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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Notfall-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 154) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung
der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle
(Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO)

Vom 19. November 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Februar 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 31 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Teil 1
Grundsätze

§ 1
Grundsatz

(1) 1Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet. 2Die Landkreise und Kreisfreien Städte können abweichend von dieser Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 10. Dezember 2021 (SächsGVBl. S. 1299), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Einhaltung dieser Verordnung ist von den zuständigen Behörden insbesondere durch Stichproben zu kontrollieren.

(4) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte können ein umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen zu erlassen. 2Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist dort nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt.

(5) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach dieser Verordnung gilt nicht für Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes im Einsatz.2

§ 1a
(weggefallen)3

§ 2
Grundsätze zur Kontakterfassung

(1) 1Sofern nach dieser Verordnung eine Kontakterfassung erforderlich ist, sollen Veranstalter und Betreiber vorrangig digitale Systeme, insbesondere die Corona-Warn-App, für die Kontakterfassung einsetzen. 2Zusätzlich ist eine analoge Form der Kontakterfassung entsprechend Absatz 2 anzubieten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, den Bereich von Groß- und Einzelhandelsgeschäften, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.

(2) 1Sofern die Kontakterfassung nicht digital erfolgt, sind

1.
eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
2.
eine barrierefreie Datenerhebung

vorzusehen. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Anschrift der Besucherinnen und Besucher sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. 3Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 4Die Daten dürfen nur zum Zweck der Kontaktnachverfolgung verarbeitet werden. 5Die Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist unzulässig. 6Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald sie für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden, spätestens nach vier Wochen.

(3) Gerichte und Behörden sind zur Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern verpflichtet.

§ 3
Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis

(1) Für die Nachweise und Testpflichten gilt Folgendes:

1.
Für den Impfnachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
2.
Für den Genesenennachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.
3.
Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht oder ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.

(2) 1Der Impf- oder Genesenennachweis kann durch einen Testnachweis ersetzt werden, wenn

1.
die verpflichtete Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
für die verpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde.

2Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3In dieser Bescheinigung ist auch anzugeben, wann die gesundheitlichen Gründe voraussichtlich entfallen. 4Satz 1 gilt auch für den Zeitraum von acht Wochen nach dem Wegfall des Grundes für die fehlende Impfung nach Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) 1Wenn nach oder aufgrund dieser Verordnung ein Testnachweis gefordert wird, gilt, dass dessen Vornahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf, es sei denn, in dieser Verordnung ist etwas anderes geregelt. 2Abweichend von Satz 1 gilt bei einem Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenreaktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen kann (PCR-Test), dass dessen Vornahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.

(4) Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.

(5) Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden.

(6) 1Besteht nach dieser Verordnung die Verpflichtung, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen, sind die Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden der jeweiligen Einrichtung vor dem Zugang oder der Inanspruchnahme verpflichtet, einen solchen Nachweis zu führen. 2Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original. 3Statt einer Kontrolle des Impf- oder Genesenennachweises sowie gegebenenfalls eines zusätzlich erforderlichen Testnachweises in jeder Einrichtung ist der Zutritt zu Einrichtungen in einem abgegrenzten Gebiet alternativ mit einem fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren und nur an dem Tag der Prüfung gültigen Zutrittsberechtigungskennzeichen zulässig (sogenannte Bändchen-Lösung). 4Der damit sichtbar dokumentierte Status (2Gplus, 2G) ersetzt nicht die Mitführpflicht der für den Nachweis erforderlichen Dokumente, diese müssen zusammen mit einem amtlichen Ausweispapier im Original mitgeführt werden.

(7) Impf- und Genesenennachweise sind bei privaten Zusammenkünften mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen.

(8) Besteht nach dieser Verordnung die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises, kann auf die Vorlage dieses zusätzlichen Testnachweises verzichtet werden,

1.
wenn neben dem Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Nachweis über eine zusätzliche Impfdosis als Auffrischungsimpfung vorgelegt wird,
2.
bei Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
3.
bei Schülerinnen und Schülern nach Absatz 4,
4.
bei Personen nach Absatz 5,
5.
wenn neben dem Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Genesenennachweis im Sinne von § 2 Nummer 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung mit der Maßgabe, dass die zeitliche Beschränkung gemäß § 2 Nummer 5 Buchstabe c COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht gilt, vorgelegt wird,
6.
wenn der Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgelegt wird und die letzte Impfung mindestens 14 Tage und höchstens drei Monate zurückliegt.4

Teil 2
Basisschutzmaßnahmen

§ 4
Hygienekonzept, Mindestabstand

(1) 1Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzepts zulässig. 2Dabei sind die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere die Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). 3Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(2) 1Es besteht die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum zu anderen Personen im Rahmen der Kontaktbeschränkung, soweit tatsächlich möglich. 2In den Hygienekonzepten ist diese Verpflichtung zu berücksichtigen. 3Durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kann ein abweichender Mindestabstand festgelegt werden.5

§ 5
Maskenpflicht

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

(2) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt:

1.
Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt, FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig.
2.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit.
3.
Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen.
4.
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in einschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann.
5.
Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
6.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner:
a)
Personen, die sich sportlich betätigen,
b)
Personen, denen das Rederecht bei einer Versammlung im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, oder bei Zusammenkünften erteilt wird,
c)
Personen, die bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften vortragen,
d)
Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten.
7.
Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, wenn dies aus sonstigen unabweisbaren Gründen erforderlich ist.

(3) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht

1.
bei der Schülerbeförderung,
2.
für das Kontroll- und Servicepersonal im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr,
3.
für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind.

(4) 1Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht

1.
in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt,
2.
bei körpernahen Dienstleistungen,
3.
bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung,
4.
für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
5.
für die Beschäftigten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
6.
für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen nach Nummer 4 und 5 und
7.
bei Sitzungen und Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 mit Ausnahme desjenigen, der das Rederecht innehat.

2Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. 3Satz 1 gilt nicht für den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung, den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes des Katastrophenschutzes und der Sicherheitskräfte in den Gerichten und Staatsanwaltschaften und deren Einsatzaus- und -fortbildung sowie in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt, und Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Patientinnen und Patienten sowie für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes. 4Einrichtungen nach § 15 Absatz 4 sowie die für sie zuständige Prüfungsbehörde können Unterrichtende, Beteiligte einer Prüfung oder Lernende am eigenen Platz von der Maskenpflicht befreien, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. 5In Gerichten kann die oder der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden.6

Teil 3
Notfallmaßnahmen

§ 6
Zusammenkünfte

(1) 1Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen mindestens eine nicht geimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. 2Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten der Menschen mit Behinderungen sind hiervon ausgenommen. 3Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. 4Satz 1 gilt nicht

1.
bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit,
2.
bei Angeboten nach den §§ 11 bis 14, 16, 19, 20, 27 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
bei therapeutischen Angeboten in stationären und teilstationären Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes,
4.
in heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und anderen teilstationären und stationären Einrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe unter Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
5.
in Einrichtungen nach § 16.

(2) 1Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen, sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl zulässig. 2Es wird dringend empfohlen, sich vorher zu testen oder testen zu lassen.

(3) 1Sitzungen von Gremien, Parteien und Wählervereinigungen sind untersagt mit Ausnahme von zwingend vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können. 2Für die Teilnahme an zulässigen Sitzungen nach Satz 1 unabhängig vom Ort der Sitzung und für dienstliche Veranstaltungen sowie den Rechts- und Geschäftsverkehr von und mit staatlichen und kommunalen Stellen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen. 3Das gilt für den Zutritt zu Gerichten und Staatsanwaltschaften nur für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für nicht an Verhandlungen, Vernehmungen oder Anhörungen beteiligte Personen.7

§ 6a
Wahlen und Abstimmungen

1In Behörden und Wahlräumen, die zur Unterstützung und Zulassung von Wahlvorschlägen, zur Beantragung und Ausübung der Briefwahl, zur Stimmabgabe, zur Stimmenauszählung oder zu anderen nötigen Wahlhandlungen genutzt werden und öffentlich zugängig sind, findet keine Kontakterfassung statt. 2Eine Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises besteht nicht. 3Der Verantwortliche der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen hat sicherzustellen, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden.7a

§ 7
Versammlungen

(1) 1Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind auf eine Teilnehmerzahl von 5 000 Personen begrenzt. 2Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist zu tragen, wenn der Mindestabstand nach § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht eingehalten wird.

(2) 1Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn ausschließlich Personen teilnehmen, die einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis besitzen und zur Kontrolle vorlegen. 2Die zulässige Auslastung der genutzten Räumlichkeiten darf

1.
nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleichzeitig oder
2.
nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gleichzeitig

betragen.

(3) Im Einzelfall können Ausnahmen bewilligt oder Beschränkungen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar oder erforderlich ist.

(4) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt.8

§ 8
Handel

(1) 1Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. 2Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Zugang zu Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkten, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und den Großhandel für Gewerbetreibende.

(3) 1In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. 2Bei Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. 3Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. 4Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt. 5Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar auszuweisen.

(4) Die Abholung vorbestellter Ware ist ohne die zeitliche Einschränkung des Absatz 1 Satz 2 zulässig (click & collect).9

§ 9
Dienstleistungen

(1) 1Für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises für Kundinnen und Kunden sowie zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise sowie zur Kontakterfassung durch den Dienstleister. 2Bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder heilpädagogischen Zwecken dienen, sowie für Friseurdienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Dienstleister.

(2) Für den Zugang zu und die Inanspruchnahme von Nachhilfeeinrichtungen, Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.

(3) Für den Zugang zu Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros mit Ausnahme der Banken und Sparkassen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.

(4) Prostitution ist untersagt.10

§ 10
Gastronomie

(1) 1Für den Zugang

1.
zur Innengastronomie besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises,
2.
zur Außengastronomie besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontakterfassung

sowie jeweils zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter. 2Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für:

1.
Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
2.
Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
3.
nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
4.
Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken,
5.
Bewirtung von Übernachtungsgästen in Beherbergungsbetrieben.11

§ 11
Kultur, Freizeit

(1) Die Öffnung von Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr ist untersagt.

(2) 1Für den Zugang zu

1.
Archiven, Bibliotheken und Außenbereichen von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises,
2.
Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von botanischen und zoologischen Gärten sowie Tierparks besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises,
3.
den nicht in Nummer 1 und 2 genannten Kultur- und Freizeiteinrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises, dabei darf die zulässige Auslastung
a)
nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 500 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig oder
b)
nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 1 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig
 
betragen. 2Es besteht die Pflicht zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber. 3Für den Zugang zu den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen besteht die Pflicht zur Kontakterfassung durch den Betreiber. 5Für die in Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.

(3) Für Proben von Laien und Amateuren besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber.

(4) 1Die Öffnung von Bädern und Saunen aller Art sowie Solarien für Publikumsverkehr ist untersagt. 2Dies gilt nicht für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach § 13. 3Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Satz 2 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.

(5)* 1Die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt. 2Abweichend von Satz 1 besteht für die Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber.12

§ 12
Veranstaltungen, Feste und Großveranstaltungen

Großveranstaltungen, Feste und Veranstaltungen, insbesondere landestypische Veranstaltungen, sind untersagt.13

§ 12a
Messen und Kongresse

1Für den Zugang zu Messen und Kongressen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber. 2Es darf sich höchstens ein Besucher pro 4 qm der Bruttoveranstaltungsfläche aufhalten.13a

§ 13
Sport

(1) Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen und -sportler und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren. 2Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist die Öffnung zulässig für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 2Die Kontaktbeschränkungen nach § 6 Absatz 1 gelten dabei für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht. 3Für Kinder und Jugendliche sowie Anleitungspersonal gilt Absatz 2 Satz 2.

(4) 1Absatz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen. 2Bei der Inanspruchnahme von zulässig geöffneten Einrichtungen nach Absatz 1 besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.

(5) Absatz 1 gilt nicht für die schulische Nutzung für den Schulsport.14

§ 13a
Sportveranstaltungen

1Für den Zugang zu Sportveranstaltungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises, dabei darf die zulässige Auslastung

1.
nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 500 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig oder
2.
nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 1 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig

betragen. 2Es besteht die Pflicht zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber.14a

§ 14
Beherbergung und Tourismus

(1) Die Durchführung, Öffnung oder Überlassung zu touristischen Zwecken von

1.
kommerziellen und gewerblichen Reisen,
2.
Bus- und Bahnfahrten, auch im Gelegenheits- sowie Linienverkehr,
3.
Beherbergungen,
4.
Camping- und Caravaningplätzen für Publikumsverkehr und
5.
Ferienwohnungen

ist untersagt.

(2) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bei nicht-touristischer Beherbergung.

§ 15
Außerschulische Bildung

(1) Präsenzveranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen sind untersagt.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist der vorbereitende Unterricht in Kunst-, Musik- und Tanzschulen für Personen, die vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen, im kommenden Jahr ein Studium aufnehmen oder die an internationalen oder nationalen Wettbewerben teilnehmen werden, zulässig. 2Für die in Satz 1 genannten Personen und Anleitungspersonal besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.

(3) 1Absatz 1 gilt nicht für Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 2In diesem Fall besteht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer sowie Anleitungspersonal die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.

(4) 1Absatz 1 gilt nicht für Hochschulen, Ausbildungseinrichtungen und die Berufsakademie Sachsen und unaufschiebbare berufliche oder sicherheitsrelevante oder pandemiebedingte Lehrveranstaltungen und Prüfungen. 2Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise gegenüber dem Betreiber und zur Kontakterfassung.

(5) Die in Absatz 2 bis 4 genannten Einrichtungen können das Nähere zur Überprüfung des Impf-, Genesenen- und Testnachweises regeln sowie weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.15

§ 16
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) 1Die Bestimmungen des § 28b Absatz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten auch für ambulante Pflegedienste nach § 23 Absatz 3 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes, ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung entsprechend. 2§ 28b Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes findet – abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes – auch für die in Tagespflegeeinrichtungen nach Satz 4 Nummer 2 betreuten Personen entsprechende Anwendung. 3§ 28b Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes gilt nicht für Begleitpersonen von in Einrichtungen nach Satz 4 Nummer 1 gepflegten Personen. 4In folgenden Einrichtungen und Unternehmen muss die Testung für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind, abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes mindestens dreimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden:

1.
stationäre Pflegeeinrichtungen einschließlich stationärer Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
2.
Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist,
3.
ambulante Pflegedienste nach § 23 Absatz 3 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes, ambulante Pflegedienste nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes vergleichbare Dienstleistungen anbieten, ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

5§ 28b Absatz 2 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass auch kein Kontakt zu Pflege- und Betreuungspersonal bestehen darf. 6Einrichtungen nach Satz 2 Nummer 1 haben im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch einschließlich der Ermöglichung von Sterbebegleitung und des Besuchs zur seelsorgerischen Begleitung, zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens und der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule zu treffen und eine Kontakterfassung vorzusehen. 7Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen. 8Soweit eine Veröffentlichung auf der Internetseite nicht möglich ist, muss dies auf andere geeignete Weise erfolgen.

(2) 1Testkonzepte nach § 28b Absatz 2 Satz 8 des Infektionsschutzgesetzes von Werkstätten für behinderte Menschen, anderen Leistungsanbietern gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anderen tagesstrukturierenden Angeboten für Menschen mit Behinderungen sind mit den Leitungen der Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet, abzustimmen, in denen die dort betreuten oder beschäftigten Menschen mit Behinderungen wohnen. 2In den Testkonzepten nach § 28b Absatz 2 Satz 8 des Infektionsschutzgesetzes von Werkstätten für behinderte Menschen, anderen Leistungsanbietern gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung nach § 28b Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 des Infektionsschutzgesetzes auszuschließen.

(3) Für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und heilpädagogische Einrichtungen der Ganztags- und Ferienbetreuung finden die Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung entsprechend Anwendung.

(4) 1Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 mit der Maßgabe nach § 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes) haben im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch einschließlich der Ermöglichung von Sterbebegleitung und des Besuchs zur seelsorgerischen Begleitung sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens und der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule zu treffen und eine Kontakterfassung vorzusehen. 2Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen. 3Soweit eine Veröffentlichung auf der Internetseite nicht möglich ist, muss dies auf andere geeignete Weise erfolgen. 4Die Krankenhäuser melden die tagesaktuelle Belegung der Krankenhausbetten mit an COVID-19-Erkrankten, getrennt nach Normalstationen und Intensivstationen, jeweils über die im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie eingerichteten sächsischen Dashboards an die oberste Landesgesundheitsbehörde.

(5) 1In genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch, zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens und der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule zu treffen und eine Kontakterfassung vorzusehen. 2Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen.

(6) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(7) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.16

§ 17
(weggefallen)17

§ 18
Kirchen und Religionsgemeinschaften

1Die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen besteht für die Zusammenkünfte der Kirchen und Religionsgemeinschaften. 2Darüber hinaus regeln Kirchen und Religionsgemeinschaften ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung und die seelsorgerische Tätigkeit in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 3Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind Hygienekonzepte aufzustellen und der besonderen Infektionslage anzupassen.18

§ 18a
Beerdigungen

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.18a

§ 18b
Eheschließungen

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eheschließungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.18b

§ 19
Saisonarbeitskräfte

1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen,
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind (Saisonarbeitskräfte),

muss sicherstellen, dass bei Beginn der Beschäftigung oder dem Bezug der Gemeinschaftsunterkunft ein tagesaktueller Test vorliegt. 2Personen, welche nicht über ein Testergebnis nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 3Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 48 Stunden vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. 4Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 5Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 6Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln. 7Landwirtschaftliche Betriebe haben bei der Erstellung des Hygienekonzeptes die Maßnahmen der „Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft im Hinblick auf die Corona-Pandemie“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.19

§ 20
Sächsischer Landtag

1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

Teil 4
Sonderregelungen20

§ 21
(weggefallen)21

§ 21a
Erleichterungen bei Rückgang des Infektionsgeschehens

(1) 1Werden an drei aufeinanderfolgenden Tagen

1.
der Belastungswert Normalstation (Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Normalstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen) von 1 300 und
2.
der Belastungswert Intensivstation (Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen) von 420

unterschritten, gelten zusätzlich die Regelungen der nachfolgenden Absätze ab dem übernächsten Tag. 2Wird einer der in Satz 1 genannten Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten, gelten die Regelungen der nachfolgenden Absätze ab dem übernächsten Tag nicht mehr. 3Die Werte nach Satz 1 werden durch die oberste Landesgesundheitsbehörde unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html veröffentlicht.

(2) 1Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 sind die nicht zwingend vorgeschriebenen Sitzungen von Gremien, Parteien und Wählervereinigungen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen besteht. 2§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 sind Versammlungen unter freiem Himmel ohne eine Teilnehmerobergrenze zulässig.

(4) Die Beschränkungen aus § 8 Absatz 1 entfallen.

(5) 1Abweichend von § 9 Absatz 4 ist der Zugang zu Prostitutionsstätten unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber besteht. 2Prostitutionsveranstaltungen sind untersagt.

(6) 1Abweichend von § 10 Absatz 1 ist der Zugang zu Gastronomiebetrieben unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen besteht. 2Die Beschränkung der Öffnungszeiten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 entfällt.

(6a) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist der Zugang zu den dort genannten Einrichtungen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises besteht.

(7) 1Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 12 dürfen Kultur- und Freizeiteinrichtungen unter der Maßgabe öffnen, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber besteht. 2Die zulässige Auslastung darf

1.
nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 2 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig oder
2.
nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität

betragen. 3Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Kapazitätsbeschränkungen nach Satz 2 zulassen. 4Dabei sind die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere die Schutzvorschriften gemäß der Sächsischen Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung.

(8) Abweichend von § 11 Absatz 4 Satz 1 ist die Öffnung von Solarien für Publikumsverkehr unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht.

(9) Abweichend von § 11 Absatz 4 Satz 1 ist die Öffnung von Bädern und Saunen mit Ausnahme von Dampfsaunen und Dampfbädern für Publikumsverkehr unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber besteht.

(10) 1Abweichend von § 11 Absatz 5 Satz 1 ist die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber besteht. 2Für die Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen entfällt die Verpflichtung nach § 11 Absatz 5 Satz 2. 3§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

(11) Abweichend von § 12a Satz 2 entfallen die Kapazitätsbeschränkungen.

(12) 1Abweichend von den §§ 12 und 13a dürfen Sportveranstaltungen mit Zuschauerinnen und Zuschauern unter der Maßgabe stattfinden, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber besteht. 2Die zulässige Auslastung darf

1.
nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch bis zu 2 000 Zuschauerinnen und Zuschauer gleichzeitig oder
2.
nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität

betragen. 3Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Kapazitätsbeschränkungen nach Satz 2 zulassen. 4Dabei sind die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen, insbesondere die Schutzvorschriften gemäß der Sächsischen Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung.

(13) 1Abweichend von § 13 Absatz 1 ist die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang

1.
zu Innensportanlagen die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber besteht,
2.
zu Außensportanlagen die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht. 2Von der Kontakterfassung ausgenommen sind Skiaufstiegsanlagen.

2Für den organisierten Vereinssport gelten die Kontaktbeschränkungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht. 3§ 13 Absatz 2 bis 5 bleibt unberührt.

(14) Abweichend von § 14 Absatz 1 ist die Durchführung, Öffnung oder Überlassung unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise bei Anreise durch den Betreiber besteht.

(15) 1Abweichend von § 15 Absatz 1 sind Präsenzveranstaltungen in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Veranstalter besteht. 2Abweichend von § 15 Absatz 1 sind Präsenzveranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter der Maßgabe zulässig, dass für den Zugang die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber besteht. 3§ 15 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.22

Teil 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 22
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 einen unrichtigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt,
b)
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 an einer Zusammenkunft teilnimmt, die die zulässige Personenanzahl überschreitet,
c)
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 eine Versammlung veranstaltet, an der mehr Personen teilnehmen, als zulässig sind,
d)
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 an einer Versammlung teilnimmt, an der mehr Personen teilnehmen, als zulässig sind,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 7 den entsprechenden Nachweis nicht mit sich führt oder nicht vorzeigt,
b)
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Geschäfte, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen oder Angebote ohne Hygienekon­zept betreibt oder durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
c)
entgegen § 5 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder § 7 Absatz 1 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
d)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 keine FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
e)
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2, Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2, § 12a Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 13a Satz 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 18 Satz 1, § 18a, § 18b oder § 21a Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8, Absatz 9, Absatz 10 Satz 1, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Absatz 14, Absatz 15 Satz 1 oder 2 den Zutritt oder das Angebot unberechtigt gewährt,
f)
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Satz 4, § 12a Satz 2, § 13a Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 21a Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 oder 2, Absatz 10 Satz 3, Absatz 12 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mehr Personen als zulässig einlässt,
g)
entgegen § 9 Absatz 4, § 11 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 12, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 oder § 21a Absatz 5 Satz 2 die jeweiligen Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht oder nutzt,
h)
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 die jeweilige Einrichtung außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten für Publikumsverkehr öffnet,
i)
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2, Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 3, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder § 21a Absatz 8, Absatz 13 Satz 1 Nummer 2, Absatz 14, Absatz 15 Satz 1 oder 2 Kontakte nicht erfasst,
j)
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2, Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, § 11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2, § 12a Satz 1, § 13 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, § 13a Satz 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, § 18 Satz 1, § 18a, § 18b oder § 21a Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8, Absatz 9, Absatz 10 Satz 1, Absatz 12 Satz 1, Absatz 13 Satz 1 Nummer 1 oder 2, Absatz 14, Absatz 15 Satz 1 oder 2 ohne den entsprechenden Nachweis ein Angebot in Anspruch nimmt oder Einrichtungen oder Veranstaltungen besucht oder nutzt oder an einer Versammlung teilnimmt,
k)
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 kein Konzept zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner erstellt,
l)
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans oder eines eigenständigen Konzepts eine Kontakterfassung nicht vorsieht,
m)
entgegen § 19 Satz 1 eine Person ohne einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 19 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.23

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. März 2022 außer Kraft.24

Dresden, den 19. November 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 40, S. 1261
    Fsn-Nr.: 250-10.2/28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Februar 2022

    Fassung gültig bis: 3. März 2022