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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Kosten für die polizeiliche Begleitung von Transporten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Kosten für die polizeiliche Begleitung von Transporten vom 3. Februar 2023 (SächsABl. S. 271)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Kosten für die polizeiliche Begleitung von Transporten

Vom 3. Februar 2023

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Erhebung von Kosten für die polizeiliche Begleitung von Transporten vom 31. Mai 1993 (SächsABl. S. 737), die zuletzt durch Ziffer V der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel wird die Angabe „15. April 1992 (SächsGVBI. S. 164)“ durch die Angabe „5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
2.
In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 75.1“ durch die Angabe „laufender Nummer 77 Tarifstelle 2“ ersetzt.
3.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Kosten sind auch für Leerkilometer zum Ort, an dem die polizeiliche Begleitung eines Transports zu übernehmen ist, zu berechnen. Leerkilometer für den Rückweg zum Standort oder zum Polizeistandort nach beendeter Transportbegleitung sind nur zu berechnen, wenn kein unmittelbar neuer polizeilicher Einsatz vorliegt.“
4.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Fährt die Polizei die Übernahmestelle an, ohne vereinbarungsgemäß die Begleitung durchführen zu können, ist gemäß Anmerkung zu laufender Nummer 77 Tarifstelle 2 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Begleitung festzusetzenden Verwaltungsgebühr, unter Berücksichtigung des § 7 Absatz 1 Sächsisches Verwaltungskostengesetz, zu erheben.“
5.
Dem Wortlaut der Nummer 5 wird folgender Satz vorangestellt:
„Kosten für ordnungsbehördlich angewiesene oder beauflagte Verkehrsregelungsmaßnahmen sind entsprechend laufender Nummer 77 Tarifstelle 2.2 des Kostenverzeichnisses zu erheben.“
6.
Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 3. Februar 2023

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Anlage
Begleitschein für die Begleitung von Schwerlast- und Großraumtransporten durch die Polizei

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 8, S. 271
    Fsn-Nr.: 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Februar 2023