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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vollzitat: Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 21. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 778)

Neunte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vom 21. Juli 2021

Auf Grund

des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern sowie
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899)

verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1a und 1b werden wie folgt gefasst:
„(1a) Aus Mitteln, die der Freistaat Sachsen erhält nach Maßgabe des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, weist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr auf Antrag dem Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen folgende Höchstbeträge zu, wenn sie zur Deckung betrieblicher Mehrkosten im Zusammenhang mit der Abwicklung des Modellprojektes Ecotrain erforderlich sind:
1.
1 003 708 Euro für 2021,
2.
1 846 276 Euro für 2022,
3.
1 879 509 Euro für 2023,
4.
838 725 Euro für 2024.
(1b) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen auf Antrag und Nachweis der Erforderlichkeit zur Mitfinanzierung des Betriebs der in der Anlage 5 genannten PlusBus- und TaktBus-Linien (Grundnetz) für die mitzufinanzierenden Bedienstandards nach Anlage 6 ab dem Jahr 2021 bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 22 333 500 Euro jährlich je zusätzlichem gefahrenen Fahrplankilometer einen Betrag von 1,80 Euro zu, wenn auf diesen Linien mindestens die in Anlage 6 genannten Kriterien eingehalten werden. Die Erforderlichkeit der nach Satz 1 zuzuweisenden Mittel ergibt sich daraus, wie viele zusätzliche Fahrplankilometer im Jahr der Ausreichung der Mittel voraussichtlich gefahren werden. Die Höhe der jeweiligen Zuweisung wird durch Bescheid festgesetzt. Die Zusammenschlüsse haben bei der Antragstellung die Einhaltung der in den Anlagen 5 und 6 genannten Kriterien zuzusichern. Die Einhaltung der in den Anlagen 5 und 6 genannten Kriterien ist gemäß § 3 Absatz 1 nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen können den Zusammenschlüsse Mittel für den Betrieb von PlusBus- und TaktBus-Linien abweichend von den Festlegungen nach Anlage 5 für die mitzufinanzierenden Bedienstandards nach Anlage 6 vor der Inbetriebnahme oder Änderung von Linien gewährt werden. Auch die geänderten Linien müssen landesbedeutsam sein. Zudem darf eine Bewilligung nach Satz 6 nicht dazu führen, dass die Summe der jährlich nach Anlage 5 höchstens mitzufinanzierenden zusätzlichen Fahrplankilometer des beantragenden Zusammenschlusses vergrößert wird. Zuweisungen werden nur dann gewährt, wenn die Linien nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt worden sind und bei denen die für die Verkehrserbringung gezahlten Ausgleichsleistungen mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), die durch Verordnung (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Einklang stehen.“
b)
In Absatz 1c Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1b Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 1b Satz 9“ ersetzt.
c)
Absatz 1d wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Bildungstickets für Auszubildende und Freiwilligendienstleistende“ das Wort „(AzubiTicket)“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Höhe der jeweiligen Zuweisung wird durch Bescheid festgesetzt. Soweit in den Jahren 2021 und 2022 bei Kapitel 0704 des Staatshaushaltsplanes in Titel 63303, 63304 oder 63306 oder in den nachfolgenden Jahren in entsprechend eingerichteten Haushaltstitel die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, erhöhen sich die Beträge, wenn der Bedarf dargelegt ist. Die Zusammenschlüsse sollen den Bedarf bis zum 15. November des jeweiligen Jahres darlegen.“
cc)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Beträge werden unter der Voraussetzung ausgezahlt, dass den folgenden Personengruppen ein Bildungsticket für Auszubildende und Freiwilligendienstleistende angeboten wird:
1.
Schülern ab dem 1. August 2020 an im Freistaat Sachsen gelegenen berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Personen, die nicht unter Nummer 1 fallen, aber eine Ausbildung erhalten nach den Nummern 1.1, 2.2.1, 2.2.2 oder 2.3 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe vom 25. August 2020 (BAnz AT 07.09.2020 B4), in der jeweils geltenden Fassung, und bei denen sich mindestens ein Ausbildungsort im Freistaat Sachsen befindet,
3.
Freiwilligen nach § 2 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Teilnehmern an einem Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. November 2019 (BGBl. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
5.
Teilnehmern an einem Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in Stellen oder Einrichtungen im Freistaat Sachsen tätig sind.“
dd)
Im neuen Satz 9 werden die Wörter „nach Satz 4“ durch die Wörter „nach Satz 6“ und die Wörter „nach Satz 5“ durch die Wörter „nach Satz 7“ ersetzt.
d)
Absatz 1e wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ab 2021 auf Antrag zum 1. April und zum 1. Oktober jeweils einen Betrag von insgesamt 2 500 000 Euro“ durch die Wörter „auf Antrag am 20. August 2021 einen Betrag von insgesamt 416 667 Euro“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den in Satz 1 genannten Gesamtbeträgen“ durch die Wörter „dem in Satz 1 genannten Gesamtbetrag“ ersetzt.
e)
In Absatz 1f Satz 1 werden die Wörter „noch zu gründenden,“ gestrichen.
2.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Wörter „durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zusammenschlüsse, die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie die Trägerorganisation nach § 1 Absatz 1f weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der innerhalb eines Kalenderjahres nach § 1 zugewiesenen oder an die Zusammenschlüsse zurückgezahlten sowie die für die Vorjahre zugewiesenen und im Kalenderjahr zurückgezahlten Mittel bis zum 31. Mai des Folgejahres nach.“
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ durch die Wörter „durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154“ ersetzt.
4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „bis 2027“ durch die Angabe „bis 2031“ ersetzt.
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
2017
117 906 910
2018
119 543 963
2019
121 156 835
2020
122 834 746
2021
125 137 772
2022
128 891 596
2023
131 210 934
2024
133 572 517
2025
135 977 086
2026
138 424 398
2027
140 948 221
2028
  1 775 000
2029
  1 807 000
2030
  1 839 000
2031
  1 872 000“.
5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f)
Dresden – Görlitz, zumindest bei drei Zugpaaren im Bahnhof Görlitz oder im Bahnhof Zgorzelec kundenfreundlicher Zuganschluss nach Breslau“
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a wird aufgehoben.
bb)
Die bisherigen Buchstaben b bis j werden Buchstaben a bis i.
c)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
Jeweils 21 Zugpaare und neun Verdichterzugpaare montags bis freitags, zwei Fahrten pro Stunde und Richtung, mit erster Abfahrt von 04 Uhr bis 09 Uhr sowie letzter Ankunft von 14 Uhr bis 19 Uhr, auf der Verbindung Dresden – Kamenz“
6.
Anlage 4 wird aufgehoben.
7.
Die Anlagen 5 und 6 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Juli 2021

Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anhang zu Artikel 1 Nummer 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 31, S. 778
    Fsn-Nr.: 472

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. August 2021