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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Neuordnung des Notarwesens im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Neuordnung des Notarwesens im Freistaat Sachsen vom 17. Dezember 2021 (SächsJMBl. S. 121)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Neuordnung des Notarwesens im Freistaat Sachsen

Vom 17. Dezember 2021

I.
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Dienstordnung für Notarinnen und Notare
(VwV Notardienstordnung – VwV DONot)

II.
Änderung der VwV Notarwesen

Die VwV Notarwesen vom 27. August 2013 (SächsJMBl. S. 77), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 24. April 2017 (SächsJMBl. S. 418) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 374), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Ausführung der Bundesnotarordnung (VwV Notarwesen)“
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angaben zu Abschnitt 2 werden aufgehoben.
b)
Die Angabe zu Abschnitt 3 wird die Angabe zu Abschnitt 2.
c)
Die Angaben zu den Nummern 32 bis 33 werden Angaben zu den Nummern 31 bis 32.
3.
Abschnitt 2 wird aufgehoben.
4.
Abschnitt 3 wird Abschnitt 2.
5.
Die Nummern 32 bis 33 werden die Nummern 31 bis 32.

III.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2021

Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2021 Nr. 12, S. 121
    Fsn-Nr.: 302-V21.0

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2022