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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung, die Unterrichtsorganisation und zum Ablauf des Schuljahres 2020/2021 (VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2020/2021)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung, die Unterrichtsorganisation und zum Ablauf des Schuljahres 2020/2021 (VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2020/2021) vom 18. September 2020 (MBl. SMK S. 257)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung, die Unterrichtsorganisation und zum Ablauf des Schuljahres 2020/2021
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2020/2021)

Vom 18. September 2020

I.

Die VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2020/2021 vom 17. April 2020 (MBl. SMK S. 52, 101) wird wie folgt geändert:

1.
Teil C Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
Realschulabschluss
Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 31. Mai 2021 28. Juni 2021
Deutsch und Sorbisch  2. Juni 2021 30. Juni 2021
Mathematik  4. Juni 2021  2. Juli 2021
Biologie  8. Juni 2021  6. Juli 2021
Chemie  9. Juni 2021  7. Juli 2021
Physik  9. Juni 2021  7. Juli 2021“
2.
Teil C Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Bis zum 12. Oktober 2020 sollen Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 55a Absatz 2 Satz 2 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gestellt werden.“
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Das Landesamt für Schule und Bildung beruft die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bis zum 9. Oktober 2020 und benennt den Prüfungsausschuss für den Erwerb des französischen Baccalauréat gemäß § 67 Absatz 6 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage 5 zur Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bis zum 21. April 2021.“
3.
Dem Teil C Ziffer V wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4.
Für Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 27 Absatz 4 Satz 3 der Schulordnung Gymnasien Abi­turprüfung gilt Teil C Ziffer IV Nummer 2 entsprechend.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 18. September 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2020 Nr. 10, S. 257
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Oktober 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    2. Juni 2022