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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Vergütungsfestsetzung

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Vergütungsfestsetzung vom 11. Dezember 2023 (SächsJMBl. S. 252)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der VwV Vergütungsfestsetzung

Vom 11. Dezember 2023

I.

Die VwV Vergütungsfestsetzung vom 4. Dezember 2009 (SächsJMBl. S. 381), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 26. Januar 2017 (SächsJMBl. S. 10) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Im Eingangssatz werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
b)
Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1.1 Satz 1 wird das Wort „zweifach“ durch die Wörter „ohne Abschriften“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1.2.1 Satz 2 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
cc)
In Nummer 1.3.2 werden die Wörter „Ein Exemplar der“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
dd)
In Nummer 1.6 werden die Wörter „der Justizbeitreibungsordnung“ durch die Wörter „dem Justizbeitreibungsgesetz“ ersetzt.
ee)
In Nummer 2.1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 55 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 55 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)“ ersetzt.
c)
Großbuchstabe B wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt:
„2.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Auszahlung der Beratungshilfevergütung zum gerichtlichen Verfahren mitzuteilen, wenn aus dem Festsetzungsantrag ersichtlich ist, dass die Beratung in ein gerichtliches Verfahren übergegangen und das Aktenzeichen bekannt ist.“
bb)
Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2023

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2023 Nr. 12, S. 252
    Fsn-Nr.: 302

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024