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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der RL Corona-Härtefälle Kultur

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der RL Corona-Härtefälle Kultur vom 13. November 2020 (SächsABl. S. 1355)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der RL Corona-Härtefälle Kultur

Vom 13. November 2020

I.

Die RL Corona-Härtefälle Kultur vom 25. Juni 2020 (SächsABl. S. 768) wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer II Satz 2 werden die Wörter „des Jahres 2020“ durch die Wörter „der Jahre 2020 und 2021“ ersetzt.
2.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „juristische Personen des Privatrechts ohne anerkannte Gemeinnützigkeit“ die Wörter „sowie Unternehmen des Privatrechts in Form von Personengesellschaften“ eingefügt.
b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4.
Zuwendungen können auch Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik erhalten, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind, sofern der Betrieb einer kulturellen Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist, die Spielstätte mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr vorweisen kann (Nachweis anhand des Jahresprogramms 2019), die Veranstaltungen allgemein öffentlich zugänglich sind und die Spielstätte maximal 2 000 Besucherplätze (sitzend/stehend) hat.“
c)
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.
3.
In Ziffer IV Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 2020“ durch die Wörter „in den Jahren 2020 und 2021“ ersetzt.
4.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „einmaligen“ gestrichen.
b)
Der Nummer 2 wird nach der Angabe „10 000 Euro“ das Wort „jährlich“ angefügt.
c)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „50 000 Euro“ das Wort „jährlich“ eingefügt.
5.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „Nummer 2“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
6.
In Ziffer VII wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 13. November 2020

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 49, S. 1355
    Fsn-Nr.: 5571

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. November 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2022