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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 16.06.2022 bis 30.06.2023

ESF Plus-Richtlinie Zukunft berufliche Bildung

Vollzitat: ESF Plus-Richtlinie Zukunft berufliche Bildung vom 17. Mai 2022 (SächsABl. S. 695), die durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 990) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der Beruflichen Bildung
im Rahmen des ESF Plus 2021–2027
(ESF Plus-Richtlinie Zukunft berufliche Bildung)

Vom 17. Mai 2022

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Über berufliche Bildungswege werden mehrheitlich die benötigten Fachkräfte für den Wirtschaftsstandort Sachsen qualifiziert. Darüber hinaus ist die Berufliche Bildung ein Schlüsselelement zur Bewältigung der anstehenden Transformationsprozesse (wie zum Beispiel Strukturwandel, Digitalisierung). Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen zur Hebung von Potentialen sowie zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die berufliche Aus- und Weiterbildung. Mit den Zuwendungen werden unterschiedliche Akzente zur Flexibilisierung und Individualisierung der beruflichen Bildung gesetzt und die Qualität und Attraktivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie die Weiterbildungsbereitschaft sächsischer Unternehmen und Beschäftigter verbessert.
2.
Es gelten die Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
3.
Beihilferecht
a)
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2016, S. 47 – AEUV) handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist (De-minimis-Verordnung),
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (ABl. EU L 51 vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist (DAWI-De-minimis-VO),
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) (DAWI-Freistellungsbeschluss),
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist (AGVO),
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist (AgrarFVO),
Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist (FischereiFVO).
b)
Soweit die Beihilfen auf der Grundlage einer Freistellungsverordnung gewährt werden, ist die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der jeweiligen Freistellungsverordnung ausgeschlossen. Im Übrigen sind die in der Anlage enthaltenen Vorgaben zu beachten.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.
Maßnahmen zur Hebung von Potentialen sowie zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die berufliche Bildung, das heißt
a)
Vorhaben für eine zukunftsorientierte Berufliche Bildung in Sachsen auf Initiative des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Projektaufrufe Berufliche Bildung).
b)
Regionalspezifische und bedarfsgerechte Vorhaben der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Weiterentwicklung der bestehenden und Schaffung neuer beziehungsweise kreativer Angebote und Formate der beruflichen Aus- und Weiterbildung (Einzelprojekte Berufliche Bildung).
c)
Vermittlung von praxisrelevanten, nicht in den Ausbildungsordnungen beziehungsweise Lehrplänen enthaltenen Zusatzqualifikationen, die zu einem Kompetenzzuwachs bei Auszubildenden führen und die individuellen Chancen beim Übergang in Arbeit erhöhen (Zusatzqualifikation).
2.
Wissenschaftliche Begleitung der Förderinitiativen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und b.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft, juristische Personen oder Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, welche ihren Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Regelungen für Vorhaben auf Initiative des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und die wissenschaftliche Begleitung nach Ziffer II Nummer 2 trifft die jeweilige Förderbekanntmachung.
2.
Für Regionalspezifische und bedarfsgerechte Vorhaben der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b gilt:
a)
Die Inhalte des Vorhabens adressieren aktuelle Herausforderungen der Beruflichen Bildung, beispielsweise
Berufsbildung in Zeiten der Digitalisierung,
Berufsbildung in Zeiten von Umweltschutz, Klimaschutz und -anpassung sowie resilienter und kohlenstoffarmer Wirtschaftsentwicklung,
Berufsbildung im Zusammenhang mit dem Strukturwandel,
Berufsbildung unter Berücksichtigung spezifischer und individueller Qualifizierungsbedarfe der unter Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe b genannten Zielgruppen, einschließlich wirtschaftsnaher oder branchenspezifischer Maßnahmen der Ausbildungsvorbereitung und -begleitung oder zur Erhöhung der Beschäftigungschancen für geringqualifizierte Beschäftigte,
Berufsbildung unter Berücksichtigung der zunehmenden Diversität des Fachkräftepotentials und eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes,
Berufsbildung unter Berücksichtigung betrieblicher Aus- und Weiterbildungskapazitäten und -voraussetzungen, insbesondere von Kleinst- und Kleinunternehmen,
mit der Berufsbildung im Zusammenhang stehende begleitende notwendige Qualifizierungsbedarfe der Lehrenden beziehungsweise des Ausbildungspersonals,
Etablierung eines durchgängig dualen Bildungsweges (Verzahnungsmöglichkeiten der dualen Ausbildung mit Weiterbildungsgängen für einen direkten Übergang Schule – Ausbildung – Aufstiegsfortbildung/Duales Studium bis zu DQR-Niveaustufen 6 und 7).
b)
Die Inhalte der Vorhaben richten sich insbesondere an folgende Zielgruppen: Beschäftigte; Auszubildende; Umschülerinnen/Umschüler; dual Studierende; Werkstudierende; Praktikantinnen und Praktikanten; arbeitsmarktnahe oder ausbildungsfähige Menschen/junge Eltern am direkten Übergang in Arbeit oder Ausbildung; Klein- und Kleinstunternehmen sowie mittlere Unternehmen, Unternehmerinnen/Unternehmer und Selbständige.
c)
Die Teilnehmenden haben ihren Hauptwohnsitz oder ihren Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsort im Freistaat Sachsen.
d)
Die teilnehmenden Unternehmen haben ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Freistaat Sachsen.
e)
Der Bedarf und die Zusätzlichkeit des Vorhabens gegenüber bestehenden Angeboten der beruflichen Bildung sind darzustellen. Vergleichbare weitere Unterstützungsleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Doppelfinanzierung ist auszuschließen.
f)
Für das Vorhaben liegt eine positive Auswahlentscheidung durch die Bewilligungsstelle und relevante regionale Netzwerkakteure vor.
3.
Für Vorhaben der Zusatzqualifikationen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c gilt:
a)
Die Teilnehmenden haben ihren Hauptwohnsitz oder Ausbildungsort im Freistaat Sachsen.
b)
Die Ausbildung wird in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder auf Grundlage von Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt.
c)
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Nachweis der Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 34 des Berufsbildungsgesetzes beziehungsweise § 28 der Handwerksordnung bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle im Freistaat Sachsen vorliegen.
d)
Der Inhalt der Zusatzqualifikation darf nicht Bestandteil der jeweils geltenden Ausbildungsordnung sein. Er muss aber in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsberuf stehen.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Ziffer II Nummer 2 gilt:
a)
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Projektförderung und abweichend von Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in Form von Anteilsfinanzierung gewährt.
b)
Folgende Ausgaben beziehungsweise Kosten können als Pauschalen ausgereicht werden:
Personalausgaben bei Eigenpersonal als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit)
Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt. Die konkreten Regelungen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (www.sab.sachsen.de).
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Teilnehmenden auf Basis einer geeigneten Bezugseinheit (Entfernungskilometer beziehungsweise Mitnahmeentschädigung je mitgenommener Person und Entfernungskilometer) entsprechend den auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlichten Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF (Kosten je Einheit),
Aufwandsentschädigung für Teilnehmende je Anwesenheitstag entsprechend den auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (www.sab.sachsen.de) veröffentlichten Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF (Kosten je Einheit),
Restkosten (alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten) mit einem Pauschalsatz in Höhe von 20 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten bei Gutachten, Studien, wissenschaftlicher Begleitung und Koordinierung und bei allen verbleibenden Vorhaben in Höhe von 30 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten als Pauschalfinanzierung.
c)
Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert. Für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 2 werden bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert, da bezogen auf den Zuwendungszweck ein übergeordnetes staatliches Interesse besteht und der Antragstellende kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgen kann, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt.
d)
Beihilferechtliche Regelungen nach Ziffer I Nummer 3 dieser Richtlinie, nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 der Anlage 1 der EU-Rahmenrichtlinie (NBest-EU) können sich zuschussmindernd auswirken.
e)
Abweichend von Nummer 1.5 der Anlage 1 der EU-Rahmenrichtlinie (NBest-EU) können alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen, die aufgrund der Durchführung des Vorhabens entstehen, zur Deckung des Eigenanteils eingesetzt werden. Der Eigenanteil kann auch in Form von Sachleistungen erbracht werden.
f)
Die Projektlaufzeit kann bis zu 36 Monate betragen. In begründeten Fällen kann in Abstimmung mit der Bewilligungsstelle die Projektlaufzeit länger als 36 Monate betragen.
g)
Spezifizierende Regelungen für Vorhaben auf Initiative des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und die wissenschaftliche Begleitung nach Ziffer II Nummer 2 trifft die jeweilige Förderbekanntmachung.
2.
Für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c gilt:
a)
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung für Kurskosten pro Teilnehmer beziehungsweise Teilnehmerstunde (Kosten je Einheit) gewährt. Der Zuschuss beträgt für Zusatzqualifikations-Lehrgänge zur Fahrschulausbildung von Auszubildenden in Land-, Forst- und Hauswirtschaft 760 Euro je Lehrgangsteilnehmer, bei allen anderen Zusatzqualifikationen 5,20 Euro je Teilnehmerstunde.
b)
Beihilferechtliche Regelungen nach Ziffer I Nummer 3 dieser Richtlinie, nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2 der EU-Rahmenrichtlinie können sich zuschussmindernd auswirken.
c)
Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2 500 Euro unterschreitet.

VI.
Verfahren

1.
Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Geschäftsadresse
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351 4910-0
Fax: 0351 4910-4000 1015
und
Gerberstraße 5, 04105 Leipzig
Postanschrift: 04022 Leipzig
Telefon 0341 70292-0
Fax 0341 70292-4000
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
Internet: www.esf-in-sachsen.de,
www.sab.sachsen.de, www.strukturfonds.sachsen.de
2.
Die Förderung der Vorhaben auf Initiative des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und der wissenschaftlichen Begleitung nach Nummer II Nummer 2 erfolgt nach Aufforderung zur Antragstellung im Rahmen einer Förderbekanntmachung.
3.
Für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b gilt:
a)
Förderanträge können fortlaufend eingereicht werden.
b)
Die Auswahl und Bewilligung der Vorhaben erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren.
Für das Auswahlverfahren ist bei der Bewilligungsstelle eine Projektskizze in elektronischer Form einzureichen. Die Vorgaben zu Struktur und Inhalt der Projektskizze sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
Nach Eingang der Projektskizze erfolgt eine formale Prüfung durch die Bewilligungsstelle.
Eine fachliche Stellungnahme und Auswahl der Projektskizzen erfolgt durch die Bewilligungsstelle und relevante regionale Netzwerkakteure auf der Grundlage einer Matrix zur fachlichen Bewertung. Die Bewertungsmatrix einschließlich der fachlichen Bewertungskriterien sowie die regionalen Netzwerkakteure für eine fachliche Stellungnahme sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen. Die Zuordnung zur Bewertung erfolgt entsprechend des geplanten Durchführungsorts für das Vorhaben.
Projektskizzen, die keine positive Auswahlentscheidung erhalten, können im weiteren Förderverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Antragssteller werden schriftlich darüber durch die Bewilligungsstelle informiert.
Bei einer positiven Auswahlentscheidung werden die Antragssteller schriftlich durch die Bewilligungsstelle zur Einreichung eines förmlichen Förderantrages aufgefordert.
Die Projektanträge sind elektronisch zu stellen. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
4.
Für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c gilt:
a)
Förderanträge können fortlaufend eingereicht werden.
b)
Der Antrag ist über die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer IV Nummer 3 prüft, einzureichen.
5.
Bei Förderung mittels Kosten je Einheit sind die tatsächlich erbrachten, im Zuwendungsbescheid definierten Bezugseinheiten vor Auszahlung nachzuweisen. Bei einer Pauschalfinanzierung mittels Pauschalsatz (Restkostenpauschale) sind die im Zuwendungsbescheid definierten Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Nähere Angaben zu Art und Form der Nachweise sind der Internetseite der Bewilligungsstelle zu entnehmen.
6.
Abweichend von Nummer 6.1 der NBest-EU ist der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Zwischennachweise sind zugelassen.
7.
Die Bewilligungsstelle kann gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie Ausnahmen vom Erstattungsprinzip zulassen; Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist in diesen Fällen anzuwenden.

VII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 17. Mai 2022

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage
(zu Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b)

Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO, der AgrarFVO oder FischereiFVO gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:

1.
Anwendbare Freistellungstatbestände
Für die Förderung kommen alle nachfolgenden Artikel in Betracht:
a)
AGVO:
KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten nach Artikel 18
Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Artikel 25
Beihilfen für Innovationscluster nach Artikel 27
Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28
Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen nach Artikel 29
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur nach Artikel 30
Ausbildungsbeihilfen nach Artikel 31
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer nach Artikel 32
Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen nach Artikel 33
Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten nach Artikel 34
b)
AgrarFVO:
Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen nach Artikel 21
Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor nach Artikel 38
c)
FischereiFVO
Beihilfen für Beratungsdienste im Fischereisektor nach Artikel 14
Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern nach Artikel 15
Beihilfen zur Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs im Fischereisektor nach Artikel 16
Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen nach Artikel 32
Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor nach Artikel 33
2.
Förderverbot (Artikel 1 der AGVO)
a)
AGVO
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5.
b)
AgrarFVO
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 4 bis 7.
c)
FischereiFVO
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 3 und 4.
3.
Beachtung der Anmeldeschwelle
Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 der AGVO oder nach Artikel 4 der AgrarFVO beziehungsweise die Anmeldeschwelle nach Artikel 2 der FischereiFVO zu beachten.
4.
Anreizeffekt
Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn der Beihilfeempfänger gemäß Artikel 6 der AGVO, Artikel 6 der AgrarFVO oder Artikel 6 der FischereiFVO vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag nach erfolgreicher Teilnahme am Aufrufverfahren gestellt hat. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
5.
Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden gemäß Artikel 7 der AGVO, Artikel 7 der AgrarFVO oder Artikel 7 der FischereiFVO die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für Beihilfen, welche auf Grundlage der AGVO und der FischereiFVO gewährt werden, können die beihilfefähigen Kosten auch anhand der in der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden.
6.
Kumulierungsregel
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen auf Grundlage Artikel 8 der AGVO, Artikel 8 der AgrarFVO oder Artikel 8 der FischereiFVO kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulierung zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO, AgrarFVO oder FischereiFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO, AgrarFVO oder FischereiFVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
7.
Transparenz
a)
AGVO
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
b)
AgrarFVO
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über
60 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind oder
500 000 Euro bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen,
werden gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AgrarFVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht
c)
FischereiFVO
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 30 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der FischereiFVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
8.
Geltungsdauer
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024. Die Freistellungstatbestände der AgrarFVO sowie die FischereiFVO gelten bis zum 31. Dezember 2022 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2023. Werden im Rahmen der Neuregelung der Freistellungsverordnungen nach Ablauf ihrer Geltungszeit relevante inhaltliche Änderungen vorgenommen, wird die Richtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 24, S. 695
    Fsn-Nr.: 5573-V22.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Juni 2022

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023