassung nach § 21 Arzneimittelgesetz , soweit eine Herstellungserlaubnis oder eine Zulassung bereits vorliegen; wenn das Heilwasser als Medizinprodukt in den Verkehr gebracht wird, Nachweis der Anzeige nach § 25 des Gesetzes über Medizinprodukte ( Medizinproduktegesetz – MPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das durch Artikel 109 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
12.
Ergebnis der hygienischen Untersuchung des Heilwassers nach folgenden Maßgaben:
 
a)
bei Heilwässern zur Trinkkur durch mikrobiologische Untersuchung nach Anlage 3 der Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser ( Mineral- und Tafelwasser-Verordnung) vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Verordnung vom 3. März 2003 (BGBl. I S. 352) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung an der Quelle und am Ort der Abgabe; sofern der Ort der Abgabe zum Antragszeitpunkt noch nicht existiert, sind diese Untersuchungsergebnisse nachzureichen,
 
b)
bei Heilwässern zur Badekur durch chemische und mikrobiologische Untersuchung am Ort der Anwendung nach DIN 19643-1 „Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser“ (Ausgabe 1997-04), zu beziehen beim Deutschen Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin; sofern der Ort der Anwendung zum Antragszeitpunkt noch nicht existiert, sind diese Untersuchungsergebnisse nachzureichen;
13.
Gutachten
 
a)
medizinisch-balneologisches Gutachten zum Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit des Heilwassers, mit Angabe der Heil- und Gegenanzeigen,
wenn in dem Gutachten keine Aussagen über Heilanzeigen aufgrund von Erfahrungen gemacht werden können, Bezugnahme auf das Ergebnis einer klinischen Erprobung und
 
b)
hygienisches Gutachten des zuständigen Gesundheitsamtes.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 8, S. 237
    Fsn-Nr.: 612-3.22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Juni 2004

    Fassung gültig bis: 12. Juli 2014