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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.07.1998 bis 31.08.1998

Sächsische Zulassungszahlenverordnung 1998/1999

Vollzitat: Sächsische Zulassungszahlenverordnung 1998/1999 vom 24. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 284), die durch die Verordnung vom 1. September 1998 (SächsGVBl. S. 493) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen
im Studienjahr 1998/1999
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 1998/1999 – SächsZZVO 1998/1999)

Vom 24. Juni 1998

Aufgrund von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462) wird nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) Für die in der Anlage genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 1998/1999 Zahlen der höchstens aufzunehmen­ den Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage. Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 1998/1999 aufgenommen, wenn die Anlage keine Zulassungszahlen zum Sommersemester (SS) 1999 ausweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg zum Sommersemester 1999 Studienanfänger zugelassen, wenn die Zahl der Studienanfänger zum WS 1998/1999 die festgesetzten Zulassungszahlen nicht erreicht.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden Studienanfänger an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH) im berufsbegleitenden Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik und an der Westsächsischen Hochschule Zwickau (FH) im Studiengang Pflegemanagement sowie im Aufbaustudiengang Wirtschaftsingenieurwesen nur zum SS 1999 aufgenommen.

(4) Am Internationalen Hochschulinstitut Zittau werden nur Bewerber zugelassen, die ein universitäres Vordiplom abgelegt oder einen vergleichbaren Ausbildungsstand erreicht haben. Im übrigen gilt Absatz 1.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerber,
die nicht Studienanfänger sind

(1) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge werden für das Wintersemester 1998/1999 und das Sommersemester 1999 Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester). Ausgenommen sind die Studiengänge Biologie, Biochemie, Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaft an der Universität Leipzig.

(2) Die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester entsprechen den für den jeweiligen Studiengang in der Anlage festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfänger. Abweichend von Satz 1 werden die Auffüllgrenzen in klinischen Semestern im Studiengang Medizin an der Universität Leipzig auf 400 festgesetzt; die Auffüllgrenzen in klinischen Semestern im Studiengang Zahnmedizin .an der Technischen Universität Dresden werden auf 60 festgesetzt.

(3) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters unter der Auffüllgrenze liegt. Bei der Ermittlung der Zahl der aufzunehmenden Bewerber sind die Studentenzahlen des jeweils vorausgegangenen Studienjahres (zwei Fachsemester) zugrunde zu legen.

(4) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden im Studienjahr 1998/99 nicht aufgenommen

1.
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH) im Studiengang Medienmanagement;
2.
an der Westsächsischen Hochschule Zwickau (FH) in den Studiengängen
a)
Recycling- und Baumaschinen
b)
Außenwirtschaft (Aufbaustudiengang)
c)
Medienwirtschaft (Aufbaustudiengang);
3.
an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Sozialwesen Zittau/Görlitz (FH) im Studiengang Marketing Elektrotechnik/Elektronik.

(5) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium in ein fünftes oder höheres Fachsemester nicht aufgenommen

1.
an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg im Studiengang Geoökologie;
2.
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH) im Studiengang Gebäudetechnik;
3.
an der Hochschule für Technik. Wirtschaft und Sozialwesen Zittau/Görlitz (FH) in den Studiengängen
a)
Kommunikationspsychologie
b)
Kultur und Management
c)
Mechatronik
d)
Übersetzen (Englisch/Tschechisch);
4.
an der Westsächsischen Hochschule Zwickau (FH) in den Studiengängen
a)
Umwelttechnik und Recycling
b)
Wirtschaftsingenieurwesen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Dresden, den 24. Juni 1998

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 11, S. 284
    Fsn-Nr.: 711-7.5:1998

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 1998

    Fassung gültig bis: 31. August 1998