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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen für Gründungs- und Wachstumsfinanzierungen (GuW)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen für Gründungs- und Wachstumsfinanzierungen (GuW) vom 24. Januar 2024 (SächsABl. S. 194)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Zuwendungen
für Gründungs- und Wachstumsfinanzierungen (GuW)

Vom 24. Januar 2024

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen für Gründungs- und Wachstumsfinanzierungen (GuW) vom 23. Juli 2021 (SächsABl. S. 1077), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), wird wie folgt geändert:

Nummer 1:

Nummer 1.2.4 der Richtlinie wird wie folgt gefasst:

„1.2.4
Artikel 14, 17 oder 22 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187/1 vom 26.6.2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156/1 vom 20.6.2017), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167/1 vom 30.6.2023), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit“

Nummer 1.3.3 der Richtlinie wird wie folgt gefasst:

„1.3.3
Über jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro werden Informationen auf einer ausführlichen Beihilfe-Website (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de) veröffentlicht.“

Nummer 7.3 der Richtlinie wird wie folgt gefasst:

„7.3
Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vorerst bis zum 30. Juni 2027 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Dezember 2027.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 24. Januar 2024

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 7, S. 194
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Februar 2024