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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fachlehrkräfteverordnung

Vollzitat: Fachlehrkräfteverordnung vom 22. März 2022 (SächsGVBl. S. 262)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrkräfte
(Fachlehrkräfteverordnung – FachlkVO)

Vom 22. März 2022

Auf Grund des § 40 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

§ 1
Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis soll zur Erteilung von fachpraktischem Unterricht einschließlich des anwendungsorientierten fachtheoretischen Unterrichts und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Versuchen und Übungen im Rahmen oder als Ergänzung des theoretischen Unterrichts an berufsbildenden Schulen qualifizieren.

(2) Die Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung soll zur Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung qualifizieren.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis wird im Rahmen der Ausbildungskapazitäten zugelassen, wer mit

1.
einem Abschluss als
a)
Meisterin oder Meister,
b)
Technikerin oder Techniker,
c)
Betriebswirtin oder Betriebswirt oder
2.
einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter

an einer berufsbildenden Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft unbefristet mit mindestens hälftigem Regelstundenmaß als Lehrkraft tätig ist und eine berufliche Fachrichtung unterrichtet, die dem Abschluss oder der berufspädagogischen Zusatzqualifikation entspricht.

(2) Zur Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird im Rahmen der Ausbildungskapazitäten zugelassen, wer mit einem

1.
Abschluss
a)
als Erzieherin oder Erzieher,
b)
konfessioneller Bildungseinrichtungen mit pädagogischem oder medizinischem Schwerpunkt,
2.
Fachschulabschluss für Heilerziehungspflege,
3.
medizinischen oder medizinpädagogischen Fachschulabschluss oder
4.
Hoch- oder Fachschulabschluss für Sozialpädagogik

an einer Förderschule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in einer Klasse für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als pädagogische Fachkraft im Unterricht unbefristet in einem Umfang von mindestens dem hälftigen Regelstundenmaß für Fachlehrkräfte an Förderschulen tätig ist und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dieser Tätigkeit verfügt.

§ 3
Ausschreibung und Zulassungsantrag

(1) 1Die Ausschreibung der Ausbildung wird im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus oder auf der Internetseite der Schulaufsichtsbehörde bekannt gemacht. 2Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem in der Ausschreibung genannten Termin unter Verwendung des von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucks oder elektronischen Formulars bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Zeugnisse über die vorhandenen Abschlüsse oder die berufspädagogische Zusatzqualifikation als beglaubigte Kopie oder Abschrift,
2.
Nachweise über
a)
die Tätigkeit,
b)
den Tätigkeitsumfang und
c)
sofern erforderlich, die Berufserfahrung.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Vorlage einzelner Unterlagen spätere Termine bestimmen.

§ 4
Zulassung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung.

(2) 1Die ausgeschriebenen Ausbildungsplätze in der Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis sind auf die Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft entsprechend der Schülerinnen- und Schülerzahl an den berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen in öffentlicher und in freier Trägerschaft zu verteilen. 2In der Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt die Verteilung entsprechend der Schülerinnen- und Schülerzahl an den Förderschulen im Freistaat Sachsen in öffentlicher und in freier Trägerschaft. 3Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher oder freier Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen zustehenden Ausbildungsplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen der jeweils anderen Trägerschaft vergeben werden.

(3) 1Übersteigt die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft die ihnen zustehenden Ausbildungsplätze in der jeweiligen Ausbildung, werden diese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben. 2Bei Gleichrangigkeit von Antragstellerinnen und Antragstellern werden die Ausbildungsplätze

1.
erstrangig an Antragstellerinnen und Antragsteller, die bereits früher mangels Ausbildungsplätzen erfolglos Zulassungsanträge gestellt haben,
2.
zweitrangig an Antragstellerinnen und Antragsteller, bei denen besondere Härtefälle vorliegen,

vergeben. 3Im Übrigen entscheidet das Los.

(4) Übersteigt die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft die ihnen zustehenden Ausbildungsplätze in der jeweiligen Ausbildung, entscheidet das Los.

(5) 1Die Zulassung wird unwirksam, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.
nicht spätestens vier Wochen vor Beginn der Ausbildung ihre oder seine Teilnahme gegenüber der Schulaufsichtsbehörde bestätigt oder
2.
die Ausbildung nicht zum mitgeteilten Ausbildungsbeginn antritt.

2Die frei werdenden Ausbildungsplätze sind in diesen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde an noch unberücksichtigte Antragstellerinnen und Antragsteller in der jeweiligen Ausbildung zu vergeben. 3Die Absätze 2 bis 4 und Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 gelten entsprechend.

(6) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits zur jeweiligen Ausbildung zugelassen war sowie

1.
die Zulassung unwirksam geworden ist und die Antragstellerin oder der Antragsteller dies zu vertreten hat,
2.
die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder
3.
die Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen hat, welcher insbesondere vorliegt, wenn jemand auf Grund der Verfassung auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, an der Ausbildung teilzunehmen.

§ 5
Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind

1.
die Schulaufsichtsbehörde sowie
2.
als Ausbildungsschulen die Schulen in öffentlicher Trägerschaft und, im Einvernehmen mit ihrem Träger, die Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen, an denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer tätig sind.

§ 6
Leitung und Betreuung der Ausbildung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Schulaufsichtsbehörde oder die oder der von ihr oder ihm hierzu Beauftragte ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter für die gesamte Ausbildung verantwortlich.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule beauftragt eine Lehrkraft mit der fachlichen Beratung und Anleitung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.

(3) Die Lehrbeauftragten der Schulaufsichtsbehörde und die fachlich beratenden und anleitenden Lehrkräfte sind in den jeweiligen Teilbereichen der Ausbildung gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern weisungsberechtigt.

§ 7
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung gliedert sich jeweils in einen theoretischen Teil an der Schulaufsichtsbehörde und einen praktischen Teil an der Ausbildungsschule. 2Beide Ausbildungsteile erstrecken sich jeweils über die gesamte Ausbildungszeit.

(2) Die Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis dauert in der Regel drei, die Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in der Regel zwei Unterrichtshalbjahre.

(3) Auf Antrag einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers kann die Ausbildung angemessen verlängert werden, wenn

1.
infolge von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder anderen wichtigen Gründen insgesamt mindestens ein Zwölftel der Ausbildung oder
2.
ein Prüfungsbestandteil aus wichtigem Grund versäumt wurde oder
3.
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.

(4) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung von Amts wegen angemessen verlängern, wenn aus den in Absatz 3 Nummer 1 genannten Gründen insgesamt mindestens ein Sechstel der Ausbildung versäumt wurde. 2Die fachlich beratende und anleitende Lehrkraft sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter sind vor der Verlängerung anzuhören.

§ 8
Theoretischer Teil der Ausbildung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde legt die Termine des theoretischen Teils der Ausbildung fest.

(2) Der theoretische Teil der Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis umfasst

1.
Grundlagen der Pädagogik und der pädagogischen Psychologie,
2.
Berufsfelddidaktik und
3.
Grundlagen des Rechts in den Bereichen Schulrecht, Dienstrecht, schulbezogenes Jugend- und Elternrecht sowie Berufsbildungs- und Arbeitsrecht.

(3) Der theoretische Teil der Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung umfasst

1.
Grundlagen der Förderpädagogik und der pädagogischen Psychologie,
2.
Grundlagen der förderpädagogischen Arbeit, Lehren und Lernen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Förderdiagnostik und multiprofessionelle Zusammenarbeit sowie
3.
Grundlagen des Rechts in den Bereichen Schulrecht, Sozialrecht, Dienstrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht.

§ 9
Praktischer Teil der Ausbildung

(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung führen im Rahmen des praktischen Teils der Ausbildung in der Regel acht Unterrichtsstunden pro Woche durch.

(2) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis absolvieren den praktischen Teil der Ausbildung innerhalb ihres bestehenden Regelstundenmaßes. 2Dabei muss der durchgeführte Unterricht in einer beruflichen Fachrichtung jeweils dem Abschluss oder der berufspädagogischen Zusatzqualifikation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechen.

(3) 1Die beratende und anleitende Lehrkraft besucht pro Unterrichtshalbjahr fünf Unterrichtsstunden und wertet sie aus. 2Die Lehrbeauftragten der Schulaufsichtsbehörde besuchen einmal pro Unterrichtshalbjahr eine Unterrichtsstunde.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule legt den Unterrichtseinsatz fest und stimmt die Termine der Unterrichtsbesuche mit den fachlich beratenden und anleitenden Lehrkräften sowie den Lehrbeauftragten der Schulaufsichtsbehörde ab.

§ 10
Bestandteile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus

1.
der Prüfungslehrprobe und
2.
den mündlichen Prüfungen.

(2) 1Die Abschlussprüfung soll innerhalb des letzten Unterrichtshalbjahres der jeweiligen Ausbildung stattfinden. 2Die Schulaufsichtsbehörde legt die Termine der einzelnen Prüfungsbestandteile fest.

§ 11
Prüfungslehrprobe

(1) Die Prüfungslehrprobe besteht aus einer ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung sowie der Durchführung einer Unterrichtsstunde und deren mündlicher Reflexion.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde gibt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer den Termin, die Klassen- oder Jahrgangsstufe und das Thema der Prüfungslehrprobe bekannt.

(3) 1Vor Beginn der Prüfungslehrprobe übergibt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission das von ihr oder ihm unterschriebene Original und der weiteren Prüferin oder dem weiteren Prüfer eine Kopie der Unterrichtsvorbereitung. 2Das Original wird zur Prüfungsakte genommen. 3Die Unterrichtsvorbereitung enthält die schriftliche Versicherung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, dass sie oder er diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. 4Legt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer keine schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor, wird die Prüfungslehrprobe nicht abgenommen und die Note „ungenügend“ erteilt.

(4) 1Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die Prüfungslehrprobe und bewertet sie mit einer Note nach § 14, welche sie der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mitteilt. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab und einigen sich die Prüferinnen und Prüfer nicht, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen als Note festgelegt.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ergibt ein auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung ermitteltes arithmetisches Mittel

1.
von 1,00 bis 1,24 die Note sehr gut (1),
2.
von 1,25 bis 1,74 die Note sehr gut bis gut (1,5),
3.
von 1,75 bis 2,24 die Note gut (2),
4.
von 2,25 bis 2,74 die Note gut bis befriedigend (2,5),
5.
von 2,75 bis 3,24 die Note befriedigend (3),
6.
von 3,25 bis 3,74 die Note befriedigend bis ausreichend (3,5),
7.
von 3,75 bis 4,24 die Note ausreichend (4),
8.
von 4,25 bis 4,74 die Note ausreichend bis mangelhaft (4,5),
9.
von 4,75 bis 5,24 die Note mangelhaft (5),
10.
von 5,25 bis 5,74 die Note mangelhaft bis ungenügend (5,5) und
11.
von 5,75 bis 6 die Note ungenügend (6).

(6) 1Zu jeder Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift anzufertigen, in die

1.
Name, Vorname und Geburtsdatum der Teilnehmerin oder des Teilnehmers,
2.
Tag, Ort, Klasse, Kurs oder Jahrgangsstufe, Fachrichtung und Thema der Prüfungslehrprobe,
3.
die Besetzung der Prüfungskommission,
4.
Beginn und Ende sowie Inhalte und Ablauf der Prüfungslehrprobe,
5.
die Prüfungsnote und
6.
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse

aufzunehmen sind. 2Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten.

(7) 1Ist die Durchführung der Unterrichtsstunde aus wichtigem Grund unmöglich, tritt an deren Stelle eine schriftliche unterrichtsbezogene Aufgabe. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der Unterrichtsstunde durch behördliche Anordnung untersagt wurde.

(8) 1Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Teilnehmerin oder den Teilnehmer unverzüglich und gibt ihr oder ihm die unterrichtsbezogene Aufgabe bekannt. 2Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen ab der Bekanntgabe.

(9) 1Die Unterrichtsvorbereitung ist spätestens am Tag des ursprünglichen Termins der Prüfungslehrprobe und die unterrichtsbezogene Aufgabe spätestens zum Ende der Bearbeitungszeit jeweils auf elektronischem Weg oder postalisch an die Mitglieder der Prüfungskommission und die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln. 2Maßgeblich für die fristwahrende Übermittlung ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde. 3Die Originale der Unterrichtsvorbereitung und der unterrichtsbezogenen Aufgabe müssen der Schulaufsichtsbehörde spätestens zu einem von ihr festgelegten Termin unterschrieben zugehen. 4Sie werden zur Prüfungsakte genommen. 5Sind die Unterrichtsvorbereitung, die unterrichtsbezogene Aufgabe oder deren unterschriebene Originale nicht fristwahrend zugegangen, gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.

(10) 1Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer die Note innerhalb von drei Wochen nach Beratung der Prüfungskommission mitgeteilt wird. 2Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 12
Mündliche Prüfungen

(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben folgende mündliche Prüfungen abzulegen:

1.
in der Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis
a)
eine in den Grundlagen der Pädagogik und der pädagogischen Psychologie sowie Berufsfelddidaktik mit einer Dauer von 40 Minuten und
b)
eine in den Grundlagen des Rechts mit einer Dauer von 20 Minuten,
2.
in der Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
a)
eine in den Grundlagen der Förderpädagogik und Psychologie, Förderdiagnostik, förderpädagogischer Unterricht, multiprofessionelle Zusammenarbeit, Lehren und Lernen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit einer Dauer von 40 Minuten sowie
b)
eine in den Grundlagen des Rechts mit einer Dauer von 20 Minuten.

(2) 1§ 11 Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. 2Weichen die Bewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission voneinander ab und einigen sie sich nicht, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden.

(4) Ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 3 liegt insbesondere vor, wenn

1.
die Durchführung einer mündlichen Präsenzprüfung auf Grund der äußeren Umstände oder der gesundheitlichen Verfassung eines Mitglieds der Prüfungskommission, einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers eine nicht unerhebliche Gefahr für deren Gesundheit darstellt oder
2.
die Präsenz eines Mitglieds der Prüfungskommission, einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers zum Prüfungstermin nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gewährleistet werden kann.

(5) 1Vor Beginn der mündlichen Prüfungen mittels Videotelefonie wird die Identität der Teilnehmerin oder des Teilnehmers von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt. 2Die Feststellung der Identität ist ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 6 Satz 1 in der Niederschrift zu vermerken.

§ 13
Prüfungskommissionen

(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde richtet für jeden Prüfungstermin Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen und die Prüfungslehrprobe ein. 2Die Mitglieder der Prüfungskommission sind hauptamtlich tätige Lehrkräfte der jeweiligen Schularten und Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden, die die Befähigung für die zu prüfende Fachrichtung oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Die Prüfungskommissionen bestehen jeweils aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

1.
für die Prüfungslehrprobe aus einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer sowie
2.
für die mündlichen Prüfungen aus zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern.

(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Die oder der Vorsitzende kann sich in Prüfungen, die andere Mitglieder der Prüfungskommission durchführen, einschalten und selbst prüfen.

(4) 1An den Prüfungen kann je eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Schulaufsichtsbehörden als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. 2An der Beratung der Prüfungskommission und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nehmen sie nicht teil.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
und Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die einzelnen Prüfungsbestandteile sind mit folgenden Noten zu bewerten:

1.
sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, sowie
6.
ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) 1Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. 2Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

1.
sehr gut bis gut (1,5),
2.
gut bis befriedigend (2,5),
3.
befriedigend bis ausreichend (3,5),
4.
ausreichend bis mangelhaft (4,5) und
5.
mangelhaft bis ungenügend (5,5).

(3) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsbestandteil mindestens mit der Note ausreichend bewertet worden ist. 2Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.

§ 15
Gesamtnote

(1) 1Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Prüfungsbestandteile. 2Diese werden wie folgt gewichtet:

1.
die Prüfungslehrprobe zweifach,
2.
die mündlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a jeweils zweifach,
3.
die mündlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b jeweils einfach.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ergibt ein auf eine Dezimalstelle ohne Auf- oder Abrundung ermitteltes arithmetisches Mittel von

1.
1,0 bis 1,1 die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“,
2.
1,2 bis 1,4 die Gesamtnote „mit sehr gut bestanden“,
3.
1,5 bis 2,4 die Gesamtnote „mit gut bestanden“,
4.
2,5 bis 3,4 die Gesamtnote „mit befriedigend bestanden“ und
5.
3,5 bis 4,0 die Gesamtnote „bestanden“.

§ 16
Versäumnis, Nachholung

(1) 1Für einen von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer versäumten Prüfungsbestandteil wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer hat den wichtigen Grund unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde unter Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. 3Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. 4Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein. 5Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. 2Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. 3Die nachzuholende Prüfung soll spätestens nach einem Jahr begonnen werden.

(3) Wer in Kenntnis eines wichtigen Grundes an einem Prüfungsbestandteil teilgenommen hat, kann das Vorliegen des wichtigen Grundes nachträglich nicht mehr geltend machen.

§ 17
Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, zu berücksichtigen.

(2) 1Auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Abschlussprüfung fest, welche die Belange der Teilnehmerin oder des Teilnehmers mit Behinderung berücksichtigen, ohne die Prüfungsanforderungen zu verändern. 2Der Antrag soll spätestens einen Monat vor Beginn der Abschlussprüfung gestellt werden.

§ 18
Täuschungsversuch

Versucht eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, schließt die Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung aus und erklärt die Abschlussprüfung für nicht bestanden oder bewertet die betroffene Leistung mit der Note „ungenügend“ (6,0).

§ 19
Wiederholung der Prüfung

1Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen (Wiederholungsprüfung). 2Die Wiederholungsprüfung findet in den Prüfungsbestandteilen statt, in denen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erteilt wurde. 3Die Wiederholungsprüfung soll in der Regel innerhalb der regelmäßigen Ausbildungsdauer abgelegt werden. 4Besteht die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Wiederholungsprüfung nicht, ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 20
Zeugnis, Berufsbezeichnung

(1) 1Ist die Abschlussprüfung bestanden, erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ein Zeugnis, das mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird. 2Auf dem Zeugnis sind die Gesamtnote der Abschlussprüfung als Zahl und in Worten nach § 15 Absatz 2 sowie die jeweilige Berufsbezeichnung anzugeben.

(2) Mit Abschluss der Ausbildung ist die Teilnehmerin oder der Teilnehmer berechtigt, je nach Ausbildung folgende Berufsbezeichnung zu führen:

1.
Fachlehrkraft für die Fachpraxis oder
2.
Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

§ 21
Übergangsregelungen

Auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Zulassung zur Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis spätestens 2021 erhalten haben, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 408), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, anzuwenden.

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Ausbildung und Prüfung zum Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 408), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, und die Fachlehrerverordnung vom 22. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 473), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 22. März 2022

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 14, S. 262
    Fsn-Nr.: 710-1.56/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. April 2022