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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Kontrolle der Paratuberkulose in Sachsen

Vollzitat: Änderung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Kontrolle der Paratuberkulose in Sachsen vom 29. November 2019 (SächsABl. 2020 S. 82)

Änderung des Programms
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Kontrolle der Paratuberkulose in Sachsen

Vom 29. November 2019

Artikel 1

Das Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Kontrolle der Paratuberkulose in Sachsen vom 18. September 2014 (SächsABl. 2015 Nr. 2, S. 36) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 wird neu gefasst:
2. Kosten
Die Kosten trägt der Tierhalter. Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich gemäß den einschlägigen Beihilfesatzungen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz beteiligt sich gemäß § 32 Abs. 3 SächsAGTierGesG.“
2.
Anhang B Nummer 2 wird neu gefasst:
2. Teilnahme am Programm und Verfahrensweise
Die Teilnahme am Programm ist freiwillig. Zur Untersuchung geeignete verendete Schafe und Ziegen können vom Tierbesitzer zur Sektion an die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen gebracht werden. Bei mehr als einem Tierkörper ist eine Rücksprache mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst erforderlich.
In Ergänzung der pathologisch-anatomischen und labordiagnostischen Untersuchungen zur Abklärung der Krankheitsursachen wird bei über 24 Monate alten Schafen und Ziegen eine gezielte histologische Untersuchung des Dünndarmes auf Paratuberkulose vorgenommen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, nach Absprache mit dem Schaf- und Ziegengesundheitsdienst mittels serologischer Untersuchungen, Kotuntersuchungen und Umgebungsuntersuchungen die Verbreitung der Paratuberkulose im Bestand einzuschätzen.
Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen teilt die Befunde dem Tierbesitzer, dem zuständigen Schaf- und Ziegengesundheitsdienst, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt und dem betreuenden Tierarzt mit. Die Bestimmungen zur Meldepflicht der Paratuberkulose bleiben unberührt. Der Schaf- und Ziegengesundheitsdienst wertet die Untersuchungsergebnisse am Jahresende aus.“

Artikel 2

Die Änderung des Programms tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 29. November 2019

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Stephan Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr. Hans Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 4, S. 82
    Fsn-Nr.: 634

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2020