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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und zur Vertretung des Freistaates Sachsen bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und zur Vertretung des Freistaates Sachsen bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 369), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und zur Vertretung des Freistaates Sachsen bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Vom 27. April 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 11. Juli 2009

Es wird verordnet aufgrund von:

  1. § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BeamtenrechtsrahmengesetzBRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 und 9 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266),
  2. § 126 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615):

§ 1
Erlaß von Widerspruchsbescheiden

(1) Über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 54 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entscheidet die nächsthöhere Behörde.

(2) Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde). 1

§ 2
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Freistaat Sachsen durch die Behörde vertreten, die nach § 1 zur Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

§ 3
Vorbehaltsklauseln

Den obersten Dienstbehörden bleibt vorbehalten, die Befugnisse nach den §§ 1 und 2 selbst auszuüben.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 27. April 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 21, S. 369
    Fsn-Nr.: 240-2.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juli 2009

    Fassung gültig bis: 13. März 2013