1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Generationenfonds-Zuführungsverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Generationenfonds-Zuführungsverordnung vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 306)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Generationenfonds-Zuführungsverordnung

Vom 27. Juni 2025

Das Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Generationenfondsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Generationenfonds-Zuführungsverordnung

Die Generationenfonds-Zuführungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „45 Prozent“ durch die Angabe „35 Prozent“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „49 Prozent“ durch die Angabe „39 Prozent“ ersetzt.
2.
Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei
1.
Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 26 Prozent,
2.
Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, 27 Prozent und
3.
Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene, sowie Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten 30 Prozent
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

Dresden, den 27. Juni 2025

Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 11, S. 306
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2025