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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Absehen bei Ausländern

Vollzitat: VwV Absehen bei Ausländern vom 1. Oktober 2025 (SächsJMBl. S. 79)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über das Absehen von Strafverfolgung und Strafvollstreckung bei auszuliefernden
oder abzuschiebenden Ausländerinnen und Ausländern nach den §§ 154b und 456a der Strafprozeßordnung
(VwV Absehen bei Ausländern – VwVAbsAus)

erlassen als Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Neuregelung des Absehens von Strafverfolgung und Strafvollstreckung bei auszuliefernden oder abzuschiebenden Ausländerinnen und Ausländern nach den §§ 154b und 456a der Strafprozeßordnung

Vom 1. Oktober 2025

A.
Entscheidungen über das Absehen von Strafverfolgung nach § 154b der Strafprozeßordnung

I. Voraussetzungen

Ein Absehen von der Verfolgung gemäß § 154b der Strafprozeßordnung kommt in Betracht, wenn nicht das öffentliche Interesse wegen der Schwere der Schuld oder der Gefährlichkeit der oder des Beschuldigten die Durchführung des Strafverfahrens gebietet. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung steht dem Absehen von der Verfolgung in der Regel entgegen:

1.
bei dem gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten bestehenden Verdacht
a)
einer in § 74 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Tat,
b)
der schweren Körperverletzung nach § 226 des Strafgesetzbuches,
c)
des schweren Menschenhandels nach § 232 Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches,
d)
der Zwangsprostitution nach § 232a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches,
e)
der Zwangsarbeit nach § 232b des Strafgesetzbuches,
f)
eines gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Verbrechens oder einer in § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches genannten Tat,
g)
einer Tat, durch die ein Schaden in Höhe von mindestens 50 000 Euro eingetreten ist,
h)
eines Verbrechens aus dem achtzehnten oder achtundzwanzigsten Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches,
i)
des Einschleusens von Ausländerinnen und Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet, nach § 96 des Aufenthaltsgesetzes,
j)
einer in den §§ 29a bis 30a des Betäubungsmittelgesetzes, in § 34 Absatz 4 des Konsumcannabisgesetzes oder in § 35 Absatz 5 des Medizinal-Cannabisgesetzes genannten Tat oder
k)
einer banden- und gewerbsmäßig begangenen Tat, wenn das Gesetz hierfür eine erhöhte Mindeststrafe vorsieht,
2.
wenn zu erwarten ist, dass gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung nach den §§ 63 oder 66 des Strafgesetzbuches angeordnet oder vorbehalten werden wird, und der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nicht aussichtslos erscheint,
3.
wenn die oder der Beschuldigte entgegen einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot gemäß § 11 des Aufenthaltsgesetzes erneut in das Bundesgebiet eingereist ist und das Absehen von der Verfolgung nicht aufgrund einer unmittelbar den Aufenthalt beendenden Maßnahme, namentlich der Zurückschiebung oder der Abschiebung, geboten ist oder
4.
wenn nicht sichergestellt ist, dass die oder der Beschuldigte das Bundesgebiet tatsächlich verlassen wird.

Ist in den Fällen von Satz 2 Nummer 2 aufgrund konkreter Hinweise zu erwarten, dass die oder der Beschuldigte auch im aufnehmenden Staat erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, setzt das Absehen von der Verfolgung voraus, dass der aufnehmende Staat über diese Gefahr bis zur Beendigung des Aufenthalts der oder des Beschuldigten im Bundesgebiet in Kenntnis gesetzt wird.

II. Verfahren

1.
Die Staatsanwaltschaft prüft in jedem Verfahren, in dem die Voraussetzungen des § 154b der Strafprozeßordnung vorliegen, von Amts wegen, ob von der Verfolgung nach Maßgabe der Ziffer I abgesehen wird. Ist nach Ziffer I Satz 3 der aufnehmende Staat über die von der oder dem Beschuldigten ausgehende Gefahr in Kenntnis zu setzen, so prüft die Staatsanwaltschaft zugleich, ob eine entsprechende Mitteilung durch sie gesetzlich zulässig ist.
2.
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung schon vor Abschluss der Ermittlungen absehen, wenn die wesentlichen Beweise gesichert sind und eine Einstellung des Verfahrens nach anderen Vorschriften ausscheidet.
3.
Wäre in einem anderen Verfahren die Vernehmung der oder des Beschuldigten als Zeugin oder Zeuge zu erwarten, soll die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren die richterliche Vernehmung beantragen.
4.
In den Fällen von Ziffer I Satz 2 Nummer 2 bedarf das Absehen von der Verfolgung nach § 154b Absatz 1 bis 3 der Strafprozeßordnung oder der Antrag hierauf nach § 154b Absatz 4 Satz 1 der Strafprozeßordnung der vorherigen Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft. Ist nach Ziffer I Satz 3 der aufnehmende Staat noch über die von der oder dem Beschuldigten ausgehende Gefahr in Kenntnis zu setzen und liegen die übrigen Voraussetzungen für das Absehen von der Verfolgung vor, so wird die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, dass die Mitteilung noch zu erfolgen hat. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, nimmt die Staatsanwaltschaft die Mitteilung nach Erteilung der Zustimmung im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde vor.
5.
Wird der Staatsanwaltschaft eine Ausweisungsverfügung bekannt oder ist diese zu erwarten, setzt sich die Staatsanwaltschaft von Amts wegen mit der zuständigen Behörde ins Benehmen, wenn das Absehen von der Verfolgung nach § 154b der Strafprozeßordnung in Betracht kommt.
6.
In den Fällen des § 154b Absatz 3 der Strafprozeßordnung trifft die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung über das Absehen von der Verfolgung einer Tat unverzüglich, nachdem die Ausweisungsverfügung vollziehbar geworden ist.

B.
Entscheidungen über das Absehen von der Strafvollstreckung nach § 456a der Strafprozeßordnung

III. Voraussetzungen

1.
Ein Absehen von der Vollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe nach § 456a der Strafprozeßordnung kommt in Betracht, wenn die Verurteilung, eine in dem Verfahren erlittene Freiheitsentziehung oder die Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung zur Einwirkung auf die Verurteilte oder den Verurteilten und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichen. Im Ausland für die abgeurteilte Tat oder für andere Taten zu erwartende Strafen sind zu berücksichtigen. Vor Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe kann von der Vollstreckung in der Regel nur abgesehen werden, wenn
a)
bei Fortsetzung der Vollstreckung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe mit einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung gemäß § 57 Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu rechnen wäre oder
b)
die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und der Widerruf der Aussetzung allein auf der Nichterfüllung von Auflagen, dem Verstoß gegen Weisungen oder auf einer neuen Straftat beruht, für die keine Freiheitsstrafe verhängt wurde.
Nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe soll von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden, wenn nicht besondere in der Tat oder in der Person der oder des Verurteilten liegende Gründe oder die Verteidigung der Rechtsordnung die weitere Vollstreckung gebieten. Besondere in der Tat liegende Gründe, die eine weitere Vollstreckung gebieten, können insbesondere bei einer Verurteilung wegen einer in Ziffer I Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis j genannten Tat vorliegen.
2.
Die Regelungen nach Nummer 1 gelten für die Vollstreckung von Jugendstrafen entsprechend, soweit nicht nach § 88 des Jugendgerichtsgesetzes das Absehen von der Vollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt geboten ist.
3.
Das Absehen von der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 456a der Strafprozeßordnung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebietet und
a)
fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe verbüßt wurden,
b)
der Verurteilung eine Konflikttat zugrunde liegt,
c)
der Gesundheitszustand der oder des Verurteilten schwerwiegend beeinträchtigt ist oder
d)
unsicher ist, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden kann.
4.
Ist neben einer Freiheits- oder Jugendstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, kann von der Vollstreckung der Maßregel abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für das Absehen von der Vollstreckung der Freiheits- oder Jugendstrafe vorliegen und sich nicht aus Nummer 5 etwas anderes ergibt. Soweit die Zeit der Vollstreckung der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird, ist dies zu berücksichtigen. Von der Vollstreckung einer selbstständig angeordneten freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung kann ungeachtet der Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 abgesehen werden, wenn sich nicht aus Nummer 5 etwas anderes ergibt.
5.
Ist gegen die Verurteilte oder den Verurteilten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung nach den §§ 63 oder 66 des Strafgesetzbuches angeordnet oder vorbehalten, kann unter den Voraussetzungen von Nummer 4 von deren Vollstreckung abgesehen werden, wenn nicht überwiegende Besserungs- und Sicherungsinteressen entgegenstehen. Die Besserungs- und Sicherungsinteressen des aufnehmenden Staates können in der Regel diesem überlassen werden. Ist aufgrund konkreter Hinweise zu erwarten, dass die oder der Verurteilte auch im aufnehmenden Staat erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, setzt das Absehen von der Vollstreckung der Maßregel der Besserung und Sicherung voraus, dass der aufnehmende Staat über diese Gefahr bis zur Beendigung des Aufenthalts der oder des Verurteilten im Bundesgebiet in Kenntnis gesetzt wird.
6.
Für die Berechnung der maßgeblichen Zeitpunkte ist von der Gesamtdauer aller zu vollstreckenden Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen auszugehen.

IV. Verhältnis des Absehens von der Vollstreckung zur Übernahme der Vollstreckung im Ausland

1.
Liegen sowohl die Voraussetzungen für das Absehen von der Vollstreckung nach § 456a der Strafprozeßordnung als auch für die Übertragung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme an einen anderen Staat nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung vor, so entscheidet die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die weitere Verfahrensweise. Ein Vollstreckungshilfeverfahren soll gewählt werden, wenn
a)
die Überstellung der oder des Verurteilten vor dem Absehen von der Vollstreckung nach Maßgabe von Ziffer III möglich ist oder
b)
gegen die Verurteilte oder den Verurteilten eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder vorbehalten ist.
2.
Von einem Vollstreckungshilfeverfahren kann in den Fällen von Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b abgesehen werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der zu ersuchende Staat die Vollstreckung der Unterbringung übernehmen wird. Begründete Zweifel bestehen insbesondere, wenn der zu ersuchende Staat in der Vergangenheit die Übernahme einer im Maßregelvollzug untergebrachten Person wegen fehlender Maßregelvollzugseinrichtungen oder fehlender rechtlicher Voraussetzungen abgelehnt hat oder wenn bekannt ist, dass solche Einrichtungen dort nicht bestehen.

V. Verfahren

1.
Die Vollstreckungsbehörde prüft in jedem Verfahren, in dem die Voraussetzungen des § 456a der Strafprozeßordnung vorliegen, von Amts wegen, ob von der Vollstreckung nach Maßgabe von Ziffer III abgesehen wird. Hierzu holt sie Auskunft von der Ausländerbehörde darüber ein, ob die oder der Verurteilte ausreisepflichtig ist oder ob eine solche Pflicht zu erwarten ist. Sie prüft zum frühestmöglichen Zeitpunkt, ob von der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung abgesehen werden kann. Ist nach Ziffer III Nummer 5 Satz 3 der aufnehmende Staat über die von der oder dem Verurteilten ausgehende Gefahr in Kenntnis zu setzen, so prüft die Vollstreckungsbehörde zugleich, ob eine entsprechende Mitteilung durch sie gesetzlich zulässig ist.
2.
Das Absehen von der Vollstreckung soll so frühzeitig angeordnet werden, dass die zur Entlassung und Abschiebung oder Überstellung der oder des Verurteilten erforderlichen Vorbereitungen der Vollzugsanstalt und der Ausländerbehörden rechtzeitig getroffen werden können.
3.
Das Absehen von der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor der Verbüßung von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bedarf der vorherigen Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft.
4.
Das Absehen von der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung bedarf in den in Ziffer III Nummer 5 genannten Fällen der vorherigen Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft. Ist nach Ziffer III Nummer 5 Satz 3 der aufnehmende Staat noch über die von der oder dem Verurteilten ausgehende Gefahr in Kenntnis zu setzen und liegen die übrigen Voraussetzungen für das Absehen von der Vollstreckung vor, so wird die Zustimmung mit der Maßgabe erteilt, dass die Mitteilung noch zu erfolgen hat. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, nimmt die Vollstreckungsbehörde die Mitteilung nach Erteilung der Zustimmung im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde vor.
5.
Treten die Voraussetzungen für das Absehen von der Vollstreckung nach § 456a der Strafprozeßordnung ein, nachdem ein Überstellungsverfahren zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Ausland auf dem diplomatischen oder ministeriellen Geschäftsweg eingeleitet wurde, so bedarf das Absehen von der Vollstreckung der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz.
6.
Sind mehrere Strafen von verschiedenen Vollstreckungsbehörden zu vollstrecken, so setzen sich diese über das weitere Vorgehen und die Dauer der Vollstreckung ins Benehmen.
7.
Nach Abschluss der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Ausländerbehörde über den noch zu vollstreckenden Rest der Strafe und über den Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintritts der Vollstreckungsverjährung. Zugleich ersucht sie die Ausländerbehörde um die Benachrichtigung für den Fall der Rückkehr der oder des Verurteilten in das Bundesgebiet vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung. Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet auch die Vollzugsanstalt über das Absehen von der Vollstreckung.
8.
Die Vollstreckungsbehörde ergreift geeignete Maßnahmen für den Fall, dass die oder der Verurteilte in das Bundesgebiet zurückkehrt und die Fortsetzung der Vollstreckung erforderlich wird. In der Regel ordnet sie neben dem im Bundeszentralregister niederzulegenden Suchvermerk die Fortsetzung der Vollstreckung an. In geeigneten Fällen kann die Vollstreckungsbehörde einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen und die Ausschreibung der oder des Verurteilten zur Festnahme veranlassen.
9.
Die Vollstreckungsbehörde stellt sicher, dass der oder dem Verurteilten die nach § 456a Absatz 2 Satz 4 der Strafprozeßordnung erforderliche Belehrung vor Abschluss der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erteilt wird.
10.
Wird von der Vollstreckung nicht nach § 456a der Strafprozeßordnung abgesehen, so unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über den möglichen Entlassungszeitpunkt, wenn
a)
die Vollstreckungsbehörde die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung befürwortet oder beantragt hat,
b)
die Vollstreckungsbehörde die Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung oder deren Erledigterklärung befürwortet oder beantragt hat oder
c)
das Gericht entgegen der Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde eine in Buchstabe a oder b genannte Entscheidung getroffen hat.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2025 Nr. 10, S. 79
    Fsn-Nr.: 311

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2025