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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien

Vollzitat: Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist

Gesetz
zur Gemeindegebietsreform
in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien
(Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien)

Vom 28. Oktober 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004

Der Sächsische Landtag hat am 27. Oktober 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Neuordnung von Gemeinden und Verwaltungseinheiten

Erster Abschnitt 
Landkreis Kamenz

§ 1
Verwaltungseinheit Großröhrsdorf

(1) Der Verwaltungsverband Bretnig-Hauswalde – Ohorn wird zum 1. Januar 2000 aufgelöst, wenn er nicht zu einem früheren Zeitpunkt seine Auflösung gemäß § 27 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2), bewirkt.

(2) Zwischen der Stadt Großröhrsdorf als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Bretnig-Hauswalde ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 2
Verwaltungseinheit Pulsnitz

Die Gemeinde Ohorn hat mit der Stadt Pulsnitz und den Gemeinden Großnaundorf, Lichtenberg und Steina den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 3
Verwaltungseinheit Königsbrück

(1) Aus der Gemeinde Neukirch werden von der Gemarkung Weißbach b. Königsbrück in die Stadt Königsbrück eingegliedert:

1.
die Flurstücke 1, 2, 16, 23, 24, 24a, 205/1, 205/2, 205/3, 205/4, 205/5, 205/6, 205/7, 205/8, 205/9, 205/10, 205/11, 205/12, 205/13, 205/14, 205/15, 205/16, 205/17, 205/18, 205/19, 205/20, 205/22, 205/23, 205/24, 205/25, 205/26, 205/27, 205/28, 205/29, 205/30, 205/31, 205/32, 205/33, 207, 208, 211, 212, 213, 214, 404, 409, 427, 438, 438a, 438b, 453, 453b, 453c, 454, 454b, 454c, 462, 462a, 462c, 463, 463a, 463c, 463d, 463e, 463h, 463i, 463k, 463l, 463m, 463n, 463/1, 463/2, 463/3, 463/4, 463/5, 463/6, 468o, 468p, 468s, 468t, 468u, 477b, 478, 478c, 491, 492, 492a, 518, 518a, 519, 519g, 520, 521, 718b, 720/2, 720/3, 721/5, 721/6, 721/8, 721/9, 721/10, 721/11, 721/12, 721/13, 721/14, 721/15, 721/16, 721/17, 721/18, 721/19, 721/20, 721/21, 721 /22, 721 /23, 721 /24, 721 /25, 721 /26, 721 /27, 721 /28, 721 /29, 721 /30, 721 /31, 721 /32, 721/33, 721 /34, 721 /35, 721/36, 721/37, 721/38, 721/39, 721/40, 721/41, 721/42, 721 /43, 721/44, 721/45, 721 /46, 721 /47, 721 /48, 721 /49, 721/50, 721/51, 721/52, 721/53, 721/54, 721/55, 721/56, 721 /57, 748, 749, 750, 751, 752, 753, 754, 755, 756, 757, 758, 759, 760, 761, 762/1, 762/2, 763, 764, 765, 766, 767, 768, 769, 770, 771, 772, 773, 776/1, 783, 784, 785, 786, 787, 788, 789, 790, 791/1, 791/2, 792/1, 796, 797, 798, 799, 800, 801, 802, 803, 804, 805 und 806;
2.
von Flurstück 716 der Teil westlich der vom nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 184 zum gegenüberliegenden Grenzpunkt des Flurstücks 716 verlaufenden Linie und von Flurstück 714 der Teil westlich der vom oben beschriebenen Grenzpunkt des Flurstücks 716 zum südwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 774 verlaufenden Linie.

(2) Die Gemeinde Koitzsch wird in die Gemeinde Neukirch eingegliedert.

(3) Die Gemeinde Neukirch hat mit der Stadt Königsbrück und der Gemeinde Laußnitz den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 4
Verwaltungseinheit Kamenz

(1) Die Gemeinden Bernbruch, Lückersdorf-Gelenau und Zschornau-Schiedel werden in die Stadt Kamenz eingegliedert.

(2) Zwischen der Stadt Kamenz als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Schönteichen ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 5
Verwaltungseinheit Lauta

(1) Aus der Gemeinde Elsterheide werden von der Gemarkung Tätzschwitz in die Gemeinde Laubasch eingegliedert:

1.
von der Flur 3 die Flurstücke 94/4, 97/1, 97/12, 97/17, 97/20, 97/21, 97/22, 100, 101,
2.
von der Flur 4 das Flurstück 23/2,
3.
von der Flur 7
 
a)
von Flurstück 1/8 der Teil östlich der vom südwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 23/2 der Flur 4 zu dem am nächsten dem Vermessungspunkt 54 gelegenen Grenzpunkt des Flurstücks 1/8 verlaufenden Linie sowie weiterhin der Teil von Flurstück 1/8 östlich der von dem am nächsten dem Vermessungspunkt 39 gelegenen Grenzpunkt des Flurstücks 1/8 zu dem gegenüberliegenden nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 1 der Flur 8 verlautenden Linie,
 
b)
von Flurstück 1/1 der Teil östlich der von dem am nächsten dem Vermessungspunkt 54 gelegenen Grenzpunkt des Flurstücks 1/8 zu dem am nächsten dem Vermessungspunkt 39 gelegenen Grenzpunkt des Flurstücks 1/8 verlautenden Linie,
4.
die Flur 8.

(2) Aus der Gemeinde Elsterheide werden von der Gemarkung Tätzschwitz in die Stadt Lauta eingegliedert:

1.
von der Flur 5
 
a)
die Flurstücke 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27,
 
b)
von Flurstück 2/5 der Teil südlich der vom südwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 2/4 zum nächsten westlich der Schnittstelle der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstücks 2/4 mit der Grenze des Flurstücks 2/1 gelegenen Grenzpunkt des Flurstücks 2/1 verlautenden Linie,
2.
von der Flur 6 die Flurstücke 1/3 und 1/4,
3.
von der Flur 7 alle Flurstücke, mit Ausnahme des Flurstücks 1/4 und der Teile der Flurstücke 1/1 und 1/8, die gemäß Absatz 1 Nr. 3 in die Gemeinde Laubasch eingegliedert werden.

(3) Aus der Gemeinde Laubasch werden von der Gemarkung Laubasch von der Flur 2 die Flurstücke 1, 2, 3, 4/1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16/1, 16/2, 17/1, 17/2, 18/1, 20, 21, 22/1, 23, 24, 25, 26, 27/2, 28, 29, 30/3, 31, 32/5 und 32/22 in die Gemeinde Elsterheide eingegliedert.

(4) Aus der Stadt Lauta werden von der Gemarkung Lauta von der Flur 2 in die Gemeinde Elsterheide eingegliedert:

1.
das Flurstück 437/1,
2.
von Flurstück 335/2 der Teil östlich der östlichen Grenzlinie des Flurstücks 334/2.

(5) Die Gemeinde Laubasch hat mit der Stadt Lauta und der Gemeinde Leippe-Torno den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 6
Verwaltungseinheit Wittichenau

Zwischen der Stadt Wittichenau als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Knappensee ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

Zweiter Abschnitt 
Landkreis Bautzen

§ 7
Verwaltungseinheit Bautzen

Aus der Gemeinde Kubschütz werden in die Große Kreisstadt Bautzen eingegliedert:

1.
die Gemarkung Auritz, mit Ausnahme der Flurstücke 71, 82, 188, 189, 190, 191 und 192,
2.
von der Gemarkung Baschütz die Flurstücke 100, 101, 102, 103, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139 sowie von Flurstück 105 der Teil südlich der vom nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 100 zum östlichen Grenzpunkt des Flurstücks 131 verlaufenden Linie,
3.
von der Gemarkung Jenkwitz die Flurstücke 20, 21, 22, 23, 236, 237, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245/2, 245/3, 245/4, 246, 247, 248/1, 249/2, 249/3, 249/4, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259/2, 259/3, 259/4, 260/1, 260/2, 260/3, 261/3, 262/8, 262/10, 262/11, 262/12, 262/13, 262/14, 263/1, 268/3, 268/4, 269/2, 269/4, 269/5, 269/6, 269/7, 270/2, 270/4, 270/6, 270/7, 270/8, 271, 272/2, 272/3, 272/4, 273/1, 273/2, 273/3, 273/4, 273/5, 273/6, 273/7, 274/1, 275, 276, 277/1, 278, 279/1, 280/1, 280/2, 281/2, 281/3, 281/4, 281/5, 282/1, 282/2, 283, 284, 288/1, 289/1, 289/2, 290/1, 291/1, 294, 295, 296/1 sowie vom Flurstück 24/1 der Teil westlich der vom nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 242 zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 287 verlaufenden Linie,
4.
von der Gemarkung Jeßnitz das Flurstück 5b,
5.
von der Gemarkung Rabitz die Flurstücke 48, 49, 50, 50a, 51, 53, 54, 57, 58, 60, 64 sowie von Flurstück 99 der Teil nördlich der vom südwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 48 zum nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 189 der Gemarkung Soculahora verlaufenden Linie,
6.
von der Gemarkung Soculahora die Flurstücke 9 und 12d.

§ 8
Verwaltungseinheit Doberschau-Gaußig

Die Gemeinden Gaußig und Gnaschwitz-Doberschau werden zur Gemeinde Doberschau-Gaußig vereinigt.

§ 9
Verwaltungseinheit Bischofswerda

Zwischen der Großen Kreisstadt Bischofswerda als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Rammenau ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 10
Verwaltungseinheit Steinigtwolmsdorf

Die Gemeinde Weifa wird in die Gemeinde Steinigtwolmsdorf eingegliedert.

§ 11
Verwaltungseinheit Schirgiswalde

(1) Die Gemeinde Rodewitz/Spree wird in die Gemeinde Kirschau eingegliedert.

(2) Die Gemeinde Crostau hat mit der Stadt Schirgiswalde und der Gemeinde Kirschau den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 12
Verwaltungseinheit Großpostwitz/O.L.

(1) Die Gemeinde Eulowitz wird in die Gemeinde Großpostwitz/O.L. eingegliedert.

(2) Zwischen der Gemeinde Großpostwitz/O.L. als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Obergurig ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 13
Verwaltungseinheit Radibor

Die Gemeinden Milkel und Radibor werden zur Gemeinde Radibor vereinigt.

§ 14
Verwaltungseinheit Neschwitz

Zwischen der Gemeinde Neschwitz als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Puschwitz ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

Dritter Abschnitt 
Landkreis Löbau-Zittau

§ 15
Verwaltungseinheit Löbau

(1) Die Gemeinde Ebersdorf wird in die Stadt Löbau eingegliedert.

(2) Aus der Gemeinde Kittlitz werden in die Stadt Löbau eingegliedert:

1.
von der Gemarkung Georgewitz die Flurstücke 98/2, 102/6, 102/8, 102/14, 102/18, 102/19, 102/22, 102/24, 102/26, 102/27, 102/28, 102/29, 105/6, 105/7, 105/11, 105/14, 105/ 16, 105/17, 105/18, 105/19, 105/20, 105/21, 105/24, 105/25, 105/26, 105/27, 105/28, 105/29,105/30, 105/31, 105/32, 107a, 108, 109, 113a, 115, 116, 229b, 229/1, 229/2, 229/4, 229/5
sowie von Flurstück 98/1 der Teil südlich der vom nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 105/6 zum östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 102/22 verlaufenden Linie und von Flurstück 106b der Teil südlich der vom östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 105/6 zum nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 115 verlaufenden Linie,
2.
von der Gemarkung Unwürde mit Laucha die Flurstücke 313, 314, 318, 320, 322, 324, 325/2, 325/4, 325/5, 325/6, 325/7, 326, 329, 330, 335/2, 335/3, 335/4, 335/5, 337a, 337b, 340/1, 340/2, 347, 350, 351, 358, 360, 539/5, 539/6, 539/7 sowie von Flurstück 409/3 der Teil südlich der vom nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 335/1 zum nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 313 verlaufenden Linie.

(3) Aus der Stadt Löbau werden in die Gemeinde Kittlitz eingegliedert:

1.
von der Gemarkung Eiserode die Flurstücke 129, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145/ l , 146, 147, 148/2, 148/3, 154, I 59, 160, 161 , 162, 163, 164/1, 166, 167, 168, 169, 170 und 171,
2.
von der Gemarkung Rosenhain die Flurstücke 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179 und 180.

(4) Die Gemeinde Kittlitz hat mit der Stadt Löbau und den Gemeinden Großschweidnitz, Lawalde und Rosenbach den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 16
Verwaltungseinheit Obercunnersdorf

(1) Der Verwaltungsverband Obercunnersdorf wird zum 1. April 1999 aufgelöst.

(2) Zwischen der Gemeinde Obercunnersdorf als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Niedercunnersdorf ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 17
Verwaltungseinheit Eibau

Die Gemeinden Neueibau und Walddorf werden in die Gemeinde Eibau eingegliedert.

§ 18
Verwaltungseinheit Oderwitz

Die Gemeinden Niederoderwitz und Oberoderwitz werden zur Gemeinde Oderwitz vereinigt

§ 19
Verwaltungseinheit Großschönau

Die Gemeinde Hainewalde hat mit der Gemeinde Großschönau und der Gemeinde Waltersdorf den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 20
Verwaltungseinheit Zittau

Die Gemeinde Hartau wird in die Große Kreisstadt Zittau eingegliedert.

§ 21
Verwaltungseinheit Olbersdorf

Die Gemeinde Oybin hat mit der Gemeinde Olbersdorf und den Gemeinden Bertsdorf-Hörnitz und Jonsdorf den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 22
Verwaltungseinheit Hirschfelde

(1) Der Verwaltungsverband Niederland wird zum 1. April 1999 aufgelöst.

(2) Zwischen der Gemeinde Hirschfelde als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Dittelsdorf und Schlegel ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 23
Verwaltungseinheit Herrnhut

Zwischen der Stadt Herrnhut als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Berthelsdorf, Großhennersdorf und Strahwalde ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

Vierter Abschnitt 
Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis

§ 24
Verwaltungseinheit Bad Muskau

Die Gemeinde Kromlau wird in die Gemeinde Gablenz eingegliedert.

§ 25
Verwaltungseinheit Boxberg

(1) Die Gemeinde Reichwalde scheidet aus dem Verwaltungsverband Heidedörfer aus.

(2) Der Verwaltungsverband Heidedörfer wird zum 1. Januar 2000 aufgelöst, wenn er nicht zu einem früheren Zeitpunkt seine Auflösung gemäß § 27 Abs. 1 SächsKomZG bewirkt.

(3) Die Gemeinde Kutten hat mit der Gemeinde Boxberg und der Gemeinde Uhyst den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 26
Verwaltungseinheit Rietschen

Zwischen der Gemeinde Rietschen als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Kreba-Neudorf ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.

§ 27
Verwaltungseinheit Diehsa

Zwischen der Gemeinde Mücka und den Mitgliedsgemeinden des Verwaltungsverbandes Diehsa ist der Anschluß der Gemeinde Mücka an den Verwaltungsverband zu vereinbaren.

§ 28
Verwaltungseinheit Rothenburg/O.L.

Die Gemeinden Lodenau und Uhsmannsdorf werden in die Stadt Rothenburg/O.L. eingegliedert.

§ 29
Verwaltungseinheit Weißer Schöps/Neiße

Die Gemeinde Deschka wird in die Gemeinde Neißeaue eingegliedert.

Fünfter Abschnitt 
Änderung sonstiger Verwaltungsstrukturen

§ 30
Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsamen Verwaltungsämtern

Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Verwaltungsämter in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien, die vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit entstanden sind und die bis zur Verkündung dieses Gesetzes keine Anpassung nach § 78 SächsKomZG vorgenommen haben, sind aufgelöst.

§ 31
Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen;
Heilungsregelung

(1) 1Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 25. Oktober 1998 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen zwischen Gemeinden im Gebiet der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. 2Dies gilt nur, sofern

1.
die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem 26. Oktober 1998 und dem 1. Januar 1999 in Kraft tritt, und
2.
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz KomRÄndG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch § 53 diese, Gesetzes, die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 KomRÄndG erforderliche Feststellung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde getroffen worden ist.

(2) Alle übrigen in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum im Gebiet der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Abschlusses aufgehoben, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufgehoben worden sind.

(3) Für die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Bildung und Entstehung oder Erweiterung eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien, die in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 erfolgt ist, gilt Artikel 2 des Gesetzes zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2) entsprechend.

Zweiter Teil
Rechtsfolgen der Neuordnungen

§ 32
Rechtsnachfolge

 Die neugebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger der an der Vereinigung beteiligten Gemeinden, die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden.

§ 33
Auseinandersetzung

(1) 1Werden durch dieses Gesetz Teile einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, regeln die beteiligten Gemeinden oder deren Rechtsnachfolger, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Gebietsänderung und die Auseinandersetzung bis zu einem durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt, bis grundsätzlich spätestens 30. April 1999, durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. 2Diese Vereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über:

1.
den Übergang oder die Verwendung von im Umgliederungsgebiet belegenem Vermögen der abgebenden Gemeinde,
2.
die Übernahme der auf das Umgliederungsgebiet entfallenden anteiligen Verschuldung der abgebenden Gemeinde durch die aufnehmende Gemeinde,
3.
die Aufteilung von Beteiligungen der abgebenden Gemeinde an Unternehmen,
4.
die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten der abgebenden Gemeinde aus Zweckvereinbarungen oder ihrer Mitgliedschaft in Zweckverbänden, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen,
5.
die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten der abgebenden Gemeinde aus Vertrügen mit Dritten, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen,
6.
die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archiv- und Schriftgutes,
7.
die anteilige Übernahme von Personal der Gebietsteile abgebenden Gemeinden durch die Gebietsteile aufnehmenden Gemeinden.

3Enthält diese Vereinbarung keine hinreichende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Rechtsaufsichtsbehörde die Beteiligten, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. 4Kommen die Beteiligten einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu einem von der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Satz I bestimmten Zeitpunkt zustandekommt.

(2) 1Die Folgen der Eingliederung oder Vereinigung regeln, soweit erforderlich, die beteiligten Gemeinden durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden. 2Gegenstand der Vereinbarung soll insbesondere sein:

1.
der Erhalt der Gemeindefeuerwehr als Ortsfeuerwehr der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde,
2.
die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archiv- und Schriftgutes der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde,
3.
die Fortführung der Aufstellung von Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungssatzungen,
4.
die Erhaltung, Schaffung und Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits begonnenen Infrastruktureinrichtungen,
5.
die Fortführung kommunaler Dorfentwicklungsmaßnahmen und beschlossener Verfahren zur ländlichen Neuordnung.

3Kommt eine Vereinbarung gemäß Satz 1 zustande, hat diese auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten oder an der Vereinigung beteiligten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu enthalten. 4Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 5Kommt eine erforderliche Vereinbarung bis zum 1. Januar 1999 nicht zustande oder enthält sie keine hinreichende Regelung, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde und des Ortschaftsrates der eingegliederten oder an der Vereinigung beteiligten Gemeinde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen bis grundsätzlich spätestens zum 30. April 1999; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Verfahren über die Wirksamkeit der durch dieses Gesetz bestimmten Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden und zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 2 gelten die Gemeinden solange als fortbestehend, bis eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Eingliederung oder Vereinigung oder über die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz unanfechtbar wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.

§ 34
Wohnsitz und Aufenthalt

1Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der aufnehmenden Gemeinde. 2Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den an einer Gemeindevereinigung beteiligten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der neugebildeten Gemeinde.

§ 35
Gemeindenamen

(1) 1Wird durch dieses Gesetz eine Gemeinde neugebildet, können die an der Vereinigung beteiligten Gemeinden auch einen anderen als den durch dieses Gesetz bestimmten Namen vereinbaren. 2Die Vereinbarung des Namens bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. 3Die Rechtsaufsichtsbehörde macht den neuen Gemeindenamen im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(2) Die Änderung des Gemeindenamens durch die neugebildete Gemeinde gemäß § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), bedarf bis zum 31. Dezember 2003 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Gemeinderates.

§ 36
Ortsteilnamen

(1) Die Namen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden werden Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden.

(2) Verfügt eine einzugliedernde oder an einer Vereinigung beteiligte Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde.

(3) Werden bei Gemeindeteileingliederungen benannte Ortsteile vollständig in eine andere Gemeinde eingegliedert, werden ihre Namen Ortsteilnamen der aufnehmenden Gemeinde.

(4) Das Benennungsrecht der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden gemäß § 5 Abs. 4 SächsGemO bleibt unberührt.

§ 37
Ortsrecht

1Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. 2Dasselbe gilt für das Ortsrecht der an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden.

§ 38
Ortschaftsverfassung

(1) 1Für das Gebiet jeder einzugliedernden Gemeinde ist die Ortschaftsverfassung einzuführen, wenn nicht die jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird, darauf verzichtet. 2Die Hauptsatzungen der aufnehmenden Gemeinden sind unverzüglich entsprechend zu ändern. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gebiete der an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden mit den Maßgaben, daß ein Verzicht gegenüber der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zu erklären ist und daß entsprechende Bestimmungen in die unverzüglich zu erlassenden Hauptsatzungen der neuen Gemeinden aufzunehmen sind.

(2) Für die Dauer der laufenden Wahlperiode bilden die Gemeinderäte der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden die Ortschaftsräte.

(3) Gemäß Absatz 1 eingeführte Ortschaftsverfassungen können ohne Zustimmung des Ortschaftsrates frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl des Gemeinderates aufgehoben werden.

(4) 1Der Gemeinderat jeder einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde kann beschließen, daß dem Bürgermeister mit Wirksamwerden der Gebietsänderung bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird; mit der Übertragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. 2Wird von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch gemacht, kann der Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgermeisters auch bestimmen, daß dieser als Ortsvorsteher hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist, wenn er dies bisher als Bürgermeister war. 3Endet die Amtszeit nach Satz 1 während der Wahlperiode des Ortschaftsrates, kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen. 4Die Wiederwahl findet frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit, spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit, statt. 5In diesem Falle bleibt der Ortsvorsteher stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. 6Er ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.

§ 39
Erweiterung des Gemeinderates in den aufnehmenden Gemeinden

(1) 1Der Gemeinderat jeder einzugliedernden Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. 2Der Gemeinderat der Gemeinde Kubschütz wählt eine Person, die dem Stadtrat der Großen Kreisstadt Bautzen bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehört. 3Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates in den aufnehmenden Gemeinden erhöht sich entsprechend. 4Die Zahl der nach Satz l zu wählenden Personen wird bestimmt, indem die Einwohnerzahl der jeweiligen einzugliedernden Gemeinde durch die Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde geteilt wird und das Ergebnis mit der Zahl der Gemeinderäte der aufnehmenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes multipliziert wird. 5Ist die erste Ziffer hinter dem Komma größer als vier, ist aufzurunden. 6In den übrigen Fällen ist abzurunden.

(2) 1Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 sind die Mitglieder des Gemeinderates. 2§ 42 Abs. 2 SächsGemO gilt entsprechend.

(3) Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.

(4) Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 1 sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Einwohnerzahlen zum 31. März 1998.

§ 40
Bildung des Gemeinderates in den neugebildeten Gemeinden

1Der Gemeinderat jeder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der neugebildeten Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. 2Die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Personen wird bestimmt, indem die Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde durch die Einwohnerzahl aller an der Vereinigung beteiligten Gemeinden geteilt wird und das Ergebnis mit der eineinhalbfachen Zahl der Gemeinderäte multipliziert wird, die der neugebildeten Gemeinde nach § 29 Abs. 2 SächsGemO zustünden. 3§ 39 Abs.1 Satz 5 und 6 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Ein Gemeinderat kann nach Satz 1 nicht mehr Personen wählen, als ihm zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes angehören.

§ 41
Vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben
des Bürgermeisters in den neugebildeten Gemeinden

(1) 1Der Gemeinderat jeder neugebildeten Gemeinde bestellt in seiner ersten Sitzung einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 Abs. 1 SächsGemO . 2Bis zu dieser Bestellung nimmt der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeinderat die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.

(2) Der Gemeinderat bestellt nach § 54 Abs. 2 SächsGemO unverzüglich einen Amtsverweser.

(3) 1Der Gemeinderat bestimmt den Tag der Wahl des Bürgermeisters. 2Die Wahl hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattzufinden; abweichend hiervon kann der Gemeinderat bestimmen, daß die Bürgermeisterwahl am Tage der Gemeinderatswahlen 1999 stattfindet. 3Satz 2 gilt entsprechend für Gemeinden, die gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO durch vereinbarte Gemeindezusammenschlüsse zum 1. Januar 1999 entstehen.

§ 42
Neubildung und Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften
und Verwaltungsverbänden

(1) 1Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbände zu vereinbaren sind, haben die Beteiligten bis zum 30. September 1999 die Gemeinschaftsvereinbarung oder Verbandssatzung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 2Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft oder des Verwaltungsverbandes und erläßt gleichzeitig die Gemeinschaftsvereinbarung oder Verbandssatzung. 3Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. 4§ 13 SächsKomZG gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft oder einem Verwaltungsverband anzuschließen haben.

(3) Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden haben sicherzustellen, daß die in § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 bezeichneten Verwaltungsgemeinschaften am 1. April 1999 entstehen, die Entstehung der in §1 Abs. 2 bezeichneten Verwaltungsgemeinschaft und der Anschluß der Gemeinde Ohorn an die in § 2 bezeichnete Verwaltungsgemeinschaft zeitgleich mit der Auflösung des in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verwaltungsverbandes erfolgt und die Entstehung der in § 26 bezeichneten Verwaltungsgemeinschaft zeitgleich mit dem Anschluß der Gemeinde Kutten an die in § 25 Abs. 3 bezeichnete Verwaltungsgemeinschaft, dem Anschluß der Gemeinde Mücka an den in § 27 bezeichneten Verwaltungsverband und der Auflösung des in § 25 Abs. 2 bezeichneten Verwaltungsverbandes erfolgt.

§ 43
Rechtsstellung der Bediensteten

(1) Für die Übernahme der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( Beamtenrechtsrahmengesetz BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026, 2027).

(2) 1Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG übernommen. 2Dabei tritt anstelle der in § 128 BRRG vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine Frist von vier Monaten. 3Treten die in Satz 1 genannten Personen in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über, wird das Arbeitsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis mit der aufnehmenden Körperschaft fortgesetzt.

(3) Soweit Bedienstete nach den Absätzen 1 und 2 übernommen werden, sind deren zurückgelegte Dienst- und Beschäftigungszeiten so zu behandeln, als ob sie bei der aufnehmenden Körperschaft verbracht worden wären.

§ 44
Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn

(1) 1Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132 BRRG von einer anderen Körperschaft zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den bisherigen Dienstherrn oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wahrgenommen. 2Die Aufgaben des Dienstherrn werden bis zu deren Übernahme für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Bretnig-Hauswalde – Ohorn durch die Stadt Großröhrsdorf, für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Obercunnersdorf durch die Gemeinde Obercunnersdorf, für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Niederland durch die Gemeinde Hirschfelde und für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Heidedörfer durch die Gemeinde Boxberg wahrgenommen.

(2) Absatz 1 gilt für Angestellte, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend.

§ 45
(aufgehoben) 2

§ 46
Haushaltswirtschaft

(1) 1Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 1, 16, 22 und 25 genannten Verwaltungsverbände dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. 2In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.

§ 47
Stellenbewirtschaftung

(1) 1Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 1, 16, 22 und 25 genannten Verwaltungsverbände dürfen

1.
freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
2.
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen.

2§ 46 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In den einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden findet eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.

Dritter Teil
Schlußbestimmungen

§ 48
Personalvertretungen

Sofern nach den Bestimmungen des Personalvertretungsrechts durch die Gemeindegebietsreform eine Neuwahl von Personalräten erforderlich wird, findet § 32 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 165), mit der Maßgabe Anwendung, daß in Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Frist von vier Monaten eine Frist von neun Monaten tritt.

§ 49
Freistellung von Abgaben

Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.

§ 50
Stichtag

Für die Anwendung von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 bis 4, § 7 sowie

15 Abs. 2 und 3 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juli 1997 maßgebend.

§ 51
Freiwillige Gemeindegebietsänderungen

(1) 1Die Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmten Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. 2Die Vereinbarung muß zum 1. Januar 1999 wirksam werden. 3Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde muß vor dem 1. Januar 1999 bestandskräftig werden.

(2) 1Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. 2Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1 vereinbarten Gemeindegebietsänderungen dieses Gesetz mit Ausnahme von § 41 Abs. 3 und § S. keine Anwendung.

§ 52
Künftige Gebietsänderungen

(1) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren.

(2) § 127 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(3) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 nach Maßgabe der Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften bilden oder in ihrem Bestand ändern. 3

§ 53
Änderung des Kommunalrechtsänderungsgesetzes

1Das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417) wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 Nr. 6 wird das Datum „31. Dezember 1998“ durch das Datum „31. Dezember 2001“ ersetzt.
2.
Artikel 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

2„(3) Artikel 3 Nr. 6 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 7 außer Kraft. 3Artikel 2 und Artikel 3 Nr. I bis 4 treten am 1. Januar 2002 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 6 Abs. 3 außer Kraft.

§ 54
Erweiterter Geltungsbereich des Kommunalrechtsänderungsgesetzes

Das Kommunalrechtsänderungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für die Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände einschließlich deren Mitgliedsgemeinden, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung durch die Gesetze zur Gemeindegebietsreform in den Planungsregionen gebildet worden sind.

§ 55
Änderung des Wahlrechtlichen Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform

Das Wahlrechtliche Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 630) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „aus diesen Gesetzen“ die Wörter „und den bis zum 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Vereinbarungen über Gebietsänderungen nach den §§ 8 und 9 SächsGemO“ eingefügt.
 
b)
In Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Personen“ ein Komma und die Wörter „die aufgrund von Vereinbarungen über Gebietsänderungen nach den §§ 8 und 9 SächsGemO bis zum 1. Januar 1999 in den Stadtrat der Kreisfreien Stadt übertreten, und denjenigen“ eingefügt.
2.
In der Anlage zu Artikel 2 Nr. 1 werden bei Wahlkreis 15 (Chemnitz 4) nach dem Wort „Erfenschlag“ ein Komma und das Wort „Euba“ eingefügt.

§ 56
Änderung des Eingliederungsgesetzes Görlitz/Hoyerswerda/Plauen

Das Gesetz zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Städte Görlitz, Hoyerswerda und Plauen (Eingliederungsgesetzes Görlitz/Hoyerswerda/Plauen) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 464) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. cc) wird die Bezeichnung „76/18“ durch die Bezeichnung „76/19“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc) wird nach der Zahl „71“ das Komma und die Zahl „91“ gestrichen.
2.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
3.
§ 19 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“

§ 57
Änderung des Eingliederungsgesetzes Dresden

§ 19 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Dresden (Eingliederungsgesetzes Dresden) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 461) wird wie folgt gefaßt:

„Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“

§ 58
Änderung des Eingliederungsgesetzes Zwickau

§ 19 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Zwickau (Eingliederungsgesetzes Zwickau) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 468) wird wie folgt gefaßt:

„Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“

§ 59
Änderung des Eingliederungsgesetzes Chemnitz

§ 17 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden in die Stadt Chemnitz (Eingliederungsgesetzes Chemnitz) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 472) wird wie folgt gefaßt:

„Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“

§ 60
Änderung des Stadt-Umland-Gesetzes Leipzig

Artikel 8 Satzes des Gesetzes zur Regulierung der Stadt-Umland Verhältnisse im Bereich der Kreisfreien Stadt Leipzig (Stadt-Umland-Gesetzes Leipzig) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 475) wird wie folgt gefaßt:

„Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“

§ 61
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

„Gleichlautende Benennungen innerhalb desselben Gemeindeteils sind unzulässig.“

§ 62
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Die §§ 30, 31, 33, 35, 38 bis 40, 46, 47, 49, 51 bis 54 und 56 bis 60 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 2§ 55 tritt rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft. 3Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.
4§ 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 treten am 1. Januar 2004 außer Kraft.

5Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 28. Oktober 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie

Der Sächsische Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 20, S. 553
    Fsn-Nr.: 230-11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Mai 2004