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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Aufholen-nach-Corona-Verordnung

Vollzitat: Aufholen-nach-Corona-Verordnung vom 20. August 2021 (SächsGVBl. S. 846), die durch die Verordnung vom 9. August 2022 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Umsetzung des Aktionsprogramms
„Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“
an Schulen in freier Trägerschaft
(Aufholen-nach-Corona-Verordnung – AufholenVO)

Vom 20. August 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. September 2022

Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Zweckbestimmung

Der Freistaat Sachsen gewährt Trägern von Ersatzschulen und Trägern von staatlich anerkannten Internationalen Schulen pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen auf Grundlage der Vereinbarung zur Umsetzung des „Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ von Bund und Ländern vom 2. Juni 2021, um nachteilige Folgen der teilweisen Schulschließungen in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 für die Bildungsbiographien der Schülerinnen und Schüler abzumildern.

§ 2
Maßnahmen zur Umsetzung des Aktionsprogramms

(1) Die Zuweisung erfolgt für Maßnahmen zum Aufholen von Lernrückständen und Rückständen beim Erwerb von Kernkompetenzen, insbesondere in folgenden Tätigkeitsfeldern:

1.
unterrichtsergänzende und unterrichtsintegrierte Förder- und Nachhilfeangebote, auch in der Ferienzeit,
2.
Erhöhung der Personalkapazität zum Nachholen und Aufarbeiten versäumter Lerninhalte (additive Unterrichtsangebote),
3.
Schulassistenzen.

(2) Zuweisungen für investive Sachausstattung oder bauliche Maßnahmen sind ausgeschlossen.

(3) Die Zuweisung wird für Maßnahmen im Zeitraum vom 26. Juli 2021 bis 31. Juli 2023 bewilligt.

(4) Bei der Verwendung der Zuweisung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

§ 3
Zuweisungsempfänger, Umfang der Zuweisungen

(1) Zuweisungsempfänger sind Träger von genehmigten Ersatzschulen, die bezuschusst werden gemäß § 13 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und Träger von staatlich anerkannten Internationalen Schulen gemäß § 22 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft.

(2) 1Aus dem für Schulen in freier Trägerschaft für die Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtbudget wird eine Schülerpauschale errechnet, in dem das Gesamtbudget durch die Zahl der zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler geteilt wird. 2Die Zahl der zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler ist die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler, für die im Schuljahr 2020/2021 staatliche Finanzhilfe gemäß § 14 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft geleistet wurde, wobei Schülerinnen und Schüler der höchsten im Schuljahr 2020/2021 beschulten Klassen- oder Jahrgangsstufe von Schulen, die in diesem Schuljahr noch nicht voll ausgebaut waren, doppelt gezählt werden. 3Als nicht voll ausgebaut gilt eine Schule, wenn im Schuljahr 2020/2021 in der nach dem Bildungsgang vorgesehenen höchsten Klassen- oder Jahrgangsstufe noch keine Schülerinnen und Schüler beschult wurden.

(3) Für die Berechnung des Zuweisungsbetrages wird die Schülerpauschale mit der Zahl der nach Absatz 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler des Zuweisungsempfängers multipliziert.

§ 4
Antragsverfahren, Auszahlung

(1) Bewilligungsstelle ist das Landesamt für Schule und Bildung.

(2) 1Der Zuweisungsempfänger beantragt bei der Bewilligungsstelle bis zum 31. Dezember 2021 die Zuweisung. 2Der Antrag ist formlos und enthält folgende Angaben:

1.
Antragsteller,
2.
Name der Schule oder des Bildungsgangs,
3.
Beantragung der Zuweisung des rechnerischen Höchstbetrags nach § 3 Absatz 3 oder eines darunterliegenden Betrages.

(3) Das Landesamt für Schule und Bildung setzt die Höhe der Zuweisung fest.

(4) Die Auszahlung erfolgt in zwei gleichgroßen Raten, wobei die erste Rate unverzüglich nach der Bewilligung und die zweite Rate am 1. Februar 2022 zu zahlen ist.

§ 5
Restmittel

(1) 1Aus den nach der Auszahlung der zweiten Rate gemäß § 4 Absatz 4 nicht gebundenen Anteilen des Gesamtbudgets kann die Bewilligungsstelle ergänzende Zuweisungen gewähren. 2Gleiches gilt für zurückgezahlte oder nicht vollständig in Anspruch genommene Zuweisungen. 3Die Zuweisungsempfänger zeigen der Bewilligungsstelle ihren Mehrbedarf bis 1. November 2022 an. 4Dieser kann durch die Bewilligungsstelle entsprechend der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt werden. 5Abweichend von § 3 Absatz 3 ist die Zahl der zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler des Zuweisungsempfängers die Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die dem Zuweisungsempfänger im Schuljahr 2021/2022 staatliche Finanzhilfe gemäß § 14 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft geleistet wurde.

(2) Die Auszahlung erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.1

§ 6
Verwendungsnachweis

(1) Der Zuweisungsbescheid ist mit der Nebenbestimmung zu erlassen, dass der Zuweisungsempfänger

1.
jeweils bis zu vier Wochen nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Verwendung erfolgte, dem Landesamt für Schule und Bildung einen Verwendungsnachweis vorlegt und
2.
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheides sämtliche die Verwendung der Zuweisung betreffenden Unterlagen und Dateien aufbewahrt.

(2) 1Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 2Wird durch das Landesamt für Schule und Bildung hierfür ein Formular vorgegeben, ist dieses zu verwenden. 3Das Formular muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
Bezeichnung des Tätigkeitsfelds, dem die Maßnahme zugeordnet wird,
2.
Umfang der mit der Maßnahme verwendeten Mittel,
3.
Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

(3) Die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 kann auf Antrag aus wichtigem Grund um bis zu vier Wochen verlängert werden.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 30. September 2023 außer Kraft.

Dresden, den 20. August 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 33, S. 846
    Fsn-Nr.: 710-1.100

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. September 2022

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    30. September 2023