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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst im Freistaat Sachsen vom 18. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 203, 475)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst im Freistaat Sachsen
(SächsArchivAPO-gD)

Vom 18. Juni 2007

[berichtigt 27. September 2007 (SächsGVBl. S. 475)]

Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 20 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes im Freistaat Sachsen.

§ 2
Befähigung

Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung erworben. Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283, 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt und
  2. angemessene Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache besitzt.

(2) Die Einstellungsbehörde (§ 4) kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn sich fehlende Kenntnisse nur auf eine der geforderten Sprachen beziehen und wenn der Bewerber sich verpflichtet, die Kenntnisse zu erwerben und als Zulassungsvoraussetzung bis zum Beginn des Fachstudiums Archivwissenschaft nachzuweisen.

(3) Ist der Bewerber in der Lage, Kenntnisse in einer anderen archivrelevanten Fremdsprache als Französisch nachzuweisen, kann die Einstellungsbehörde diese als gleichwertig anerkennen.

§ 4
Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörde ist das Sächsische Staatsarchiv.

§ 5
Ausschreibung und Einstellung

(1) Die Einstellungsbehörde schreibt die für die Anwärter des gehobenen Archivdienstes freien Stellen aus.

(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt den Einstellungstermin.

§ 6
Rechtsstellung des Anwärters

(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Archivinspektoranwärter“ oder „Archivinspektoranwärterin“.

(2) Während der berufspraktischen Ausbildung ist der Dienststellenleiter des Ausbildungsarchivs Dienstvorgesetzter; während des Fachstudiums sind dies die jeweiligen Leiter der Ausbildungsstellen nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 und 4. Wird das Schlusspraktikum gemäß § 9 Abs. 5 bei einem nichtstaatlichen öffentlichen Archiv abgeleistet, ist dessen Leiter Dienstvorgesetzter.

(3) In seiner Tätigkeit untersteht der Anwärter auch den Weisungen seiner Ausbilder oder den Leitern anderer Ausbildungsstellen.

(4) Für die Genehmigung von Erholungsurlaub ist der jeweilige Dienstvorgesetzte zuständig, der im Einvernehmen mit dem Ausbildungsarchiv entscheidet.

§ 7
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat, kann die Einstellungsbehörde für die erforderliche Dauer, höchstens jedoch für sechs Monate, einen Ergänzungsvorbereitungsdienst anordnen, nach dessen Ablauf der Anwärter an der darauf folgenden Prüfung teilnimmt.

§ 8
Abfolge des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst ein Fachstudium von insgesamt einundzwanzig Monaten und berufspraktische Ausbildung mit begleitenden Unterrichtsveranstaltungen von insgesamt fünfzehn Monaten.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

  1. Einführungspraktikum sechs Monate,
  2. Fachstudium Verwaltungswissenschaft drei Monate,
  3. Zwischenpraktikum drei Monate,
  4. Fachstudium Archivwissenschaft achtzehn Monate,
  5. Schlusspraktikum sechs Monate einschließlich der Staatsprüfung.

(3) Die zeitliche Abfolge der Ausbildungsabschnitte kann durch die Einstellungsbehörde im Einzelfall abweichend von Absatz 2 bestimmt werden. Dem Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nr. 4 muss der Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nr. 1 in jedem Fall vorangehen.

§ 9
Ausbildungsarchiv, Ausbildungsleiter, Ausbildungsstellen

(1) Die Einstellungsbehörde bestimmt eine Dienststelle zum Ausbildungsarchiv.

(2) Die Einstellungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren oder gehobenen Archivdienstes oder einen vergleichbaren Angestellten zum Ausbildungsleiter. Der Ausbildungsleiter stellt einen Ausbildungsplan auf; er lenkt und überwacht die berufspraktische Ausbildung.

(3) Der Ausbildungsleiter bestellt für die einzelnen Ausbildungsabschnitte jeweils einen geeigneten Beschäftigten der Ausbildungsstelle als Ausbilder. Der Ausbilder unterweist die Anwärter am Arbeitsplatz und leitet sie an.

(4) Ausbildungsstellen sind:

  1. das Ausbildungsarchiv,
  2. vom Ausbildungsleiter bestimmte öffentliche Stellen,
  3. die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und
  4. die Archivschule Marburg – Fachhochschule für Archivwesen.

(5) Das Ausbildungsarchiv kann zulassen, dass der Anwärter das Schlusspraktikum bei einem nichtstaatlichen öffentlichen Archiv im Freistaat Sachsen ableistet, soweit Ausbildungszwecke nicht entgegenstehen. Voraussetzung für eine Zuweisung ist, dass das Einverständnis dieses Archivs vorliegt.

§ 10
Bewertung von Leistungen (Prüfungsnoten)

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

Prüfungsnoten
lfd. Nr. Note Punkte Beschreibung
1 „sehr gut“ (14 und 15 
Punkte),
wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
2. „gut“ (11, 12 und 13 
Punkte),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. „befriedigend“ (8, 9 und 10 
Punkte),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. „ausreichend“ (5, 6 und 7 
Punkte),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. „mangelhaft“ (2, 3 und 4 
Punkte),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. „ungenügend“ (0 und 1
Punkt),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Durchschnittspunktzahlen werden bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.

Abschnitt 3
Berufspraktische Ausbildung

§ 11
Inhalt der berufspraktischen Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt im Ausbildungsarchiv und in den vom Ausbildungsleiter bestimmten öffentlichen Stellen.

(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, die durch Praktika und praxisbegleitenden Unterricht vermittelt werden.

§ 12
Studienplan und Ausbildungsanweisung

(1) Die Einstellungsbehörde erlässt auf Vorschlag des Ausbildungsleiters einen Studienplan.

(2) Der Studienplan bestimmt die Gestaltung der Praktika und die Inhalte des praxisbegleitenden Unterrichts der berufspraktischen Ausbildung sowie deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang.

§ 13
Schlusspraktikum

Das Schlusspraktikum leitet dazu über, die theoretischen Kenntnisse in der praktischen Arbeit anzuwenden und dient dazu, die archivarische Probearbeit anzufertigen (§ 23).

§ 14
Tätigkeitsnachweis, Ausbildungszeugnis für die berufspraktische Ausbildung

(1) Der Anwärter hat während der berufspraktischen Ausbildung einen Tätigkeitsnachweis zu führen. Die Angaben sind von den Ausbildern zu bestätigen und vom Ausbildungsleiter zu überprüfen.

(2) Der Ausbildungsleiter erstellt auf der Grundlage der Tätigkeitsnachweise über die Leistungen und die Eignung des Anwärters ein Ausbildungszeugnis für jeden Ausbildungsabschnitt. Das Ausbildungszeugnis muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Er bewertet im Benehmen mit den Ausbildern die Leistung während des Ausbildungsabschnitts mit einer Punktzahl und einer Note. Dem Anwärter ist eine Abschrift des Ausbildungszeugnisses auszuhändigen. Das Zeugnis ist mit ihm zu besprechen.

(3) Am Ende der berufspraktischen Ausbildung stellt der Ausbildungsleiter auf der Grundlage der Ausbildungszeugnisse fest, ob der Anwärter das Ausbildungsziel erreicht hat, und vergibt eine Punktzahl und eine Note für die berufspraktische Ausbildung. Die Punktzahl und die Note der berufspraktischen Ausbildung sind der Archivschule Marburg – Fachhochschule für Archivwesen zu den Prüfungsakten zu übermitteln und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zuzuleiten.

Abschnitt 4
Fachstudium

§ 15
Fachstudium Verwaltungswissenschaft

(1) Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen zum verwaltungswissenschaftlichen Fachstudium zu.

(2) Das verwaltungswissenschaftliche Fachstudium folgt Lehr- und Stoffplänen, die von der Einstellungsbehörde genehmigt worden sind. Das Fachstudium Verwaltungswissenschaft endet mit der Zwischenprüfung, über die ein Zeugnis mit einer Punktzahl und einer Note ausgestellt wird.

(3) Wird die Zwischenprüfung erstmals nicht bestanden, kann sie auf Antrag des Anwärters einmal wiederholt werden. Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen den Wiederholungstermin.

§ 16
Fachstudium Archivwissenschaft

(1) Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter der Archivschule Marburg – Fachhochschule für Archivwesen zum Fachstudium Archivwissenschaft zu.

(2) Das Fachstudium Archivwissenschaft und die Zwischenprüfung richten sich nach den Bestimmungen, die für die in Absatz 1 genannte Einrichtung gelten.

(3) Das Fachstudium Archivwissenschaft endet mit einer fachwissenschaftlichen Zwischenprüfung, über die ein Zeugnis mit einer Punktzahl und einer Note gemäß den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Archivdienstes im Lande Hessen vom 15. Mai 1981 (StAnz. S. 2016), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2000 (StAnz. S. 4101), in der jeweils geltenden Fassung, gestellt wird.

(4) Wird die Zwischenprüfung erstmals nicht bestanden, kann sie auf Antrag des Anwärters einmal wiederholt werden. Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der in Absatz 1 genannten Einrichtung den Wiederholungstermin. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Archivdienstes im Lande Hessen.

Abschnitt 5
Staatsprüfung

§ 17
Prüfungsabschnitte

Die Staatsprüfung setzt sich aus der archivarischen Probearbeit, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zusammen. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

§ 18
Prüfungsausschuss

(1) Die Einstellungsbehörde beruft einen Prüfungsausschuss, vor dem die Staatsprüfung abgelegt wird. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Einstellungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Die erneute Berufung ist zulässig. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.

(3) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. ein Vertreter der Einstellungsbehörde,
  2. der Dienststellenleiter des Ausbildungsarchivs,
  3. der Ausbildungsleiter,
  4. der Leiter eines nichtstaatlichen öffentlichen Archivs im Freistaat Sachsen, der von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam vorgeschlagen wird,
  5. ein Vertreter des gehobenen Archivdienstes des Sächsischen Staatsarchivs, der nicht dem Ausbildungsarchiv angehört.

(4) Den Vorsitz führt der Vertreter der Einstellungsbehörde.

(5) Wird der Dienststellenleiter des Ausbildungsarchivs von der Einstellungsbehörde zum Ausbildungsleiter bestellt, ist sein Stellvertreter Mitglied des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 Nr. 2.

(6) In den Prüfungsausschuss kann berufen werden, wer Beamter auf Lebenszeit ist und die Befähigung für den höheren oder gehobenen Archivdienst besitzt oder als Angestellter eine vergleichbare Qualifikation aufweist.

(7) Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, beruft die Einstellungsbehörde einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.

(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(9) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vier Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 19
Schriftführung

(1) Die Einstellungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss einen Schriftführer, der über die Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie über den Verlauf der mündlichen Staatsprüfung eine Niederschrift fertigt.

(2) In der Niederschrift sind festzuhalten:

  1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
  2. die Namen der Prüfungsteilnehmer und der Prüfer,
  3. Unregelmäßigkeiten in der Prüfung,
  4. die wesentlichen Gegenstände und der Verlauf der mündlichen Prüfung,
  5. die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsbereiche, die Durchschnittspunktzahl und die Note nach § 28 Abs. 3 Satz 3,
  6. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 20
Zeit und Ort der Prüfung

Der Prüfungsausschuss bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung und aller Prüfungsteile; er teilt sie spätestens zwei Wochen vorher dem Anwärter mit.

§ 21
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung gemäß § 17 wird vom Prüfungsausschuss zugelassen, wer das Schlusspraktikum angetreten, die Ausbildungsabschnitte gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 durchlaufen und in der berufspraktischen Ausbildung sowie den Zwischenprüfungen jeweils mindestens eine Punktzahl von fünf Punkten erreicht hat.

§ 22
Geheimhaltung

Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses und alle Verwaltungsangehörigen, die von den Beratungen des Prüfungsausschusses, dem Inhalt der Prüfungsaufgaben und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Einblick in die Prüfungsaufgaben und alle weiteren Prüfungsunterlagen erlangen.

§ 23
Archivarische Probearbeit

(1) Der Anwärter fertigt eine archivarische Probearbeit an, die in der Ordnung und Verzeichnung eines geeigneten Archivbestandes besteht. Über die einzelnen Arbeitsabschnitte fertigt der Anwärter ein Arbeitsprotokoll an. Die archivarische Probearbeit soll innerhalb von zwei Monaten ausgeführt und abgeschlossen sein. Aus wichtigen Gründen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Anwärters nach Anhörung der in § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 genannten Ausbildungsstellen Fristverlängerung von bis zu zwei Wochen gewähren.

(2) Das Thema der Probearbeit sowie die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Vorschläge der für das Schlusspraktikum zuständigen Ausbildungsstelle. Die Ausbildungsstelle schlägt mindestens zwei Themen vor.

(3) Der Prüfungsausschuss leitet das ausgewählte Thema der Probearbeit und die Mitteilung über die zugelassenen Hilfsmittel getrennt für jeden Anwärter in verschlossenen Umschlägen dem Ausbildungsleiter zu. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufgabenbearbeitung in Gegenwart des Anwärters zu öffnen.

(4) Dem Prüfungsausschuss werden die Probearbeit und das dazugehörige Arbeitsprotokoll sowie ein Gutachten des von der für das Schlusspraktikum zuständigen Ausbildungsstelle für die Beaufsichtigung der Probearbeit bestellten Ausbilders mit Bewertungsvorschlag spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung vorgelegt. Der Prüfungsausschuss bewertet die Probearbeit. Die Begründung der Bewertung ist zu Protokoll zu geben.

§ 24
Aufgaben der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sowie die zugelassenen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Vorschläge des Ausbildungsarchivs.

(2) Folgende Aufgaben sind zu bearbeiten:

  1. eine Arbeit über ein auf die sächsische Geschichte bezogenes Thema und
  2. eine Arbeit aus einem anderen Bereich des Studienplans.

(3) Der Prüfungsausschuss leitet die ausgewählten Prüfungsaufgaben und die Mitteilung über die zugelassenen Hilfsmittel in verschlossenen Umschlägen dem Ausbildungsleiter zu. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufgabenbearbeitung in Gegenwart des Anwärters zu öffnen.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe vier Zeitstunden.

§ 25
Aufsicht

(1) Im Auftrag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses regelt der Ausbildungsleiter die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Anwärter die Aufgaben der schriftlichen Prüfung selbstständig und nur mit den erlaubten Hilfsmitteln ausführt.

(2) Der Aufsichtsführende fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ein Protokoll an.

§ 26
Bewertung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung

(1) Jede Aufgabe der schriftlichen Prüfung wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander begutachtet und bewertet. Der Prüfungsausschuss kann auf Vorschlag des Vorsitzenden Ausbilder zur gutachtlichen Beurteilung der Arbeiten hinzuziehen.

(2) Kommt bei abweichenden Bewertungen eine Einigung zwischen den beiden Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertungsvorschläge.

(3) Zur Feststellung der Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden die Punktzahlen der Aufgaben der schriftlichen Prüfung addiert und durch zwei dividiert.

(4) Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Anwärter das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekannt.

(5) Werden beide Aufgaben der schriftlichen Prüfung mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 27
Zulassung zur mündlichen Prüfung

Der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn mindestens zwei der drei in den §§ 23 und 24 geregelten Arbeiten mindestens mit fünf Punkten bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 28
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Ausbildungsgebiete der berufspraktischen Ausbildung und umfasst drei verschiedene Prüfungsbereiche. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf fünfundvierzig Minuten nicht überschreiten.

(3) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen. Der Prüfungsausschuss kann Ausbilder des Ausbildungsarchivs mit der Durchführung der mündlichen Prüfung beauftragen, die dann einen Bewertungsvorschlag für den Gegenstand der Prüfung machen können. Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen und setzt für die mündliche Prüfung eine Durchschnittspunktzahl und eine Note fest.

(4) Zur Feststellung der Durchschnittspunktzahlen werden die Punktzahlen der drei Prüfungsbereiche addiert und durch drei dividiert.

§ 29
Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss die Punktzahl für das Prüfungsergebnis (Gesamtdurchschnittspunktzahl) fest. Bei seiner Entscheidung gewichtet er die nachstehenden Ergebnisse wie folgt:

  1. die Punktzahl der Zwischenprüfung des verwaltungswissenschaftlichen Fachstudiums (§ 15 Abs. 2) einfach,
  2. die Punktzahl der Zwischenprüfung des archivwissenschaftlichen Fachstudiums (§ 16 Abs. 3) vierfach,
  3. die Punktzahl der berufspraktischen Ausbildung (§ 14 Abs. 3) zweifach,
  4. die Punktzahl der archivarischen Probearbeit (§ 23 Abs. 4) dreifach,
  5. die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung (§ 26 Abs. 3) dreifach,
  6. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung (§ 28 Abs. 4) zweifach.

Die so ermittelten Werte werden addiert und durch fünfzehn dividiert. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma berechnet (Gesamtdurchschnittspunktzahl).

(2) Der Prüfungsausschuss kann die Gesamtdurchschnittspunktzahl aufgrund des Gesamteindruckes, den er von den Leistungen des Anwärters gewonnen hat, bestätigen oder um bis zu einen Punkt heben, wenn dadurch eine bessere Gesamtnote (Absatz 4) erreicht werden kann und der Leistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtdurchschnittspunktzahl von fünf Punkten erreicht ist.

(4) Die ermittelten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgenden Noten:

Durchschnittspunktzahlen
lfd. Nr. Punkte Note
1. 14,00 bis 15,00, entspricht „sehr gut“,
2. 11,00 bis 13,99, entspricht „gut“,
3.   8,00 bis 10,99, entspricht „befriedigend“,
4.   5,00 bis   7,99, entspricht „ausreichend“,
5.   2,00 bis   4,99, entspricht „mangelhaft“,
6.   0      bis   1,99, entspricht „ungenügend“.

(5) Die Gesamtnote und die Punktzahlen der Teile der Staatsprüfung sind dem Anwärter nach der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

(6) Die Bewertungen der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und der Archivschule Marburg – Fachhochschule für Archivwesen sind gegebenenfalls umzurechnen. Über den Umrechnungsschlüssel entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Ausbildungsleiters. Der Umrechnungsschlüssel ist zu Protokoll zu geben.

§ 30
Prüfungszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und ist berechtigt, die staatliche Bezeichnung „Diplom-Archivar“ oder „Diplom-Archivarin“ zu führen.

§ 31
Wiederholung der Staatsprüfung

(1) Wer die Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid. Der Anwärter kann auf Antrag die Staatsprüfung zum nächstmöglichen Termin einmal wiederholen. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und welchen Ergänzungsvorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat.

(2) Die weitere Ausbildung darf insgesamt nicht länger als sechs Monate dauern.

§ 32
Erkrankung, Versäumnis

(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Staatsprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, hat er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen das eines Amtsarztes, vorzulegen.

(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Staatsprüfung zurücktreten. Ein aus wichtigem Grund abgebrochener oder nicht angetretener schriftlicher oder mündlicher Prüfungsabschnitt gilt als nicht abgelegt.

(3) Bei Verhinderung, Fernbleiben, Rücktritt oder Abbruch der Staatsprüfung nach den Absätzen 1 und 2 gelten die betreffenden Prüfungsabschnitte als nicht begonnen; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, zu welchen Zeitpunkten sie nachgeholt werden und entscheidet, ob die bereits abgelieferten schriftlichen Prüfungsarbeiten gewertet werden.

(4) Bleibt der Anwärter einem Prüfungsabschnitt ohne wichtigen Grund fern, bricht er sie ohne triftigen Grund ab oder tritt von ihr ohne Genehmigung der Einstellungsbehörde zurück, gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(5) Hat sich der Anwärter in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittgrundes einem Prüfungsabschnitt unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden.

§ 33
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragten Personen zu beeinflussen, wird die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In besonders schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung ausschließen; in diesem Fall gilt diese als nicht bestanden. Ein besonders schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn es ein Anwärter unternimmt, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Einwirkung auf die Prüfungsorgane oder auf die von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragten Personen zu beeinflussen. Der Aufsichtsführende kann vorläufige Maßnahmen anordnen.

(2) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Einstellungsbehörde das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder eine bestandene Staatsprüfung für nicht bestanden erklären; ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(3) Der betroffene Anwärter wird vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 gehört.

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 34
Übergangsbestimmung

(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes steht oder mit dem Ziel angenommen worden ist, die Befähigung für diese Laufbahn zu erwerben, setzt seine Ausbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst im Freistaat Sachsen (SächsArchivAPO-gD) vom 4. September 1998 (SächsGVBl. S. 520) fort.

(2) Den Anwärtern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Archivdienstes erfolgreich beendet haben, ist auf Antrag nachträglich die staatliche Bezeichnung „Diplom-Archivar“ oder „Diplom-Archivarin“ zu verleihen. Dies gilt auch im Fall des Absatzes 1.

§ 35
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst im Freistaat Sachsen (SächsArchivAPO-gD) vom 4. September 1998 (SächsGVBl. S. 520) außer Kraft.

Dresden, den 18. Juni 2007

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 8, S. 203
    Fsn-Nr.: 290-x.2/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2007

    Fassung gültig bis: 30. April 2017