1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 880)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 21. September 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Teil 1
Allgemeine Regelungen und Begriffsbestimmungen

§ 1
Grundsatz

(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 871).

§ 2
Indikatoren, Vorwarnstufe und Überlastungsstufe

(1) Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gelten folgende Indikatoren:

1.
die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen (7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen),
2.
die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt (Sieben-Tage-Inzidenz),
3.
die Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Normalstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen (Belastungswert Normalstation),
4.
die Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen (Belastungswert Intensivstation).

(2) 1Maßgeblich sind für

1.
die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen die unter www.rki.de/covid-19-trends durch das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen,
2.
die Sieben-Tage-Inzidenz die unter https://www.rki.de/inzidenzen durch das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen,
3.
den Belastungswert Normalstation und den Belastungswert Intensivstation die unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html veröffentlichten Werte.

2Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Nummer 2 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Schutzmaßnahmen nach den §§ 6, 7 und 10 Absatz 3 gelten.

(3) 1Wird ein für die Sieben-Tage-Inzidenz maßgeblicher Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht oder überschritten, treten die nach dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen ab dem übernächsten Tag in Kraft. 2Wird der maßgebliche Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten, treten die nach dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen ab dem übernächsten Tag in Kraft.

(4) 1Die Vorwarnstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 sowie für den Belastungswert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Intensivstation von 180 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. 2Wird der Schwellenwert für die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 sowie der Belastungswert Normalstation von 650 oder der Belastungswert Intensivstation von 180 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Vorwarnstufe ab dem übernächsten Tag nicht mehr.

(5) 1Die Überlastungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 sowie für den Belastungswert Normalstation von 1 300 oder den Belastungswert Intensivstation von 420 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. 2Wird der Schwellenwert für die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 sowie der Belastungswert Normalstation von 1 300 oder der Belastungswert Intensivstation von 420 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Überlastungsstufe ab dem übernächsten Tag nicht mehr.

(6) Die tagesaktuelle Belegung der Krankenhausbetten mit an COVID-19-Erkrankten gemäß Absatz 4 und 5 melden die zugelassenen Krankenhäuser im Freistaat Sachsen jeweils über die im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie eingerichteten sächsischen Dashboards an die oberste Landesgesundheitsbehörde.

(7) Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen, das Über- oder Unterschreiten der Werte nach Absatz 3 bis 5 bekannt.

§ 3
Grundsätze zur Kontakterfassung

(1) 1Sofern nach dieser Verordnung eine Kontakterfassung erforderlich ist, sollen Veranstalter und Betreiber vorrangig digitale Systeme, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung einsetzen. 2Zusätzlich ist eine analoge Form der Kontakterfassung entsprechend Absatz 2 anzubieten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, den Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

(2) 1Sofern die Kontakterfassung nicht digital erfolgt, ist

1.
eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
2.
eine barrierefreie Datenerhebung

vorzusehen. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucherinnen und Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. 3Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 4Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Kontaktnachverfolgung zuständigen Behörden verarbeitet werden. 5Auf Anforderung sind die verarbeiteten Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. 6Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach vier Wochen.

§ 4
Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis

(1) Für die Nachweise und Testpflichten gilt Folgendes:

1.
Für den Impfnachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.
2.
Für den Genesenennachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.
3.
Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht oder ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.

(2) 1Der Impf- oder Genesenennachweis in § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 4, kann durch einen Testnachweis ersetzt werden, wenn

1.
die verpflichtete Person das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
für die verpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde.

2Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3In dieser Bescheinigung ist auch anzugeben, wann die gesundheitlichen Gründe voraussichtlich entfallen. 4Satz 1 gilt auch für den Zeitraum von acht Wochen nach dem Wegfall des Grundes für die fehlende Impfung nach Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) 1Wenn nach oder aufgrund dieser Verordnung ein Testnachweis gefordert wird, gilt, dass dessen Vornahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf, es sei denn, in dieser Verordnung ist etwas anderes geregelt. 2Abweichend von Satz 1 gilt bei einem Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen kann (PCR-Test), dass dessen Vornahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.

(4) Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.

(5) 1Die Testpflichten gelten nicht für Personen

1.
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden, oder
2.
die nachweisen,
a)
dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder
b)
dass sie von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind.

2Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffe erfolgt ist, und

1.
entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzwirkung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
2.
bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht.

3Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. 4Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) zeigen, das auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hinweist.

(6) 1Besteht nach dieser Verordnung die Verpflichtung einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen, sind die Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden der jeweiligen Einrichtung vor dem Zugang oder der Inanspruchnahme verpflichtet, einen solchen Nachweis zu führen. 2Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original.

§ 5
Basisschutzmaßnahmen
(Hygienekonzept, Mindestabstand, Test)

(1) 1Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzepts zulässig. 2Dabei sind die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere die Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus. 3Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(2) 1Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen wird dringend empfohlen. 2In den Hygienekonzepten soll diese dringende Empfehlung berücksichtigt werden. 3Durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus kann ein Mindestabstand für Einrichtungen und Angebote nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7 und 9 sowie für Großveranstaltungen nach § 10 festgelegt werden.

(3) 1Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen beaufsichtigten Test durchführen. 2Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. 3Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(4) Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Angeboten nach §§ 11 bis 13, 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Test dem Arbeitgeber vorzuweisen.

Teil 2
Besondere Schutzmaßnahmen

§ 6
Maskenpflicht

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

(2) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt:

1.
Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt, FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig.
2.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit.
3.
Die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 14. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen.
4.
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in einschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann.
5.
Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
6.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner:
a)
Personen, die sich sportlich betätigen,
b)
Personen, denen das Rederecht bei einer Versammlung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist und bei Zusammenkünften erteilt wird,
c)
Personen, die bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften vortragen,
d)
Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten.
7.
Für Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen besteht am eigenen Platz keine Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
8.
Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, wenn dies aus sonstigen unabweisbaren Gründen erforderlich ist.

(3) 1Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht

1.
in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt,
2.
bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste und für das Kontroll- und Servicepersonal sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung,
3.
für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind,
4.
bei körpernahen Dienstleistungen,
5.
für die Beschäftigten bei ambulanten Pflegediensten sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
6.
für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen sowie für die Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes.

2Satz 1 gilt nicht für den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung, den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt, und Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes und für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes. 3Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 sowie die für sie zuständige Prüfungsbehörde können Unterrichtende oder Beteiligte einer Prüfung von der Maskenpflicht befreien soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. 4In Gerichten kann der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden.

(4) 1Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht

1.
für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
2.
für die Beschäftigten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
3.
für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen nach Nummer 1 und 2, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird.

2Satz 1 gilt nur, wenn eine der beteiligten Personen die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt.

(5) 1Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, entfällt die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. 2Dies gilt nicht

1.
in Ladengeschäften, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
2.
bei körpernahen Dienstleistungen,
3.
bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste und für das Kontroll- und Servicepersonal,
4.
in den im § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 genannten Einrichtungen und Diensten und
5.
bei Großveranstaltungen nach § 10 mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig.

§ 6a
Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene
(2G-Optionsmodell)

(1) 1Bei der Öffnung, Inanspruchnahme und dem Betrieb von Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten

1.
im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 9 sowie Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich nach Nummer 11 und
2.
Großveranstaltungen nach § 10 mit bis zu 5 000 Besucherinnen und Besuchern gleichzeitig,

besteht keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Einhaltung des Abstandsgebotes sowie keine Beschränkung hinsichtlich der Auslastung der Höchstkapazität, wenn gewährleistet ist, dass bei dem Betrieb, der Veranstaltung oder dem Angebot ausschließlich Personen anwesend sind, die über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen (2G-Optionsmodell). 2Dies gilt nicht für Beschäftigte, die über einen Testnachweis verfügen und einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots tragen.

(2) Das 2G-Optionsmodell gilt nicht

1.
während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und
2.
für die im § 7 Absatz 3 Nummer 2 und 4 bis 6 genannten Einrichtungen, Veranstaltungen und Angebote.

(3) 1Ein Betrieb im 2G-Optionsmodell ist mindestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung oder des Angebots der zuständigen Gesundheitsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen. 2Die Verantwortlichen haben der zuständigen Gesundheitsbehörde folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Adresse der Einrichtung,
2.
Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Ansprechpartners vor Ort,
3.
Datum und Zeitraum des geplanten Angebots,
4.
Besucherhöchstkapazität und
5.
Angabe der Kontrollmaßnahmen zur Sicherung des Zutritts nur für Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, und zur Kontakterfassung.

(4) 1Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung Auflagen anordnen. 2Sie kann weiterhin vorübergehend oder dauerhaft untersagen, die Veranstaltung oder das Angebot nach dem 2G-Optionsmodell zu betreiben.

(5) § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend.

§ 7
Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35

(1) 1Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für

1.
den Zugang zur Innengastronomie,
2.
die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
3.
die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
4.
den Sport im Innenbereich,
5.
den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,
6.
den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
7.
den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
8.
die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr,
9.
den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich,
10.
die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bei Anreise sowie
11.
den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich.

2Die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises gilt bei Einrichtungen und Angeboten nach Satz 1 Nummer 11 einmal wöchentlich. 3Die Hochschulen, die Berufsakademie Sachsen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft und die für diese Einrichtungen zuständige Prüfungsbehörde können von Satz 2 abweichende Regelungen für die Teilnehmer an Präsenzlehrveranstaltungen und Prüfungen treffen sowie auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 35 von den Teilnehmern einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für den Zugang vorschreiben. 4Das Nähere, insbesondere die Art und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie die Gültigkeitsdauer eines Testnachweises, regelt die Berufsakademie Sachsen, die jeweilige Hochschule, die jeweilige Aus- und Fortbildungseinrichtung in staatlicher Trägerschaft oder zuständige Prüfungsbehörde. 5Für die Palucca Hochschule für Tanz Dresden gelten hinsichtlich der Testpflicht die Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

(2) 1Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen. 2Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. 3Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei zur Verfügung zu stellen sowie die Testpflicht nach Satz 1 in das nach § 5 Absatz 1 und 2 zu erstellende Hygienekonzept aufzunehmen.

(3) Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht für:

1.
körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen,
2.
folgende Gastronomiebetriebe und Angebote:
a)
Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
b)
Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
c)
nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
d)
Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
3.
Camping- und Caravaningplätze sowie die Vermietung von Ferienwohnungen,
4.
Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler,
5.
Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den Schulsport,
6.
Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach Nummer 4,
7.
für Wahlen und Abstimmungen mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden.

(4) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 sind Gerichte und Behörden zur Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern verpflichtet.

§ 8
Maßnahmen bei Vorwarnstufe

(1) 1Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 gilt § 7 entsprechend. 2Darüber hinaus sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände gestattet. 3Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. 4Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht

1.
bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
2.
bei Angeboten nach §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
bei therapeutischen Angeboten in stationären und teilstationären Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes,
4.
in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und anderen teilstationären und stationären Einrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
5.
in Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11.

§ 9
Maßnahmen bei Überlastungsstufe

(1) 1Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5, besteht für den Zugang zu den in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 genannten Einrichtungen und Angeboten die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontakterfassung. 2§ 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Bei nichttouristischen Angeboten nach § 7 Absatz 1 Nummer 10 und bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen im Innenbereich nach § 7 Absatz 1 Nummer 11 kann der Impf- oder Genesenennachweis durch einen Testnachweis ersetzt werden.

(3) Bei Messen kann der Impf- oder Genesenennachweis durch einen Testnachweis nach § 4 Absatz 3 Satz 2 ersetzt werden.

(4) 1Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet

1.
den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
2.
mit einer weiteren Person.

2§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.

Teil 3
Weitere Bereiche

§ 10
Großveranstaltungen

(1) Großveranstaltungen sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1 000 Besucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort.

(2) 1Großveranstaltungen sind zulässig, wenn

1.
eine Kontakterfassung, vorzugsweise durch personalisierte Ticketvergabe, vorgesehen ist,
2.
Besucherinnen und Besucher einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen und
3.
ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.

2Im Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen Getränken sowie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen vorzusehen. 3Für Besucherinnen und Besucher von Großveranstaltungen gilt abseits des eigenen Platzes die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. 4In der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus können abweichende Regelungen zur Kontakterfassung und zur Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes getroffen werden.

(3) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 oder bei Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 darf bei Großveranstaltungen

1.
im Innenbereich mit bis zu gleichzeitig 5 000 Besucherinnen und Besucher die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen; soweit vom Veranstalter ausschließlich Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis nach § 4 Absatz 3 Satz 2 vorlegen, gilt keine Beschränkung der Höchstkapazität;
2.
im Innen- und Außenbereich mit mehr als gleichzeitig 5 000 Besucherinnen und Besuchern die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig, betragen.

(4) 1Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 erfordert der Zutritt zu Großveranstaltungen die Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises. 2Die zulässige Auslastung darf maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig, betragen.

(5) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann für landestypische Veranstaltungen Ausnahmen für die Höchstgrenzen für Besucherinnen und Besucher nach Absatz 3 zulassen.

(6) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der Besucherinnen und Besucher nach Absatz 1, 3 und 4 mitgezählt.

§ 11
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig:

1.
Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
2.
Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
3.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes) und
4.
genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) Besucherinnen und Besucher im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur jeweiligen Einrichtung stehen und mit den Bewohnerinnen und Bewohnern, Patientinnen und Patienten, betreuten Personen oder den Beschäftigten in Kontakt geraten, mit Ausnahme von Personen im Noteinsatz.

(3) 1In Einrichtungen nach Absatz 1 sind im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens zu treffen und eine Kontakterfassung vorzusehen. 2Die für die Einrichtungen nach Absatz 1 einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind zu berücksichtigen. 3Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen. 4Soweit eine Veröffentlichung auf der Internetseite nicht möglich ist, muss dies auf andere geeignete Weise erfolgen.

(4) 1Besucherinnen und Besuchern in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden, darf der Zutritt nur nach erfolgtem Test vor Ort oder mit tagesaktuellem Test gewährt werden. 2Im Hygienekonzept können Ausnahmen für Besuche zum Zweck der Sterbebegleitung aufgenommen werden. 3Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf Wunsch der Besucherinnen und Besucher einen Test durchzuführen.

(5) 1Für die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1, Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, ambulante Pflegedienste und spezialisierte ambulante Palliativversorger wird gemäß der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021 V1), in der jeweils geltenden Fassung, ein Test für die Beschäftigten sowie für die betreuten Personen von Tagespflegeeinrichtungen angeordnet, der dreimal in der Woche zu erfolgen hat. 2Wenn es medizinisch begründet ist, kann in Einzelfällen das Gesundheitsamt abweichende Festlegungen in Bezug auf die Pflicht zur regelmäßigen Testung treffen.

(6) 1Den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie den Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, wird dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten. 2Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 oder der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 sind die Testungen für die Beschäftigten in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, verpflichtend zweimal wöchentlich durchzuführen. 3Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3 erstellen ein Konzept zur Testung für die Beschäftigten unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2. 4Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) 1Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet, ein Hygienekonzept nach § 5 Absatz 1 sowie der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und ergänzenden Vorgaben der Unfallversicherungsträger einschließlich einer Testkonzeption mit regelmäßigen Testungen der beschäftigten und betreuten Menschen zu erstellen und umzusetzen. 2Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 oder der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 sind Testungen verpflichtend zweimal wöchentlich durchzuführen. 3Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wohnen, ist das Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. 4Bei der Erstellung der Testkonzepte, insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit der Testungen, soll § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 berücksichtigt werden. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen. 6Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und heilpädagogischen Einrichtungen der Ganztags- und Ferienbetreuung finden die Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung entsprechend Anwendung.

(9) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(10) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.

§ 12
Versammlungen

(1) 1Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 1 000 Personen begrenzt. 2Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mitgezählt.

(2) 1Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 sind Versammlungen ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Einzelfall können Ausnahmen bewilligt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

(4) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.

§ 13
Kirchen und Religionsgemeinschaften

1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 2Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind Hygienekonzepte aufzustellen und der besonderen Infektionslage anzupassen.

§ 14
Saisonarbeitskräfte

1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen,
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind (Saisonarbeitskräfte),

muss sicherstellen, dass bei Beginn der Beschäftigung oder dem Bezug der Gemeinschaftsunterkunft ein tagesaktueller Test vorliegt. 2Auf behördliche Anordnung sind weitere Tests durchzuführen. 3Personen, welche nicht über ein Testergebnis nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 4Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 48 Stunden vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. 5Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 6Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 7Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln. 8Landwirtschaftliche Betriebe haben bei der Erstellung des Hygienekonzeptes die Maßnahmen der „Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft im Hinblick auf die Corona-Pandemie“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

§ 15
Modellprojekte

1Der zuständige Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt kann für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Gemeinde zeitlich befristet die Durchführung von landesbedeutsamen Modellprojekten in Abweichung von nach dieser Verordnung geregelten Beschränkungen genehmigen. 2Es sollen nicht mehr als zwei Modellprojekte je Landkreis oder Kreisfreier Stadt für denselben Zeitraum genehmigt werden. 3Vor der Genehmigung sind

1.
das Benehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und
2.
das Einvernehmen mit einer bei der Staatsministerin für Kultur und Tourismus im Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus unter Beteiligung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Oberste Landesgesundheitsbehörde) eingerichteten Fachkommission

herzustellen. 4Landesbedeutsame Modellprojekte müssen der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten und von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihre Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung dienen. 5Sie sind nur zulässig, wenn sie wissenschaftlich begleitet werden. 6Die Genehmigung solcher Modellprojekte ist durch den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt aufzuheben, wenn das Infektionsgeschehen die Weiterführung nicht mehr erlaubt. 7Die Befugnisse des Sächsischen Datenschutzbeauftragen bleiben unberührt.

§ 16
Sächsischer Landtag

1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

§ 16a
Sonderregelung für die Bundestagswahl 2021 und gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen

(1) 1Für die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Bundestagswahl 2021 gelten unabhängig von Schwellenwerten nach dieser Verordnung ausschließlich die Absätze 2 bis 4. 2Etwaige, sich aus dieser Verordnung oder aus anderen Vorschriften ergebende darüberhinausgehende coronabedingte Anforderungen oder Einschränkungen finden während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebäude keine Anwendung. 3Dies gilt auch, falls sich das Wahlgebäude in einer Einrichtung gemäß § 1 Absatz 2 befindet. 4Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und den Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude, die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen der Wahlausschüsse öffentlich zugänglich sind. 5Umfasst sind in gleicher Weise auch alle Räume, die der Durchführung der Briefwahl dienen.

(2) 1Im Wahlgebäude ist von allen Personen ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz gemäß § 6 Absatz 2 zu tragen. 2Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 ist in geeigneter Weise nachzuweisen. 3Vor dem Betreten des Wahlraums soll sich jede Person die Hände desinfizieren. 4Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen wird dringend empfohlen; dies gilt nicht für zulässige Hilfspersonen der Wählerin oder des Wählers sowie beim Transport von Wahlunterlagen nach § 68 Absatz 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, zu einem anderen Wahlbezirk. 5Die zuständige Gemeinde hat die Möglichkeit des regelmäßigen Lüftens in den öffentlich zugänglichen Innenräumen sicherzustellen. 6Sie hat ferner sicherzustellen, dass ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung steht.

(3) 1Im Wahlgebäude dürfen sich gleichzeitig nur so viele Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter aufhalten, dass sie zu anderen Personen den Mindestabstand nach Absatz 2 Satz 4 einhalten können. 2Begehren mehr Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachter Zugang, als im Sinne des Satzes 1 Platz zur Verfügung steht, trifft der Wahlvorstand nach § 31 des Bundeswahlgesetzes vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, und § 55 der Bundeswahlordnung eine Regelung, die nach Möglichkeit alle Interessierten, gegebenenfalls zeitlich begrenzt, gleichmäßig berücksichtigt.

(4) Eine Kontakterfassung nach § 3 findet in Wahlgebäuden nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für gleichzeitig mit der Bundestagswahl stattfindende sonstige Wahlen und Abstimmungen.

Teil 4
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 17
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
entgegen § 4 Absatz 6 Satz 2 eine unrichtige Test-, Genesenen- oder Impfbescheinigung vorlegt,
b)
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 an einer Zusammenkunft teilnimmt, die die zulässige Personenanzahl überschreitet,
c)
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest oder an der mehr Personen teilnehmen, als nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zulässig sind,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe oder Angebote ohne Hygienekonzept betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
b)
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2 keinen Testnachweis vorlegt oder führt,
c)
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 3 oder § 16a Absatz 2 Satz 1 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
d)
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 keine FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
e)
entgegen § 6a Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt,
f)
entgegen § 6a Absatz 3 eine Veranstaltung oder ein Angebot ausschließlich für Geimpfte und Genesene nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
g)
entgegen § 7 Absatz 1 und 4, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Kontakte nicht erfasst,
h)
entgegen § 6a Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 ohne den entsprechenden Nachweis ein Angebot in Anspruch nimmt oder Einrichtungen oder Veranstaltungen besucht oder nutzt,
i)
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Großveranstaltungen ohne genehmigtes Hygienekonzept durchführt,
j)
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 oder Absatz 4 Satz 2 die zulässige Auslastung überschreitet,
k)
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 2 Großveranstaltungen mit gleichzeitig mehr als 25 000 Besucherinnen und Besuchern veranstaltet,
l)
entgegen § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 4 Satz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt,
m)
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 kein eigenständiges Konzept zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner erstellt,
n)
entgegen § 11 Absatz 5 Satz 1 die erforderliche Anzahl an Testungen nicht anordnet,
o)
entgegen § 11 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Satz 2 die erforderliche Anzahl an Testungen nicht durchführt,
p)
entgegen § 14 Satz 1 eine Person ohne einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 14 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 23. September 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 20. Oktober 2021 außer Kraft.

Dresden, den 21. September 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

B. Allgemeiner Teil

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 25. August 2021 den Fortbestand der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes für weitere drei Monate festgestellt (BGBl. I S. 4072). Diese Feststellung erlaubt den Ländern, die notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für den Zeitraum der Feststellung anzuordnen. Nachdem sich die Infektionszahlen im Freistaat Sachsen im Sommer auf niedrigem Niveau befunden haben, sind diese in den letzten Wochen wieder angestiegen. Maßgeblich dafür ist die in Deutschland mittlerweile vorherrschende Virusvariante „Delta“, die erheblich ansteckender ist als die bisherigen Virusvarianten. Die vorhandenen Impfstoffe weisen jedoch auch gegen diese Variante eine hohe Wirksamkeit auf.

Im Freistaat Sachsen konnte trotz der Fortschritte durch die seit Dezember 2020 laufende Impfkampagne kein ausreichender Immunisierungsgrad der Bevölkerung durch Impfungen erzielt werden. So beträgt der Anteil der vollständig geimpften Personen in Sachsen 53,9 Prozent der Gesamtbevölkerung (Stand 21. September 2021). Dieser auch im Bundesvergleich niedrige Immunisierungsgrad genügt nicht, um Leben und Gesundheit sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens ohne weitere Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Aufgrund dieser epidemiologischen Lage ist es dringend erforderlich, die bereits eingeführten Schutzmaßnahmen zu verlängern und das vorhandene Schutzniveau durch differenzierte Maßnahmen auszubauen.

Vor diesem Hintergrund setzt die Strategie bei der Bekämpfung der bereits begonnenen vierten Welle der Pandemie am bestehenden und noch weiter auszubauenden Impfschutz der Bevölkerung an. Des Weiteren berücksichtigt die Verordnung die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147). Das Gesetz unterscheidet zwischen niederschwelligen und weitergehenden Schutzmaßnahmen (§ 28a Absatz 3 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes). Unter die erstgenannten präventiv wirkenden Basismaßnahmen zählen die Maßnahmen nach § 28a Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17 des Infektionsschutzgesetzes: das Abstandsgebot, die Maskenpflicht, die Nachweispflicht sowie die Pflichten zur Erstellung eines Hygienekonzepts und zur Kontakterfassung.

Die weitergehenden Schutzmaßnahmen nach § 28a Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden aufgrund der zunehmenden Durchimpfung der Bevölkerung nicht mehr vorrangig an die Sieben-Tage-Inzidenz geknüpft. Vielmehr soll künftig die Schwere der Krankheit sowie die Belastung des Gesundheitswesens, insbesondere der Krankenhäuser mit COVID-19-Patienten, das entscheidende Kriterium sein. Indikator für die tatsächliche Belastung ist die Anzahl der stationär in die Krankenhäuser aufgenommenen Personen, die an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erkrankt sind, je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (§ 28a Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes). Diese 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen kann durch weitere Indikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens ergänzt werden, wie beispielsweise der Sieben-Tage-Inzidenz oder der Verfügbarkeit der intensivmedizinischen Versorgungskapazitäten (§ 28a Absatz 3 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes).

Die Verordnung setzt die oben beschriebenen Vorgaben des Bundesrechts um.

Die Verordnung führt das 2G-Optionsmodell ein.

Ziel der Verordnung ist es, auch bei kritischem Infektionsgeschehen Schließungen zu vermeiden, indem nur geimpfte, genesene oder getestete Personen Zutritt zu infektionsschutzrechtlich relevanten Einrichtungen und Angeboten erhalten (sogenannte 3G-Regel). Verbunden damit werden die Öffnung, die Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten grundsätzlich inzidenzunabhängig gestattet.

Anwendung findet die 3G-Regel in Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner liegt. Beschränkt bleibt ihre Anwendung insbesondere auf die Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste in Innenräumen, körpernahe Dienstleistungen, den Sport im Innenbereich, Hallenbäder und Saunen aller Art, Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, Spielhallen, touristische Bahn- und Busfahrten, Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich, die Beherbergung sowie Integrationskurse, Hochschulen, die Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, die Volkshochschulen und die Kunst-, Musik- und Tanzschulen.

Ausgenommen von der 3G-Regel sind wie bisher Angebote für medizinische, therapeutische, pflegerische und seelsorgerische Zwecke oder für Rehabilitationszwecke und die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung sowie Bewirtungsangebote für privilegierte Zwecke, Campingplätze und Ferienwohnungen.

Um eine Überlastung des Gesundheitswesens zu vermeiden, wird in der Überlastungsstufe die 3G-Regel durch die 2G-Regel ersetzt. Die 2G-Regel bedeutet, dass dann nur noch geimpfte oder genesene Personen Zugang zu den von Einschränkungen betroffenen Angeboten haben. Die Vorlage eines Testnachweises ist dann nicht mehr ausreichend. Ausgenommen bleiben weiterhin Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, die noch nicht eingeschulten Kinder und Schülerinnen und Schüler sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung ausgesprochen wurde. Des Weiteren sind in der Überlastungsstufe auch private Zusammenkünfte für nicht geimpfte und nicht genesene Personen im öffentlichen oder privaten Raum eingeschränkt auf Angehörige des jeweiligen Hausstandes und eine weitere Person.

Vor dem Eintritt der Überlastungsstufe gilt als weitere Stufe die Vorwarnstufe. In dieser gelten ebenfalls die 3G-Regel sowie eine Beschränkung von privaten Zusammenkünften für nicht geimpfte und nicht genesene Personen im öffentlichen oder privaten Raum auf zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände. Maßgeblich für die Vorwarnstufe ist ein niedrigerer Wert, dessen Erreichen als Indikator für die zunehmende Belegung der Bettenkapazitäten in den Krankenhäusern dient und damit gleichsam einen Vorwarnindikator hinsichtlich der Auslastung der Kapazitäten des Gesundheitssystems bildet.

Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, sollen weiterhin die Basisschutzmaßnahmen durch die gesamte Bevölkerung beachtet werden. Dazu gehören die Grundregeln von Abstandhalten, Händehygiene beachten, in Innenräumen Masken tragen sowie regelmäßiges Lüften in Innenräumen. Ferner ist es zwingend erforderlich, bei Symptomen zu Hause zu bleiben und sich umgehend testen zu lassen. Für die Öffnung, Inanspruchnahme und den Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten werden deshalb weiterhin Hygieneregelungen gefordert, die in überprüfbaren und teilweise zu genehmigenden Hygienekonzepten festzuhalten sind. Insoweit gelten die bestehenden Regelungen zum Hygienekonzept und zur Maskenpflicht grundsätzlich weiter.

Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wird weiterhin mindestens alle vier Wochen überprüft. Entfallen sind jedoch die privaten Kontaktbeschränkungen für geimpfte und genesene Personen. Während der Geltung der Vorwarn- und Überlastungsstufe bestehen jedoch Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen.

C. Erfüllungsaufwand

Dem Freistaat entsteht insbesondere mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen und der Bekanntgabe der Werte für die maßgeblichen Indikatoren ein Erfüllungsaufwand.

Der Verwaltung entsteht auf kommunaler Ebene ein Erfüllungsaufwand vorrangig durch Erlass eigener Regelungen, Bekanntgabetätigkeiten, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, Genehmigung von Hygienekonzepten, beratende und unterstützende Tätigkeiten, Kontaktnachverfolgungen sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren. Insoweit handelt es sich um einen Erfüllungsaufwand, der im Grundsatz bereits im Infektionsschutzgesetz angelegt ist. Diese Verordnung zielt auf die gebotene Einheitlichkeit der Schutzmaßnahmen vor dem Hintergrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Zu welchem – im Vergleich zum Infektionsschutzgesetz – zusätzlichem Erfüllungsaufwand die Regelungen nach dieser Verordnung auf kommunaler Ebene führen, lässt sich damit nicht prognostizieren. Die auch bei einer Schätzung gebotenen einzeltatbestandlich zu differenzierenden und zumindest auf nachvollziehbare Grundannahmen zu stützenden Berechnungen sind im Rahmen der zahlreichen Lebenssituationen betreffenden Regelungen nicht quantifizierbar. Ebenso wenig kann der der Orts- und Landespolizei entstehende Erfüllungsaufwand prognostiziert werden.

Die Höhe des Erfüllungsaufwandes, welcher den Bürgerinnen und Bürgern im Falle der Anwendung der Schutzmaßnahmen entsteht, ist nicht bezifferbar.

Der der Wirtschaft durch Kontaktnachverfolgung, Hygienepläne und zusätzlichem organisations- und Kontrollaufwand entstehende Erfüllungsaufwand kann wegen der unterschiedlichen Auswirkungen für die einzelnen Branchen im Rahmen des politisch für die Erstellung der Verordnung zeitlich vorgegebenen Rahmens nicht verlässlich geschätzt werden.

Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich. Sie zielen darauf ab, öffentliches und privates Leben und damit auch die Wirtschaft so schnell wie möglich zu liberalisieren und damit zu stützen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der mit der Neufassung dieser Verordnung verbundene weitestgehende Verzicht auf inzidenzabhängige Regelungen und die Einführung der 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen zusätzlich zu dem Belastungswert Normalstation und Belastungswert Intensivstation nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Komplexität der Schutzvorschriften führt. Dies erleichtert den praktischen Vollzug und reduziert den Erfüllungsaufwand.

D. Besonderer Teil

Zu § 1 (Grundsatz)

Geschäfte, Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote sind unabhängig vom Infektionsgeschehen geöffnet beziehungsweise ist deren Inanspruchnahme und deren Betrieb gestattet. Geöffnet sind damit alle Bereiche des gesellschaftlichen und des wirtschaftlichen Lebens. Zukünftig erfolgen infektionsschutzrechtlich gebotene Zugangsbeschränkungen vorrangig über den Impf-, Genesenen- oder Testnachweis der jeweiligen Personen. Unberührt davon bleibt die notwendige Grundversorgung.

Zu § 2 (Indikatoren, Vorwarnstufe und Überlastungsstufe)

Absatz 1 definiert die Indikatoren für die Anordnung von Schutzmaßnahmen.

In Nummer 1 wird die „7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen“ erläutert. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe gemäß § 28a Absatz 3 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes ist die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen der wesentliche Indikator für die Anordnung weitergehender Schutzmaßnahmen. Erfasst wird die Anzahl der Personen, die in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommen worden sind, je 100 000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen im Freistaat Sachsen. Der Wert wird für den gesamten Freistaat erfasst. Eine regionale Differenzierung ist nicht vorgesehen.

Dieser Indikator wurde durch die Änderung des § 28a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes eingeführt. Nachdem zunehmend mehr Menschen in Deutschland geimpft und damit vor schweren Krankheitsverläufen geschützt sind, sollen Schutzmaßnahmen nicht mehr wie zuvor nur von der Sieben-Tage-Inzidenz abhängig gemacht werden. Der neue Indikator erlaubt im Unterschied zu der Sieben-Tage-Inzidenz, die nur die Anzahl der Erkrankten wiedergibt, Aussagen über die Schwere des Infektionsgeschehens.

Nummer 2 beschreibt die Sieben-Tage-Inzidenz, die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt. Wie bisher wird dieser Indikator nach Landkreisen und Kreisfreien Städten ausgewiesen.

Nummer 3 beinhaltet den bereits in den Vorgängerregelungen verwendeten Indikator der Belegung der Betten auf den Normalstationen in Sachsen mit Patientinnen und Patienten, die an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erkrankt sind. Dieser Indikator wird als Belastungswert Normalstation bezeichnet. Als weitergehende Schutzmaßnahmen benennt § 28a Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Vermeidung einer drohenden Überlastung der regionalen oder überregionalen stationären Versorgung. Konkretisiert wird dieser Zweck beispielhaft durch die Belastung der intensivmedizinischen Kapazitäten (§ 28a Absatz 3 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes), jedoch schließt dies die Berücksichtigung der Belastung der Normalstation als weiteren Indikator nicht aus. Dies beruht auf den praktischen – von der Notwendigkeit zur Verlegung von Corona-Patientinnen und Patienten in andere Bundesländer geprägten – Erfahrungen in Sachsen im Rahmen der dritten Welle. Diese Welle hat gezeigt, dass sich die Belastung der Intensivstationen bereits frühzeitig durch einen Anstieg der Neuaufnahmen in den Normalstationen ankündigt, weshalb es sich hierbei um einen aussagekräftigen Frühindikator handelt, der auch weiterhin Berücksichtigung finden soll.

Nummer 4 definiert den Belastungswert Intensivstation, die Auslastung der Intensivstationen in Sachsen mit Patientinnen und Patienten, die an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erkrankt sind (Belastungswert Intensivstation). Das Infektionsschutzgesetz verweist beispielhaft auf die Verfügbarkeit der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten als weiteren Indikator für die Anordnung von weitergehenden Schutzmaßnahmen (§ 28a Absatz 3 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes).

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 verweisen zur Berechnung beider Sieben-Tage-Inzidenzen auf die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen. Die in Nummer 3 genannten Belastungswerte werden in Sachsen erhoben und auf der benannten Webseite veröffentlicht. Satz 2 verpflichtet die Landkreise und Kreisfreien Städte zur Bekanntgabe des Tages, an dem die an die Sieben-Tage-Inzidenz geknüpften Schutzmaßnahmen in oder außer Kraft treten.

Absatz 3 regelt, wann die Schutzmaßnahmen in Kraft treten. Unverändert bleibt das Inkrafttreten von Rechtsfolgen nach dieser Verordnung ab dem übernächsten Tag, nachdem der für die Sieben-Tage-Inzidenz maßgebliche Schwellenwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht wurde. Gleiches gilt für die Aufhebung der Maßnahmen ab dem Zeitpunkt, an dem der Schwellenwert unterschritten wird.

Absatz 4 legt die Voraussetzungen für das Auslösen der Vorwarnstufe fest. Kumulativ müssen nach Satz 1 die Schwellenwerte der 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen und ein Belastungswert erreicht oder überschritten sein. Bei dem Belastungswert ist es unerheblich, ob der Belastungswert Normal- oder der Belastungswert Intensivstation beziehungsweise beide erreicht werden. Die an die Vorwarnstufe geknüpften Rechtsfolgen treten ab dem übernächsten Tag ein. Satz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Vorwarnstufe wieder aufgehoben werden muss.

Als Wert für die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen wurde für die Vorwarnstufe eine Zahl von sieben Personen, die in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommen worden sind je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, festgelegt. Dieser Indikator wurde aufgrund der in den vorangegangenen Pandemiewellen festgestellten Bettenbelegung bestimmt. Die zahlenmäßige Belegung der Krankenhäuser im Freistaat Sachsen mit COVID-19-Patienten wurde stetig tagesaktuell über die drei sächsischen Dashboards erfasst (Veröffentlichung auf https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html). Anhand dieses validen Datenbestandes wurden rückblickend die Belegungszuwächse und Belegungsrückgänge an COVID-19-Patienten in den Krankenhäusern im Freistaat Sachsen innerhalb von sieben Tagen je 100 000 Einwohner für den bisherigen Verlauf der SARS-CoV-2-Pandemie ermittelt und analysiert, um daraus geeignete Schwellenwerte für die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen abzuleiten. Für die Zeitpunkte, an denen in der zweiten und dritten Welle die Belastungswerte (Definition Belastungswerte in § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4) für die reine Belegung der Krankenhausbetten überschritten wurden, sind kritische Belegungszuwächse von sechs bis acht COVID-19-Patienten innerhalb von sieben Tagen je 100 000 Einwohner sowie Spitzenwerte bei den Belegungszuwächsen von 15 COVID-19-Patienten innerhalb von sieben Tagen je 100 000 Einwohner ermittelt worden.

Der Schwellenwert für die Vorwarnstufe wurde auf dieser Grundlage auf 7,00 festgesetzt. Da es sich um einen neuen Wert handelt und es nicht auszuschließen ist, dass Korrekturen erforderlich sind, muss kumulativ auch der empirisch abgesicherte Belastungswert der Bettenbelegung erfüllt sein, um zu verhindern, dass die weitergehenden Schutzmaßnahmen zu früh oder auch zu spät greifen.

Absatz 5 betrifft die Auslösung der Überlastungsstufe. Die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen muss mindestens 12,00 betragen und für die Belastungswerte Normal- oder Intensivstation gelten höhere Werte. Satz 1 regelt, wann die an die Überlastungsstufe geknüpften Schutzmaßnahmen wirksam werden. Satz 2 regelt deren Außerkrafttreten. Hinsichtlich der Festlegung der Werte wird auf die Begründung zu Absatz 4 verwiesen.

Absatz 6 verpflichtet die zugelassenen Krankenhäuser zur tagesaktuellen Meldung der Belegungszahlen.

Absatz 7 regelt das Verfahren der Bekanntgabe der maßgeblichen Werte durch die oberste Landesgesundheitsbehörde.

Zu § 3 (Grundsätze zur Kontakterfassung)

Für eine wirksame Nachverfolgung von Infektionsketten ist die vollständige Erfassung von Kontakten eine wesentliche Voraussetzung. Die Kontaktdatenerfassung ist eine im Infektionsschutzgesetz vorgesehene notwendige Schutzmaßnahme (§ 28a Absatz 1 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes). In dieser Vorschrift wird die Kontakterfassung selbst nicht angeordnet. Dies erfolgt durch eine spezielle Vorschrift wie zum Beispiel § 7 Absatz 1 Satz 1. In Absatz 1 wird das Verfahren der Kontakterfassung, welche Daten zu erheben sind, wie lange diese aufzuheben sind und welche Behörden darauf Zugriff nehmen dürfen, geregelt.

Entsprechend dem Grundsatz der Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung) dürfen nur die Daten erhoben werden, die zur Nachverfolgung unbedingt erforderlich sind. Berufsgruppen, die nach § 53 der Strafprozeßordnung berechtigt sind, das Zeugnis zu verweigern, erfassen keine Kontakte.

Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung zur Kontakterfassung. Weiterhin sind Märkte wie Wochen- und Flohmärkte nicht von dieser Regelung umfasst.

Da der Begriff „Einzelhandelsgeschäfte“ auch die sich als Märkte bezeichnenden Ladengeschäfte (zum Beispiel Getränkemarkt, Babyfachmarkt) umfasst, wurde zur Klarstellung auf die ausdrückliche Nennung des Begriffs „Märkte“ verzichtet.

Zu § 4 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis)

Absatz 1 verweist wie bisher für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis auf die Vorschriften der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Absatz 2 bestimmt die Ausnahmen von der 2G-Regel in der Überlastungsstufe durch einen den Impf- oder Genesenennachweis ersetzenden Testnachweis.

Absatz 3 regelt den Zeitraum der Verwendbarkeit und damit die Gültigkeitsdauer eines Tests.

Absatz 4 bestimmt zugunsten von Schülerinnen und Schülern den Wegfall des Testnachweises unter der Voraussetzung, dass sie einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.

Absatz 5 nimmt Personen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres beziehungsweise Personen, die noch nicht eingeschult wurden, von Testpflichten generell aus und bestimmt die Voraussetzungen für die Gleichstellung von geimpften und genesenen Personen mit getesteten Personen auf der Grundlage der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Absatz 6 stellt klar, dass in Einrichtungen, in denen eine Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises besteht, dies auch für Besucherinnen und Besucher sowie für Kundinnen und Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung des Angebotes gilt.

Zu § 5 (Basisschutzmaßnahmen – Hygienekonzept, Mindestabstand, Test)

Die Vorschrift regelt die allgemein für die Bevölkerung geltenden Basisschutzmaßnahmen. Diese gelten unabhängig von den jeweiligen Inzidenzen und unabhängig von der Geltung der Überlastungsstufe oder der Vorwarnstufe.

Nach Absatz 1 sind für Geschäfte, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstige Angebote und damit für alle Bereiche des gesellschaftlichen und des wirtschaftlichen Lebens nach wie vor Hygienekonzepte erforderlich. Die spezifischen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Arbeitsschutzbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände finden weiterhin uneingeschränkt Anwendung.

Absatz 2 reduziert die Verpflichtung, den Mindestabstand von 1,5 Metern grundsätzlich einzuhalten, auf eine dringende Empfehlung. Für bestimmte besonders sensible Lebensbereiche bleiben Festlegungen zum Mindestabstand durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt weiterhin möglich.

Absatz 3 führt die für Urlaubsrückkehrer geltende Testpflicht grundsätzlich unverändert fort.

Absatz 4 schreibt weiterhin eine zweimal wöchentliche Testung für Beschäftigte bestimmter Einrichtungen und Angebote in der Kinder- und Jugendhilfe vor.

Zu § 6 (Mund-Nasen-Bedeckung)

Absatz 1 reduziert die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum unter der Voraussetzung, dass der empfohlene Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten wird, auf eine Soll-Vorschrift.

Absatz 2 regelt die Modalitäten für einzelne Personengruppen und Lebenssituationen sowie generelle Ausnahmen für alle Arten von Mund-Nasen-Bedeckungen. In Nummer 2 bis 8 wird aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Maskenpflicht entfällt. Dies kann aus Altersgründen (Nummer 2), aus gesundheitlichen Gründen (Nummer 5) oder zur Verständigung mit gehörlosen oder stark hörbehinderten Menschen, die auf das visuelle Erkennen des Gesprochenen über die Lippenbewegungen des Sprechers angewiesen sind (Nummer 5), der Fall sein. Des Weiteren darf beim Sport, in Schwimmbädern und Saunen oder bei der Ausübung des Rederechts auf das Tragen der Maske verzichtet werden (Nummer 6). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Um der Vielfalt der Lebensverhältnisse Rechnung zu tragen, enthält Nummer 8 einen Auffangtatbestand, der einen Verzicht auf die Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske aus sonstigen unabweisbaren Gründen ermöglicht. Darunter fallen zum Beispiel die Aufnahme von Speisen und Getränken, der Unterricht an Tanz- und Musikhochschulen, das Singen oder Musizieren. Für Unterrichtende sowie Beteiligte von Prüfungen kann die jeweilige Einrichtung oder die zuständige Prüfungsbehörde Ausnahmen gestatten, soweit der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird.

Absatz 3 bestimmt die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes als Regelfall.

Absatz 4 sieht für besondere Lebensbereiche eine verschärfte Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken vor.

Absatz 5 sieht für Inzidenzen unter 10 weiterhin den Wegfall der Verpflichtung vor, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 10 ist von einer geringeren Infektionsgefahr auszugehen, die es erlaubt, die Maskenpflicht weitgehend aufzuheben. Nur bei Angeboten oder Veranstaltungen, bei denen mit besonders vielen Kontakten gerechnet wird oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, soll weiterhin die Maskenpflicht gelten, weil während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite Ansteckungen nicht weitestgehend ausgeschlossen werden können und die Impfquote in Sachsen zu gering ist, um von sehr wenigen Hospitalisierungen aufgrund einer COVID-19-Erkrankung auszugehen, die die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht gefährden. Das Tragen von Masken dient insbesondere der Verhinderung der Übertragung von noch nicht erkannten Infektionen und somit zur frühzeitigen Eindämmung des Infektionsgeschehens.

Zu § 6a (Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene)

Das 2G-Optionsmodell nach Absatz 1 ermöglicht es, das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen für bestimmte Angebote und Veranstaltungen entfallen zu lassen. Im Gegenzug stellt der Veranstalter sicher, dass der Veranstalter oder Anbieter den Zutritt auf Geimpfte und Genesene beschränkt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit belastender Eingriffe liegt es nahe, Schutzmaßnahmen an denjenigen Örtlichkeiten aufzuheben, wo alle anwesenden Personen durch ihre Immunisierung über einen ausreichenden Schutz gegen eine Infektion verfügen. Dies gilt sowohl für die Personen, die ein solches Angebot in Anspruch nehmen als auch für die Anbieter, Veranstalter et cetera, für die durch diesen Öffnungsschritt Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit durch die Schutzmaßnahmen entfallen. Beschäftigte, die nicht über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen oder darüber keine Angaben machen, müssen über einen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Von dem 2G-Optionsmodell kann in den in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 9 sowie 11, soweit die Kunst-, Musik- und Tanzschulen betroffen sind, Gebrauch gemacht werden. Demnach kann unter anderem für die Innengastronomie, für den Sport im Innenbereich, Hallenbädern und Saunen oder touristische Bahn- und Busfahrten, einschließlich des Gelegenheits- und Linienverkehrs mit Ausnahme des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, das 2G-Optionsmodell genutzt werden.

Anwendbar ist das 2G-Optionsmodell, solange die 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) gilt. Das 2G-Optionsmodell ist in der Überlastungsstufe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht statthaft, weil hier bereits kraft Verordnung die 2G-Regel gilt. Ausgeschlossen ist das 2G-Optionsmodell zudem für Großveranstaltungen mit mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig.

Die Anbieter können freiwillig von dem 2G-Optionsmodell zusätzlich zu den bereits bestehenden Öffnungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Eine Verpflichtung besteht nicht. Dem Anbieter bleibt es weiterhin freigestellt, ohne vorherige Anzeige zur 3G-Regel zurückzukehren, wenn diese in Kraft ist (vergleiche § 7 Absatz 1 Satz 1).

Absatz 2 Nummer 1 stellt klar, dass das 2G-Optionsmodell nicht während der Überlastungsstufe – die bereits die Inanspruchnahme der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 von der Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweis abhängig macht – gilt, weil aufgrund der dann akuten Belastung und drohenden Überlastung des Gesundheitssystems umfangreiche Schutzmaßnahmen, zu denen auch Masketragen und Abstandhalten gehören, erforderlich sind. Nummer 2 schließt die Anwendbarkeit des 2G-Optionsmodells für die in § 7 Absatz 3 aufgelisteten Dienstleistungen, Veranstaltungen und Angebote aus, die weiterhin ohne Impf-, Genesenen oder Testnachweis und Kontakterfassung offenstehen sollen.

Absatz 3 regelt das Anzeigeverfahren. Satz 1 verpflichtet den Anbieter, mindestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung oder des Angebots die zuständige Behörde über das Vorhaben zu informieren. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ereignissen oder bei einer vollständigen Umstellung auf das 2G-Optionsmodell reicht eine einmalige Anzeige aus. Welche Angaben in diesem Zusammenhang zu machen sind, regelt Satz 2. Unabdingbar sind Angaben zu den Kontrollmaßnahmen, mit denen die Beschränkung des Zutritts auf Geimpfte und Genesene beschränkt werden soll. Es ist zu erläutern, wie die Kontrolle sowohl der Identität als auch des Impf- beziehungsweise Genesenenstatus erfolgen soll. Es ist unter allen Umständen sicherzustellen, dass keine Personen, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, eine Teilnahme ermöglicht wird.

Absatz 4 verdeutlicht, dass die zuständige Gesundheitsbehörde den Anzeigenden beauflagen kann oder auch die Inanspruchnahme des 2G-Optionsmodells untersagen kann, wenn ein Anbieter gegen die Vorgaben der Verordnung verstößt.

Absatz 5 regelt, dass Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres den Impf- oder Genesenennachweis durch einen Testnachweis ersetzen können, weil die allgemeine Empfehlung der Ständigen Impfkommission zur Impfung von über zwölf Jahre alten Kindern erst vor Kurzem ergangen ist. Kinder unter sechs Jahren oder die, die noch nicht eingeschult sind, werden nicht getestet (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1).

Zu § 7 (Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35)

Die Bestimmung knüpft in Absatz 1 die 3G-Regel an das Überschreiten der Sieben-Tage-Inzidenzen von 35 und benennt die betroffenen Lebensbereiche. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Begründung erläutert, lässt § 28a Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes nach wie vor die Anordnung von niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen mit präventivem Charakter zu. Um solche Maßnahmen handelt es sich in § 7 Absatz 1.

Der Schwellenwert von 35 wurde gewählt, weil bei dieser Inzidenz eine individuelle Nachverfolgung der Kontakte noch geleistet werden kann, so dass keine schwerwiegenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens unbedingt erforderlich sind. Da sich die Sieben-Tage-Inzidenz als gängiger Indikator bewährt hat und das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigt wird, bedarf es insoweit keiner weiteren Indikatoren, um eine schnelle Umsetzung der Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Betrachtet wird die Inzidenz in der Gesamtbevölkerung, weil eine altersbezogene Erhebung aufgrund der geringen Impfquote nicht geeignet ist, das Infektionsgeschehen und die damit im Zusammenhang stehende Hospitalisierungsgefahr abzubilden.

Zu Veranstaltungen im Sinne von Nummer 2 gehören nur kommerzielle oder gewerbliche Veranstaltungen. Kommunale Gremiensitzungen sind beispielsweise davon nicht erfasst. Die in Nummer 8 aufgeführten Bus- und Bahnverkehre umfassen nicht den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

Absatz 2 führt die bislang geltende Nachweispflicht für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt fort. Es handelt sich dabei um eine Schutzmaßnahme mit präventivem Charakter, die an die Sieben-Tage-Inzidenz geknüpft werden kann (§ 28a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes).

Absatz 3 nimmt wie bisher Angebote für medizinische, therapeutische, pflegerische, seelsorgerische und rehabilitative Zwecke sowie die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung sowie Bewirtungsangebote für privilegierte Zwecke und Campingplätze und Ferienwohnungen ausdrücklich von den besonderen Schutzerfordernissen und damit von der 3G-Regel aus. Wahlen und Abstimmungen wurden ebenfalls von diesen besonderen Schutzerfordernissen ausgenommen.

Ebenso unterliegt die Teilnahme an der Blutspende auch ohne ausdrückliche Ausnahmeregelung im § 7 Absatz 3 nicht den Schutzmaßnahmen. Es besteht keine Pflicht zur Kontakterfassung und der Beachtung der 3G-Regel.

Zu § 8 (Maßnahmen bei Vorwarnstufe)

Um einen bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten, normiert die Bestimmung eine Vorwarnstufe vor der Überlastungsstufe. Während mit der Überlastungsstufe eine weitestgehende Begrenzung durch Anwendung der 2G-Regel nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und strikte Kontaktreduzierung erfolgt, gilt während der Vorwarnstufe die 3G-Regel, es sei denn, das 2G-Optionsmodell nach § 6a kommt zur Anwendung. Als weitere einschränkende Schutzmaßnahme greift in der Vorwarnstufe eine Beschränkung der Kontakte von privaten Zusammenkünften für nicht geimpfte und nicht genesene Personen im öffentlichen oder privaten Raum auf lediglich zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände. Maßgeblich für die Vorwarnstufe ist das Erreichen des Schwellenwertes von 7,00 bei der 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen sowie das Erreichen eines Belastungswertes, dessen Erreichen als Indikator für die zunehmende Belegung der Bettenkapazitäten in den Krankenhäusern dient und damit gleichsam einen Vorwarnindikator hinsichtlich der Auslastung der Kapazitäten des Gesundheitswesens bildet.

Absatz 2 regelt Ausnahmen für besondere Lebensbereiche und deren spezifische Anforderungen.

Zu § 9 (Maßnahmen bei Überlastungsstufe)

Die Überlastungsstufe nach Absatz 1 ist von dem Gedanken getragen, dass bei Erreichen des maximalen Wertes für die Bettenauslastung von einer unmittelbaren Gefährdung des Gesundheitswesens auszugehen ist. Insoweit ist der bislang verwendete Wert für die Einschränkung erleichternder Maßnahmen nach wie vor aktuell. Verknüpft wird er nun mit der Anwendung der 2G-Regel. Dies bedeutet, dass dann nur noch geimpfte oder genesene Personen Zugang zu den von Einschränkungen betroffenen Angeboten haben. Die Vorlage eines Testnachweises ist insofern nicht mehr ausreichend. Die Absätze 2 und 3 bestimmen Ausnahmen. Ausgenommen bleiben weiterhin Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Schülerinnen und Schüler sowie Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung ausgesprochen wurde. Des Weiteren werden in der Überlastungsstufe nach Absatz 4 auch private Zusammenkünfte für nicht geimpfte und nicht genesene Personen im öffentlichen oder privaten Raum eingeschränkt auf Angehörige des jeweiligen Hausstandes und eine weitere Person.

Zu § 10 (Großveranstaltungen)

Absatz 1 definiert Großveranstaltungen im Innen- und Außenbereich.

Absatz 2 lässt Großveranstaltungen unabhängig vom Infektionsgeschehen zu, knüpft die Zulässigkeit aber an besondere Voraussetzungen.

Absatz 3 sieht für den Fall des Überschreitens des Inzidenzwertes von 35, gestaffelt nach der Besucherzahl, eine Begrenzung der maximalen Auslastung auf 50 Prozent der Höchstkapazität vor. Ausnahmen gelten im Innenbereich bei einer Begrenzung auf Besucherinnen und Besucher, die die Voraussetzungen nach der 2G-Regel erfüllen oder über einen PCR-Test verfügen. Bei gleichzeitig mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern gilt sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich eine Beschränkung auf maximal 25 000 Besucherinnen und Besucher und es entfällt die Möglichkeit zur Ausschöpfung der Kapazitäten durch Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen. Sofern im Einzelfall die Begrenzung der zulässigen Auslastung auf maximal 50 Prozent bei Besucherzahlen von über 5 000 zu einer Begrenzung der maximal zulässigen Besucherzahl auf unter 5 000 führen würde, bleibt es bei der Zulässigkeit von mindestens 5 000 Besucherinnen und Besuchern.

Mit Absatz 4 wird in der Überlastungsstufe auch der Zutritt von Großveranstaltungen dem Erfordernis der 2G-Regel unterworfen. Gleichzeitig erfolgt eine Begrenzung der zulässigen Auslastung auf 50 Prozent sowie eine Beschränkung auf maximal 25 000 Besucherinnen und Besucher.

Die Absätze 5 und 6 entsprechen der bisherigen Regelung.

Das 2G-Optionsmodell nach § 6a kann bei Großveranstaltungen mit bis zu 5 000 Besucherinnen und Besucher Anwendung finden.

Zu § 11 (Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)

In Absatz 3 wurde klargestellt, dass als Besucherinnen und Besucher neben Privatpersonen auch Personen zu verstehen sind, welche zu Ausbildungszwecken sowie in dienstlichen Angelegenheiten die Einrichtung betreten müssen.

Zu § 12 (Versammlungen)

Die Bestimmung wurde unverändert übernommen.

Zu § 13 (Kirchen und Religionsgemeinschaften)

Die Bestimmung wurde unverändert übernommen.

Zu § 14 (Saisonarbeitskräfte)

Die Bestimmung wurde unverändert übernommen.

Zu § 15 (Modellprojekte)

Die Bestimmung wurde unverändert übernommen.

Zu § 16 (Sächsischer Landtag)

Die Bestimmung wurde unverändert übernommen.

Zu § 16a (Sonderregelung für die Bundestagswahl 2021 und gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen)

Für die am 26. September 2021 stattfindende 20. Wahl zum Bundestag sind klarstellende Regelungen zur einheitlichen Umsetzung notwendiger Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 während der Durchführung der Wahlhandlungen und Wahlergebnisermittlungen erforderlich.

Der notwendige Infektionsschutz der beteiligten Personen, Wahlvorstände, Wahlberechtigten und Wahlbeobachter wird dabei unter Beachtung der hohen Bedeutung des Wahlrechts angemessen gewährleistet. Die Ausübung des Wahlrechts durch die Wahlberechtigten ist hierzu nur im geringstmöglichen erforderlichen Maße zu beschränken. So erfolgen weder Kontakterfassungen noch Vorlagen von lmpf-‚ Genesenen- oder Testnachweisen für Wahlberechtigte zur Durchführung der Wahlhandlung im Wahllokal oder bei einer Briefwahl.

In erster Linie wird der Infektionsschutz der an den Wahlhandlungen beteiligten Personen, Wahlvorstände, Wahlberechtigten und Wahlbeobachter durch die Abstandsempfehlung, die Maskenpflicht und durch Handdesinfektion vor Betreten des Wahlraums gewährleistet. Erforderlichenfalls kann der Wahlvorstand weitere ergänzende Maßnahmen (zum Beispiel Zwischenlüften) zum Schutz der Personen im Wahlraum treffen, um die ungefährdete Ausübung des Wahlrechts am Wahltag zu gewährleisten. Dasselbe gilt auch für die Regulierung des Zugangsrechts für Wahlbeobachter, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten.

Zu § 17 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten)

Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes.

Absatz 1 stellt klar, dass diese auch zuständig sind für die Durchsetzung von in Eilfällen durch die oberste Landesgesundheitsbehörde wahrgenommene Aufgaben und Befugnisse sowie für die Durchsetzung von Maßnahmen die die oberste Landesgesundheitsbehörde bei einer Betroffenheit von mehreren Landkreisen und Kreisfreien Städten trifft. Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen.

Absatz 2 beschreibt die Tatbestände der zur ahndenden Ordnungswidrigkeiten. Der Absatz wurde um Bußgeldtatbestände im Zusammenhang mit dem 2G-Optionsmodell und der Bundestagswahl erweitert.

Zu § 18 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit des Fortbestands einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite macht Absatz 2 den Fortbestand der Verordnung von einer entsprechenden Verlängerung der Regelung im Infektionsschutzgesetz durch den Deutschen Bundestag abhängig. Unberührt davon tritt die Verordnung mit Ablauf der im Infektionsschutzgesetz ebenfalls vorgesehenen maximalen Geltungsdauer von vier Wochen außer Kraft.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 34, S. 880
    Fsn-Nr.: 250-10.2/25

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. September 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    20. Oktober 2021