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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarfszuweisungen

Vollzitat: VwV Bedarfszuweisungen vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 390), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen und über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz
(VwV Bedarfszuweisungen)

Vom 16. April 2021

Aufgrund des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

0.
Allgemeine Grundsätze

1.
Zum Ausgleich besonderer Bedarfe werden nachrangig zu den eigenen Haushaltsmitteln der Kommunen sowie nachrangig zu anderen Förderprogrammen Mittel nach dieser Verwaltungsvorschrift zur Verfügung gestellt, insbesondere
a)
zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung in den kommunalen Haushalten,
b)
zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen sowie zum Ausgleich in besonderen Härtefällen, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben können,
c)
für Zuweisungen an Gemeinden, die bei einer Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen,
d)
für Zuweisungen an die Aufgabenträger zum Ausgleich besonderer Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen,
e)
für Zuweisungen in begründeten Einzelfällen für Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite,
f)
für Zuweisungen zur Förderung der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung oder Digitale Verwaltung, die durch die kreisangehörigen Gemeinden ab dem Studienbeginn 2019/2020 als Studenten an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet werden, und
g)
für Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich durch die Neubestimmung der Berechnung der Schlüsselzuweisungen ab dem Ausgleichsjahr 2021 ergeben.
2.
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall auch kommunalen Zweckverbänden insbesondere zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gewährt werden. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Durchführung der Haushaltskonsolidierung oder als Bedarfszuweisung an Kommunen, die temporär besonderen Belastungen ausgesetzt sind, wie sie in den gesetzlichen Tatbeständen des § 22a Nummer 2 bis 7 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bestimmt sind. Da sie aus der Vorwegentnahme der allen Kommunen zustehenden Finanzausgleichsmasse finanziert werden, sind sie als Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung Hilfe zur Selbsthilfe, indem sie Unterstützung bei der Erfüllung der vorrangigen Pflicht der Kommunen zur Herstellung der Gesetzmäßigkeit des Haushaltes nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung mit eigenen Mitteln geben. Als Bedarfszuweisungen sind sie eine besondere Leistung zum Ausgleich von Härtefällen in der Regel im Pflichtaufgabenbereich. Sie setzen beim Antragsteller regelmäßig eine sparsame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung nach den allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft voraus. Bedarfszuweisungen können einer investiven Zweckbindung unterworfen werden.
3.
Bedarfszuweisungen nach den Ziffern I bis III, V und VI werden über die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung, nach § 65 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 74 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch beantragt und durch die in dieser Verwaltungsvorschrift bestimmte Behörde bewilligt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet unbeschadet Nummer 8 nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Entscheidungen ergehen durch elek­tronischen Zuweisungsbescheid. Sie können vorläufig erlassen oder mit Nebenbestimmungen versehen sein. Die Bewilligungsbehörde unterrichtet die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Entscheidung. Auf die Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch. Die elektronische Abwicklung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens verlangt keine Nutzung der in § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Formen elektronischer Kommunikation. Die Abgabe von Erklärungen ist grundsätzlich in der einfachsten elektronischen Variante (zum Beispiel als einfache E-Mail) zulässig.
4.
Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden haben auf der Grundlage vorliegender Anträge nach den Ziffern I bis III, V und VI die Zuweisungsvoraussetzungen zu prüfen und, sofern sie nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden, einen eigenen Bewilligungsvorschlag zu unterbreiten. Sofern die Rechtsaufsichtsbehörden feststellen, dass eine kreisangehörige Gemeinde einen offensichtlich sachlich nicht begründeten Antrag nach den §§ 22, 22a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes stellt, teilt sie dies der Gemeinde im Rahmen der Prüfung des Antrages mit und berät sie erforderlichenfalls im Hinblick auf eine sachgerechtere Antragstellung oder Rücknahme des Antrages. Sofern Anträge auf Bedarfszuweisungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dem Staatsministerium der Finanzen zu übermitteln sind, sind die Anträge mit einer gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Buchstabe B der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Anträge auf Bedarfszuweisungen, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach dieser Verwaltungsvorschrift offensichtlich nicht erfüllen, sind durch die Bewilligungsbehörde zurückzuweisen. § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bleibt hiervon unberührt. Die Bewilligungsbehörde fordert fehlende und ergänzende Unterlagen einschließlich fehlender oder fehlerhafter gemeindewirtschaftlicher Stellungnahmen nach und kann unrichtige oder unvollständige Anträge nach Fristsetzung von bis zu vier Wochen zurückweisen. Dasselbe gilt für gemeindewirtschaftliche Stellungnahmen, die nicht den inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Außerdem sind ein Bericht, eine eigene Bewertung und ein Entscheidungsvorschlag der Landesdirektion Sachsen dem Staatsministerium der Finanzen vier Wochen nach Eingang des Antrags bei der Landesdirektion Sachsen zu übermitteln. Anträge auf Bedarfszuweisungen sollen grundsätzlich durch die jeweiligen bearbeitenden Behörden innerhalb von vier Wochen auf dem Dienstweg weitergeleitet werden. Der Austausch der erforderlichen Unterlagen im Antrags- und Bewilligungsverfahren soll grundsätzlich elektronisch erfolgen.
5.
Sofern datenschutzrechtliche Gründe es erfordern, ist durch die Antragsteller mit den Betroffenen zu vereinbaren, dass personenbezogene Daten an die zuständige Bewilligungsbehörde für das Auszahlungsverfahren der Zuweisung weitergegeben und von der Bewilligungsbehörde verarbeitet werden dürfen. Nach der Verwendungsnachweisprüfung sind erhobene, personenbezogene Daten der antragstellenden Kommune zurückzugeben oder zu löschen.
6.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über Bedarfszuweisungen kann das Staatsministerium der Finanzen auch ein Gutachten eines Beratungsunternehmens verlangen, das entsprechend Ziffer I förderfähig ist.
7.
Anträge, die nicht auf dem Dienstweg über die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden geleitet wurden, werden nicht zur Entscheidung angenommen.
8.
Das Staatsministerium der Finanzen trifft bei Anträgen von über 500 000 Euro die Entscheidung über Bedarfszuweisungen nach den §§ 22, 22a und 22b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes), sofern der Beirat nicht ausdrücklich auf seine Anhörung verzichtet hat.
9.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuweisungen sowie für den Nachweis der Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuweisungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuweisung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend, soweit diese Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt.

I.
Zuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22a Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gewährt werden, wenn dies zur effektiven Steuerung der kommunalen Haushaltswirtschaft oder zu einer durchgreifenden oder dauerhaften Verbesserung der Haushaltssituation führt.

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22a Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt werden. Darüber hinaus können im Einzelfall kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie kommunalen Zweckverbänden und kommunalen Unternehmen Bedarfszuweisungen zur Erstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes gewährt werden.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
a)
Bei Antragstellung auf Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung ist ein vom Hauptorgan (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Verbandsversammlung) beschlossenes und von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde geprüftes Haushaltsstrukturkonzept vorzulegen. Mit dem Haushaltsstrukturkonzept ist glaubhaft zu machen, dass es der antragstellenden Kommune am Ende des Konsolidierungszeitraums gelingt, den Ergebnishaushalt nach Maßgabe des § 72 Absatz 3 Satz 2 bis 4 der Sächsischen Gemeindeordnung auszugleichen, die Gesetzmäßigkeit des Finanzhaushalts nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 72 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Sächsischen Gemeindeordnung herzustellen oder die gemäß § 72 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung entweder bereits eingetretene oder sich abzeichnende bilanzielle Überschuldung wieder zu beseitigen oder abzuwenden. Im Regelfall sollen diese Konsolidierungsziele innerhalb von fünf Jahren (Planjahr plus vier Folgejahre) erreicht werden können. Die antragstellende Kommune hat darzulegen, warum es ihr nicht gelingt, die Konsolidierungsziele im beschlossenen Konsolidierungszeitraum aus eigener Kraft zu erreichen. Die Prüfungsbemerkungen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sind mit vorzulegen. Die Gewährung einer Bedarfszuweisung kommt dem Grunde nach nur dann in Betracht, wenn die Kommune das bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums realisierbare Konsolidierungspotential tatsächlich vollständig ausgeschöpft hat. Die Höhe einer Bedarfszuweisung orientiert sich an der Summe der Salden, die am Ende des Konsolidierungszeitraums, das heißt nach Umsetzung sämtlicher realisierbarer Konsolidierungsmaßnahmen, verbleibt, um die Gesetzmäßigkeit des Ergebnis- und Finanzhaushaltes wieder herzustellen oder die bereits eingetretene beziehungsweise sich abzeichnende bilanzielle Überschuldung zu beseitigen oder abzuwenden.
b)
Das Haushaltsstrukturkonzept ist produkt- oder kontenbezogen unter Darstellung der einzelnen Maßnahmen, ihres jeweiligen Konsolidierungsbetrages und des Eintritts ihrer haushaltsrechtlichen Wirksamkeit, verbindlich zu beschließen. Es hat im Übrigen die Voraussetzungen gemäß Buchstabe A Ziffer I Nummer 7 der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen. Gemeinden, die einen Antrag auf Bedarfszuweisungen nach dieser Ziffer stellen, sollen in der Regel für die Zeit der Haushaltskonsolidierung ihre Hebesätze der Grundsteuer A und B mindestens 60 Prozent Punkte über den landesdurchschnittlichen Hebesätzen der Grundsteuern A und B gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes des Jahres der Antragstellung festsetzen. Sofern das vorgelegte Haushaltsstrukturkonzept nicht nach konkreten Einzelmaßnahmen verbindlich beschlossen ist und auch nach Aufforderung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nicht beschlossen wird, ist eine Bedarfszuweisung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung grundsätzlich abzulehnen. Sofern das ordnungsgemäß beschlossene Haushaltsstrukturkonzept die vorstehenden Anforderungen hinsichtlich der Senkung der Auszahlungen und Aufwendungen und Steigerung der Einzahlungen und Erträge nicht erfüllt, ist die Unabweisbarkeit der Auszahlungen und Aufwendungen beziehungsweise die Uneinbringlichkeit der Einzahlungen und Erträge im Antrag glaubhaft zu machen.
c)
Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gibt zu dem Antrag eine Bewertung darüber ab, warum die Konsolidierungspflicht trotz rechtsaufsichtlicher Maßnahmen entstanden ist.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisung
Die Zuweisung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung wird im Regelfall als einmaliger Zuschuss zur Flankierung der Haushaltskonsolidierung gewährt. Die Zuweisung soll der Höhe nach grundsätzlich so bemessen sein, dass am Ende des Konsolidierungszeitraums bei zumutbarer Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsquellen und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein gesetzmäßiges Ergebnis und Finanzhaushalt erreicht sowie die bilanzielle Überschuldung beseitigt sind. An die Mobilisierung vorhandener Ertrags- und Einzahlungsreserven sowie Einsparmöglichkeiten sind strengste Maßstäbe zu legen. Die Zuweisungen werden als verlorener Zuschuss oder als rückzahlbare Bedarfszuweisung (unverzinsliche Überbrückungshilfe) zur Verfügung gestellt. Die Bewilligung soll vorläufig erteilt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ein voller Ausgleich erfolgt regelmäßig nicht. Im Rahmen der Entscheidung kann auch der Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen für andere als die in § 15 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bestimmten Zwecke zugelassen werden. Wurde die investive Schlüsselzuweisung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Gewährung einer Bedarfszuweisung zum Einsatz für andere Zwecke geöffnet, ist diese zwingend hierfür zu verwenden. Stehen der Kommune im Zeitraum der Konsolidierung andere Deckungsmittel zur Verfügung, so kann die investive Schlüsselzuweisung zweckentsprechend eingesetzt werden. Während der Zeit der Inanspruchnahme einer rückzahlbaren Bedarfszuweisung sollen die Kommunen in der Regel Kredite zur Komplementärfinanzierung von Investitionen nicht aufnehmen. Dies gilt sinngemäß für kreditähnliche Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaften. Die untere Rechtsaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der Landesdirektion Sachsen oder des Staatsministeriums des Innern Ausnahmen zulassen, insbesondere soweit die Investition die Liquidität verbessert. Im Zeitraum der Inanspruchnahme rückzahlbarer Bedarfszuweisungen sind frei werdende Eigenmittel vorrangig für die Sicherung der Rückzahlung vorzuhalten. Auch sofern noch keine abschließende Entscheidung über die Rückzahlung getroffen wurde, hat die Kommune die Rückzahlung der Bedarfszuweisung in ihrem Haushalt zu veranschlagen. Eine rückzahlbare Überbrückungshilfe kann in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt werden, wenn die Kommune ihre Konsolidierungsziele im Konsolidierungszeitraum erreicht hat.
4.
Verfahren
a)
Anträge auf Bedarfszuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung sind vom Antragsteller bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung, § 65 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung und § 74 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit nach dem Muster gemäß Anlage 1 zu stellen; von dieser ist der Antrag mit Anlagen auf dem Dienstweg dem Staatsministerium der Finanzen zu übermitteln. Die Förderung von Gutachten zur Konsolidierung von kommunalen Unternehmen wird im Falle von Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts durch Antrag der Trägerkommunen beantragt.
b)
Den Anträgen auf Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung sind auf dem Antragsweg außer den Unterlagen gemäß Ziffer 0 Nummer 4 zur Vorlage beim Staatsministerium der Finanzen beizufügen:
der Haushaltsplan einschließlich etwaiger Nachtragshaushalte gemäß § 1 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer dazu abzugebenden Stellungnahme und, soweit vorliegend, die Haushaltsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde,
das aufgestellte und vom Hauptorgan beschlossene Haushaltsstrukturkonzept einschließlich der Ausführungen zur nicht eigenständigen Erreichbarkeit der Konsolidierungsziele,
eine Stellungnahme mit Prüfungsfeststellungen der Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushaltsstrukturkonzept,
der festgestellte Jahresabschluss des Vorvorjahres; der festgestellte Jahresabschluss kann auch nachgereicht werden; in diesem Fall ist jedoch der zuletzt festgestellte Jahresabschluss vorzulegen,
eine Übersicht zur Haushaltslage vor und nach Konsolidierung gemäß Anlage 1b zum Finanzhaushalt und gemäß Anlage 2 der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft zum Ergebnishaushalt und
eine Übersicht zu Gebühren, Beiträgen und Entgelten gemäß Anlage 1a.
c)
Die Landesdirektion Sachsen leitet die Anträge mit einem Bericht zum Sachverhalt, einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag unter Beifügung der Antragsunterlagen an das Staatsministerium der Finanzen weiter.
d)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die Entscheidungen über Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Durch Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid ist sicherzustellen, dass die antragstellende Kommune die Ziele des der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen zu Grunde liegenden Haushaltsstrukturkonzeptes erreicht. Über die Entscheidung wird die Landesdirektion Sachsen unterrichtet.
e)
Die Landesdirektion Sachsen erlässt als zuständige Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen.
f)
Die Umsetzung des beschlossenen Haushaltsstrukturkonzeptes ist von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hinsichtlich seiner Zielerreichung zu überwachen. Der Bewilligungsbehörde ist regelmäßig darüber zu berichten. Die Nichterreichung der Ziele der Haushaltskonsolidierung kann nach Anhörung des Zuweisungsempfängers zur Rückforderung der bewilligten Bedarfszuweisung führen.

II.
Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gemäß § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

A) Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zum Ausgleich außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gewährt werden, die sich insbesondere ergeben aus:
unvorhergesehenen und unabweisbaren erheblichen Ausfällen an Einzahlungen oder erheblich höheren Auszahlungen,
besonderen wirtschafts- oder infrastrukturellen sowie entwicklungsbedingten Faktoren, Havarie- und Katastrophenfällen,
Härten bei der Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs und
besonderen einmaligen Aufgaben.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
a)
Es müssen regelmäßig besondere Sachverhalte zu Grunde liegen, die zu unvorhersehbaren und unabweisbaren oder außergewöhnlichen Haushaltsbelastungen führen, die die eigene Finanzkraft auch im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum übersteigen und nicht durch Schlüsselzuweisungen, andere Zuweisungen oder durch andere Finanzierungsmöglichkeiten (Versicherungsleistungen, Schadenersatzleistungen, Finanzierung durch Dritte, Kreditaufnahme bei rentierlichen Investitionen) überwunden werden können. Bei der Ermittlung der Finanzkraft ist das Konsolidierungspotential angemessen zu berücksichtigen.
b)
Zu den außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zählen regelmäßig nicht
allgemeine Haushaltsfehlbeträge, die nicht aus außergewöhnlichen Belastungen resultieren,
der Schuldendienst aus überzogenen Kreditaufnahmen,
Mindererträge bei vorhersehbar überhöhten Planansätzen,
der Einsatz fehlender Eigenmittel zur Erlangung von Projektzuschüssen,
die Fehlbedarfsfinanzierung für investive Maßnahmen, die ohne gesicherte Gesamtfinanzierung begonnen worden sind (vergleiche Anlage 3 Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung), beziehungsweise Folgekosten investiver Maßnahmen, die bereits vor Maßnahmebeginn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune erkennbar überforderten,
Tatbestände, die durch bestehende Fachförderrichtlinien abschließend erfasst sind,
Betriebskostendefizite (insbesondere Zuschüsse an kommunale Eigengesellschaften und Eigenbetriebe) oder
finanzielle Belastungen, die sich aus Verletzungen des Grundsatzes einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 72 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung) ergeben.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
a)
Die Zuweisung kann zweckgebunden gewährt werden. Die Zuweisung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder in Form einer rückzahlbaren Bedarfszuweisung (unverzinsliche Überbrückungshilfe).
b)
Ein voller Ausgleich der besonderen Belastung wird regelmäßig nicht gewährt. Im Rahmen der Entscheidung kann auch der Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen für andere als die in § 15 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bestimmten Zwecke zugelassen werden.
4.
Verfahren
a)
Anträge auf Bedarfszuweisungen über 125 000 Euro sind nach dem Muster gemäß Anlage 1 an das Staatsministerium der Finanzen auf dem Dienstweg über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 65 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung zu stellen. Anträge bis 125 000 Euro sind nach dem Muster gemäß Anlage 1 auf dem Dienstweg an die Landesdirektion Sachsen zu stellen.
b)
Den Anträgen sind außer den Unterlagen gemäß Ziffer 0 Nummer 4 zur Vorlage beim Staatsministerium der Finanzen die in Ziffer I Nummer 4 Buchstabe b Anstrich 1 genannten Unterlagen beizufügen.
c)
Die Landesdirektion Sachsen leitet die Anträge über 125 000 Euro mit einem Bericht zum Sachverhalt, einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag unter Beifügung der Antragsunterlagen an das Staatsministerium der Finanzen weiter.
d)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen über 125 000 Euro (Antragshöhe) und teilt sie der Landesdirektion Sachsen mit.
e)
Die Landesdirektion Sachsen trifft als Bewilligungsbehörde die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen bis 125 000 Euro (Antragshöhe).
f)
Die Landesdirektion Sachsen erlässt als zuständige Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen beziehungsweise im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund eigener Entscheidung.

B) Zuweisungen bei Elementarschadensereignissen (Soforthilfen)

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
a)
Bei einem Elementarschadensereignis können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für akute Notfallmaßnahmen an der kommunalen Infrastruktur Soforthilfen in Form von pauschalen Zuweisungen gewährt werden. Akute Notfallmaßnahmen ergeben sich insbesondere aus:
örtlich begrenztem Starkregen,
 –
regionalen Überschwemmungen,
Wirbelstürmen,
Erdrutschen oder
Waldbränden.
Durch menschliches Versagen verursachte Ereignisse gelten nicht als Elementarschadensereignis. Die Soforthilfen dienen für die Wiederherstellung der kommunalen Infrastruktur im Zusammenhang mit dem Schadensereignis, wie zum Beispiel: zur Beräumung, Beseitigung von Schlamm, Instandsetzung und Reinigung sowie Ersatzbeschaffung für zerstörtes aber kurzfristig wieder benötigtes Inventar öffentlicher Einrichtungen.
b)
Für ordentliche Aufwendungen, die regelmäßig den Kommunen zuzurechnen sind, wie für den Bauhof, die Abfallbeseitigung oder die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung, wird keine Soforthilfe gewährt.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
a)
Es muss ein außergewöhnlicher Notstand infolge eines Elementarschadensereignisses vorliegen, der auf Grund der Schwere der Schäden und der Anzahl der betroffenen Personen zu unvorhersehbaren, unabweisbaren und außergewöhnlichen Haushaltsbelastungen führt, die die eigene Finanzkraft und Leistungsfähigkeit der betroffenen Kommunen auch im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum bei weitem übersteigen.
b)
Der außergewöhnliche Notstand infolge eines Elementarschadensereignisses muss durch das Sächsische Kabinett festgestellt sein.
c)
Soforthilfen an kreisangehörige Gemeinden können nur gewährt werden, wenn der jeweils zuständige Landkreis die Soforthilfe je Gemeinde in Höhe der ersten 5 000 Euro trägt (Subsidiaritätsprinzip).
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
a)
Die Soforthilfen werden zweckgebunden gewährt.
b)
Die Soforthilfen werden in Form von pauschalen Zuweisungen je betroffenen Einwohner, das heißt unabhängig von der Schadenshöhe, in Form eines verlorenen Zuschusses gewährt. Ein vollständiger Ausgleich der besonderen Belastungen erfolgt regelmäßig nicht.
c)
Die pauschalen Zuweisungen werden nach Gemeindegrößenklassen in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl regressiv gestaffelt und auf einen Höchstbetrag begrenzt.
4.
Verfahren
a)
Es findet kein gesondertes Antragsverfahren statt.
b)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die erforderlichen Entscheidungen und teilt sie der Landesdirektion Sachsen mit.
c)
Auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen setzt die Landesdirektion Sachsen als Bewilligungsbehörde von Amts wegen die Zuweisungsbeträge fest und erteilt jeweils einen Bewilligungsbescheid.
d)
Die Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden sind gemäß Nummer 2 Buchstabe c unter der Bedingung zu gewähren, dass der jeweils zuständige Landkreis die Soforthilfe je Gemeinde in Höhe der ersten 5 000 Euro trägt. Der Bewilligungsbescheid ist mit der entsprechenden Bedingung zu versehen.

C) Zuweisungen an Gemeinden zur Überwindung von Haushaltsbelastungen aus Gewerbesteuerrückerstattungen

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
Zur Unterstützung bei der Überwindung außergewöhnlicher Haushaltsbelastungen aus Gewerbesteuerrückerstattungen können kreisangehörige Gemeinden Bedarfszuweisungen erhalten.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
a)
Es muss eine außergewöhnliche Haushaltsbelastung vorliegen, die sich aus einem durchsetzbaren erheblichen Gewerbesteuererstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gegen den Zuweisungsempfänger gemäß § 37 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2756) geändert worden ist, ergibt. Ein solcher Anspruch erwächst insbesondere auch dadurch, dass die Gewerbesteuerschuld für einen Erhebungszeitraum kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen für diesen Erhebungszeitraum ist (vergleiche § 20 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist. Die Höhe des durchsetzbaren Gewerbesteuererstattungsanspruches ist durch den Zuweisungsempfänger anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
b)
Ein Gewerbesteuererstattungsanspruch ist erheblich, wenn die Rückzahlungsforderung gegen den Zuweisungsempfänger für Gemeinden bis 5 000 Einwohner mehr als 4,5 Prozent sowie für Gemeinden über 5 000 Einwohner mehr als 6 Prozent der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 16 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung, des dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres beträgt. Gewerbesteuererstattungsansprüche eines Steuerpflichtigen für mehrere Jahre sind für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle zusammenzurechnen.
c)
Die außergewöhnliche Haushaltsbelastung kann nicht oder nicht in voller Höhe durch eigene freie liquide Mittel des Zuweisungsempfängers überwunden werden.
d)
Mögliche Zinsbelastungen des Zuweisungsempfängers, die aus der Rückzahlung der Gewerbesteuer resultieren, bleiben in diesem Verfahren unberücksichtigt.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
a)
Die Zuweisung wird zweckgebunden gewährt.
b)
Die Zuweisung erfolgt als Festbetragsfinanzierung in Form einer rückzahlbaren unverzinslichen Überbrückungshilfe. Sie stellt keine genehmigungspflichtige Kreditaufnahme im Sinne des § 82 der Sächsischen Gemeindeordnung dar.
c)
Der Ausgleich der außergewöhnlichen Haushaltsbelastung wird in Höhe von 75 Prozent des geltend gemachten Gewerbesteuererstattungsanspruches für die schlüsselzuweisungsberechtigten Zuweisungsempfänger und in Höhe des von der finanzausgleichsumlagepflichtigen (sogenannte abundante) Gemeinde zu zahlenden prozentualen Anteils der Finanzausgleichsumlage gewährt.
d)
Die Überbrückungshilfe ist bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückzuzahlen, in dem die infolge der Gewerbesteuerausfälle geringere Steuerkraft der Zuweisungsempfänger nach den Regelungen des kommunalen Finanzausgleichs durch erhöhte allgemeine Schlüsselzuweisungen beziehungsweise durch eine verringerte Finanzausgleichsumlage berücksichtigt wird. Im Falle der schlüsselzuweisungsabhängigen Zuweisungsempfänger wird die rückzahlbare Bedarfszuweisung von Amts wegen entsprechend mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen dieses Haushaltsjahres verrechnet. Dabei wird jeweils ein Zwölftel des bewilligten Betrages von der gemäß § 31 Absatz 3 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes monatlich auszuzahlenden Schlüsselzuweisung einbehalten.
e)
Übersteigt die Gewerbesteuerrückforderung das Doppelte der Erheblichkeitsschwelle gemäß Nummer 2 Buchstabe b, so kann der Zeitraum für die Rückzahlung der Überbrückungshilfe nach Nummer 3 Buchstabe d auf Antrag bis zum Ende des zweiten auf das nach Nummer 3 Buchstabe d maßgebliche Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres verlängert werden.
4.
Verfahren
a)
Anträge auf Bedarfszuweisungen sind nach dem Muster gemäß der Anlage 2 direkt an die Landesdirektion Sachsen zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß Nummer 2 Buchstabe a zur Antragsbegründung beizufügen. Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung ist der Antrag zur Kenntnis zuzuleiten.
b)
Die Landesdirektion Sachsen trifft zeitnah als zuständige Bewilligungsbehörde die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen bis 500 000 Euro (Antragshöhe).
c)
Die Landesdirektion Sachsen leitet Anträge über 500 000 Euro (Antragshöhe) mit einem Bericht zum Sachverhalt, einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag unter Beifügung der Antragsunterlagen unverzüglich an das Staatsministerium der Finanzen weiter.
d)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen über 500 000 Euro (Antragshöhe) und teilt sie der Landesdirektion Sachsen mit. Der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich hat insoweit auf seine Anhörung gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes verzichtet. Das Staatsministerium der Finanzen wird dem Beirat jeweils im Nachgang im Rahmen der regulären Sitzungen über die beantragten und bewilligten Überbrückungshilfen berichten.
e)
Die Landesdirektion Sachsen erlässt als zuständige Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen beziehungsweise im Rahmen seiner Zuständigkeit auf Grund eigener Entscheidung und leitet den Bewilligungsbescheid dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern zur Kenntnis zu.
f)
Die Landesdirektion Sachsen überwacht die Rückzahlung der den finanzausgleichsumlagepflichtigen Gemeinden bewilligten Mittel nach Nummer 3 Buchstaben d und e.
g)
Die Verrechnung der bewilligten rückzahlbaren Mittel mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen im Sinne der Nummer 3 Buchstabe d Satz 2 und 3 erfolgt durch das Statistische Landesamt. Die Landesdirektion Sachsen stellt dem Statistischen Landesamt zu diesem Zweck die Bewilligungsbescheide zur Verfügung.

III.
Zuweisungen an Gemeinden, die bei der Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen, gemäß § 22a Nummer 3
des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
Bedarfszuweisungen werden Gemeinden gewährt, die im Rahmen einer Eingliederung oder Vereinigung gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
Die Bedarfszuweisungen stehen den Zuweisungsempfängern zusätzlich zu den Fachförderprogrammen zur Verfügung.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
Die Höhe der Bedarfszuweisung bemisst sich an den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde, die besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen aus eigener Kraft zu bewältigen.
4.
Verfahren
a)
Anträge auf eine Bedarfszuweisung sind von der aufzunehmenden, der aufnehmenden oder der neuen Gemeinde nach dem Muster gemäß Anlage 3 an das Staatsministerium der Finanzen auf dem Dienstweg über die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung zu stellen. Dabei sind die besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen darzulegen. Eine Antragstellung vor Inkrafttreten der Vereinbarung über die Gebietsänderung ist möglich.
b)
Die Landesdirektion Sachsen leitet die Anträge mit einer Stellungnahme zum Sachverhalt und einem Entscheidungsvorschlag an das Staatsministerium der Finanzen weiter.
c)
Das Staatsministerium der Finanzen entscheidet im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern über die Bedarfszuweisung. Über die Entscheidung ist die Landesdirektion Sachsen zu unterrichten.
d)
Die Landesdirektion Sachsen erlässt als zuständige Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen.

IV.
Zuweisungen an die Aufgabenträger
zum Ausgleich besonderer Belastungen
im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen gemäß § 22a Nummer 4
des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
Kreisfreie Städte und Landkreise können auf der Grundlage von § 22a Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes Zuweisungen zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen erhalten.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen, Art, Umfang und Höhe der Zuweisung sowie Verfahren
Die Zuweisungsvoraussetzungen, die Art, der Umfang und die Höhe der Zuweisung sowie das Verfahren bestimmen sich nach den Regelungen von Ziffer II Buchstabe A.

V.
Zuweisungen in begründeten Einzelfällen
für Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite gemäß § 22a Nummer 5
des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
Bedarfszuweisungen können an kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise für Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite gewährt werden. Einen entsprechenden Antrag können auch mehrere Gemeinden gemeinsam stellen. Die Tatbestandsmerkmale müssen in diesem Fall für jede einzelne Gemeinde erfüllt sein.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
a)
Ein besonderes Strukturdefizit liegt vor, wenn wirtschaftsstrukturelle, infrastrukturelle, entwicklungsbedingte oder weitere sozioökonomische Faktoren deutlich vom Durchschnitt vergleichbarer Gebietskörperschaften im Freistaat Sachsen abweichen und dadurch der Haushalt des Antragstellers erheblich belastet wird.
b)
Das Strukturdefizit muss in der Regel über das Gebiet einer Gemeinde hinausgehen. Von diesem Erfordernis kann abgewichen werden, wenn
aa)
das Projekt positive Auswirkungen auf umliegende Gemeinden hat oder
bb)
die Fläche der antragstellenden Gemeinde erheblich über dem Durchschnitt der Größenklasse liegt und sich das Strukturdefizit nahezu auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt.
c)
Das Strukturdefizit muss zu erheblichen Haushaltsbelastungen führen, welche die eigene Finanzkraft auch im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum belasten und die nicht durch andere Zuweisungen oder durch andere Finanzierungsmöglichkeiten überwunden werden können.
d)
Ein Projekt ist ein einmaliges, zeitlich begrenztes Vorhaben, welches sich thematisch und organisatorisch von den laufenden Aufgaben des Antragstellers abhebt.
aa)
Das Projekt muss darauf gerichtet sein, die das Strukturdefizit kennzeichnenden Faktoren nachhaltig näher an den Durchschnitt vergleichbarer Gebietskörperschaften des Freistaates Sachsen heranzuführen oder die aus dem Strukturdefizit folgenden Belastungen zu vermindern und objektiv geeignet sein, sich nachhaltig positiv auf den Haushalt des Antragstellers dadurch auszuwirken, dass künftig Erträge erhöht oder Aufwendungen verringert werden können.
bb)
Besteht das Projekt darin, Möglichkeiten für den Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite zu ermitteln (Machbarkeitsstudien, Gutachten, wissenschaftliche Untersuchungen), ist es ausreichend, wenn das Projekt darauf gerichtet ist, dieses Ziel zu erreichen.
e)
Zu den begründeten Einzelfällen im Sinne von § 22a Nummer 5 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zählen regelmäßig nicht:
allgemeine Haushaltsfehlbeträge, die der Ziffer I zuzuordnen sind,
außergewöhnliche und strukturelle Belastungen, die der Ziffer II zuzuordnen sind und
Fälle, die unter Ziffer II Buchstabe A Nummer 2 Buchstabe b aufgeführt sind.
f)
Zu jedem zuweisungsbegründenden Tatbestandsmerkmal sind detailliert und nachvollziehbar Tatsachen vorzutragen. Ein dargelegtes Strukturdefizit ist im Einzelnen mit Zahlen nachprüfbar und detailliert zu belegen. Dabei sind das Maß des Abweichens vom Durchschnitt vergleichbarer Gebietskörperschaften und der Umfang der aus dem behaupteten Strukturdefizit folgenden Haushaltsbelastung darzulegen.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
a)
Die Zuweisung wird zweckgebunden gewährt.
b)
Die Zuweisung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Ein voller Ausgleich wird regelmäßig nicht gewährt.
4.
Verfahren
a)
Anträge auf Bedarfszuweisungen für Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite sind nach dem Muster gemäß Anlage 4 an das Staatsministerium der Finanzen auf dem Dienstweg über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 65 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung zu stellen.
b)
Den Anträgen sind neben den Unterlagen gemäß Ziffer 0 Nummer 4 beizufügen:
eine ausführliche Projektbeschreibung, die insbesondere Angaben zu den konkreten Zielen, einen Ablauf- und Zeitplan, eine Aufwandsschätzung und Ausführungen zur Machbarkeit (technisch, wirtschaftlich, rechtlich) enthält; darüber hinaus soll die Projektbeschreibung Ausführungen zu etwaigen Zwischenzielen/Meilensteinen enthalten und
bei Anträgen gemäß Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa die Anlage 2 der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft; damit ist nachzuweisen, welche Auswirkungen das Projekt auf den Haushalt des Antragstellers hat.
c)
Die Landesdirektion Sachsen leitet den Antrag mit einem Bericht zum Sachverhalt, einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag unter Beifügung der Antragsunterlagen an das Staatsministerium der Finanzen weiter.
d)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und teilt sie der Landesdirektion Sachsen mit.
e)
Die Landesdirektion Sachsen erlässt als zuständige Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen.

VI.
Zuweisungen zur Förderung der Einstellung
von Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn
der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung oder Digitale Verwaltung gemäß § 22a Nummer 6 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
Kreisangehörige Gemeinden (Ausbildungsträger) können Zuweisungen für die Einstellung von Studierenden der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (HSF Meißen) der Studiengänge Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung oder Digitale Verwaltung in den Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erhalten.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
a)
Voraussetzung für die Zuweisung ist, dass der Vorbereitungsdienst gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgeleistet wird.
b)
Die Zuweisung kann nur bewilligt werden, wenn der Ausbildungsträger gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in Verbindung mit § 72 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Grundbetrag der Ausbildungsbezüge mit den Auflagen gewährt hat, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grund endet, die Anwärterin oder der Anwärter rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme stellt oder ein ihr oder ihm angebotenes Amt annimmt und die Anwärterin oder der Anwärter im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst (§ 4 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes) ausscheidet.
c)
Die Zuweisung kann erstmalig für die Einstellung von Studierenden gewährt werden, die ihr Studium an der HSF Meißen und damit ihren Vorbereitungsdienst als Anwärterin oder Anwärter am 1. September 2019 beginnen.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
a)
Die Förderung umfasst die dem Ausbildungsträger durch die Einstellung einer Anwärterin oder eines Anwärters entstehenden Ausbildungskosten. Ausbildungskosten nach dieser Ziffer sind 90 Prozent der Ausbildungsbezüge nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses einschließlich eines Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung.
b)
Die Förderung der Ausbildungskosten wird als Festbetragsfinanzierung gewährt und erfolgt grundsätzlich jeweils in Gestalt eines verlorenen Zuschusses an den Ausbildungsträger für jede Anwärterin und jeden Anwärter.
c)
Die Förderung wird für jedes Ausbildungsjahr anteilig gewährt. Beendet die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnausbildung vorzeitig, erstreckt sich die Förderung nur auf jene Monate des Ausbildungsjahres, für welche der Ausbildungsträger tatsächlich Ausbildungsbezüge gewährt.
4.
Verfahren
a)
Anträge auf Bedarfszuweisungen sind bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Laufbahnausbildung begonnen wird, für die Dauer der Laufbahnausbildung von dem Ausbildungsträger nach dem Muster gemäß Anlage 5 über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung an die Landesdirektion Sachsen zu richten. Mit dem Antrag sind die Bestellungsurkunde in Kopie sowie ein Nachweis über die Beauflagung der Gewährung des Grundbetrages der Ausbildungsbezüge vorzulegen. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde übersendet die Antragsunterlagen der Bewilligungsbehörde.
b)
Die Landesdirektion Sachsen als Bewilligungsbehörde trifft die erforderliche Entscheidung und erlässt den Bewilligungsbescheid.
c)
Die Zuweisung ist unter dem Vorbehalt zu gewähren, dass die Auflagen für die Gewährung des Grundbetrages der Ausbildungsbezüge im Sinne der Nummer 2 Buchstabe b erfüllt werden. Der Bewilligungsbescheid ist mit einem entsprechenden Widerrufsvorbehalt zu versehen.
d)
Die Bewilligung erfolgt für die Dauer der Laufbahnausbildung. Als Dauer der Laufbahnausbildung werden in der Regel bei den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung 37 Monate und im Bachelorstudiengang Digitale Verwaltung 42 Monate zu Grunde gelegt. Die Auszahlung des Zuweisungsbetrages erfolgt jährlich zum 1. März des betreffenden Ausbildungsjahres.
e)
Der Ausbildungsträger hat das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne der Nummer 4 Buchstabe c der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
f)
Widerruft die Bewilligungsbehörde die Bewilligung der Zuweisung durch Ausübung des Widerrufsvorbehaltes nach Nummer 4 Buchstabe c Satz 2 ist der Ausbildungsträger nicht verpflichtet, die Zuweisungsbeträge zurückzuzahlen, soweit die Anwärterin oder der Anwärter die Rückzahlungspflicht wegen Nichterfüllung der Auflagen für die Gewährung des Grundbetrages der Ausbildungsbezüge im Sinne der Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt.
g)
Aus Gründen des Datenschutzes hat der Ausbildungsträger im Rahmen der mit den Anwärterinnen und Anwärtern bestehenden öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisse sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Bewilligung und Auszahlung der Zuweisungsbeträge an die Bewilligungsbehörde weitergegeben werden dürfen. Nach Abschluss des Verfahrens hat die Bewilligungsbehörde sicherzustellen, dass sämtliche personenbezogenen Daten an den Ausbildungsträger zurückgegeben oder vernichtet werden.

VII.
Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich durch die Neubestimmung der Berechnung der Schlüsselzuweisungen ab dem Ausgleichsjahr 2021 ergeben

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich durch die Reform der Berechnung der Schlüsselzuweisungen und der Finanzausgleichsumlage gemäß den §§ 6, 10, 11 und 25a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ab dem Jahr 2021 ergeben, gewährt werden.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Bedarfszuweisung ist eine außergewöhnliche Haushaltsbelastung des Zuweisungsempfängers, die sich aus der Gegenüberstellung der Schlüsselzuweisung beziehungsweise der Finanzausgleichsumlage sowie bei den Landkreisen zusätzlich der Umlagekraft vor (Buchstabe a) und nach der Reform (Buchstabe b) wie folgt ergibt:
Berechnung für Kreisfreie Städte
Buchstabe a Buchstabe b
Berechnung für Kreisfreie Städte
Buchstabe a) Buchstabe b)
Vergleichskriterium:
Schlüsselzuweisung
Vergleichskriterium:
Schlüsselzuweisung
Grundlagen:
Rechtsstand 31.12.2020
Schlüsselmasse der Kreisfreien Städte gemäß § 4 SächsFAG des Jahres 2021
Daten der Festsetzung 2020
Grundlagen:
Rechtsstand 01.01.2021
Schlüsselmasse der Kreisfreien Städte gemäß § 4 SächsFAG des Jahres 2021
Daten der Festsetzung 2020
sowie
Daten der Festsetzung 2021 zur frühkindlichen Bildung gemäß § 7 Absatz 5 SächsFAG
Berechnung für kreisangehörige Gemeinden
Buchstabe a Buchstabe b
Berechnung für kreisangehörige Gemeinden
Buchstabe a) Buchstabe b)
Vergleichskriterium:
Schlüsselzuweisung bzw.
Finanzausgleichsumlage
Vergleichskriterium:
Schlüsselzuweisung bzw.
Finanzausgleichsumlage
Grundlagen:
Rechtsstand 31.12.2020
Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 4 SächsFAG des Jahres 2021
Daten der Festsetzung 2020
Grundlagen:
Rechtsstand 01.01.2021
Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 4 SächsFAG des Jahres 2021
Daten der Festsetzung 2020
sowie
Daten der Festsetzung 2021 zur frühkindlichen Bildung gemäß § 7 Absatz SächsFAG
Berechnung für Landkreise
Buchstabe a Buchstabe b
Berechnung für Landkreise
Buchstabe a) Buchstabe b)
Vergleichskriterium: Summe aus
Schlüsselzuweisung und
Umlagekraftmesszahl
Vergleichskriterium: Summe aus
Schlüsselzuweisung und
Umlagekraftmesszahl
Grundlagen:
Rechtsstand 31.12.2020
Schlüsselmasse der Landkreise gemäß § 4 SächsFAG des Jahres 2021
Daten der Festsetzung 2020
Grundlagen:
Rechtsstand 01.01.2021;
Ausnahme: investive Bindung gemäß § 4 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b SächsFAG zum Rechtsstand 31.12.2020
Schlüsselmasse der Landkreise gemäß § 4 SächsFAG des Jahres 2021
Daten der Festsetzung 2020
sowie
Daten über die Bedarfszuweisung nach Ziffer VII der kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2021
Ergibt sich für die jeweilige kreisangehörige Gemeinde, die jeweilige Kreisfreie Stadt oder den jeweiligen Landkreis aus der Berechnung nach Buchstabe b insgesamt eine Schlechterstellung gegenüber der Berechnung nach Buchstabe a wird eine Bedarfszuweisung gewährt.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
Die Bedarfszuweisung nach Nummer 2 Satz 2 wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Dabei wird
a)
der für die einzelne kreisangehörige Gemeinde festgestellte Betrag der Schlechterstellung nach Nummer 2 Satz 2 beginnend mit dem Jahr 2021 linear abschmelzend über einen Zeitraum von sechs Jahren ausgeglichen; der Ausgleich erfolgt 2021 in voller Höhe und im Jahr 2026 letztmalig in Höhe von einem Sechstel des festgestellten Betrages, und
b)
der für die einzelne Kreisfreie Stadt oder den einzelnen Landkreis festgestellte Betrag der Schlechterstellung nach Nummer 2 Satz 2 beginnend mit dem Jahr 2021 linear abschmelzend über einen Zeitraum von zwei Jahren ausgeglichen; der Ausgleich erfolgt 2021 in voller Höhe und im Jahr 2022 letztmalig zur Hälfte des festgestellten Betrages.
4.
Verfahren
a)
Die Zuweisung erfolgt von Amts wegen. Es findet kein gesondertes Antragsverfahren statt.
b)
Das Statistische Landesamt berechnet den nach Nummer 2 Satz 2 auf den einzelnen Zuweisungsempfänger entfallenden Betrag und die sich daraus nach Nummer 3 ergebende jeweilige Zuweisung.
c)
Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzt die Landesdirektion Sachsen als zuständige Bewilligungsbehörde die jeweilige Bedarfszuweisung im Rahmen der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes des Jahres 2021 einmalig fest und erteilt jeweils den elektronischen Bescheid.
d)
Die bewilligte Bedarfszuweisung nach Buchstabe c wird monatlich mit einem Zwölftel des jährlichen Ausgleichsbetrages zusammen mit den Schlüsselzuweisungen gemäß § 31 Absatz 3 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ausgezahlt.

VIII.
Anträge der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) kann gemäß § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 128), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes Bedarfszuweisungen für ihren nicht durch eigene Erträge oder Einzahlungen gedeckten Finanzbedarf erhalten. Bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfes bleibt das nicht zahlungswirksame Ergebnis unberücksichtigt. Darüber hinaus kann sie Zuweisungen gemäß den §§ 22, 22b Nummer 1 und 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes erhalten.
2.
Verfahren
a)
Anträge auf Bedarfszuweisungen der SAKD sind von der Antragstellerin elektronisch bei der Landesdirektion Sachsen einzureichen. Die SAKD stellt für die Kommunale DatenNetz GmbH (KDN GmbH) ebenfalls elektronisch Anträge auf Bedarfszuweisungen zum Aufbau und zur Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes gemäß den §§ 22, 22b Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes bei der Landesdirektion Sachsen.
b)
Anträge der SAKD nach den §§ 22, 22b Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Schaffung einheitlicher, landesweiter Standards in den Kommunen sind elektronisch an das Staatsministerium der Finanzen auf dem Dienstweg zu stellen. Die Landesdirektion Sachsen hat die Anträge dem Staatsministerium der Finanzen mit einem Bericht zum Sachverhalt, einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag zur Entscheidung weiterzuleiten. Das Staatsministerium der Finanzen trifft insoweit die erforderlichen Entscheidungen und teilt sie der Landesdirektion Sachsen mit.
c)
Die Landesdirektion Sachsen entscheidet als Bewilligungsbehörde über Anträge der SAKD und der KDN GmbH, mit Ausnahme der Anträge nach den §§ 22, 22b Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes, nach eigenem Ermessen. Die Entscheidung über einen Antrag der KDN GmbH nach den §§ 22, 22b Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes basiert auf einem zuvor mit dem Staatsministerium der Finanzen und den kommunalen Landesverbänden abgestimmten mittelfristigen Finanzierungskonzept. Das Staatsministerium der Finanzen kann sich im Einzelfall die Zustimmung zu den Anträgen der SAKD oder KDN GmbH vorbehalten.
d)
Auf der Grundlage von § 31 Absatz 1 Satz 9 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes verzichtet das Staatsministerium der Finanzen bei Anträgen der SAKD nach § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes sowie der KDN GmbH nach den §§ 22, 22b Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes auf die Zustimmung nach § 31 Absatz 1 Satz 8 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes.
e)
Die Landesdirektion Sachsen erlässt als zuständige Bewilligungsbehörde einen elektronischen Bewilligungsbescheid im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Grund eigener Entscheidung beziehungsweise auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen.

IX.
Regelungen zum Einsatz und Nachweis der investiven Schlüsselzuweisungen gemäß § 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

1.
Zweck
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise können investive Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes verwenden. Damit sollen Kommunen entlastet werden, die bereits in der Vergangenheit erhebliche kreditfinanzierte Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt haben. Sind die investiven Schlüsselzuweisungen in einem nach Ziffer I oder II Buchstabe A durchgeführten Verfahren zum Einsatz für andere Zwecke geöffnet worden, so ist deren Einsatz gesondert nachzuweisen.
2.
Besondere Voraussetzungen
Die Verwendung von investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung in den kostenrechnenden Aufgabenbereichen der Wasserver- und Abwasserentsorgung und der Abfallwirtschaft darf nicht dazu führen, dass eine der Höhe nach verträgliche Gebühr subventioniert wird (vergleiche § 73 Absatz 2 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung).
3.
Verfahren
a)
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise zeigen die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 65 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung elektronisch bis zum 31. März des Folgejahres an.
b)
Die Landratsämter prüfen auf Basis der erhaltenen Angaben sowie der genehmigten Haushalte der Gemeinden des jeweiligen Ausgleichsjahres die zweckentsprechende Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen. Sie berichten über das Prüfungsergebnis zusammengefasst der Landesdirektion Sachsen bis zum 30. April des Folgejahres. Die Landesdirektion Sachsen prüft auf Basis erhaltener Angaben sowie der genehmigten Haushalte der Kreisfreien Städte und Landkreise des jeweiligen Ausgleichsjahres die zweckentsprechende Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen.
c)
Die Landesdirektion Sachsen rechnet zusammengefasst gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen jährlich bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres die zweckgebundene Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen auf Basis der Festsetzung des vorangegangenen Ausgleichsjahres sowie gegebenenfalls der Entscheidungen zur Öffnung der investiven Schlüsselzuweisung ab und bestätigt die zweckentsprechende Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen.

X.
Bewirtschaftung, Auszahlung,
Verwendungsnachweis und Berichtspflicht

1.
Die Landesdirektion Sachsen erhält mit der Entscheidung über die Bewilligung gemäß den Ziffern I Nummer 4 Buchstabe d, II Buchstabe A Nummer 4 Buchstabe d, II Buchstabe B Nummer 4 Buchstabe b, II Buchstabe C Nummer 4 Buchstabe d, III Nummer 4 Buchstabe c, V Nummer 4 Buchstabe d und VIII Nummer 2 Buchstabe b eine Bewilligungs- und Bewirtschaftungsbefugnis. Für Bewilligungen nach den Ziffern II Buchstabe A Nummer 4 Buchstabe e, II Buchstabe C Nummer 4 Buchstabe b, VI Nummer 4 Buchstabe b und VIII Nummer 2 Buchstabe c erhält die Landesdirektion Sachsen einen Bewilligungsrahmen. Für Bewilligungen gemäß der Ziffer VII Nummer 4 Buchstabe c erhält die Landesdirektion Sachsen eine Bewirtschaftungsbefugnis in Höhe der durch das Statistische Landesamt ermittelten Zuweisungsbeträge nach Ziffer VII Nummer 4 Buchstabe b.
2.
Die Kommunen weisen gegenüber der Landesdirektion Sachsen vor Auszahlung des Bewilligungsbetrages die Erfüllung der Zuweisungsvoraussetzungen nach und legen entsprechend Nummer 7 und 10 der Anlage 3 in Verbindung mit Muster 4 zu der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechende Rechnungen, Verwendungsnachweise beziehungsweise das Verwendungskonzept vor. Die Auszahlung der Zuweisungen ist vom Zuweisungsempfänger mit dem Formblatt entsprechend Muster 3 zu der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung elektronisch zu beantragen. Die Schlusszahlung wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises geleistet; sie soll spätestens sechs Monate nach Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen.
3.
Die Landesdirektion Sachsen beantragt die Bewirtschaftungsbefugnis und übersendet dem Staatsministerium der Finanzen mit der Auszahlung einer Bewilligung nach den Ziffern V Nummer 4 Buchstabe d und VIII Nummer 2 Buchstabe b eine aussagefähige Stellungnahme zur Erfüllung der Nebenbestimmungen laut Bewilligungsbescheid und fügt im Falle von Bewilligungen nach Ziffer V das Verwendungskonzept der Kommune bei.
4.
Die Verwendungsnachweise sind von den Zuweisungsempfängern entsprechend Muster 4 zu Nummer 9.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung zu erstellen und von den Bewilligungsbehörden (Nummer 9.2) zu prüfen. Die Bewilligungsbehörde stellt auf Grund des Verwendungsnachweises die Höhe der zuweisungsfähigen Aufwendungen und der Zuweisung (bei Komplementärmitteln) endgültig fest und teilt das Ergebnis dem Zuweisungsempfänger, der unteren Rechtsaufsichtsbehörde und der Hauptkasse (nur bei Rückforderung von Zuweisungen) mit. Die Verwendungsnachweise sind vom Zuweisungsempfänger wie folgt zu übermitteln:
a)
Bei Bedarfszuweisungen gemäß Ziffer I hat die Verwendungsnachweisführung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Konsolidierungszeitraumes, jedoch spätestens nach sechs Jahren, oder zum Zeitpunkt der Vorlage des Gutachtens zur Haushaltskonsolidierung und der qualitätsgerechten Erfüllung des Vertrages zu erfolgen.
b)
Die zweckentsprechende Verwendung der Bedarfszuweisungen gemäß den Ziffern II bis IV ist vom Zuweisungsempfänger mit dem jeweiligen Jahresabschluss oder, sofern dieser noch nicht festgestellt ist, mit der Finanzrechnung bis zum 31. Dezember des Folgejahres gegenüber der Landesdirektion Sachsen nachzuweisen.
c)
Bei Bedarfszuweisungen nach Ziffer V hat die Verwendungsnachweisführung mit der Abrechnung des Projektes zu erfolgen.
d)
Bei Bedarfszuweisungen gemäß Ziffer VI hat die Verwendungsnachweisführung mit dem Abschluss der Ausbildung zu erfolgen.
e)
Bedarfszuweisungen nach Ziffern VII sind allgemeine Deckungsmittel für die kein gesonderter Verwendungsnachweis verlangt wird.
f)
Bei Bedarfszuweisungen gemäß Ziffer VIII hat die Verwendungsnachweisführung zum Zeitpunkt der Vorlage des Jahresabschlusses der SAKD beziehungsweise der KDN GmbH zu erfolgen.
5.
Bezüglich Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf des Zuweisungsbescheides, Rückforderung der Zuweisung und Verzinsung gelten das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Sächsische Haushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushaltsordnung.
6.
Die Landesdirektion Sachsen berichtet halbjährlich dem Staatsministerium der Finanzen bis spätestens 15. Juli des laufenden Jahres beziehungsweise 15. Januar des Folgejahres über den Stand:
der Antragslage (Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Anträge und Höhe der beantragten Mittel),
der Bearbeitung von Anträgen, die in vorangegangenen Berichtszeiträumen eingegangen sind (Gründe für verzögerte Bearbeitung, voraussichtlicher Abschlusstermin),
der erteilten Bewilligungen (Anzahl und Höhe der Bewilligungen),
der Ablehnungen (Anzahl, Gründe und beantragtes Mittelvolumen),
des Mittelabflusses und der Rückzahlungen gemäß den Ziffern I bis VIII,
des Breitbandausbaus auf der Grundlage von Sachstandsberichten der Landratsämter und Kreisfreien Städte sowie
eingegangener Widersprüche zu Festsetzungsbescheiden nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz sowie zu bewilligten Bedarfszuweisungen, deren Inhalt und Bearbeitungsstand und eingereichter Klagen von Kommunen zu Festsetzungsbescheiden nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz und Bewilligungen von Bedarfszuweisungen, deren Inhalt und Bearbeitungsstand.
Gleichzeitig ist über Rückstände bei der Erfüllung erteilter Auflagen und zu erbringender Verwendungsnachweise zu informieren.

XI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Bedarfszuweisungen vom 9. Mai 2019 (SächsABl. S. 796), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), sowie der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur finanziellen Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden aus dem kommunalen Finanzausgleich bei der Überwindung von Haushaltsbelastungen aus Gewerbesteuerrückerstattungen vom 8. August 2019 außer Kraft.

Dresden, den 16. April 2021

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Anlagen

Anlage 1

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 17, S. 390
    Fsn-Nr.: 50-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. April 2021