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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen an Schulen

Vollzitat: VwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen an Schulen vom 10. Juni 2020 (MBl. SMK S. 115), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Sponsoring, Spenden, Werbung, Erhebungen, Wettbewerbe und den Warenverkauf an Schulen
(VwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen an Schulen)

Vom 10. Juni 2020

I.
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Fachschulen.

Über Sponsoring, Spenden, Werbung, Erhebungen, Wettbewerbe und den Warenverkauf an Schulen entscheidet der jeweilige Schulleiter, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.

II.
Begriffsbestimmungen

1.
Sponsoring ist die freiwillige Gewährung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, mit der unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden und der eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung gegenübersteht.
2.
Eine Spende ist die freiwillige Gewährung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, deren überwiegender Zweck die Förderung des Empfängers ist. Der Spende steht keine vertraglich vereinbarte Gegenleistung gegenüber.
3.
Eine Erhebung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist eine wissenschaftliche Untersuchung, bei der Daten durch Befragungen, Beobachtungen oder durch Experimente mittels Aufgabenstellung verarbeitet werden.

III.
Sponsoring

1.
Ein Sponsoringvertrag darf nur geschlossen werden, wenn
a)
die Erfüllung des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrages gefördert wird,
b)
eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit der Schule vom Sponsor nicht zu erwarten ist,
c)
der Anschein ausgeschlossen ist, dass
aa)
durch die Sponsoringleistung eine Entscheidung, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Sponsoring steht, beeinflusst werden soll, oder
bb)
mit der Entscheidung für einen bestimmten Sponsor eine Empfehlung der Schule zum Erwerb seiner Leistungen oder Waren verbunden ist, und
d)
eine Mitwirkung der Schule an Werbemaßnahmen nicht stattfindet.
2.
Soweit die sächliche Ausstattung der Schule betroffen ist, darf der Sponsoringvertrag nur mit Zustimmung des Schulträgers geschlossen werden. Im Übrigen sind der Schulträger und die Schulkonferenz über vereinbarte Sponsoringverträge zu informieren.
3.
Ein Sponsoringvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Die Laufzeit des Sponsoringvertrages soll zwei Jahre nicht überschreiten. Leistung und Gegenleistung sind genau zu bezeichnen. Die Gründe, die zur Entscheidung zugunsten eines bestimmten Sponsors geführt haben, sind aktenkundig zu machen.
4.
Politische, weltanschauliche und religiöse Organisationen sind als Sponsoren ausgeschlossen.
5.
Die Gegenleistung der Schule ist auf einen Hinweis auf die Unterstützung durch den Sponsor, zum Beispiel auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen oder in Ausstellungskatalogen, zu beschränken. Der Hinweis kann unter Verwendung des Namens, der Marke, des Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen.
6.
Im Übrigen gilt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zum Sponsoring in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen (VwV Sponsoring) vom 16. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1398), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 334), in der jeweils geltenden Fassung. Einer Einwilligung des Staatsministeriums für Kultus gemäß Ziffer V Nummer 4 Satz 1 VwV Sponsoring bedarf es nicht.

IV.
Spenden

Auf Spenden ist Ziffer III Nummer 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.

V.
Werbung

1.
Werbung an Schulen ist vorbehaltlich der Ziffer III und der Nummern 2 bis 4 nicht gestattet.
2.
Auf Veranstaltungen, die geeignet sind, den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wesentlich zu fördern und die nicht überwiegend kommerziellen, politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zielen dienen, kann durch Plakate oder sonstige Druckwerke hingewiesen werden.
3.
Werbung auf Schulhöfen, in Schulgebäuden oder in Schulsporthallen ist während der Unterrichtszeiten und anderer schulischer Veranstaltungen nicht zulässig. Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Schulträgers sind Werbemaßnahmen außerhalb dieser Zeiten für nichtschulische Veranstaltungen schriftlich beim Schulleiter zu beantragen. Der Schulleiter darf die Werbemaßnahme nur dann gestatten, wenn der Veranstalter schriftlich die Verkehrssicherungspflicht für die Werbeträger übernimmt.
4.
Die Informationsrechte der Berufsverbände und der Personalvertretungen sowie die Werbung in Schülerzeitungen werden durch diese Verwaltungsvorschrift nicht berührt.
5.
Die Werbung für gesundheits- oder jugendgefährdende Erzeugnisse, insbesondere Tabakwaren oder alko­holische Getränke, ist nicht gestattet.

VI.
Erhebungen

1.
Erhebungen an Schulen bedürfen, vorbehaltlich der Nummer 4, vor ihrer Durchführung der Zustimmung. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Erhebung ein erhebliches pädagogisches oder wissenschaftliches Interesse mit überwiegend schulischem Bezug zugrunde liegt. Bei Erhebungen, die durch Studenten im Rahmen der Schulpraktischen Studien durchgeführt werden, ist dieses Interesse gegeben. Die Belastung der Schule, der Schüler sowie der Lehrer muss zumutbar sein. Im Rahmen der Zustimmung wird geprüft, ob die Erhebung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. 2019 S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist.
2.
Für die Entscheidung über die Zustimmung ist zuständig
a)
das Staatsministerium für Kultus bei Erhebungen auf Veranlassung der OECD, der EU, des Bundes oder der Kultusministerkonferenz,
b)
der Schulleiter bei Erhebungen, die durch Studenten im Rahmen der Schulpraktischen Studien nur an seiner Schule durchgeführt werden, und
c)
das Landesamt für Schule und Bildung in allen übrigen Fällen.
3.
Der Projektträger hat seine wissenschaftliche Untersuchung nachvollziehbar zu beschreiben und seinem Antrag die in der Anlage aufgeführten Unterlagen beizufügen. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn informierte Einwilligungen gemäß Artikel 7 DSGVO dem Antrag beigefügt sind.
4.
Erhebungen, die von einer sächsischen Schulaufsichtsbehörde veranlasst wurden oder die von Schulträgern im Rahmen ihrer durch Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegten Aufgaben durchgeführt werden, sowie schulinterne Erhebungen bedürfen nicht der Zustimmung. Ungeachtet dessen müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dabei gewahrt werden.
5.
Die Teilnahme an Erhebungen, für die von einer sächsischen Schulaufsichtsbehörde die Teilnahme angeordnet wurde, ist für die Schule verpflichtend. Über die Teilnahme an sonstigen Erhebungen entscheidet der Schulleiter.
6.
Die Erhebung wird unter Verantwortung des Schulleiters organisiert. Er hat die durchgängige Anwesenheit eines Aufsicht führenden Lehrers während der Erhebung mit minderjährigen Schülern zu sichern.

VII.
Wettbewerbe

1.
Schulen können sich an Wettbewerben beteiligen, wenn dies die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages fördert.
2.
Eine Schule darf sich an einem Wettbewerb nicht beteiligen, wenn
a)
schulische Belange entgegenstehen,
b)
der Wettbewerb überwiegend kommerziellen Zwecken dient oder
c)
der Wettbewerb mit Werbung für politische, weltanschauliche oder religiöse Organisationen verbunden ist.
3.
Die Anfertigung von Wettbewerbsarbeiten im Unterricht ist nur zulässig, wenn sie sich im Rahmen der Ziele und Inhalte der Lehrpläne halten.

VIII.
Warenverkauf

1.
Der Warenverkauf an Schulen ist nicht gestattet.
2.
Nummer 1 gilt nicht in Mensen und Cafeterien sowie für einfache Speisen und Lebensmittel. Der Vertrieb von Tabakwaren und alkoholischen Getränken ist nicht gestattet.
3.
Der Schulleiter kann den Warenverkauf gestatten, wenn er überwiegend gemeinnützigen, mildtätigen oder kulturellen Zwecken dient, im Rahmen von Schulfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt oder Waren einer Schülerfirma verkauft werden sollen.

IX.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Sponsoring, Werbung, Spenden, Erhebungen, Wettbewerbe und den Warenverkauf an Schulen (VwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen an Schulen) vom 23. Juli 2008 (MBl. SMK S. 354), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. Juni 2015 (MBl. SMK S. 252) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlage
(zu Ziffer VI Nummer 3)

Von dem Projektträger beizufügende Unterlagen:

1.
eine nachvollziehbare Darstellung der wissenschaft­lichen Untersuchung mit Angaben über
a)
die auftraggebende Stelle sowie die durchführende natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet,
b)
die Art und Weise der Durchführung der Erhebung, den Zweck der wissenschaftlichen Untersuchung sowie die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien der betroffenen Personen, deren Daten verarbeitet werden, einschließlich Angaben zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung,
c)
den zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme der Schulleiter, Schüler sowie deren Personensorgeberechtigten, der Lehrer und des sonstigen Personals;
2.
eine Liste der für die Teilnahme an der Erhebung vorgesehenen Schulen (Schulstichprobe);
3.
ein Zeitplan über den Ablauf der Erhebung;
4.
eine Begründung für die Durchführung der wissenschaftlichen Untersuchung im Freistaat Sachsen, wenn der Projektträger nicht dort seinen Sitz hat;
5.
Entwürfe von Informationsschreiben für die Schulleiter und den zu befragenden Personenkreis, bei minderjährigen Schülern einschließlich Anschreiben an die Personensorgeberechtigten nebst vorformulierter Einwilligungserklärung und Information gemäß Artikel 13 DSGVO;
6.
je ein Muster der Erhebungsinstrumente, zum Beispiel Fragebogen, Leitfäden.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2020 Nr. 7, S. 115
    Fsn-Nr.: 710-V20.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2020