Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Generationenfonds-Zuführungsverordnung
Vom 27. Juni 2025
Das Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Generationenfondsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Generationenfonds-Zuführungsverordnung
Die Generationenfonds-Zuführungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „45 Prozent“ durch die Angabe „35 Prozent“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „49 Prozent“ durch die Angabe „39 Prozent“ ersetzt.
- 2.
- Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
- „Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei
- 1.
- Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 26 Prozent,
- 2.
- Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, 27 Prozent und
- 3.
- Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene, sowie Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten 30 Prozent
- der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Dresden, den 27. Juni 2025
Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz