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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Aktualisierung von Schulordnungen berufsbildender Schularten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Aktualisierung von Schulordnungen berufsbildender Schularten vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Aktualisierung von Schulordnungen berufsbildender Schularten

Vom 9. September 2020

Es verordnen auf Grund

des § 34 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3 sowie des § 62 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, sowie des § 20 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, das Staatsministerium für Kultus und
des § 62 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Berufsschule

Die Schulordnung Berufsschule vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags wirkt die Berufsschule im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben sowie bei der Durchführung der Abschlussprüfung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), in der jeweils geltenden Fassung, und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit.“
2.
§ 7 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung des Anzumeldenden und bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“
3.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nicht mehr Berufsschulpflichtige, die ein erweitertes Bildungsangebot gemäß § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes wahrnehmen möchten, können aufgenommen werden, wenn dieses erweiterte Bildungsangebot durchgeführt werden soll
1.
im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 309 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
im Auftrag eines anderen Bildungsträgers oder
3.
auf der Grundlage von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Aufnahme setzt voraus, dass für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots ausreichende personelle und sächliche Mittel vorhanden sind. Für das erweiterte Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit dem nicht mehr Berufsschulpflichtigen vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.“
4.
In § 9 wird die Angabe „17. November 2016 (SächsGVBl. S. 590)“ durch die Angabe „25. September 2018 (SächsGVBl. S. 611)“ ersetzt.
5.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Kann aus zwingenden Gründen Unterricht in einzelnen Fächern oder Lernfeldern nicht oder nur teilweise erteilt werden, kann anstelle dieser Fächer oder Lernfelder im gleichen Umfang Unterricht in einem anderen, vorrangig gesellschaftswissenschaftlichen Fach erteilt werden.“
6.
§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
in keinem Fach oder Lernfeld der Stundentafel die Zeugnisnote ‚ungenügend‘ erteilt wurde und“.
7.
In § 13 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7, § 15 Absatz 1 sowie in § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „§ 42m“ durch die Angabe „§ 42r“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

Die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999, S. 16), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe b wird aufgehoben.
b)
Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.
2.
§ 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung des Anzumeldenden und bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“
3.
§ 30 Absatz 3 wird aufgehoben.
4.
In § 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wird das Wort „Datenverarbeitungstechnik“ und das folgende Komma gestrichen.
5.
In § 38 Absatz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1 Nummer“ die Angabe „3“ und ein Komma eingefügt.
6.
In § 46 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 11 Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 25“ und die Angabe „18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ durch die Angabe „21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Schulordnung Fachschule

Die Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (SächsGVBl. S. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung des Anzumeldenden und bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“
b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)“ durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840)“ ersetzt.
c)
Es wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Nicht mehr Berufsschulpflichtige, die ein erweitertes Bildungsangebot gemäß § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes wahrnehmen möchten, können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen für den jeweiligen Fachbereich erfüllen und das erweitere Bildungsangebot durchgeführt werden soll
1.
im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 309 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
im Auftrag eines anderen Bildungsträgers oder
3.
auf der Grundlage von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Aufnahme setzt voraus, dass ausreichende personelle und sächliche Mittel für die Durchführung des erweiterten Bildungsangebots vorhanden sind. Für das erweiterte Bildungsangebot werden die mit dem Maßnahmeträger oder die mit dem nicht mehr Berufsschulpflichtigen vertraglich vereinbarten Entgelte erhoben.“
2.
In § 45 Absatz 1 wird die Angabe „26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242)“ durch die Angabe „23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422)“ ersetzt.
3.
In § 53 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „(MBl. SMK S. 154)“ und dem Komma das Wort „zuletzt“ eingefügt und es wird die Angabe „11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)“ durch die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385),“ ersetzt.
4.
In § 104 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 3“ durch die Angabe „Artikel 38“ und es wird die Angabe „15. Februar 2018 (SächsGVBl. S. 48)“ durch die Angabe „26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung

§ 4 Absatz 3 der Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung vom 30. April 2019 (SächsGVBl. S. 326) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
2.
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

§ 69 Absatz 2 der Schulordnung Berufsfachschule vom 21. Februar 2020 (SächsGVBl. S. 50) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 34 Absatz“ die Angabe „2, 3 und“ eingefügt.
2.
Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
an der Berufsfachschule für Pflegeberufe die §§ 4, 5 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5, § 6 Absatz 6, die §§ 16, 17, § 19 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 71 Absatz 2 sowie während des Prüfungsverfahrens § 13 und“.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 1 und 4 treten mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.

Dresden, den 9. September 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 30, S. 531
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Oktober 2020