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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Corona-Sonderzahlungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Corona-Sonderzahlungsgesetz vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 142)

Sächsisches Gesetz
über die Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise
(Sächsisches Corona-Sonderzahlungsgesetz – SächsCorSZG)

erlassen als Artikel 1 des Sächsischen Gesetzes zur Corona-Sonderzahlung

Vom 9. Februar 2022

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung auf Grund der Corona-Krise (Corona-Sonderzahlung).

(2) 1Die Corona-Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten

1.
Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
2.
Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen.

2Ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, ehrenamtliche Richterinnen und Richter, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie Richterinnen und Richter im Ruhestand.

(3) Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten die Corona-Sonderzahlung in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten.

(4) Für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister nach § 51 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann das Hauptorgan der Gemeinde beschließen, dass der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister eine Sonderzahlung von bis zu 1 300 Euro gewährt wird.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und die weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.

§ 2
Anspruchsvoraussetzungen

(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 2 erhalten eine Corona-Sonderzahlung, wenn

1.
am 29. November 2021 das in § 1 Absatz 2 bezeichnete Rechtsverhältnis bestanden hat und
2.
in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestanden hat.

(2) Einem Anspruch auf laufende Anwärterbezüge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gleichgestellt ist in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 18 bis 20 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses.

(3) 1Die Corona-Sonderzahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. 2Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem der Berechtigte am 29. November 2021 beschäftigt war.

(4) Die Corona-Sonderzahlung stellt keine Besoldung im Sinne des § 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dar.

§ 3
Höhe

(1) 1Die Corona-Sonderzahlung beträgt vorbehaltlich Satz 2 einmalig 1 300 Euro. 2Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt sie einmalig 650 Euro.

(2) 1Teilzeitbeschäftigte erhalten die Corona-Sonderzahlung entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. 2Bei begrenzt Dienstfähigen ist die Höhe der Corona-Sonderzahlung in entsprechender Anwendung von § 11 in Verbindung mit § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zu ermitteln.

(3) 1Maßgebend sind die Verhältnisse am 29. November 2021. 2Bei einer Beurlaubung am 29. November 2021 sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung maßgebend, es sei denn, die Verhältnisse am 29. November 2021 führen zu einem höheren Anspruch.

§ 4
Auszahlung

1Die Corona-Sonderzahlung ist bis 31. März 2022 auszuzahlen. 2Die Auszahlung an Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen erfolgt durch das Landesamt für Steuern und Finanzen.

§ 5
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Jahres 2022 außer Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 7, S. 142
    Fsn-Nr.: 250-27

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2022