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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Mobile-Endgeräte-Förderverordnung

Vollzitat: Mobile-Endgeräte-Förderverordnung vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 365)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zuweisungen zur Verbesserung der Ausstattung mit mobilen Endgeräten und zur Unterstützung des digitalisierten Fernunterrichts
(Mobile-Endgeräte-Förderverordnung – MobilEndFöVO)

Vom 15. Juli 2020

Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Zweckbestimmung

(1) 1Zur Aufrechterhaltung und Stärkung der Bildungsinfrastruktur während der Corona-Pandemie werden nach Maßgabe dieser Verordnung pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen gewährt. 2Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht.

(2) 1Die Zuweisungen dienen der Unterstützung des digitalen Fernunterrichts. 2Hierzu sollen die mobilen Endgeräte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 leihweise Schülern zur Verfügung gestellt werden, soweit es einen besonderen Bedarf aus Sicht der Schulen zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt, die das Erreichen der Unterrichtsziele gefährden.

§ 2
Gegenstand der Zuweisung

(1) Die Zuweisungen werden gewährt für:

1.
schulgebundene mobile Endgeräte einschließlich der Ersteinrichtung und des zum Betrieb erforderlichen Zubehörs,
2.
die zur Erstellung der Online-Lehrangebote und Gestaltung von Medien für digitale Unterrichtsformen benötigten technischen Werkzeuge wie Aufnahmetechnik und Software sowie einschließlich notwendiger Ausgaben für Schulungen.

(2) Nicht zuweisungsfähig sind

1.
Ausgaben für internetfähige Mobiltelefone,
2.
Ausgaben für die Wartung und den Betrieb.

§ 3
Zuweisungsempfänger

Zuweisungen können gewährt werden an:

1.
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Träger genehmigter Ersatzschulen, die bezuschusst werden gemäß den §§ 13 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.

§ 4
Zuweisungsvoraussetzungen

(1) Eine Zuweisung erfolgt nur für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 16. März 2020 begonnen worden ist.

(2) Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln und eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.

(3) Der Zuweisungsempfänger hat sicherzustellen, dass die mit dieser Zuweisung getätigten Investitionen in die Infrastruktur integriert werden können, welche gefördert worden ist durch die RL Digitale Schulen vom 21. Mai 2019 (­SächsABl. S. 839), die durch Ziffer I der Richtlinie vom 7. Januar 2020 (SächsABl. S. 61) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Finanzierung regionaler und landesweiter Projekte zur Digitalisierung des Schulwesens vom 27. August 2019 (SächsABl. S. 1309), die durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 2020 (SächsABl. S. 61) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385).

§ 5
Berechnung der Zuweisungen

(1) Der Anteil eines Zuweisungsempfängers an den für Zuweisungen vorgesehenen Haushaltsmitteln bestimmt sich nach dem Verhältnis der Gesamtschülerzahl des Zuweisungsempfängers zur Gesamtschülerzahl im Freistaat Sachsen.

(2) Die Gesamtschülerzahlen nach Absatz 1 werden auf Grund der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2019/2020 ermittelt.

§ 6
Verfahren

(1) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist.

(2) Anträge sind bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung elektronisch bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – einzureichen (www.sab.sachsen.de).

(3) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung durch Bescheid fest und zahlt diese an den Zuweisungsempfänger unverzüglich aus.

(4) 1Die Zuweisungsempfänger haben die Zuweisung zweckentsprechend zu verwenden. 2Eine nicht zweckentsprechende Verwendung ist der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für zurückgezahlte oder nicht in Anspruch genommene Zuweisungen eine von § 4 abweichende Verteilung festlegen.

(6) Die Zuweisungsempfänger legen der Bewilligungsstelle spätestens zum 30. November 2020 einen Verwendungsnachweis vor.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 22, S. 365
    Fsn-Nr.: 710-1.95

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Juli 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2020