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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2003 und 2004

Vollzitat: Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2003 und 2004 vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 322, 327), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 903) geändert worden ist

Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen
und der Verbundquoten in den Jahren 2003 und 2004

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2003 und 2004 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2003 und 2004

Vom 13. Dezember 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2004

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2003 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 1), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 317) geändert worden ist, zur Verfügung:

  1. 27,748822 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen. Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt der Betrag unberücksichtigt, der dem Freistaat Sachsen bis einschließlich 2001 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, zufließt. Bei den Steuereinnahmen des Freistaates bleibt im Jahr 2003 der Betrag von 148 000 000 EUR unberücksichtigt, der dem Anteil des Freistaates an den der Berechnung der Beträge in § 4 Abs. 3 Gesetz zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe“ (Aufbauhilfefondsgesetz – AufhFG) vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652) zu Grunde gelegten Mehreinnahmen aus den Maßnahmen nach Artikel 1 bis 4 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds „Aufbauhilfe“ (Flutopfersolidaritätsgesetz) vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) entspricht.
  2. 27,748822 Prozent des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2003 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 Abs. 1 und 3 FAG 3 136 572 000 EUR. Darin sind enthalten:

  1. ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis der Haushaltsjahre 2000 und 2001 in Höhe von 78 694 000 EUR,
  2. ein anteiliger Minderungsbetrag in Anrechnung des voraussichtlichen Ist-Ergebnisses des Haushaltsjahres 2002 in Höhe von 50 000 000 EUR und
  3. ein Erhöhungsbetrag auf Grund einer nur anteiligen Anrechnung des voraussichtlichen Ist-Ergebnisses des Haushaltesjahres 2003 in Höhe von 105 455 000 EUR.

(3) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2004 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen gemäß dem Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

  1. 27,732938 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen. Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt der Betrag unberücksichtigt, der dem Freistaat Sachsen bis einschließlich 2001 gemäß § 2 Abs. 1 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost zufließt.
  2. 27,732938 Prozent des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(4) Im Haushaltsjahr 2004 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 Abs. 1 und 3 FAG 2 974 571 000 EUR. Darin sind enthalten:

  1. ein nach Abzug des anteiligen Minderungsbetrages nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 verbleibender Minderungsbetrag in Höhe von 197 503 000 EUR auf Grund des voraussichtlichen Ist-Ergebnisses des Haushaltsjahres 2002 und
  2. ein Erhöhungsbetrag auf Grund einer nur anteiligen Anrechnung des voraussichtlichen Ist-Ergebnisses des Haushaltsjahres 2004 in Höhe von 56 835 000 EUR. 1

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 14, S. 322, 327

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004