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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 25.12.2020 bis 06.10.2022

FRL Hilfen Land- und Forstwirtschaft

Vollzitat: FRL Hilfen Land- und Forstwirtschaft vom 10. Dezember 2020 (SächsABl. S. 1465), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1095) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Gewährung von Hilfen für Schäden infolge von Naturkatastrophen und gleichgestellten widrigen Witterungsverhältnissen
(FRL Hilfen Land- und Forstwirtschaft)

Vom 10. Dezember 2020

I.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungszweck ist eine Unterstützung bei der Bewältigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen und Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47). Durch menschliches Versagen unmittelbar verursachte Ereignisse gelten nicht als Schaden im Sinne dieser Richtlinie.
3.
Die Regelungen dieser Förderrichtlinie finden Anwendung, wenn das Kabinett nach einer Vorlage des Staatsministeriums des Innern beziehungsweise bei einem auf die Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur beschränkten Ereignis des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft festgestellt hat, dass ein Elementarschadensereignis im Sinne von Nummer 2 vorliegt und dass Hilfen nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.
Zuwendungen an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie der Forstwirtschaft werden, soweit es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden Bestimmungen oder deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a)
der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 29. Juni 2015 (Nationale Rahmenrichtlinie), die auf der Grundlage der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 – 2020 (Agrarrahmen; ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) ergangen ist und per Beschluss der Europäischen Kommission vom 29. Juni 2015 (SA.40354 (2014/N)) genehmigt wurde,
b)
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51I vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
c)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) verlängert worden ist.
Jede Einzelbeihilfe von über 60 000 Euro bei Beihilfeempfängern der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie von über 500 000 Euro bei Beihilfeempfängern der Forstwirtschaft ist gemäß Rn. 128 des Agrarrahmens zu veröffentlichen.
5.
Zuwendungen an Unternehmen der Fischerei und Aquakultur werden, soweit es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden Bestimmungen sowie deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
a)
der Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor, die auf der Grundlage der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien, ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1) ergangen ist und per Beschluss der Europäischen Kommission vom 1. März 2018 (SA.49069 (2017/N)) genehmigt wurde,
b)
der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist.
Jede Einzelbeihilfe an Unternehmen der Fischerei und Aquakultur von über 30 000 Euro ist nach Rn. 69 der Leitlinien zu veröffentlichen.
6.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
7.
Unternehmen in Schwierigkeiten1 sind von einer Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen ausgeschlossen, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadensereignis zurückzuführen.
8.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache Gegenstände oder bauliche Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen oder Wirtschaftswege beschädigt oder zerstört wurden oder verlorengingen. Gefördert werden ferner Einkommensminderungen, -verluste und Wiederherstellungskosten im Sinne von Ziffer V Nummer 3.

III.
Begünstigte

1.
Begünstigte der Zuwendung sind Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe,
a)
die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich der Imkerei und Wanderschäferei tätig sind,
b)
die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur tätig sind,
c)
die in der Forstwirtschaft tätig sind.
2.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
3.
Als Unternehmen der Forstwirtschaft gelten auch forstliche Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie private und körperschaftliche Waldbesitzer.
4.
Nicht gefördert werden Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, erhalten oder erhielten.
5.
Begünstigte nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe b müssen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischerei Politik (GFP) über einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung wahren. Verstoßen die Begünstigten innerhalb dieses Zeitraumes gegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hat er die Zuwendungen in voller Höhe zurückzuzahlen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Hilfen werden zum (Teil-)Ausgleich von Schäden gewährt, die unmittelbar kausal durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden.
2.
Als Naturkatastrophen gelten Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane und Flächenbrände natürlichen Ursprungs.
3.
Beihilfen für Schäden infolge von Naturkatastrophen werden für forstwirtschaftliche Unternehmen nur gewährt, wenn mindestens 20 Prozent des forstwirtschaftlichen Potenzials des betreffenden forstwirtschaftlichen Unternehmens zerstört wurde.
4.
Naturkatastrophen gleichgestellt sind im Bereich der Land- und Forstwirtschaft widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle, nicht Orkanstärke erreichende Stürme und Dürre, wenn dadurch mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens oder mindestens 20 Prozent des forstwirtschaftlichen Potenzials des betreffenden forstwirtschaftlichen Unternehmens durch die Naturkatastrophe zerstört wurden.
Durchschnittliche Jahreserzeugung gemäß Satz 1 ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes.
Für Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sind folgende widrige Witterungsverhältnisse Naturkatastrophen gleichgestellt: Stürme, heftige und anhaltende Regenfälle und über einen längeren Zeitraum bestehende außergewöhnlich erhöhte Wassertemperaturen, wenn der entstandene Schaden sich auf mehr als 30 Prozent des Jahresumsatzes beläuft. Hierbei sind die Voraussetzungen nach Rn. 93 der Leitlinien ergänzend zu beachten.
5.
Schäden werden nur ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt. Der Nachweis des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben erfolgen durch ein von unabhängigen Sachverständigen, wie beispielsweise Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Ingenieuren oder Architekten oder von einer anderen fachkundigen Stelle, zu erstellendes Gutachten (zur Form des Gutachtens siehe Ziffer VII Nummer 1). Soweit keine Wiederaufbaumaßnahmen beantragt werden, kann das Gutachten auf den Nachweis des entstandenen Schadens beschränkt werden.
6.
Die Förderung bei Naturkatastrophen gemäß Ziffer IV Nummer 2 setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass das zur Förderung beantragte Objekt oder die land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen in einem von dem Elementarschadensereignis betroffenen Gebiet liegen und eine Plausibilitätsprüfung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass die im Antrag gemachten Angaben zur Schadenskausalität unzutreffend sind. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen.
7.
Nicht berücksichtigt werden Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen, die ohne eine erforderliche Genehmigung oder Anzeige des Bauvorhabens errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses in der Regel bei Gebäuden und baulichen Anlagen, die nach dem 20. Oktober 2004 in mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem Sächsischen Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete. Dies ist von der Gemeinde zu bestätigen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen werden direkt an das betreffende Unternehmen gezahlt.
2.
Höhe der Zuwendung
a)
Naturkatastrophen
Bei dem Ausgleich von Schäden durch Naturkatastrophen ist die Zuwendung unter Berücksichtigung sonstiger Ausgleichszahlungen einschließlich Versicherungsleistungen auf 100 Prozent des Gesamtschadens beziehungsweise auf 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten im Bereich der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur beschränkt.
b)
Widrige Witterungsverhältnisse
In der Landwirtschaft beträgt bei Naturkatastrophen gleichgestellten widrigen Witterungsverhältnissen die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Zuwendung maximal 80 Prozent des Gesamtschadens. In der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur können bis zu 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.
Bei durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse hervorgerufenen Schäden in der Landwirtschaft wird der berechnete Ausgleichsbetrag um 50 Prozent gekürzt, soweit das Unternehmen keine Versicherung abgeschlossen hat, die die häufigsten klimatischen Risiken und mindestens 50 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder der durchschnittlichen Jahreseinnahme des betroffenen Produktionsverfahrens abdeckt. Von der Kürzung kann abgesehen werden, wenn nachweislich für ein bestimmtes klimatisches Risiko kein beziehungsweise kein erschwinglicher Versicherungsschutz angeboten wurde.
3.
Bemessungsgrundlagen
Dem Unternehmen wird ein Ausgleich für unmittelbar verursachte Schäden gewährt. Die Berechnung der Schäden erfolgt auf der Ebene des einzelnen Unternehmens.
a)
Berechnung von Schäden in der Landwirtschaft
Ein Ausgleich wird für die durch das Ereignis unmittelbar verursachten Schäden einschließlich der Aufwuchsschäden gewährt. Dies umfasst auch außergewöhnliche Aufwendungen wie Futterzukäufe in der Viehhaltung, Reparaturkosten einschließlich der Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen.
Der Gesamtschaden ergibt sich aus der Summe der Einkommensminderungen und den Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, landwirtschaftlicher Infrastruktur, Maschinen und Geräten sowie am Tierbestand und an landwirtschaftlichen Lagerbeständen.
Für die Bestimmung der Einkommensminderung findet die Berechnungsmethode nach Nummer 3.1 Absatz 2 der Nationalen Rahmenrichtlinie Anwendung. Bei der Berechnung der Sachschäden ist Nummer 3.3 Satz 2 der Nationalen Rahmenrichtlinie zu beachten.
b)
Berechnung von Schäden in der Forstwirtschaft
Im Falle von Schäden an Forstkulturen werden alle für den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials erforderlichen Wiederherstellungskosten der Kulturfläche einschließlich der Kosten für Vorarbeiten, Schutz und Pflege der Kulturen bis zur Sicherung, Aufräumarbeiten auf Produktions- und Gebäudeflächen, Forstschutzkosten, Kosten für Kapitalmarktdarlehen zur Zwischenfinanzierung der Aufarbeitungskosten von Holz, das im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder gleichgestellten Witterungsverhältnissen angefallen ist, zugrunde gelegt. Gleiches gilt für Kulturen, die durch das Absterben von Beständen im Rahmen der Wiederaufforstungsverpflichtung angelegt werden müssen. Alternativ kann der Schaden auch auf Basis von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten ermittelt werden. Für Einkommensverluste infolge von außergewöhnlichen Naturereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel dürfen keine Beihilfen gewährt werden.
Für die Berechnung des Wertes der Bestandsschäden findet Nummer 3.2 Absatz 2 der Nationalen Rahmenrichtlinie Anwendung. Bei der Berechnung der Sachschäden ist Nummer 3.3 Satz 2 der Nationalen Rahmenrichtlinie zu beachten.
Der Gesamtschaden der Begünstigten ergibt sich aus der Summe der Wiederherstellungskosten und den Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, forstwirtschaftlicher Infrastruktur, Maschinen und Geräten sowie den Bestandsschäden.
c)
Berechnung von Schäden in der Fischerei und Aquakultur
Ein Ausgleich wird für die durch das Ereignis unmittelbar verursachten Schäden gewährt. Dies umfasst Sachschäden an Vermögenswerten sowie Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Fischerei- und Aquakulturproduktion oder der entsprechenden Produktionsmittel.
Bei Naturkatastrophen sind die Vorgaben der Rn. 81 bis 83 der Leitlinien sowie bei sonstigen widrigen Witterungsbedingungen die Rn. 97 bis 100 zu beachten.
d)
Die Ausgaben für das nach Ziffer IV Nummer 5 erforderliche Gutachten sind zuwendungsfähig.
e)
Nicht zuwendungsfähig sind Schäden,
aa)
an nicht zum Anlagevermögen gehörenden Stützmauern von Gebäuden und Grundstücken, soweit die Stützmauer nicht zum Schutz des Gebäudes zwingend notwendig ist und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde vorliegt,
bb)
an Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen oder für die Zulassung im Straßenverkehr vorgesehen sind,
cc)
an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden,
dd)
an Gebäuden, die zum Rückbau vorgesehen waren.
f)
Die Zuwendung muss innerhalb von maximal vier Jahren nach dem Ereignis ausgezahlt werden.

VI.
Sonstige allgemeine Zuwendungsbestimmungen

1.
Leistungen Dritter, insbesondere Spenden und Versicherungsleistungen, haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Richtlinie. Insbesondere Versicherungsleistungen müssen vollständig in Anspruch genommen werden. Leistungen Dritter sowie aufgrund des außergewöhnlichen Ereignisses nicht entstandene Kosten sind vom Gesamtschaden abzuziehen.
Die Begünstigten haben alle aufgrund des Schadensereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen und etwaige Versicherungszahlungen einschließlich zinsvergünstigter Darlehen offenzulegen.
2.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben des Vorhabens nicht übersteigt. Handelt es sich bei der Zuwendung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, so darf die jeweils einschlägige zulässige Beihilfehöchstintensität nicht überschritten werden.
3.
Eine Unterstützung als De-minimis-Beihilfe kommt für solche Fälle in Betracht, die nicht in vollem Umfang den Regelungen der Nationalen Rahmenrichtlinie beziehungsweise der Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft entsprechen.
4.
Im Falle von Einkommensminderungen nach Ziffer V Nummer 3 Buchstabe a, Bestandsschäden nach Ziffer V Nummer 3 Buchstabe b und Einkommensverlusten nach Ziffer V Nummer 3 Buchstabe c gilt das in Ziffer IV Nummer 5 genannte Gutachten als Nachweis der Ausgaben, im Gutachten enthaltene außergewöhnliche Aufwendungen (zum Beispiel Futterzukäufe) sind durch Einzelbelege nachzuweisen. Die Bewilligungsstelle behält sich eine Nachprüfung vor, inwieweit die im Gutachten geltend gemachten Einkommensminderungen, Bestandsschäden beziehungsweise Einkommensverluste tatsächlich eingetreten sind.
5.
Wiederaufbau- und Wiederbeschaffungsmaßnahmen sind nachhaltig, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine gleiche oder gleichwertige Konstruktion nach dem gegenwärtigen Stand der Technik, durchzuführen.
6.
Bauliche Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. Technische Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung müssen im Rahmen der nachhaltigen Schadensbeseitigung entweder an einem hochwassersicheren Standort installiert oder so ausgeführt werden, dass die Anlage oder die besonders schadensgefährdeten Anlagenteile bei einem zukünftigen Hochwasserereignis innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend funktionsfähig wieder eingebaut werden können.
7.
Ist nach einem Hochwasserereignis wahrscheinlich, dass ein zukünftiges Hochwasser wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, werden auch Maßnahmen zum Wiederaufbau an anderer Stelle gefördert, ohne dass die Begünstigten in eine materiell bessere Lage versetzt werden, als sie sich vor dem Hochwasserereignis befunden haben. In diesem Fall wird die Zuwendung anhand des tatsächlich entstandenen Schadens bemessen.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden. Anträge erfolgen auf Vordrucken der Bewilligungsstelle. Für vorzulegende Gutachten ist die Form des Mustergutachtens gemäß der Vorgabe der Bewilligungsstelle einzuhalten.
2.
Bewilligungen sind bereits dann möglich, wenn die Begünstigten glaubhaft machen, dass sie die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen innerhalb einer im Bewilligungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen können.
3.
Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen. Die Zuwendung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt.
4.
Der vorzeitige förderunschädliche Vorhabensbeginn gemäß Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zum Tage des Elementarschadensereignisses zugelassen.
5.
Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie nicht aus. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens gemäß Nummer 8.2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit nicht ein Anspruch der Begünstigten auf Kompensationsleistungen gegenüber Dritten besteht. Es besteht eine Mitteilungspflicht der Begünstigten gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden.
6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für die Einhaltung der Zweckbindung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist ermächtigt, die Einzelheiten zur Umsetzung der FRL Hilfen Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Regelungen zur Schadenserfassung, per Erlass zu regeln. Dieser Erlass ist auf den Internetseiten des Ministeriums zu veröffentlichen.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2020

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

1
Bei der Prüfung des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist auf die für den jeweiligen Sektor einschlägige Regelung abzustellen. Das heißt, es finden entweder Randnummer 35 Ziffer 15 des Agrarrahmens für den Sektor der Land- und Forstwirtschaft oder die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) für den Sektor der Fischerei und Aquakultur Anwendung.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 52, S. 1465
    Fsn-Nr.: 5563-V20.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Dezember 2020

    Fassung gültig bis: 6. Oktober 2022