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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung vom 28. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1280)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen
Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung

Vom 28. Oktober 2021

Auf Grund des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), der zuletzt durch Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen
Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung

Die Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2015 (SächsGVBl. S. 695), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „3 033“ durch die Angabe „3 037“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „2 093“ durch die Angabe „2 097“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „3 033“ durch die Angabe „3 037“ ersetzt.
2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „755“ durch die Angabe „887“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „161“ durch die Angabe „194“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „52“ durch die Angabe „68“ ersetzt.
d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „275“ durch die Angabe „406“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „367“ durch die Angabe „490“ ersetzt.
3.
§ 4 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Dresden, den 28. Oktober 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 41, S. 1280
    Fsn-Nr.: 814

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2022