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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berichtigung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Gründungsinitiativen der Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF Plus-Förderrichtlinie Gründungsinitiativen – ESF Plus- FRL GRI) vom 30. August 2022

Vollzitat: Berichtigung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Gründungsinitiativen der Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF Plus-Förderrichtlinie Gründungsinitiativen – ESF Plus- FRL GRI) vom 30. August 2022 vom 15. September 2022 (SächsABl. S. 1131)

Berichtigung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Gründungsinitiativen der Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF Plus-Förderrichtlinie Gründungsinitiativen – ESF Plus-FRL GRI) vom 30. August 2022

Vom 15. September 2022

Ziffer 4.5 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Gründungsinitiativen der Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds vom 30. August 2022 (SächsABl. 2022 S. 1077) wird wie folgt gefasst:

„Aufbau und Umfang der Gründungsinitiative sowie der Bedarf, insbesondere in Abgrenzung zu anderen gründungsbezogenen Aktivitäten der jeweiligen Einrichtung, sind im Antrag zu begründen. Der Themenbereich gemäß 4.1.2 soll mindestens ein Drittel der in der Gründungsinitiative durchgeführten Veranstaltungen umfassen.“

Dresden, den 15. September 2022

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Claudia Weber
Referatsleiterin Mittelstandsfinanzierung, Bürgschaften und Existenzgründungen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 39, S. 1131
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. August 2022

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023