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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Kinderbetreuungsfinanzierung Bund

Vollzitat: Förderrichtlinie Kinderbetreuungsfinanzierung Bund vom 8. Oktober 2020 (SächsABl. S. 1254), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. Juni 2023 (SächsABl. S. 964) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ des Bundes
(Förderrichtlinie Kinderbetreuungsfinanzierung Bund – FöriKiB)

Vom 8. Oktober 2020

[zuletzt geändert durch RL vom 29. Juni 2023 (SächsABl. S. 964)
mit Wirkung ab 30. Juni 2023]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
In den Jahren 2020 und 2021 gewährt der Bund den Ländern im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“. Zur Umsetzung dieses Programms gewährt der Freistaat Sachsen im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind und nach dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 136) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
2.
Zweck der Zuwendungen ist die Unterstützung der sächsischen Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung nach den §§ 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nach den §§ 3, 11 und 13 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Zweck der Zuwendung ist außerdem die Generierung eines positiven konjunkturellen Effektes zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation und zur Überwindung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Zu diesem Zweck sollen mit der Förderung aus dieser Richtlinie Nachfrageeffekte nach Produkten und Dienstleistungen insbesondere der regionalen Bauwirtschaft erzielt werden.
3.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen an Gebäuden und Außenanlagen sowie Ausstattungsinvestitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Außerdem sind Investitionen zur Schaffung und Umsetzung von Hygiene- und Raumkonzepten im Umgang mit der Corona-Pandemie und die Einrichtung von Küchen im Sinne einer Stärkung der Gesundheits- und Ernährungsbildung förderfähig.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte (Erstempfänger).
2.
Die Landkreise können die Zuwendung an kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen (Letztempfänger) weiterleiten.
3.
Die Kreisfreien Städte können die Zuwendung an freie Träger von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (Letztempfänger) weiterleiten.
4.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Weiterleitung der Zuwendung auch an Grundstückseigentümer oder an am Grundstück dinglich Berechtigte erfolgen, die nicht Träger der Kindertageseinrichtung sind oder nicht die Zulassung für eine Kindertagespflegestelle haben, soweit das betroffene Grundstück mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung unkündbar und ausschließlich zum Zweck des Betriebes der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle gemäß des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen an den entsprechenden Träger oder die Kindertagespflegestelle vermietet oder verpachtet ist.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Maßnahmen sind nur zuwendungsfähig, soweit diese der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder von 0 Jahren bis zum Schuleinritt dienen. Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieser Richtlinie sind Betreuungsplätze, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen.
2.
Eine Förderung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder Erbbauberechtigter des betroffenen Grundstücks ist. Als Nachweis der Eigentumsverhältnisse ist durch den Antragsteller ein aktueller Grundbuchauszug sowie bei Erbbaurechtsverhältnissen zusätzlich der vollständige Erbbaurechtsvertrag vorzulegen. Ausnahmsweise kann der Antragsteller gefördert werden, wenn diesem ein Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstück in Form eines Miet- oder Pachtvertrages mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist eingeräumt ist.
3.
Um eine Doppelförderung zu vermeiden, kann eine Zuwendung nach dieser Richtlinie nur gewährt werden, wenn der zuwendungsfähige Teil der Vorhaben nicht bereits aus einem anderen Förderprogramm finanziert wird. Darüber hinaus ist eine gleichzeitige Finanzierung der geförderten Maßnahmen mit anderen Bundesmitteln auf der Grundlage von Artikel 104b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist, unzulässig.
4.
Eine Förderung wird nur gewährt für Maßnahmen, mit denen nicht vor dem 1. Januar 2020 begonnen worden ist und bei denen eine vollständige Abnahme aller beantragten und förderfähigen Lieferungen und Bauleistungen bis zum 31. Dezember 2023 gesichert erscheint. Zudem muss mit der Maßnahme spätestens bis 31. Dezember 2022 durch Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages begonnen werden.
5.
Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder gemäß Nummer 1.3 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) gilt ab dem 1. Januar 2020 als zugelassen.
6.
Als Maßnahme förderfähig sind auch selbständige Bauabschnitte einer Gesamtmaßnahme. Nummer 3 gilt in diesem Fall bezogen auf den selbständigen Bauabschnitt.
7.
Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn diese bei kommunalen Letztempfängern mindestens 10 000 Euro, bei anderen Letztempfängern mindestens 4 500 Euro betragen.
8.
Bei Neu- und Ersatzneubauten von Kindertageseinrichtungen soll die Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 31. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigt werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart: Projektförderung
2.
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
3.
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Mittel nach § 13 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen können zur Deckung des Eigenanteils des Letztempfängers verwendet werden.
4.
Bemessungsgrundlage sind die beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben. Hierzu zählen insbesondere erforderliche Ausgaben für
a)
Grunderwerb, soweit dieser in unmittelbarem Bezug zu einer nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Baumaßnahme steht,
b)
Baumaßnahmen, einschließlich dem Rückbau, die Beräumung und die Sicherung sowie vorbereitende Arbeiten und die digitale Infrastruktur im Gebäude,
c)
bauliche Maßnahmen zum Radonschutz,
d)
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,
e)
digitale Endgeräte zur Verwendung durch das pädagogische Fachpersonal,
f)
im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme anfallende, angemessene Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen,
g)
Projektsteuerungsleistungen.
5.
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers,
b)
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Vorsteuer abziehbar sind,
c)
Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
d)
Ausgaben für den Betrieb,
e)
Ausgaben für Kapitalbeschaffung und Zwischenfinanzierung,
f)
Ausgaben für Leistungen, die außerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes erbracht wurden.

VI.
Antragsverfahren

1.
Die verfügbaren Fördermittel werden als Antragsbudgets auf die Landkreise und Kreisfreien Städte wie folgt aufgeteilt:
Aufteilung Fördermittel
Kinderzahlen Gesamtbudget (in Euro)
Kinderzahlen Gesamtbudget
(in Euro)
Kreisfreier Raum 103 070 18 983 487
Chemnitz, Stadt  15 860  2 921 103
Dresden, Stadt  41 770  7 693 221
Leipzig, Stadt  45 440  8 369 163
Kreisangehöriger Raum 157 410 28 991 857
Bautzen  18 310  3 372 345
Erzgebirgskreis  18 910  3 482 854
Görlitz  14 230  2 620 889
Leipzig  15 980  2 943 205
Meißen  14 490  2 668 776
Mittelsachsen  17 560  3 234 210
Nordsachsen  12 120  2 232 268
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge  15 630  2 878 742
Vogtlandkreis  12 370  2 278 313
Zwickau  17 810  3 280 255
2.
Die kommunalen und freien Träger von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen melden die zur Förderung in Frage kommenden Einzelmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2020 an den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige Kreisfreie Stadt auf durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Vordrucken oder über ein von dieser vorgegebenes technisches System.
3.
Die Meldung enthält insbesondere
a)
eine Beschreibung der beabsichtigten Investitionsmaßnahme,
b)
Angaben zur voraussichtlichen Höhe der Gesamtausgaben der Maßnahme,
c)
Angaben zur erforderlichen Zuwendung,
d)
Angaben zum Gesamtfinanzierungsplan,
e)
Angaben zum geplanten Beginn und zum Abschluss der beantragten Maßnahme,
f)
die Anzahl der geschaffenen oder erhaltenen Betreuungsplätze, getrennt nach neuen und gesicherten Plätzen für Kinder unter drei Jahren und Plätzen für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt,
g)
im Falle des Erhalts von Betreuungsplätzen Angaben zu den Gründen, warum diese ohne die beantragte Investition wegfallen würden.
4.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte plausibilisieren und priorisieren alle vorgelegten Meldungen.
5.
Bis zum 13. März 2021 übermitteln die Landkreise und Kreisfreien Städte der Bewilligungsbehörde einen Maßnahmeplan einschließlich förderfähiger Ersatzmaßnahmen auf durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Vordrucken oder über ein von dieser vorgegebenes technisches System. Der Maßnahmeplan gilt als Antrag.
6.
Alle Anträge sollen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Mai 2021, entschieden werden.
7.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte berichten der Bewilligungsbehörde regelmäßig zu den von dieser vorgegebenen Terminen über die Umsetzung des Maßnahmeplanes. Inhalt der Berichte ist insbesondere
a)
Datum des Beginns der jeweiligen Einzelmaßnahme,
b)
voraussichtlicher Abschluss der Einzelmaßnahme,
c)
Höhe der mit der Einzelmaßnahme zweckentsprechend verwendeten Fördermittel,
d)
mögliche Mehr- oder Minderbedarfe für die Einzelmaßnahme,
e)
der Hinzutritt von Ersatzmaßnahmen, die bereits Bestandteil des Maßnahmeplanes sind.
8.
Die Beteiligung des Sächsischen Immobilien- und Baumanagements ist unter Beachtung der Regelungen gemäß Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder gemäß Nummer 6.1 Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nicht erforderlich.
9.
Im Rahmen der Priorisierung von Maßnahmen für die Antragstellung nach Nummer 4 sollen seitens der Landkreise vorliegende positive Beschlüsse der LEADER-Aktionsgruppe einbezogen werden.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
2.
Die Bewilligungsbehörde erlässt auf Basis des eingereichten Maßnahmeplanes einen Zuwendungsbescheid je Landkreis oder Kreisfreier Stadt. In diesem sind unter anderem die Regelungen für die Weiterleitung der Zuwendung an die Letztempfänger, die Verwendung, die Prüfung der Zuwendung und Meldungen zur Verwendung der Bundesmittel festzulegen. Anträge sind von der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Mai 2021 zu entscheiden.
3.
Die Bewilligungsbehörde kann eine von Ziffer VI Nummer 1 abweichende Budgetverteilung zwischen Landkreisen und Kreisfreien Städten festlegen, um eine vollständige Inanspruchnahme aller Bundesmittel zu erreichen.
4.
Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
5.
Die Letztempfänger der Zuwendung reichen ihre Verwendungsnachweise beim Landkreis oder bei der Kreisfreien Stadt gemäß Nummer 6.2 bis 6.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (kommunale Träger) oder gemäß Nummer 6.2 bis 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (freie Träger und Kindertagespflegestellen) innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Einzelmaßnahme ein. Die Landkreise und Kreisfreien Städte prüfen die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der weitergeleiteten Zuwendungen in eigener Zuständigkeit.
6.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte haben der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes mittels Formblatt einen einfachen Verwendungsnachweis, gegliedert nach Einzelmaßnahmen, vorzulegen.
7.
Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen an die Kreisfreien Städte, soweit diese selbst Maßnahmeträger sind, ist die Bewilligungsbehörde zuständig.
8.
Die Zuwendungsempfänger haben darauf hinzuweisen, dass die betreffende Maßnahme durch die Bundesregierung aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages gefördert worden ist. § 44a der Sächsischen Haushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.
9.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschließlich deren Anlagen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 8. Oktober 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 44, S. 1254
    Fsn-Nr.: 5581-V20.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2023