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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Beurteilungsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Beurteilungsverordnung vom 26. März 2024 (SächsGVBl. S. 340)

Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Beurteilungsverordnung

Vom 26. März 2024

Auf Grund des § 93 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes, der durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Beurteilungsverordnung

Die Sächsische Beurteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 504) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die dienstliche Beurteilung
der Beamtinnen und Beamten
(Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO)“.
2.
Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 1
Vorschriften für alle Beamtinnen und Beamten“.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
politische Beamtinnen und Beamte,
2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
3.
Mitglieder des Rechnungshofs,
4.
das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie die Mitglieder des Rektorats dieser Hochschulen,
5.
die Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der Besoldungsordnungen C und W der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), mit Ausnahme der Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler dieser Hochschulen,
6.
das künstlerische Personal bei anderen Einrichtungen des Landes,
7.
kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte,
8.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.“
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Das Staatsministerium für Kultus kann die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst abweichend von § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 bis 5 sowie § 7 regeln.“
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Eine Anlassbeurteilung ist nur zu erstellen
1.
bei einer Entscheidung über eine Beförderung oder die Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes, wenn die Beamtin oder der Beamte an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat, oder
2.
im Rahmen eines Auswahlverfahrens, wenn die Beamtin oder der Beamte noch keine Regelbeurteilung erhalten hat oder die letzte Regelbeurteilung im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerberinnen und Mitbewerber nicht mehr vergleichbar ist.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Probe, mit Ausnahme derer, denen ein Amt im Sinne von § 8 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes übertragen wurde, werden rechtzeitig, frühestens jedoch sechs Wochen vor dem Ablauf der Regelprobezeit dienstlich beurteilt (Probezeitbeurteilung). Kommt eine Verkürzung der Probezeit in Betracht oder sind Vordienstzeiten anzurechnen, ist die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig, frühestens jedoch sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Kann die Bewährung während der regelmäßigen Probezeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ist die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig, frühestens jedoch sechs Wochen vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut zu beurteilen.“
5.
Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen“.
6.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Beamtinnen und Beamten werden regelmäßig alle drei Jahre zu festen Stichtagen dienstlich beurteilt. Der erste gemeinsame Stichtag ist
1.
der 1. Juni 2006 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 in Ämtern der
a)
Besoldungsgruppen A 14 bis B 3 und
b)
Besoldungsgruppe A 13, sofern diese Beamtinnen und Beamten die Laufbahnbefähigung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes besitzen oder eine Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgreich abgeschlossen haben,
2.
der 1. Juni 2007 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 in Ämtern der
a)
Besoldungsgruppe A 13, sofern diese nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen, und
b)
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
3.
der 1. Juni 2008 für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 in Eingangsämtern der Besoldungsgruppe A 6 bis zu Ämtern der Besoldungsgruppe A 9.
Für die Beamtinnen und Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ist der erste gemeinsame Stichtag der 31. Dezember 2008 und der zweite gemeinsame Stichtag der 1. Juni 2012.“
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Von der Regelbeurteilung werden ausgenommen
1.
Beamtinnen und Beamte von der Besoldungsgruppe B 4 an aufwärts und solche, die sich zum Stichtag der Regelbeurteilung in einem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 8 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes befanden,
2.
Beamtinnen und Beamte,
a)
die an einen anderen Dienstherrn abgeordnet, einer anderen Einrichtung zugewiesen waren oder sich ausschließlich in einer Aufstiegsausbildung befanden,
b)
die von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder beurlaubt waren,
c)
die als Mitglieder einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt waren,
d)
bei denen aus einem sonstigen in ihrer Person liegenden Grund eine Beurteilung tatsächlich oder rechtlich nicht möglich war, zum Beispiel wegen längerer Krankheit,
sofern sie in der übrigen Zeit weniger als zwölf Monate im Beurteilungszeitraum Dienst verrichtet haben, der nicht Buchstabe a unterfällt,
3.
Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf ihren Antrag hin.“
d)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „den Beamten“ durch die Wörter „die Beamtin oder den Beamten“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
7.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch die Angabe „6,00“ und das Wort „zehn“ durch die Angabe „10,49“ ersetzt.
b)
In Satz 4 wird das Wort „Zuordnung“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.
8.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der dienstlichen Beurteilung und dem Beurteilungsbeitrag (§ 6 Absatz 1) ist eine Beschreibung der Aufgaben, die die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. In der Aufgabenbeschreibung sind die den Aufgabenbereich der Beamtin oder des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten aufzuführen. In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag sollen auch nebenamtliche, insbesondere im dienstlichen Interesse liegende Lehr- und Prüfungstätigkeiten der Beamtinnen und Beamten aufgeführt werden. Eine inhaltliche Bewertung der Nebentätigkeiten ist nicht vorzunehmen.“
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ und die Wörter „Leistungs- und Befähigungsmerkmalen“ durch die Wörter „Leistungs- und Befähigungsmerkmalen (Beurteilungsmerkmale)“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Merkmale“ durch das Wort „Beurteilungsmerkmale“ ersetzt und werden die Wörter „sowie das zusammenfassende Gesamturteil“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „wahrgenommenen Aufgabengebietes und das übertragene Amt“ durch die Wörter „übertragenen Statusamtes und des wahrgenommenen Aufgabengebietes“ ersetzt.
cc)
Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Begründung der Einzelpunkte ist bei einer Zuerkennung von weniger als vier und von mehr als zwölf Punkten notwendig“.
d)
Die Absätze 4 bis 8 werden durch folgende Absätze 4 bis 7 ersetzt:
„(4) Bei der Bewertung der Leistungsmerkmale ist zu prüfen, inwieweit den Anforderungen des Statusamtes unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten entsprochen wurde. Die Anforderungen an die Beamtin oder den Beamten sind daran zu messen, was von einer Beamtin oder einem Beamten im Vergleich zu anderen Beamtinnen oder Beamten ihrer oder seiner Vergleichsgruppe an Arbeitsergebnissen und Arbeitserfolgen verlangt werden kann. Die Leistungen werden nach Fach- und Methodenkompetenz beurteilt. Die Befähigung wird durch die Beurteilung der Selbstkompetenz, der Sozialkompetenz und, soweit eine Vorgesetztenfunktion wahrgenommen wurde, der Führungskompetenz ermittelt.
(5) Die Regel- und die Anlassbeurteilung schließt jeweils mit einem Gesamturteil, das aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der Beurteilungsmerkmale zu bilden ist. Hierbei ist die dritte Nachkommastelle kaufmännisch zu runden.
(6) Bei der Probezeitbeurteilung ist festzustellen, ob sich die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. Die einzelnen Beurteilungsmerkmale werden nach folgendem Maßstab bewertet:
1.
‚überdurchschnittlich bewährt‘ entspricht 10 bis 16 Punkten,
2.
‚bewährt‘ entspricht 4 bis 9 Punkten,
3.
‚nicht bewährt‘ entspricht 0 bis 3 Punkten.
Die Probezeitbeurteilung muss eine abschließende Beurteilung entsprechend Ziffer III der Anlage 2 enthalten. Kann die Bewährung noch nicht abschließend festgestellt werden, ist dies zu begründen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Sofern aus Gründen der Personalentwicklung Förderungs- und Verwendungshinweise für die Beamtin oder den Beamten abzugeben sind, müssen diese in die dienstliche Beurteilung und den Beurteilungsbeitrag aufgenommen und begründet werden.“
9.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Beurteilungsbeitrag
(1) Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtin oder des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums, der bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist. § 5 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Der Beurteilungsbeitrag schließt nicht mit einem Gesamturteil ab. Soweit ein Beurteilungsbeitrag während der Probezeit erforderlich ist, sind die einzelnen Beurteilungsmerkmale gemäß § 5 Absatz 6 Satz 2 zu bewerten. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Liegt die letzte Regel- oder Anlassbeurteilung der Beamtin oder des Beamten mindestens drei Monate zurück oder hat die Beamtin oder der Beamte noch keine Regelbeurteilung erhalten, ist ein Beurteilungsbeitrag unverzüglich zu erstellen aufgrund
1.
einer Versetzung der Beamtin oder des Beamten zu einer anderen Behörde im Geltungsbereich dieser Verordnung oder zu einem anderen Dienstherrn,
2.
einer Umsetzung der Beamtin oder des Beamten, wenn eine andere Beurteilende oder ein anderer Beurteilender (§ 8 Absatz 1 Satz 1) zuständig wird.
Ferner ist ein Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum einer mindestens dreimonatigen Abordnung im Beurteilungszeitraum zu erstellen. Kein Beurteilungsbeitrag ist zu erstellen für den Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte ausschließlich an einer Aufstiegsausbildung teilnimmt. Erfolgt unmittelbar nach dem Ende der Abordnung eine Versetzung an die aufnehmende Behörde, ist nur ein Beurteilungsbeitrag nach Satz 1 Nummer 1 zu erstellen. Der Zeitraum der Abordnung ist nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Beurteilungsbeitrag soll der Beamtin oder dem Beamten innerhalb von drei Monaten nach Erstellung gemäß § 9 eröffnet werden.“
10.
Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Formulare zu den dienstlichen Beurteilungen und dem Beurteilungsbeitrag
Für die dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge ist das jeweils nach den Anlagen 2 bis 5 vorgesehene Formular zu verwenden.
 
§ 8
Zuständigkeit
(1) Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge werden von der Leiterin oder dem Leiter der Behörde (Beurteilende) erstellt. Die obersten Dienstbehörden können die Beurteilungszuständigkeit für Beamtinnen und Beamte ihres Geschäftsbereichs, welche unter die Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 fallen, an sich ziehen. Dies kann auf einzelne Laufbahnen oder fachliche Schwerpunkte beschränkt werden. Im Fall des § 6 Absatz 2 Satz 2 ist die Leiterin oder der Leiter der aufnehmenden Behörde für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages zuständig. Die Leiterinnen und Leiter von Behörden werden von der Leiterin oder dem Leiter der vorgesetzten Dienststelle beurteilt.
(2) Die oder der zuständige Beurteilende kann die ihr oder ihm nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben auf eine Vorgesetzte oder einen Vorgesetzten der Beamtin oder des Beamten übertragen. Diese oder dieser Vorgesetzte ist dann Beurteilende oder Beurteilender im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4.“
11.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dienstliche Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten von der oder dem Beurteilenden durch Aushändigung einer Abschrift oder auf postalischem Weg zu eröffnen.“
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ und wird das Wort „seines“ durch die Wörter „ihres oder seines“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beamtin oder der Beamte kann sich schriftlich zu ihrer oder seiner dienstlichen Beurteilung oder ihrem oder seinem Beurteilungsbeitrag äußern.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
12.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Beurteilende hat dazu mit der schwerbehinderten Beamtin oder dem schwerbehinderten Beamten ein Gespräch über die Berücksichtigung der Behinderung zu führen.“
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „des schwerbehinderten Beamten“ durch die Wörter „der schwerbehinderten Beamtin oder des schwerbehinderten Beamten“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 wird das Wort „Beamter“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamter“ und die Wörter „Anlagen 2, 3 oder 4“ durch die Wörter „Anlagen 2, 3, 4 oder 5“ ersetzt.
13.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Besondere Fallgruppen
Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der gemäß § 14 des Beamtenstatusgesetzes abgeordnet ist oder der oder dem gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes vorübergehend eine Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung zugewiesen ist, soll eine Einschätzung über ihre oder seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei der Einrichtung angefordert und bei den dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt werden. Die Einschätzung ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnis zu geben.“
14.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Übergangsregelung
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 2. Juni 2024 das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 3 Absatz 3 Nummer 3 der Sächsischen Beurteilungsverordnung in der Fassung vom 12. April 2024.“
15.
Die Anlagen 1 bis 4 werden durch die Anlagen 1 bis 5 aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 26. März 2024

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 340
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. April 2024